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Botschaft zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen vom 26. Januar 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung die Botschaft und den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Änderung vom 30, April 1983 des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Januar 1994

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

1994-42

Übersicht Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen bezweckt, den Handel mit unmittelbar bedrohten Tier- und Pflanzenarten weilgehend zu unterbinden und jenen mit potentiell gefährdeten Arten einer internationalen Kontrolle zu unterwerfen. Das Übereinkommen trat für die Schweiz und neun weitere Staaten am L Juli 1975 in Kraft. Sein Geltungsbereich umfasst heute 120 Staaten, Mit der Änderung sollen neben souveränen Staaten auch «Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration» Vertragsparteien des Übereinkommens werden können. Konkret geht es darum, der Europäischen Union den Beitritt zum Übereinkommen zu ermöglichen.

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Botschaft 1

Ausgangslage

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (SR 0.453) aus dem Jahre 1973 sieht als Vertragsparteien lediglich souveräne Staaten vor. Supranationalen Organisationen ist somit eine Mitgliedschaft verwehrt. Nachdem die Europäische Gemeinschaft (heute: Europäische Union) die Absicht bekundet hatte, den Vollzug des Übereinkommens in ihren Mitgliedstaaten einheitlich zu organisieren, stellten über ein Drittel der damaligen Vertragsstaaten im März 1979 den Antrag, eine ausserordentliche Tagung der Vertragsstaatenkonferenz abzuhalten, bei der das Übereinkommen in dem Sinne geändert werden sollte, dass auch Organisationen wie die Europäische Gemeinschaft Mitglied werden können. Diese ausserordentliche Tagung fand am 30. April 1983 in Gaborone, Botswana, statt.

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Die ausserordentliche Tagung der Vertragsstaatenkonferenz in Gaborone

Von den 80 damaligen Vertragsparteien nahmen 48 an der ausserordentlichen Tagung in Gaborone teil. Ein erster Antrag zur Änderung von Artikel XXI des Übereinkommens wurde von der Bundesrepublik Deutschland als Sprecherin der Europäischen Gemeinschaft vorgestellt. Im Verlauf der Verhandlungen legten die Vereinigten Staaten einen Gegenantrag vor, der schliesslich mit 27:9 Stimmen bei einigen Enthaltungen angenommen wurde. Dieser entspricht dem nachstehend erläuterten Text.

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Inhalt der Änderung

Artikel XXI (Beitritt) des Übereinkommens wird wie folgt ergänzt: Über- oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, denen von ihren Mitgliedstaaten entsprechende Kompetenzen eingeräumt worden sind, können dem Übereinkommen beitreten. Sie erklären bei ihrem Beitritt den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf das Übereinkommen. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten erfüllen sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitgliedstaaten, die sich aus dem Übereinkommen ergeben. An der Vertragsstaatenkonferenz können bei Abstimmungen entweder die einzelnen Mitgliedstaaten oder aber die Organisation mit den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten teilnehmen. .

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Abschliessende Beurteilung

Die Schweiz stand der Änderung des Übereinkommens von Anfang an grundsätzlich positiv gegenüber, vertrat aber den Standpunkt, dass eine Genehmigung erst in Frage komme, wenn die Änderung von den EG-Mitgliedstaaten selbst, von denen sich einzelne gegen eine Übertragung von Kompetenzen auf die Gemeinschaft gewehrt hatten, genehmigt worden sei.

Von den elf Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, haben inzwischen bis auf Griechenland, das dem Übereinkommen erst am 8. Oktober 1992 beigetreten ist, alle die Änderung genehmigt.

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Einer Genehmigung durch die Schweiz steht somit nichts im Weg. Schweden, das eine ähnliche Haltung wie die Schweiz vertrat, hat der Änderung am 30. März 1993 zugestimmt.

Damit die Änderung in Kraft treten kann, muss sie von 54 der 80 Staaten, die am 30, April 1983 Vertragsparteien des Übereinkommens waren, genehmigt worden sein. Zur Zeit liegen die Genehmigungen von 3) dieser Staaten vor. Darüber hinaus haben neun Staaten, die nach dem 30. April 1983 dem Übereinkommen beitraten, die Änderung genehmigt.

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Verhältnis zum europäischen Recht

Die Änderung ist mit Ausnahme Griechenlands von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) genehmigt worden. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die EU dem Übereinkommen in absehbarer Zeit beitreten kann. Mit der Genehmigung der Änderung würden der Schweiz bei einer Annäherung an die EU keine Schwierigkeiten erwachsen.

Im übrigen war das Übereinkommen nicht Teil des Acquis Communautaire, der im Rahmen des EWR hätte übernommen werden müssen.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Änderung hat für die Schweiz keine personellen oder finanziellen Auswirkungen.

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Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 nicht angekündigt worden, 8

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der Änderung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der den Bund ermächtigt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Die Änderung wird nach ihrem Inkrafttreten zum Bestandteil des Übereinkommens. Das Übereinkommen ist jederzeit kündbar, sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rcchtsvereinheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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Bundesbeschluss Entwurf zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, 26. Januar 1994 '', beschliesst:

Art. l 1 Die am 30. April 1983 in Gaborone beschlossene Änderung von Artikel XXI des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Änderung des Übereinkommens zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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" BBI 1994 II 370

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Übereinkommen Übersetzung » über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Änderung Artikel XXI (Beitritt) wird wie folgt ergänzt: Artikel XXI Beitritt 1. Dieses Übereinkommen liegt für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Durchführung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die ihnen von ihren Mitgliedstaaten übertragen worden sind und in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen, zum Beitritt auf.

2. In ihren Beitrittsurkunden erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeit für die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten.

Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit mit. Die Notifikationen der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration über ihre Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten und über Änderungen dieser Zuständigkeit werden vom Verwahrer an die Vertragsparteien verteilt.

3. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, die Rechte aus und erfüllen die Pflichten, die dieses Übereinkommen den Mitgliedstaaten dieser Organisationen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten der Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

4. In ihren Zuständigkeitsbereichen üben die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ihr Stimmrecht mit der Anzahl der Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, entspricht.

Solche Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimrnrecht selbst ausüben, und umgekehrt.

5. Jede Bezugnahme auf «Vertragspartei» in dem in Artikel l Buchstabe h dieses Übereinkommens verwendeten Sinne sowie auf «Staat/Staaten» oder «Staat, der Vertragspartei» des Übereinkommens «ist»/«Staaten, die Vertragsparteien» des Übereinkommens «sind», ist so auszulegen, als schliesse sie eine Bezugnahme auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ein, die für die Aus-

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Gemeinsame schweizerisch-deutsche Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Handlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten, zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen.

Geschehen in Gaborone, Botswana, am 30. April 1983.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen vom 26. Januar 1994

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1994

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14

Cahier Numero Geschäftsnummer

94.011

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.04.1994

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370-376

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