Ablauf der Referendumsfrist: 4. Juli 1994

Bundesbeschluss über die Realisierung der Armee 95

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(BRA 95)

vom 18. März 1994

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 20 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1993 ", beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck

Art. l Dieser Beschluss regelt die Einführung der Armee 95 in den Bereichen der Militärdienstpflicht, der Ausbildungsdienste und der Organisation der Armee ab I.Januar 1995.

2. Abschnitt: Militärdienstpflicht Art. 2 1 Wer ausgehoben ist, wird militärdienstpflichtig.

2 Die Militärdienstpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem die Pflichtigen das 20. Altersjahr vollenden.

3 Sie dauert: a. für Sübaltemoffizierc, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden; b. für Hauptleute bis-zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, bei Bedarf bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden; c. für Stabsoffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden; d. für höhere Stabsoffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, bei Bedarf bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden.

4 Wer wegen beruflicher Tätigkeit oder besonderer Kenntnisse für die Armee oder andere Bereiche der Gesamtverteidigung unentbehrliche Leistungen erbringt und militärisch entsprechend eingeteilt ist, bleibt bis zum Ende des Jahres militärdienst-

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pflichtig, in dem er das 52. Altersjahr vollendet. Der Bundesrat bezeichnet die betreffenden Tätigkeiten.

5 Die Bundesversammlung kann die oberen Altersgrenzen der Absätze 3 und 4 hinaufsetzen (Art. 20).

6 Der Bundesrat kann: a. für die höheren Stabsoffiziere und die Stabsoffiziere Ausnahmen bezüglich der oberen Altersgrenzen vorsehen; b. die oberen Altersgrenzen der Absätze 3-5 im Rahmen der Höchstgrenzen anders festlegen, 7

Die Entlassung aus der Militärdienstpflicht ist endgültig.

3. Abschnitt: Ausbildungsdienste Art. 3 Ausbildungsdienste 1 Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte.

2 Offiziere, Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen werden in der Regel vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten.

3 Der Bundesrat legt die Ausbildungsdienste sowie deren Dauer und Unterstellung fest; er bestimmt, wer daran teilnimmt.

4 Bei der Aushebung und im Verlauf der Ausbildung können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden. Der Personlichkeits- und der Datenschutz sind dabei zu wahren.

Art. 4 Dienstleistungspflicht 1 Gefreite und Soldaten leisten insgesamt höchstens 330 Tage Ausbildungsdienst.

2 Der Bundesrat bestimmt die Dienstleistungen: a. der Offiziere und Unteroffiziere; b. der Angehörigen des militärischen Flugdienstes; c. der Angehörigen der Armee nach Artikel 2 Absatz 4; d. der Neubürger.

3 Nicht geleisteter oder nicht bestandener Dienst ist in der Regel nachzuholen.

Art. 5 Zusätzliche Ausbildungsdienste Der Bundesrat kann bei einer Umorganisation oder Neuausrüstung einer Formation zusätzliche Ausbildungsdienste anordnen und deren Dauer festsetzen. Er regelt die Anrechnung dieser Dienste an die Dienstleistungspflicht.

Art. 6 Rekrutenschule 1 Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in der Regel im Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.

2 Haben sie die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollenden, nicht bestanden, so werden sie aus der Militärdienstpflicht entlassen.

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Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule später absolviert werden kann. Die Betroffenen müssen der späteren Absolvicrung zustimmen.

3 Der Bundesrat legt die Dauer der Rekrutenschule fest.

Art. 7 Wiederholungskurse 1 Die Militärdienstpflichtigen leisten Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.

2 Der Bundesrat legt Dauer und Turnus fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse und die Einsaubereitschaft.

Art. 8 Besondere Kurse 1 Offiziere bestehen in der Regel alle zwei Jahre einen besonderen Kurs.

2 Bei Bedarf können auch Unteroffiziere zu besonderen Kursen aufgeboten werden.

Art. 9 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten 1 Angehörige der Armee können zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und zu Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.

2 Der Bundesrat legt die Dauer der damit verbundenen Dienstleistungen fest.

Art. 10 Dienst ausserhalb der Formation Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee mit bestimmten Funktionen besondere Ausbildungsdienste ausserhalb der Formation anordnen.

Art. 11 Ausbildung zum Korporal 1 Angehende Korporale bestehen eine Unteroffiziersschule.

2 Die neuernannten Korporale bestehen einen Ausbildungsdienst, den sie in der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung leisten.

3 Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest.

Art. 12 Ausbildung zum Leutnant 1 Angehende Leutnants bestehen eine Offiziersschule.

2 Die neuemannten Leutnants bestehen einen Ausbildungsdienst, den sie in der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung leisten.

3 Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest.

Art. 13 Weitere Ausbildungsdienste Der Bundesrat regelt, welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad, eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind.

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4. Abschnitt: Organisation der Armee Art. 14 Elemente 1 Die Armee umfasst Truppengattungen und Dienstzweige.

2 Die Generalstabsoffiziere bilden das Korps der Generalstabsoffiziere.

Art. 15 Gliederung Die Armee gliedert sich in: a. den Armeestab; b. die Grossen Verbände (Korps, Divisionen, Brigaden); c. die Truppenkörper (Regimenter, Mobilmachungsplätze, Bataillone, Abteilungen, Geschwader, Flieger- und Fliegerabwehrpark, Betriebsgruppen); d. die Truppeneinheiten (Armeestabsteile, Kompanien, Batterien, Kolonnen, Staffeln).

