Ablauf der Referendumsfrist:

16. Januar 1995

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung # S T #

(AHVG) (10. AHV-Revision) Änderung vom 7. Oktober 1994

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 1990 '>, beschliesst:

r Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 2 > wird wie folgt geändert: Die Randtitel werden in Sachüberschriften umgewandelt.

Art l Abs. l Einleitung. Bst. a und c, Abs. 2 Bst, a sowie Abs. 3 und 4 1 Versichert nach diesem Gesetz sind: a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; c. die Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind.

2 Nicht versichert sind: a. ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen; 3 Personen, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Versicherung weiterführen. Der Bundesrat regelt die-Einzelheiten.

4 Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht versichert sind, können der Versicherung beitreten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten,

Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 1 Schweizer Bürger im Ausland, die nicht gemäss Artikel l versichert sind, können sich versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

» BB1 1990 II l SR 831.10

21

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1994-657

Alters- und Hinterlassenenversicherang. BG

3

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Schweizer Bürger im Ausland sich freiwillig versichern können, wenn sie vor Vollendung des 50. Altersjahres dazu keine gesetzliche Möglichkeit hatten.

4 Aufgehoben Art. 3 Abs. l, 2 B$t. b und c sowie Abs. 3 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am I.Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.

1 Von der Beitragspflicht sind befreit: b. Aufgehoben c. Aufgehoben 3 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofem der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: a. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; b. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.

Art. 4 Abs. 2 Bst. b 2 Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: b, das von Frauen nach Vollendung des 64., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.

An. 5 Abs. 3 3 Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: a. bis /.um 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20, Altersjahr vollendet haben; sowie b. nach dem letzten Tag des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.

An. 6 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber 1 Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, betragen 7,8 Prozent des massgebenden Lohnes. Dieser wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 43 200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent, 2 Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz l erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,2 Prozent des massgebenden Lohnes.

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Art. 8 Abs. l letzter Satz und Abs. 2 erster Salz 1 ... Beträgt es weniger als 43 200, aber mindestens 6500 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.

2 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 6400 Franken oder weniger im Jahr, so ist ein Mindestbeitrag von 269 Franken im Jahr zu entrichten.

Art. 9 Abs. 2 Est. d, e und f sowie Abs. 3 und 4 2

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: d. die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sichergestellt ist, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen hievon sind die Beiträge nach Artikel 8 sowie diejenigen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung " und dem Bundesgesetz vom 25. September 19522) über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz; e. die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; f. der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals. Dieser wird vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgesetzt.

Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.

3 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.

4

Aufgehoben

Art. W Abs. 4 4

Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt.

Art. 12 Abs. 2 2

Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.

» SR 831.20 » SR 834.1

2

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Art. 16 Abs. l zweiter Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 letzter Satz 1 ... Für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz l und 10 Absatz l endet die Frist jedoch erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde,...

2

Die gemäss Absatz l geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. ...

3 ... Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.

Art. 18 Sachüberschrift, Abs. l, 2 erster Satz und 3 Sachiiberschrift: Betrifft nur den französischen Text 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Hat ein Hinterlassener den Tod des Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden, 2 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben ...

3 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.

Art. 20 Abs. 2 2 Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: a, die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung1', des Bundesgesetzes vom 25, September 19522) über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19523) über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; b. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

11 21 31

SR 831.20 SR 834.1 SR 836.1

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

c.

die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.

Art. 21 Sachüberschrift sowie Abs. l und 2 Altersrente 1 Anspruch auf eine Altersrente haben: a. Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben; b. Frauen, welche das 64. AUersjahr vollendet haben.

2 Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gernäss Absatz l massgebenden Altersjahrcs folgt. Er erlischt mit dem Tod.

Art. 22 Aufgehoben Art. 22"is Zusatzrente 1 Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.

2 Kommt der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nach oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Zusatzrente dem andern Ehegatten auszuzahlen, wenn dieser es verlangt. Sind sie geschieden, so ist die Zusatzrente von Amtes wegen dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

An. 22'" Kinderrente 1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.

