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Botschaft über die Anpassung des schweizerisch-liechtensteinischen Vertragsverhältnisses infolge des EWR-Beitritts des Fürstentums Liechtenstein vom 2. November 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Anpassung des schweizerisch-liechtensteinischen Vertragsverhältnisses infolge des EWR-Beitritts des Fürstentums Liechtenstein mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

2. November 1994

1994-706

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

26 Bundesblau 146. Jahrgang. Bd. V .

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Übersicht Der unterschiedliche Ausgang der Volksabstimmungen über den EWR-Beitritt in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein vom 6. und 13. Dezember 1992 und die in der Folge von Liechtenstein gewünschte Teilnahme am Europäischen Wirtschaflsraum ab Anfang 1995 machten die Anpassung des schweizerisch-liechtensteinischen Vertragsverhältnisses notwendig. Die Vertragsanpassungen ermöglichen einerseits die Aufrechterhaltung der engen Beziehungen zwischen den beiden Ländern unter Beibehaltung der offenen Grenze und andererseits das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein, Die Vertragsänderungen bzw. -ergänzungen und neuen Vereinbarungen betreffen vor allem den Bereich Warenverkehr und damit den Zollvertrag von 1923, daneben aber auch das Vollstreckungsabkommen von 1968, das Heilmittel-Konkordat von 1971, den Patentschutzvertrag von 1978, den Post- und Fernmeldevertrag von 1978 sowie die Vereinbarung von 1963 über Drittausländer. Anpassungen erfolgen ferner im Bereich der gegenseitigen Gleichbehandlung mit einer allgemeinen Gemeinsamen Erklärung, einer Änderung der Vereinbarung' von 1963 über die Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen und einer \ Gemeinsamen Erklärung zum öffentlichen Beschaffungswesen.

Der Genehmigung der Bundesversammlung bedürfen die Änderungen und neuen Vereinbarungen betreffend den Zollvertrag, das Vollstreckungsabkommen, den Patentschutzvertrag und den Post- und Fernmeldevertrag. Damit die Räte einen umfassenden Überblick über das gesamte Anpassungspaket im Hinblick auf die Teilnahme Liechtensteins am EWR erhalten, informiert die Botschaft aber auch über die nicht genehmigungspflichtigen Anpassungen.

Der Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet schliesst Liechtenstein in das schweizerische Zollgebiet und damit das schweizerische Wirtschaftsgebiet ein. Das Fürstentum kann selbständig keine Handels- und Zollverträge abschliessen. Mit dem Ergänzungsvertrag vom 26. November 1990 wurde Liechtenstein ermöglicht, selbständig Vertragsstaat internationaler Übereinkommen oder Mitgliedstaat internationaler Organisationen zu werden, denen auch die Schweiz angehört. Durch einen weiteren Ergänzungsvertrag soll Liechtenstein nun die Möglichkeil erhalten, selbst Mitglied solcher Übereinkommen oder
Organisationen zu werden, auch wenn die Schweiz diesen nicht angehört. Dazu bedarf es indes immer einer besonderen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein. Die vorliegende Vereinbarung ermöglicht Liechtenstein die Teilnahme am EWR. Sie legt insbesondere fest, dass in Liechtenstein Waren sowohl nach schweizerischem als auch nach EWR-Recht frei zirkulieren können. Wegen der weiterhin offenen gemeinsamen Grenze wird Liechtenstein ein Marktüberwachungs- und Kontrollsystem zur Verhinderung eines illegalen Umgehungsverkehrs von Waren schaffen. Um seinen Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen nachkommen zu können, benötigt Liechtenstein weiter ein eigenes Amt für Zollwesen. Daneben werden aber auch schweizerische Behörden, insbesondere die Eidgenössische Zollverwaltung, im Auftrage Liechtensteins gewisse mit dem EWR-Beitritt verbundene Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Kosten dieses zusätzlichen Aufwandes für die Schweiz, ist von Liechtenstein abzugelten.

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Zur Klarstellung der Rechtslage betreffend die Haftung für fehlerhafte Produkte erwies sich ein Zusaizprotokoll zum Zollvertrag und eine Ergänzung des Abkommens vom 25. April 1968 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen in Zivilsachen als notwendig. Diese Änderungen sollen unabhängig von einer Teilnahme Liechtensteins am EWR in Kraß treten.

