Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft» # S T #

vom 7. Oktober 1994

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 26. Februar 1990 " eingereichten Volksinitiative «für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. August 19922), beschliesst:

Art. l 1 Die Volksinitiative vom 26. Februar 1990 «für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet, 2 Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: An. 31octies 1 Die Massnahmen und Vorschriften des Bundes gemäss Artikel 31bis sind auf die folgenden Aufgaben der Landwirtschaft ausgerichtet: a.

Verantwortungsvolle Nutzung und Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen; b.

Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln; c.

Sicherung einer landwirtschaftlichen Produktion, welche die Unabhängigkeit des Landes gewährleistet; d.

Gewährleistung eines nachhaltigen Beitrages zum wirtschaftlichen und sozialen Leben im ländlichen Raum.

1 Damit die Landwirtschaft diese Aufgaben erfüllen kann, trifft der Bund insbesondere folgende Massnahmen: a.

er gewährleistet im Rahmen seiner Zuständigkeit, dass die landwirtschaftliehe Forschung, Beratung und Ausbildung auf die Aufgaben der Landwirtschaft ausgerichtet werden; b.

er sorgt dafür, dass die Aufgaben der Landwirtschaft durch bodenbewirtschaftende "bäuerliche Betriebe erfüllt werden: Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen; c.

er beschränkt die Nutztierhaltung auf Betriebe mit angemessener eigener Futtergrundlage: Ausnahmen sind nur gemäss Buchstabe b zulässig; d.

er fordert eine umweltverträgliche, tiergerechte und auf die Absatzvcrhältnisse ausgerichtete Produktion und unterstützt zu diesem Zwecke Selbsthilfemassnahmen; c.

er kann die Anwendung von Hilfsstoffen und Produktionsverfahren sowie die Zulassung neuer Technologien in der Pflanzen- und Tierproduktion regeln;

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BEI 1990 II 730 > BEI 1992 VI 292

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Volksinitiative «für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft». BB

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er sorgt dafür, dass der einheimischen Landwirtschaft im internationalen Wettbewerb aus den Produktionsvorschriften kein Nachteil erwächst; g. er sorgt dafür, dass sich ein angemessenes bäuerliches Einkommen bei einer den natürlichen Produktionsverhältnissen angepassten rationellen Arbeitsweise soweit wie möglich über den Preis der Produkte sowie die Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen erzielen lässt; h, er kann die Produktion von nachwachsenden pflanzlichen Rohstoffen fördern, welche durch eine sinnvolle Nutzung der inländischen Ressourcen, insbesondere das ökologische Gleichgewicht, positiv beeinflussen.

3 Er kann dafür zweckgebundene und allgemeine Bundesmittel einsetzen.

Art. 2 1 Gleichzeitig wird Volk und Ständen ein Gegenentwurf der Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet.

2 Die Bundesversammlung schlägt vor, Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung zu streichen, einen neuen Artikel 31001'0 einzufügen und Artikel 32 Absatz l zu ändern.

Art. 31»* Abs. 3 Est. b Aufgehoben Art. 31xr'cs ' Der Bund wirkt darauf hin, dass die Landwirtschaft durch eine umweltgerechte und auf die Absatzmöglichkeiten ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: a. sicheren Versorgung der, Bevölkerung; b. nachhaltigen Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen; c. Pflege der Kulturlandschaft; d. dezentralen Besiedlung des Landes.

2 In Ergänzung zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit trifft der Bund Massnahmen zur Förderung der bodenbewirtschaftenden .bäuerlichen Betriebe. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: a. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten, b. Er kann Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Vereinbarungen über die Selbsthilfe erlassen.

c. Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.

d. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen.

e. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umweit- und tierfreundlich sind.

3 Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.

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Volksinitiative «für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft». BB

An. 32 Abs. l erster Satz Die in den Artikeln331bis,31terr Absatz2,31quater,31quinquies« un31octies cs Absatz2 genannten Bestimmungen dürfen nur durch Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse eingefühlt werden, für welche die Volksabstimmung verlangt werden kann. ...

Art. 3 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative zu verwerfen und den Gegenvorschlag anzunehmen.

Ständerat, 7. Oktober 1994 Der Präsident: Jagmetti Der Sekretär: Lanz

Nationalrat, 7. Oktober 1994 Die Präsidentin: Gret Haller Der Protokollführer: Anliker

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft» vom 7. Oktober 1994

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18.10.1994

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1797-1799

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