2 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 45) und abweichende zivilrichtcrlichc Anordnungen, Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften über die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.

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Alters- und Hinterlassencnversichcrung. BG

III. Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente Art. 23 Witwen- und Witwerrente 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.

2 Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: a. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden; b. Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.

3 Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.

4 Der Anspruch erlischt: a. mit der Wiederverheiratung; b. mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.

5 Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 24 Besondere Bestimmungen 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.

2 Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.

Art. 24a Geschiedene Ehegatten 1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: a. sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; b. die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; c. das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

2 Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz l erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Art, 24bis wird - in geändertem Wortlaut - zu Art. 24 b Art. 24 b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung '>, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt, Art. 25 Waisenrente 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.

2 Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.

3 Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.

4 Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.

5 Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.

Art. 26-28 Aufgehoben Art. 28I>'IS Zusammentreffen von Waisenrenten mit anderen Renten Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine Witwen- oder Witwerrente oder für eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die InvalidenversicherungJ), so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Sind beide Elternteile gestorben, so wird für den Vergleich auf die Summe der beiden Waisenrenten abgestellt.

An. 29 Abs. l und 2 1

Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrentc haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

2 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a, Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer,

» SR 831.20

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Alters- und Hinterlassenenversichening. BG

Nach dem Gliederungstilel «I. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten» wird eingefögt: Art. 29lj" Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung 1 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20, Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt, 2 Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem I.Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre.

Bisheriger Art. 29bis wird - in geändertem Wortlaut - zu Art. 29'"" Art. 29'fr Vollständige Beitragsdauer 1 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.

2 Als Beitragsjahre gelten Zeiten: a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

Art. 29v"**r Durchschnittliches Jahreseinkommen 1. Grundsatz Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Erwerbseinkommen; b. den Erziehungsgutschriften; c. den Betreuungsgutschriften.

Art. 29«"""''"" 2. Erwerbseinkommen sowie Beiträge nichterwerbstätiger Personen 1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.

2 Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz l geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.

3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung.

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4

Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 3I.Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis Absatz 2 bleibt vorbehalten.

5 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Ausgleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat.

An, 295t*"s 3. Erziehungsgutschriften 1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Ehepaaren jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn: a. Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben; b. lediglich ein Elterriteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassencnversicherung versichert ist; c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden.

2 Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.

3 Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem I. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.

An. 29sr'"'CJ 4. Betreuungsgutschriften 1 Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Bctrcuungsgutschrift. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt.

2 Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden.

3 Der Bundesrat kann das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes näher umschreiben. Er regelt das Verfahren sowie die Anrechnung der Betreuungsgutschrift für die Fälle, in denen:

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a.

mehrere Personen die Voraussetzungen der Anrechnung einer Betreuungsgutschrift erfüllen; b. lediglich ein Ehegatte in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversichcrung versichert ist; c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden.

4 Die Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Sie wird im individuellen Konto vermerkt.

5 Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt.

6 Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 3I.Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.

Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens 1 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33Kr aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.

2 Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.

3 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden Kalenderjahre, während denen ein Versicherter verheiratet oder verwitwet war, nicht berücksichtigt, wenn dies die Ausrichtung einer höheren Rente erlaubt.

Bisherige Abs. 2b!s-5 Aufgehoben An. 3ff"! zweiter und dritter Satz ... Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden. Er kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden.

Art. 31 Neufestsetzung der Rente MUSS eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnnngcvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen.

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Art. 32 Aufgehoben An. 33 Hinterlassenenrente 1 Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriftcn ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

- 2 Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 29^uatcr ff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen massgebend.

3 Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrentc ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter der verstorbenen Person fest.

Art. 33bis Sachüberschrift, Abs. lMs und 4 Ablösung einer Invalidenrente lbis Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz l anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind.

4 Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 29iuiniuics berücksichtigt. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als zwei Drittel, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter Teil des durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

Art. 34

Berechnung und Höhe der Vollrenten 1. Die Altersrente 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel): a. einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil); b. einem Bruchteil des massgcbenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).