Damit in Liechtenstein künftig auch Heilmittel sowohl nach schweizerischem als auch nach EWR-Recht frei zirkulieren können, war der Notenaustausch vom 27. Februar 1973 zu ergänzen, der ein Abkommen zwischen den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein über die Geltung der Interkantonalen Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle der Heilmittel (IKV oder Heilmittel-Konkordat) für das Fürstentum Liechtenstein enthält.

Im Bereich des geistigen Eigentums waren Regelungen nötig betreffend die Erschöpfung der Rechte aus dem Patent und die Schutzzertifikate, Dazu wurde eine Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag vom 22. Dezember 1978 über den Schutz der Erfindungspatente abgeschlossen. Die Neuregelung betreffend die Schutzzertifikate soll unabhängig von einer EWR-Teilnahme Liechtensteins in Kraß treten.

Obwohl sich das schweizerische Recht und das EWR-Recht im Bereich Telekommunikation und Transport kaum widersprechen, wurde auch der Vertrag vom.

9. Januar 1978 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe formell analog zum Zollvertrag teilrevidiert. Eine neue Bestimmung des Post- und Fernmeldevertrages ermöglicht Liechtenstein den Beitritt zu internationalen Übereinkommen und Organisationen, denen die Schweiz nicht angehört.

Eine besondere Vereinbarung enthält die notwendigen Kollisionsnormen infolge der Teilnahme Liechtensteins am EWR. Konkret geht es um Teilnehmeranlagen und um das Personenbeförderungsregal, das Liechtenstein im Rahmen des EWR selber ausüben wird.

Im Bereich Personenverkehr war die Vereinbarung vom 6. November 1963 über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit anzupassen, und zwar wegen der im EWR anders als in der Schweiz geregelten Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen.

Mit der Teilnahme Liechtensteins am
EWR werden die Schweizer im Vergleich zu den EWR-Angehörigen in einigen Bereichen benachteiligt werden. Mit einer Gemeinsamen Erklärung haben die Schweiz und Liechtenstein in Aussicht genommen, in dem Masse, a/s Liechtenstein im Verhältnis zu seinen EWR-Parlnern Liberalisierungsschritte vornimmt, Möglichkeiten der weiteren gegenseitigen Gleichbehandlung zu prüfen. Mit einer Änderung der Vereinbarung vom 6, November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat wurden bereits liberalisien der Familiennachzug, der Berufszugang für selbständig Erwerbende sowie der Erwerb von Grundstücken zum Wohngebrauch und zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, In einer Gemeinsamen Erklärung über das öffentliche Beschaffungswesen wird zudem die Gleichbehandlung int Rahmen des geltenden Rechts vorgesehen.

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Damit das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft treten kann, bedarf das Fürstentum der Bestätigung des EWR-Rates, dass das gute funktionieren des EWRAbkommens durch die Beibehaltung der Regionalunion mit der Schweiz nicht in Frage gestellt wird. Erst wenn die Zustimmung der EWK-Partner Liechtensteins vorliegt, wird der Bundesrat die neuen Verträge ratifizieren.

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Botschaft I II

Allgemeiner Teil Einleitung

Mit dieser Botschaft legt der Bundesrat den eidgenössischen Räten jene Rechtsanpassungen zur Genehmigung vor, die im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein mit der Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) notwendig werden. Es ist der Wunsch Liechtensteins, am EWR ab Anfang 1995 teilzunehmen, Gegenstand der Neuregelung der schweizerisch-liechtensteinischen Beziehungen sind auch ein Notenaustausch, eine Vereinbarung sowie zwei Gemeinsame Erklärungen im Sinne politischer Absichtserklärungen, die der Genehmigung der Bundesversammlung nicht bedürfen (siehe Ziff. 6, Verfassungsmässigkeit). Die ausgehandelten Regelungen bilden jedoch ein Gesamtpaket, weshalb auch diese, zum besseren Verständnis und um den Räten einen umfassenden Überblick zu geben, nachstehend dargestellt werden. Angemerkt sei, dass die Neuregelung im Bereich der Produktehaftpflicht und der Schutzzertifikate unabhängig von einer EWR-Teilnahme Liechtensteins verwirklicht werden soll.

Zunächst werden die Ausgangslage, die Entwicklungen nach den EWR-Abstimmungen und der Verlauf der Verhandlungen dargestellt sowie das Ergebnis kurz gewürdigt. Sodann werden die Anpassungen der verschiedenen Verträge in den Bereichen Warenverkehr, Patentschutz, Post- und Femmeldewesen und Personenverkehr sowie Gleichbehandlung kommentiert.

