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Kommissionsinitiative : Leistungen an HIV-infizierte Homophile.

Änderung des Bundesbeschlusses Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht vom 22. April 1994 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 6. Juni 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 28. April 1994 hat die Präsidentin der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK NR), gestützt auf Artikel 21 quater Absatz 4 Geschäftsverkehrsgesetz, dem Bundesrat den Bericht vom 22. April 1994 zur oben erwähnten Kömmissionsinitiative zur Stellungnahme unterbreitet. Mit dieser Kommissionsinitiative soll durch eine Änderung des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember 1990 über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten (Bundesbeschluss, SR 818.114) der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgedehnt werden auf HIV-infizierte Kinder. Der Bundesrat nimmt zu Bericht und Antrag der SGK NR nachfolgend unter Ziffer l Stellung. Zusätzlich schlägt er Ihnen unter Ziffer 2 eine Präzisierung bezüglich des örtlichen Geltungsbereichs vor.

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Stellungnahme zur Kommissionsinitiative Der Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Bundesbeschluss

Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 12. März 1990 zum Bundesbeschluss vorgeschlagen, Leistungen nur an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger zu erbringen. Die eidgenössischen Räte haben in der Folge eine Erweiterung der Beitragsberechtigung auf weitere HIV-infizierte Personen diskutiert. Die Frage eines Miteinbezugs von HIV-infizierten Kindern wurde dabei zwar aufgeworfen, dann allerdings nicht weiterdiskutiert. Die Beitragsberechtigung wurde aber auf die HIV-infizierten Ehegatten von Hämophilen oder Bluttransfusionsempfängern ausgedehnt.

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Die bisherige Praxis

Beim Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG) wurden bisher insgesamt 138 Gesuche für eine Bundcslcistung eingereicht. Davon betraf ein Gesuch ein Kind, welches von seiner Mutter während der Geburt durch sogenannte «transmission verticale» mit dem HIV infiziert wurde. Das BAG wies das Gesuch ab, weil der klare Wortlaut des Bundesbeschlusses einem infizierten Kind keine Leistungen zugesteht. Der Entscheid wurde in letzter Instanz vom Bundesgericht bestätigt.

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Die Kommissionsinitiative

Dieser Entscheid war der Anlass für die parlamentarische Initiative Duvoisin vom l I.März 1993, mit welcher durch eine Änderung des Bundesbeschlusses eine Erweiterung der Beitragsberechtigung auch auf HlV-infizierte Kinder erreicht werden sollte. Die SGK NR kam zum Schluss, dass das Anliegen der Initiative berechtigt ist und umgehend realisiert werden soll. Aus heutiger Sicht erscheine es als Versäumnis des Gesetzgebers, dass er nicht bereits 1990 auch die Kinder im Bundesbeschluss berücksichtigt hat. Um das Anliegen der Initiative auf schnellstmöglichem Weg zur Realisierung zu bringen, beschloss die Kommission einstimmig, dem Rat einen Änderungsbeschluss in Form einer Kommissionsinitiative zu unterbreiten. Die Kommissionsinitiative übernimmt die Initiative Duvoisin und sieht zusätzlich eine Verlängerung des Bundesbeschlusses um weitere fünf Jahre bis zum U.April 2001 vor.

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Würdigung der Kommissionsinitiative

Der Bundesrat unterstützt die Kommissionsinitiative. Eine Erweiterung der Anspruchsberechtigung auf HlV-infizierte Kinder ist aus menschlichen und aus sachlichen Überlegungen zu befürworten. Die Zahl der betroffenen Kinder ist glücklicherweise ausserordentlich gering. Der Bundesrat befürwortet auch die mit dieser Erweiterung einhcrgehende Verlängerung des Bundesbeschlusses um fünf Jahre.

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Präzisierung des örtlichen Geltungsbereichs

Der Bundesrat hat in seiner Ausführungs-Verordnung vom 10. April 1991 zum Bundesbeschluss (SR 818.114.1) festgelegt, dass nur Hämophile und Bluttransfusionsempfänger beitragsberechtigt sind, die in der Schweiz mit dem HIV infiziert wurden. Der Bundesbeschluss selber enthält bezüglich des örtlichen Geltungsbereichs keine explizite Regelung. Wir schlagen deshalb vor, auch im Bundesbeschluss eine entsprechende Präzisierung anzubringen. Wir unterbreiten Ihnen dazu einen Vorschlag für eine Änderung des Bundesbeschlusses.

6. Juni 1994

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

Bundesbeschluss _ Entwurf über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HI V-infizierte Ehegatten Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. April 1994" und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juni 19942», beschliesst:

I Der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 19903> über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten wird wie folgt geändert: Titel Bundesbeschluss über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten und Kinder

Art. J Abs. l 1

Hämophile und Bluttransfusionsempfänger, die in der Schweiz durch kontaminierte Blutprodukte oder durch Transfusion von kontaminiertem Blut mit dem Human Immunodeficiency Virus (HIV) infiziert worden sind, sowie deren HIVinfizierte Ehegatten und Kinder erhalten Beiträge des Bundes.

Art. 8 Abs. 3 3 Dieser Beschluss gilt bis zum 14. April 2001.

II 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6927 11 BEI 1994 III 1165 2)BBl1 1994 III 1171 31 SR 818.114

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kommissionsinitiative: Leistungen an HIV-infizierte Hämophile. Änderung des Bundesbeschlusses Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht vom 22. April 1994 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 6. Juni 1994

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1994

Année Anno Band

3

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33

Cahier Numero Geschäftsnummer

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23.08.1994

Date Data Seite

1171-1173

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