2 Es gelten folgende Bestimmungen: a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 7i /ioo des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil '%a> des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens,

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Allers- und Hinterlassenenversicherung. BG.

b.

Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil I04 /io(i des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil %TM des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

3 Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.

4 Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.

5 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 550 Franken entspricht dem Rentenindex von 100 Punkten.

Art. 35 2, Summe der beiden Renten für Ehepaare 1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn: a. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben; b. ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2 Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.

3 Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer.

Art, 35Ms

3. Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen.

An. 35lcr 4. Kinderrente Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrentc, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar, An. 36 5. Witwen- oder Witwerrente Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

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Alters- und Hinterlassencnversìcherung. BG

An. 37 6. Waisenrente 1 Die Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Die Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen, beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

2 Sind die Eltern gestorben, so sind die Waisenrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.

3 Findelkinder erhalten eine Waisenrente in Höhe von 60 Prozent der maximalen Altersrente.

An. 37his 7. Zusammentreffen von Waisen- und Kinderrenten Sind für das gleiche Kind sowohl die Voraussetzungen für eine Waisenrente als auch für eine Kinderrente erfüllt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens 60 Prozent der maximalen Altersrente. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.

An. 38 Abs. 3 3

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten.

Gliederungstitel vor An. 39 IV, Das flexible Rentenalter Art. 39 Abs. l und 2 1 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen.

2 Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht.

Gliederungstitel vor Art. 40 Aufgehoben

Art. 40 1

Möglichkeit und Wirkung des Vorbezuges

Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbczichcn.

Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahrcs. Während der Dauer des Rentenvorbczuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

2

Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt.

3 Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest.

Gliederungstitel vor Art. 41

V. Die Kürzung der ordentlichen Renten Art. 41 Abs. l und 3 1 Kinderrenten und Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.

3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 42 Bezügerkreis 1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rcntcnanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.

2 Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.

3 Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt.

Art. 42"" und 42'
Art. 43 Abs. l und 2 1 Die ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

: Aufgehoben An. 43Us Abs. 1-4 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung" oder » SR 832.20

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Alters- und Hinterlassencnversichemng. BG

nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 " über die Militärversicherung besitzen.

Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt.

2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz l nicht mehr gegeben sind.

'Die Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80Prozent, jene für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.

4 Hat ein Hilfloser bis zum Ende des Monats, in welchem er das Rentenalter erreicht hat, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung2' bezogen, so wird ihm die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt.

Art. 43"r Abs. l 1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.

An. 44 Abs. 3 'Die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt in der Regel auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 46 Abs. 2 2 Macht jedoch ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen.

Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.

An. 47 Abs. l Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 48'er letzter Satz ... Artikel 44 des Bundesgesetzes vom 20. März 198l" über die Unfallversicherung (UVG) bleibt vorbehalten.

» SR 833.1 > SR 83J.20 > SR 832.20

2 3

1818

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Art. 51 Abs. 2 Aufgehoben Art. 53 Sachüberschrift, Abs. l Einleitungssatz und Bst. a 1. Voraussetzungen

a. Errichtung von Ausgleichskassen der Arbeitgeber 1

Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind ein oder mehrere schweizerische Berufsverbände sowie ein oder mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn: a. aufgrund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens 50 Millionen Franken im Jahr einnehmen wird; Art. 54 Sachüberschrift und Abs. 3 zweiter bis vierter Satz

b, Errichtung von paritätischen Ausgleichskassen ... Dieses Schiedsgericht hat in seinem Entscheid alle aus der Kassenführung erwachsenden Rechte und Pflichten zu gleichen Teilen auf die Arbeitgeber- und auf die Arbeitnehmerverbände zu verteilen. Gegen seinen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig. Der Bundesrat ordnet das Schiedsverfahren.

3

An. 60 Abs. 2 2

Ist eine der in den Artikeln 53 und 55 genannten Voraussetzungen während längerer Zeit nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1973 errichtete Ausgleichskassen werden wegen Nichterreichens der Mindestbeitragssumme nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als l Million Franken im Jahr einnehmen. Für die seit dem l. Januar 1973 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung errichteten Ausgleichskassen gilt ein Grenzbetrag von 10 Millionen Franken.