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Ausgangslage

Die Schweiz und Liechtenstein sind seit 1919 über ein vielfältiges Vertragsnetz eng miteinander verbunden. So nimmt die Schweiz auf Wunsch Liechtensteins seit Oktober 1919 dessen diplomatische Vertretung gegenüber den anderen Staaten wahr. Seit 1921 ist ein Vertrag im Bereich PTT in Kraft, der 1978 totalrevidiert worden ist (Vertrag vom 9. Januar 1978 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefonund Telegrafenbetriebe, Post- und Fernmeldevertrag, SR 0.783.595.14).

Seit 1924 ist Liechtenstein mit dem Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag, SR 0.631.112.514) Teil des schweizerischen Zoll- und damit des schweizerischen Wirtschaftsgebiets. Der Zollvertrag ist 1990 revidiert worden, um Liechtenstein die Mitgliedschaft in der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zu ermöglichen.

Seit 1924 benützt Liechtenstein aufgrund eines eigenen Gesetzes den Schweizerfranken als gesetzliche Währung. Nachdem lange Zeit kein Bedürfnis bestanden hatte, die Währungsfrage vertraglich zu regeln, wurde am 19. Juni 1980 der Währungsvertrag abgeschlossen (SR 0.951.951.4), aufgrund dessen die schweizerischen Bestimmungen betreffend die Geld-, Kredit- und Währungspolitik und den Schutz der schweizerischen Münzen und Banknoten in Liechtenstein anwendbar sind.

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Neben Zoll- und Währungsvertrag sind als weitere wichtige bilaterale Verträge zu erwähnen der Vertrag vom 22. Dezember 1978 über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag, SR 0.232.149.514), das Abkommen vom 25. April 1968 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen (Vollstreckungsabkommen, SR 0.276.195.141) sowie die beiden Vereinbarungen vorn O.November 1963 über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit (SR 0.142.115,143) sowie über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat (SR 0.142.115.142).

In den letzten Jahren hat Liechtenstein ein verstärktes Engagement auf multilateraler Ebene gesucht. 1990 erfolgte der Beitritt zur UNO, 1991 zur EFTA und 1994 zum GATT.

Der unterschiedliche Ausgang der Volksabstimmungen über den EWR-Beitritt vom 6. Dezember 1992 in der Schweiz (Ablehnung) und vom 13. Dezember 1992 in Liechtenstein (Annahme) hat nun zahlreiche Fragen praktischer und rechtlicher Natur zwischen den beiden Staaten einerseits und zwischen Liechtenstein und seinen künftigen EWR-Partnern andererseits aufgeworfen. Aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses mit der Schweiz kann Liechtenstein ohne Änderung dieser Verträge nicht am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) teilnehmen, sofern die Schweiz nicht gleichzeitig EWR-Mitglied ist,

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Entwicklung nach den EWR-Abstimmungen

Mit Beschluss vom 20. Januar 1993 hat der Bundesrat eine umfassende Auslegeordnung der Auswirkungen einer eigenständigen EWR-teilnahme Liechtensteins auf das bilaterale Verhältnis veranlasst. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Auslegeordnung trafen sich am 22. Juni 1993 die Bundesräte Flavio Cotti, Jean-Pascal Delamuraz und Otto Stich im Landgut Lohn mit dem liechtensteinischen Landesfürsten S.D. Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein sowie einer liechtensteinischen Regierungsdelegation unter Leitung von Regierungschef Markus Büchel zu Arbeitsgesprächen über die Auswirkungen der unterschiedlichen EWR-Voten. Dabei wurden als gemeinsame Basis folgende Ziele festgelegt: - Aufrechterhaltung der engen Beziehungen zwischen den beiden Ländern, - Beibehaltung der offenen Grenze, - Ermöglichung des EWR-Beitritts Liechtensteins.

Weiter wurde vereinbart, dass eine gemeinsame Arbeitsgruppe eine Lösungsplattform für alle Problembereiche zuhanden der beiden Regierungen erstellen solle.

Am 13. Dezember 1993 konnte der Bundesrat von der Lösungsplattform zur Regelung der Auswirkungen auf das schweizerisch-liechtensteinische Verhältnis infolge eines EWR-Beitritts Liechtensteins im Sinne eines Zwischenberichts Kenntnis nehmen. In dieser Lösungsplattform wurden die Konzepte dargelegt einerseits im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein und andererseits im Verhältnis Liechtenstein-EWRPartner. Im Vordergrund der erarbeiteten Lösungsansätze stand der Warenverkehr.