Art. 16 Zuständigkeiten ' Die Bundesversammlung legt fest: a. die Truppengattungen und Dienstzweige; b. die Zahl der Grossen Verbände; c. die Grundsätze über die Organisation der Armee.

2 Die Bundesversammlung kann ihre Befugnisse dem Bundesrat übertragen (Art. 20).

3 Der Bundesrat legt fest: a. die Gliederung der Grossen Verbände; b. die Zahl der eidgenössischen Truppenkörper; c. die Zahl der Formationen (Stäbe oder Truppeneinheiten); d. im Einvernehmen mit den Kantonen die von ihnen zu stellenden und zu verwaltenden Truppenkörper und Formationen.

4 Das Eidgenössische Militärdepartement regelt die Gliederung der Truppenkörper und Formationen.

5 Die Gruppe für Generalstabsdienste gleicht die Bestände in der ganzen Armee aus; bei kantonalen Truppen besorgt sie den Ausgleich im Einvernehmen mit den betreffenden Kantonen.

Art. 17 Stäbe des Bundesrates 1 Der Bundesrat verfügt über Stäbe, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Stäbe unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.

2 Der Bundesrat regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.

3 Die Angehörigen der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Angehörigen der Armee.

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Art. 18 Kantonale und eidgenössische Formationen 1 Die Kantone stellen in der Regel Truppeneinheiten und Stäbe der Füsilierbataillone.

2 Wo die Bestände einzelner Kantone zur Bildung ganzer Bataillone oder Formationen nicht ausreichen, bestimmt der Bundesrat im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen deren Zusammensetzung.

3 Der Bund teilt den Kantonen die Militärdienstpflichtigen zu, die sie für ihre Formationen benötigen.

4 Er bildet alle nicht von den Kantonen gestellten Truppeneinheiten, Truppenkörper und Stäbe.

Art. 19 Personalreserve 1 Angehörige der Armee, die nicht in Formationen eingeteilt worden sind, werden der Personalreserve zugewiesen und stehen den Bundesämtern zur Verfügung, Dies gilt in der Regel auch für Angehörige der Armee, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind.

2 Sie können zu Dienstleistungen in Schulen, Kursen und in der Militärverwaltung aufgeboten werden; ausgenommen sind die Auslandschweizer.

3 Der Bundesrat bezeichnet jene Angehörigen der Armee, die nicht in eine Formation eingeteilt werden.

5, Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20 Ausschluss des Referendums Beschlüsse der Bundesversammlung nach den Artikeln 2 Absatz 5 und 16 Absätze l und 2 unterliegen nicht dem Referendum.

Art, 21 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 22 Vorrang vor anderen Bestimmungen 1 Dieser Beschluss geht widersprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Militärorganisation '> vor.

2 Aufgehoben werden insbesondere die Artikel l Absatz 3, 35 Absatz l, 36-39, 42-51, 114, 115, 118 Absatz 2, 120, 121, 122 Absätze 2-4, 122»is, 123, 127, 128, 130, 134 und 153-157 des Bundesgcsetzes über die Militärorganisation.

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Art. 23 Übergangsbestimmungen 1 Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten dieses Beschlusses die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere: a. die Erfüllung der Dienstpflicht; b. die Entlassung aus der Wehrpflicht beziehungsweise den Übertritt in den Zivilschutz für Angehörige der Armee, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt haben; c. die Beförderungsvoraussetzungen; d. die Dauer von Kommandos und Funktionen; e. die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation; f. die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen.

2 Aus zwingenden Gründen kann er dabei in den Bereichen von Absatz l Buchstaben a-f durch Verordnung vom Bundesgesetz über die Militärorganisation '' und von diesem Beschluss abweichen.

3 Für die Dauer der Militärdienstpflicht dürfen folgende Altersgrenzen nicht überschritten werden: a. für Subalternoffiziere das vollendete 55. Altersjahr; b. für Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten in speziellen Funktionen nach Artikel 2 Absatz 4 das vollendete 52. Altersjahr; c. für die andern Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten das vollendete 50. Altersjahr.

4 Vorbehalten bleibt die weitere Verwendung in der Armee nach Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation.

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 19902' über die Offiziersausbildung wird aufgehoben.

Art. 25 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er gilt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen für die Armee 95 und den Zivilschutz 95 (Militärgesetz, Armeeorganisation und Zivilschutzgesetz), längstens aber fünf Jahre.

3 Der Bundesrat wird ermächtigt, diesen Beschluss in Kraft zu setzen, sobald feststeht, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Armee 95 nicht auf den I.Januar 1995 in Kraft treten.

" SR 510.10

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Realisierung der Armee 95

Ständerat, 18. März 1994 Der Präsident: Jagmetti Der Sekretär: Lanz

Nationalrat, 18. März 1994 Die Präsidentin: Gret Haller Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 5. April 1994 » Ablauf der Referendumsfrist: 4. Juli 1994

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" BB1 1994 II 285

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Realisierung der Armee 95 (BRA 95) vom 18. März 1994

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13

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05.04.1994

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