Art. 62 Abs. 2 2 Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt sowie Aufgaben erfüllt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesen sind. Sie hat zudem die Leistungen an Personen im Ausland auszurichten.

An. 63 Abs. l Bsi. c 1

Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen: c. der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;

1819

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Art. 64 Abs. 4 zweiter Satz 4 ... Ferner kann er bestimmen, unter welchen Bedingungen Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 Absatz l aufgeben, als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Verbandsausgleichskasse angeschlossen bleiben.

An. 64a

Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der das Rentenalter zuerst erreicht hat, Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 70 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Für Streitigkeiten über die Haftung ist das Eidgenössische Versicherungsgericht als einzige Instanz zuständig.

Art. 84 Abs. 2 ' 2 Über Beschwerden entscheiden die kantonalen Rekursbehörden. Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet die eidgenössische Rekursbehörde. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen.

Art. 87 Satzende Der Betrag von «20 000 Franken» wird durch «30 000 Franken» ersetzt.

Art. 88 Übertretungen Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wer Versichcrtennummem missbräuchlich bildet, verändert oder verwendet, wird, falls, nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bis zu 10000 Franken bestraft.

Art. 90 Abs. 2 2 Alle Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausfertigung unverzüglich kostenlos zuzustellen: a. der Bundesanwaltschaft; b. der Ausgleichskasse, welche die strafbare Handlung angezeigt hatte.

1820

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Art. 91 Abs. l 1 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden.

An. 92 Abs. 2 2 Der Fürsorgebeitrag darf den Betrag der zutreffenden minimalen Vqllrente und der Hilflosenentschädigung nicht übersteigen. Die Ausrichtung erfolgt durch die Ausgleichskasse, welche für die Ausrichtung der Renten an Schweizer im Ausland zuständig ist.

Art. 92a Versichertennummer Jede im Zusammenhang mit Beiträgen oder Leistungen erfasste Person erhält eine Versichertennummer. Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Bildung und die Verwendung der Versichertennummer. Verwaltungen und andere Institutionen, welche die Versichertennummer zu eigenen Zwecken benützen, müssen die echte Versichertennummer verwenden.

An. 95 Abs. l, lbis und 3 1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet dem Bund die Kosten: a. der Verwaltung des Ausgleichsfonds; b. der Zentralen Ausgleichsstelle; sowie c. der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassencnversicherung, "»s Der Ausgleichstbnds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen.

3

Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952" über die Familienzulagen in der Landwirtschaft erwachsen, sowie die Aufwendungen für die Pauschalfrankatur werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 des genannten Gesetzes gedeckt.

An. 95a Begriff des Wohnsitzes Als Wohnsitz gilt derjenige des Zivilgesetzbuches2).

11 SR 836.1 -> SR 210

1821

Alters- und Hinterlassenenvcrsicherung. BG

An. 97 Abs. 4 4

Vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs » sind gleichgestellt: a. rechtskräftige Verfügungen der Ausgleichskassen, die eine Geldleistung an die Versicherung zum Gegenstand haben; b. Verfügungen der Ausgleichskassen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde; c. in Rechtskraft erwachsene Entscheide von Rekursbehörden.

An. 103 Abs. l 1

Der Beitrag des Bundes beträgt folgende Anteile der jährlichen Ausgaben der Versicherung: a. für das Jahr 1986 18,5 Prozent; b. für die Jahre 1987, 1988 und 1989 19 Prozent; c. für die Jahre 1990-.... (Jahr vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) 20 Prozent; d. nach .... (Jahr des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision) 20,5 Prozent.

Art. 107 Abs. 2 2 Bund und Kantone leisten ihre Beiträge monatlich an den Ausgleichsfonds.

Art. 108 Abs. ] 1 Die Aktiven des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Verzinsung gewährleistet sind. In begrenztem Rahmen ist der Erwerb von Beteiligungen an schweizerischen Unternehmen, die öffentlich Rechnung ablegen, zugelassen. Es sind jederzeit genügend Barmittel bereitzuhalten, um den Ausgleichskassen die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten vergüten und ihnen Vorschüsse gewähren zu können.