Betroffen waren aber auch Telekommunikation, Transport, freier Personenverkehr und Grundstückerwerb.

Liechtenstein unterbreitete aufgrund der Lösungsplattform den EWR-Partnern die Auswirkungen der Anpassungen im schweizerisch-liechtensteinischen Verhältnis auf die Beziehungen Liechtenstein-EWR zur Prüfung. Es muss nämlich darlegen 666

können, dass durch das Weiterbestehen der Regionalunion Liechtenstein-Schweiz (Art. 121 EWR-Abkommen) das gute Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel l Absatz 2 des Anpassungsprotokolls vom 17, März 1993 zum Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) nicht beeinträchtigt wird. Am 17. Mai 1994 bestätigte der EWR-Rat anlässlich seiner ersten Sitzung den Willen aller EWR-Partner, ihr möglichstes zu tun, damit Liechtenstein noch vor Ende 1994 am EWR teilnehmen kann. Zu diesem Zweck wies er den Gemeinsamen EWR-Ausschuss an, die nötigen Entscheidvorbereitungen beschleunigt an die Hand zu nehmen, um das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein zu ermöglichen. Den entsprechenden Entscheid will der EWR-Rat so bald als möglich treffen. Gestützt darauf trat Liechtenstein an die Schweiz heran mit dem Wunsch, gemeinsam alles zu unternehmen, damit diese Zielsetzung auf Anfang 1995 erreicht werden kann.

Am 22. Juni 1994 erklärte sich der Bundesrat grundsätzlich bereit, dem liechtensteinischen Wunsch zu entsprechen und formelle Verhandlungen zur Anpassung des schweizerisch-liechtensteinischen Vertragsverhältnisses infolge des EWR-Beitritts Liechtensteins aufzunehmen.

Was die EWR-Partner Liechtensteins anbelangt, so hat der EWR-Ausschuss an seiner Sitzung vom 28. September 1994 beschlossen, den von Liechtenstein vorgelegten Entwurf eines Beschlusses des EWR-Rates raschmöglichst von seinen fünf Unterausschüssen prüfen und hierüber an der nächsten Sitzung des EWR-Ausschusses am 28. Oktober 1994 berichten zu lassen. Es ist vorgesehen, dass der EWR-Rat am 20. Dezember 1994 den formellen Beschluss betreffend Liechtenstein fassen wird.

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Verlauf der Verhandlungen

Die Verhandlungen, an denen schweizerischerseits auch Vertreter der Kantone St. Gallen und Graubünden teilnahmen, fanden in den Monaten Juli/August 1994 in gewohnt frcundnachbarlicher Atmosphäre in Bern statt. Die Paraphierung erfolgte am 4. Oktober in Vaduz. Am 2, November 1994 beschloss der Bundesrat, die Verträge usw. durch Bundesrat Cotti arri gleichen Tag unterzeichnen zu lassen.

In mehreren separaten Verhandlungsrunden über das öffentliche Beschaffungswcsen, an denen schweizerischerseits die Vertreter der Kantone Zürich, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau sowie der Gemeinden der sankt gallischen Bezirke Werdenberg und Sargans teilnahmen, einigten sich die Beteiligten auf eine Gemeinsame Erklärung, die auf dem Zirkularwege unterzeichnet wird. Ihr Inkrafttreten ist auf Anfang 1995 vorgesehen.

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Würdigung

Mit den ausgehandelten Vereinbarungen konnte das Ziel erreicht werden, die besonderen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein aufrechtzuerhalten, die offene Grenze beizubehalten und Liechtenstein die Teilnahme am EWR zu ermöglichen. Sie erfordern freilich von der Schweiz und von Liechtenstein die Bereitschaft, mit einem Mehraufwand die Zusammenarbeit unter neuen Voraussetzungen fortzusetzen, und zwar vor allem im Bereich des Warenverkehrs wegen der offenen Grenze und der infolge der Teilnahme Liechtensteins am EWR entstehenden Rechtsunterschiede. Die für diesen Bereich vorgesehenen Verfahrens-, Markt667

überwachungs- und Kontrollmassnahmen werden sicherstellen können, dass ein illegaler Umgehungsverkehr via Liechtenstein verhindert werden kann. Die von der Schweiz im Rahmen des Swisslex- und Revitalisierungsprogramms in Aussicht genommenen Massnahmen zur Herstellung der Eurokompatibilität werden in zunehmendem Masse die Rechtsunterschiede und damit den Kontroll- und Verwaltungsaufwand vermindern.

Die vorgesehenen Neuregelungen bringen aber auch weitergehende Liberalisierungen insbesondere im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Mit einer Gemeinsamen Erklärung haben überdies die Schweiz und Liechtenstein in Aussicht genommen, in dem Masse, als Liechtenstein im Verhältnis zu seinen EWRPartnern weitere Liberalisierungsschritte vornimmt, Möglichkeiten der weiteren gegenseitigen Gleichbehandlung zu prüfen.

In rechtstechnischer Hinsicht wurde ganz generell, insbesondere aber bei der Anpassung des Zollvertrages und des Post- und Fernmeldevertrages, von der grundsätzlichen Weitergeltung des bilateralen Verhältnisses gemäss den geltenden Bestimmungen dieser Verträge (Zollvertragsrecht, Post- und Fernmeldevertragsrecht) ausgegangen. Dies bedeutet, dass die neuen Vereinbarungen lediglich Kollisionsnormen enthalten bzw. nur diejenigen Fragen ausdrücklich regeln, die infolge der Teilnahme Liechtensteins am EWR einer besonderen Regelung bedürfen. Diese Vereinbarungen sind deshalb recht kurz und erklären das künftige Funktionieren des Zollverfahrens nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein allein nicht, wenn nicht gleichzeitig die im wesentlichen unveränderten Hauptverträge (Zollvertrag, Post- und Fernmeldevertrag) zum Verständnis ebenfalls herangezogen werden. Das heisst beispielsweise, dass das Zollverfahren an der Grenze des Zollgebiets Schweiz-Liechtenstein gemäss Zollvertrag, welches auch -inskünftig grundsätzlich durch die schweizerischen Zollorgane Anwendung finden wird, im Anhang III der Vereinbarung zum Zollvertrag nicht nochmals geregelt werden musste, da es ja im Zollvertragsrecht bereits geregelt ist.

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Besonderer Teil Kommentar zur Anpassung des Zollvertrages mit Vereinbarung Im allgemeinen

Der Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das Schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag, SR 0.631.112.514) schliesst Liechtenstein in das schweizerische Zollgebiet und damit in das schweizerische Win: schaftsgebiet ein. Nach seinem Artikel 4 findet neben der Zollgesetzgebung .die übrige Bundesgesetzgebung in Liechtenstein Anwendung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt. Ausgenommen sind Vorschriften, durch die eine Beitragspflicht des Bundes begründet wird. Die anwendbare Bundesgesetzgebung umfasst insbesondere die Vorschriften über Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Herstellung von Waren. Zur anwendbaren Bündesgesetzgebung gehören auch die von der Schweiz abgeschlossenen Handels- und Zollverträge (Artikel 7). Nach Artikel 8 kann Liechtenstein mit keinem dritten Staate selbständig derartige Verträge abschliessen. Mit dem Ergänzungsvertrag vom 26. November 1990 (AS 1991 2212; BB1 1991 I 597) wurde Liechtenstein jedoch ermöglicht, selbständig Vertragsstaat internationaler Übereinkommen oder Mitgliedstaat internationaler Organisationen zu werden, denen die Schweiz angehört, worauf Liechtenstein selbständi668

gcs Mitglied der Europäischen Frcïhandelsassoziation (EFTA) geworden ist. Eine Teilnahme an einem Übereinkommen wie das EWR-Abkommen oder an einer internationalen Organisation, denen die Schweiz nicht angehört, ist Liechtenstein ohne Änderung verwehrt.

Die Regelung von Artikel 8bis Absatz 2, die neu in den Zollvertrag eingefügt wird, trägt den liechtensteinischen Integrationsbestrebungen Rechnung. Sie ermöglicht es Liechtenstein, am EWR teilzunehmen. Eine solche Mitgliedschaft Liechtensteins bedarf indessen einer besonderen Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.