II

Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision 1. Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG a. Unterstellung unter die Versicherungspflicht 1 Für Personen, die nach dem bisherigen Artikel l Absatz l Buchstabe c versichert sind, gilt weiterhin altes Recht. Sie können jedoch erklären, dass sie nach dem neuen Recht behandelt werden wollen. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt neues Recht.

2 Personen nach Artikel l Absatz 3, die weniger als drei Jahre nicht versichert waren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung der Versicherung beitreten.

» SR 281.1

1822

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

b. Verjährung der Beiträge 1 Artikel 16 Absatz l zweiter Satz gilt nur für Beiträge, welche bei Inkrafttreten dieser Revision nicht schon verjährt waren. Für Beiträge, welche aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräftig wurde, endet die Frist nach Artikel 16 Absatz l zweiter Satz spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten.

2 Artikel 16 Absatz 2 erster Satz gilt für Beitragsforderungen, welche bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nicht erloschen waren. .

c. Einführung des neuen Rentensystems 1 Die neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember ... (Jahr vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) entsteht. Sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 3I.Dezember ... (Jahr vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.

2 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem I.Januar 1953 geboren sind, wird eine Übcrgangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten.

3 Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft: Jahrgang

Übergangsgueschrifi in der Höhe der halben Erzichungsgutschrift für

1945 und älter 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952

16 Jahre 14 Jahre 12 Jahre 10 Jahre 8 Jahre 6 Jahre 4 Jahre 2 Jahre

Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden.

4 Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Artikel 29iuinquics Absatz 3 auch angewendet, wenn die Ehe vor dem (... Zeitpunkt des Inkrafttretens der 10. AHV Revision) geschieden wurde.

5 Laufende Ehepaar-Altersrenten werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:

1823

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

a.

b.

Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.

Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.

c. Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.

fi Falls dies für das Ehepaar höhere Renten ergibt, kann eine Ehefrau ab dem 1. Januar ... (Jahr des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision) verlangen, dass die Ehepaarrente ihres Mannes nach den Grundsätzen von Absatz 5 durch zwei einfache Renten ersetzt wird, und dass ihre Rente aufgrund der Rentenskala, die sich aus ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird.

7 Laufende einfache Altersrenten an .Verwitwete und Renten an geschiedene Personen, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt worden sind, werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt: a. Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.

b. Das für die bisherige Rente rnassgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird halbiert.

c. Den Berechtigten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.

d. Verwitwete Personen erhalten einen Zuschlag gemäss Artikel 35bis.

8 Artikel 31 gilt auch für Altersrenten an verwitwete und geschiedene Personen, die nach altem Recht festgesetzt wurden, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Er ist sinngemäss anwendbar auf Renten, die infolge Scheidung oder Wiederverheiratung unter dem alten Recht neu festgesetzt werden mussten. Die höheren Renten werden jedoch nur auf Antrag und ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ausgerichtet, 9 Geschiedene Personen, deren bisherige einfache Altersrente ausschliesslich aulgrund ihrer eigenen Einkommen und ohne Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften festgesetzt wurde, erhalten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3.

10 Die neuen massgebenden Einkommen dürfen nicht zu tieferen Leistungen führen.

Der Bundesrat erlässt dafür Berechnungsvorschriften.

d. Erhöhung des Rentenalters der Frauen und Einfiihrung des Rentenvorbezuges 1 Das Rentenalter der Frau wird vier Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHVRevision auf 63 Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht.

2 Der Rentenvorbezug wird eingeführt: a. im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision nach Vollendung des 64. Altersjahres für Männer; b. vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 63, Altersjahres für Männer sowie des 62. Altersjahres für Frauen.

3 Die Renten von Frauen, welche zwischen dem I.Januar ... (vier Jahre nach Inkrafttreten der 10, AHV-Revision) und dem 3 I.Dezember ... (l 2 Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) vom Rentenvorbezug Gebrauch machen,1 werden um die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Artikel 40 Absatz 3 gekürzt.

1824

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

e. Aufliebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV 1 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf die Zusatzrente gemäss dem bisherigen Artikel 22bis Absatz l wird wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Artikels 22bis Absatx, l wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht.

2 Hat ein Versicherter, der seine Altersrente vorbezieht, Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau, so ist die Zusatzrente nach Artikel 40 Absatz 3 zu kürzen.

/ Neue Bestimmungen über die Winvenrente und Einführung der Witwerrente 1 Der Anspruch auf Witwenrenten für geschiedene Frauen, welche am 1. Januar ...

(Jahr des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision) das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen, sofern kein Anspruch nach dem neuen Artikel 24a besteht.

2 Sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht, sind die Artikel 23-24a sowie 33 auch für Versicherungsfälle anwendbar, die vor dem I.Januar ... (Jahr des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision) eingetreten sind. Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.

g. Weitergeltung des bisherigen Rechts 1 Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 '' über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung gilt für Renten, auf die der Anspruch vor ... (Datum des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision) entstanden ist, auch nach dem 31. Dezember 1995. Artikel 2 gilt sinngemäss auch für ledige Versicherte.

2 Der bisherige Artikel 29bis Absatz 2 gilt für Beitragsjahre vor dem I.Januar ...

(Jahr des Inkrafttretens der 10. AHV-Rcvision) auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision festgesetzt werden.

3 Arbeitgeber, welche am I.Januar ... (Zeitpunkt des Inkrafttretens der 10. AHVRevision) die Renten gestützt auf Artikel 51 Absatz 2 selbst an ihre Arbeitnehmer oder deren Hinterlassene ausbezahlt haben, können die Rentenauszahlungen auch weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen vornehmen.

h. Leistungen an Angehörige von Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem I.Januar ... (Jahr des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision) eingetreten sind, sofern die AHV-Beiträge
nicht rückvergütet worden sind. Ein Anspruch auf ordentliche Renten entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens. Artikel 18 Absatz 3 ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist.

" SR 831.100.1

1825

Allers- und Hinterlassenenversicherung. BG

2. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG Die Buchstaben c Absätze 1-9, f Absatz 2 und g Absatz l der Übergangsbestimmungen zum AHVG gelten sinngemäss.

2 Artikel 6 Absatz 1bis gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Ein Anspruch auf Renten entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens.

3 Artikel 9 Absatz 3 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens.

4 Die Übergangsbestimmungen zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG 1) sind sinngemäss anwendbar.

III

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 7. Oktober 1994 Der Präsident: Jagmetti Der Sekretär: Lanz Datum der Veröffentlichung: 18. Oktober 19942> Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 1995

3778

» SR 831.10; AS ...

> BBl 1994 III 1804

2

1826

Nationalrat, 7. Oktober 1994 Die Präsidentin: Gret Haller Der Protokollführer: Anliker

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Anhang Änderung weiterer Bundesgesetze 1. Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1985 '> über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: An, ] Bst. a Abweichend von Artikel 103 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, in der Fassung vom 5. Oktober 1984, beträgt bis zum Inkrafttreten der hälftigen Beteiligung der Kantone am Bundesbeitrag für die Krankenversicherung: a. der Beitrag des Bundes an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung 15,5 Prozent im Jahre 1986, 16 Prozent in den Jahren 1987-1989, 17 Prozent von 199O- ... (Jahr vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) und 17,5 Prozent ab ... (Jahr des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision);

Art, la Zur Finanzierung des Rentenvorbczuges leistet der Bund überdies bis zum I.Januar ... (17 Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) einen jährlichen Sonderbeitrag in Höhe von 170 Millionen Franken.

2. Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962J) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Die Randtitel werden in Sachüberschriften umgewandelt.

Art. l

Flüchtlinge in der Schweiz 1. Anspruch auf Renten 1 Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf" ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.

2 Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.

" SR 831.100 SR 831.131.11

21

1827

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Art, 2 2. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung 1 Erwerbstätige Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge an die Invalidenversicherung entrichtet haben.