Die vorgesehene Vereinbarung regelt die Probleme, die sich daraus ergeben, dass Liechtenstein gleichzeitig dem Schweizerischen Zollgebiet und dem EWR angehören wird und damit in Liechtenstein Schweizerisches Zollvertragsrecht und EWRRecht nebeneinander zur Anwendung kommen werden. Dies bedeutet z. B., dass in Liechtenstein Waren mit unterschiedlichem Rechtsstatus zirkulieren und nach unterschiedlichem Recht hergestellt und vertrieben werden können (parallele Verkehrsfähigkeit). Die Rechtsunterschiede bei den Waren lassen sich insbesondere in einen tarifären Bereich (Beispiel: unterschiedliche Zollansätze) und in einen nichttarifären Bereich (Beispiele: unterschiedliche Gift-, Pflanzenschutz-, Arzneimittelgesetzgebungen) gruppieren. Um sicherzustellen, dass über die offene Grenze kein Umgehungsverkehr von derartigen Waren, die schweizerischen Vorschriften nicht entsprechen, Richtung Schweiz entsteht, sieht die neue Vereinbarung ein von Liechtenstein zu schaffendes Marktüberwachungs- und Kontrollsystem vor.

Was das Zollverfahren anbelangt, so werden die von den liechtensteinischen Empfängern direkt eingeführten Sendungen zollrechtlich weiterhin nach Zollvertragsrecht abgefertigt. Jede Einfuhrsendung wird einer schweizerischen Kontrollstelle und einer neu zu schaffenden liechtensteinischen Amtsstelle (Amt für Zollwesen AZW) gemeldet. Letztere ist überall dort, wo ein Gefalle zwischen EWR-Recht und schweizerischem Recht besteht, für den Vollzug des EWR-Rechts besorgt. Produkte, für die ein Unterschied zwischen EWR-Recht und schweizerischem Recht taritarer Natur besteht, werden durch das AZW auf Antrag des Zollpflichtigen nachträglich zum EWR-Ansatz zugelassen. Die Prüfung der
Rückerstattungsgesuche gibt der Amtsstelle gleichzeitig den Überblick über die Menge der in Liechtenstein verbrauchten, präierenziell abgefertigten EWR-Produkte. Bei Unterschied zwischen EWR-Recht und schweizerischem Recht nichttarifärer Natur prüft das AZW, in welchen Bereichen solche Unterschiede bestehen, und setzt - unter Berücksichtigung der parallelen Verkehrsfähigkeit - das EWR-Recht in Liechtenstein durch.

Dieses Zollverfahren hat den Nachteil, dass das EWR-Recht in der Regel nicht direkt an der Grenze, sondern erst nachträglich beansprucht oder angewendet werden kann. Ergänzend werden deshalb die Zollämter Schaanwald und Buchs ermächtigt, das grenzrelevante EWR-Recht bereits bei der Zollabfertigung zu vollziehen.

Angemerkt sei schliesslich, dass für besonders sensible Bereiche wie «landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte», «Lebensmittel», «Veterinärrecht» und «Alkoholmonopolgebühren», wo das Rechtsgefälle Schweiz/EWR-Recht noch relativ gross ist, nach wie vor Zollvcrtragsrecht gilt. Liechtenstein hat diesbezüglich besondere Übergangsregelungen (u. a. zeitlicher Aufschub) für die Übernahme des EWR-Rechts, das es - abgesehen von den wahrend der EWR-Verhandlungen erzielten Sonderlösungen - im übrigen vollständig übernimmt, vorgesehen.

Im Ursprungsbereich ist es mit dem neuen Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft gelungen, die Schweiz weitestgehend in das EWR-Ursprungsre-

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gelwerk einzubinden und damit grössere Komplikationen im Verhältnis SchweizLiechtenstein zu vermeiden. Die Verwaltungsmassnahmen, die die Zollverwaltung im Auftrag Liechtensteins nach Anhang III der Vereinbarung u. a. im Ursprungsbereich durchführt, werden überdies sicherstellen, dass Operateure über Liechtenstein nicht ungerechtfertigterweise den EWR-Urspmng erlangen und so von den Vorteilen des EWR-Abkommens profitieren.

212 212.1

Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen Vertrag betreffend die Änderung des Zollvertrages

Artikel Ì enthält als erstes die bereits erwähnte neue, als Artikel 8bis Absatz 2 in den Zollvertrag aufzunehmende Bestimmung, die Liechtenstein die Teilnahme am EWR erst ermöglicht.