2 Die Nichterwerbstätigen sowie die minderjährigen Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben als Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz autgehalten haben. Den minderjährigen Kindern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz steht dieser Anspruch überdies zu, wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.

3 Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben haben.

Ari. 3 Flüchtlinge im Ausland 1 Flüchtlinge, welche die Schweiz verlassen haben und Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land haben, mit dem die Schweiz eine Vereinbarung über Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen hat, sind in ihren Ansprüchen auf ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung den Angehörigen des Wohnsitzstaates gleichgestellt.

2 Flüchtlingen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, auf welche Absatz l nicht anwendbar ist, können die Beiträge gemäss Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1' rückvergütet werden.

3. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung2) wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. l"is und 2 lbis Staatsvertragliche Bestimmungen, gemäss denen ausländische Staatsangehörige bei Zugehörigkeit zur Sozialversicherung ihres Heimatstaates als in der schweizerischen Invalidenversicherung versichert gelten, finden auf Schweizer Bürger, die der betreffenden Versicherung angehören, sinngemäss Anwendung.

» SR 831.10; AS > SR 831.20

2

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Alters- und Hinierlassenenversicherung. BG

2

Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehaltlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsbcrechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.

An. 7 Abs. l Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 2 Minderjährige Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz sind hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen den Versicherten gleichgestellt, sofern sie sich in der Schweiz aufhalten. ...

3 Minderjährige Ausländer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen getnäss Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a. bei Eintritt der Invalidität Vater oder Mutter versichert sind und als Ausländer während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat.

Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.

Art. W Abs. I 1 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz l AHVG " Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht.

Art. 32 und 33 Aufgehoben Art. 34

Zusatzrente

1

Rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähig1 keit eine Erwerbstätigkcit ausübten, haben Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren " SR 831.10; AS ...

74 Bundesblalt 146. Jahrgang. Bd. III

1829

Alters- und Hinterlassenenversicherang. BG

Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte: a. mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist; oder b. seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann den Kreis der Berechtigten ausdehnen.

3 Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.

"Kommt der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nach oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Zusatzrente dem andern Ehegatten auszuzahlen, wenn dieser es verlangt. Sind sie geschieden, so ist die Zusatzrente von Amtes wegen dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

Art. 35 Abs. 2^ 2 Aufgehoben 3 Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.

4 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 50) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.

Art. 36 Abs. 2 und 3 2 Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind vorbehaltlich Absatz 3 die Bestimmungen des AHVG" sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

3 Hat der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht. Der Bundesrat setzt den Zuschlag fest und stuft ihn ab nach dem Alter des Versicherten bei Eintritt der Invalidität. Er kann für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer eine besondere Regelung treffen.

Art. 37 Abs. l und lb:* 1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

» SR 831.10; AS ...

1830

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

lbis Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Artikel 35 AHVG" sinngemäss.

Art. 38 Abs. l 1 Die Zusatzrente beträgt 30 Prozent, die Kinderrente 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. Haben beide Eltemteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt.

Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG" sinngemäss anwendbar.

Art. 38"is Abs. l 1 Kinderrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.

Art. 39 Abs. l und 2 1 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG 1 '.

2 Aufgehoben Art. 40 Abs. 2 und 3 2 Die ausserordentlichen Kinderrenten werden unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

3 Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem l. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 133 V) Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.

Art. 42 Abs. l 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung2) oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923) über die Militärversicherung zusteht.

Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz l AHVG 0 Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar.

" SR 831.10; AS ...

SR 832.20 SR 833.1

2 > 31

1831

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Art. 43 Abs. l 1 Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.

Art. 50 Abs. 2 2 Nachzahlungen von Leistungen können in Abweichung von Artikel 20 Absatz l AHVG 1 ' an Drittpersonen oder Drittstellen, welche im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, ausgerichtet werden. Der Buridesrat regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an Dritte.

Art. 52 Abs. l Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 55 erster Satz Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. ...

Art. 66 Abs. J 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden sinngemäss Anwendung die Vorschriften des AHVG" über die Schweigepflicht, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer.

An. 76 Abs. 2 2 Der Fürsorgebeitrag darf den Betrag der minimalen ordentlichen Vollrente und der Hilflosenentschädigung nicht übersteigen. Die Auszahlung erfolgt durch die Ausgleichskasse, die für die Ausrichtung von Renten an Schweizer im Ausland zuständig ist.

Art. 78 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Die Artikel 104 und 107 Absatz 2 AHVG" sind sinngemäss anwendbar.

Art. 78b!s Bst. a Betrifft nur den italienischen Text.

" SR 831.10; AS ...

1832

Alters- und Hinterlassenenversicherung, BG

An. Sì Anwendbare Bestimmungen des AHVG Die Bestimmungen des AHVG'> betreffend den Wohnsitz, die Auskunftspflicht, die Steuerfreiheit, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Fristenberechnung sowie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sind sinngemäss anwendbar.

4. Das Bundesgesetz vom 19. März 19652) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. I, 7 «»<"«·, 2, 2/J", 3 erster Satz und 5 1 Den in den Artikeln 2a-2c bezeichneten Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen im nachstehenden Rahmen festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht: a. für Alleinstehende mindestens 12 100 und höchstens 13 700 Franken; b. für Ehepaare mindestens 18 150 und höchstens 20 550 Franken; c. für Waisen mindestens 6050 und höchstens 6850 Franken.

"t"*1" Aufgehoben 2 Ausländer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben wie Schweizer Bürger Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV haben oder die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 2b erfüllen; Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben nach fünfjährigem ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen wie Schweizer Bürger.

2bis Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV/IV hätten, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Solange sie die in Absatz 2 festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, steht ihnen höchstens eine Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente zu.

3 Zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare sind für Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, die für Waisen massgebenden Grenzbeträge hinzuzuzählen; ferner sind bei verwitweten Personen mit rentenberechtigten Waisen sowie bei zusammenlebenden Waisen alle massgebenden Einkornmensgrenzen zusammenzuzahlen. ...

5 Aufgehoben

11 21

SR83J.10; AS ...

SR 831.30

1833

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Art. 2a Betagte Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Betagte: a. die eine Altersrente der AHV beziehen; b. welche die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz l AHVG" nicht erfüllen und das Rentenalter erreicht haben.

Art. 2b Hinterlassene Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Hinterlassene: a. die Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV haben; b. die Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz l AHVG" erfüllt hätte.

Art, 2c Invalide Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide: a. die Anspruch auf eine halbe oder ganze IV-Rente haben; b. denen eine Rente nach Buchstabe a zustehen würde, wenn sie die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz l AHVG" und die versicherangsmässigen Voraussetzungen gemäss Artikel 6 Absatz l des Bundesgesetzcs über die Invalidenversicherung2) erfüllten; c. die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV haben; d. die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen. In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 wird das Erwcrbseinkommen voll angerechnet.

Art. 3 Abs. 5 5 Das anrechenbare Einkommen von Ehegatten, von Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, ist zusammenzurechnen.

Art. U Abs. l Bst. a und b 1 Die Beiträge sind zu verwenden: a. für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind; b. für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind;

» SR 831.10; AS > SR 831.20

2

1834

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

6, Das Bundesgesetz vom 25. September 1952" über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz wird wie folgt geändert:

An. 21 Abs. 2 2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung2' über die Schweigepflicht, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungsund Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versicherten7, Das Bundesgesetz vom 2I.März 19693' über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert: An. 11 Abs. 2 Einleitung und Bst. b 2 Der Bundesrat kann die am ... (Datum des Inkrafttretens der Änderung) geltenden Steuersätze: b. um höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn die laufenden Einnahmen aus der Rückstellung gemäss Artikel 111 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung2' zur Deckung der Beiträge des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen zur Altersund Hinterlassenenversicherung nicht ausreichen;

" SR 834.1 SR 831.10; AS

21

3

> SR 641.31

1835

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (10. AHVRevision) Änderung vom 7. Oktober 1994

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1994

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41

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18.10.1994

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1804-1835

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