Gleichzeitig bietet sich Gelegenheit, den zweiten Teil von Artikel 11 des Zollvertrages zu streichen. Diese Änderung ist deshalb notwendig, weil auf den 1. Juni 1995 zwei Zollkreise aufgehoben werden, und zwar aus folgenden Gründen: Das schweizerische Zollgebiet ist nach Artikel 132 Absatz l des Zollgesetzes in sechs Zollkreise gegliedert. Infolge grundlegender Veränderungen vorab bei den Verkehrsströmen, den Strassen-, Bahn- und Telekommunikationsnetzen, den technischen Hilfsmitteln und nicht zuletzt bei den Führungs- und Organisationsgrundsätzen können die heutigen Aufgaben ohne Leistungseinbussen auch mit weniger als sechs Kreisdirektionen erfüllt werden. Die eidgenössischen Räte haben der im Rahmen des Bundesgesetzes über die.Sanierungsmassnahmen 1993 beantragten Änderung von Artikel 132 des Zollgesetzes in der Frühjahrssession 1994 zugestimmt und damit die Einteilung des Schweizerischen Zollgebiets in Zollkreise dem Bundesrat übertragen (BEI 7994 II 293). Künftig werden nur noch vier anstelle der heutigen sechs Zollkreise bestehen. Zusammengelegt werden die Zollkreise II (Schaffhausen) und III (Chur) zum Zollkreis II sowie die Zollkreise V (Lausanne) und VI (Genf) zum neuen Zollkreis III. Sitz der neuen Kreisdirektionen werden Schaffhausen bzw. Genf sein. Die Änderung tritt am I. Juni 1995 in Kraft.

Mit der nunmehr vorgesehenen Änderung des Zollvertrages wird ferner ebenfalls Artikel 37 an die aktuelle schweizerische Gesetzgebung angepasst (Wegfall des Bundesgesetzes betreffend die Stempelabgabe auf Coupons). Zudem wird darin die ebenfalls veraltete Bestimmung über den Verwaltungskostenanteil aktualisiert (l % der reinen Einnahmen zuzüglich Jahrespauschale von 30 000 Fr.).

Artikel 2 bestimmt, dass der Vertrag der Ratifikation bedarf, und regelt das Inkrafttreten. Da der Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens für Liechtenstein vom EWR-Rat, der voraussichtlich am 20. Dezember 1994 zusammentreten wird, festgelegt wird, kann das genaue Datum des Inkrafttretens der Zollvertragsänderungen erst später festgelegt werden.

212.2

Vereinbarung zum Zollvertrag

In der Präambel wird die gemeinsame Zielsetzung der beiden Regierungen umschrieben, wie sie in dieser besonderen Vereinbarung aufgrund von Artikel 8bis Absatz 2 des Zollvertrages konkretisiert wird: Sie soll die Teilnahme Liechtensteins am EWR unter Fortsetzung der engen Beziehungen aufgrund des Zollvertrages ermöglichen, wobei das Zoll vertragsrecht und das EWR-Recht in Liechten-

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stein, unter Beibehaltung der offenen Binnengrenze gemäss Artikel l Absatz 2 des Zollvertrages, nebeneinander zur Anwendung gelangen sollen.

Artikel l legt den Zweck der Vereinbarung fest; sie regelt ergänzend zum Zoll vertrag das Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 2 definiert das Zollvertragsrecht und das EWR-Recht.

Artikels statuiert, dass EWR-Recht und Zollvertragsrecht in Liechtenstein nebeneinander angewendet werden (Grundsatz der «parallelen Verkehrsfähigkeit»), und regelt, welches Recht bei einer allfälligen Normenkollision Anwendung findet.

Während zwischen der Schweiz und Liechtenstein und zwischen Liechtenstein und Nicht-EWR-Drittstaaten weiterhin ausschliesslich Zollvertragsrecht gilt, findet im Verhältnis Liechtensteins zu seinen EWR-Partnern dann EWR-Recht Anwendung, wenn dieses vom Zollvcrtragsrecht abweicht.

Artikel 4 verpflichtet Liechtenstein, ein Marktüberwachungs- und Kontrollsystem einzuführen, damit ein Umgehungsverkehr von Waren gemäss EWR-Recht über die offene Grenze zur Schweiz in das übrige schweizerische Zollgebiet, der gegen das schweizerische Recht verstösst, unterbunden werden kann. Das Nähere ist in einem Anhang I geregelt.

Femer enthält dieser Artikel eine Schutzklausel, indem sich die Vertragsstaaten Sofortmassnahmcn, allenfalls an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze, vorbehalten, falls ihre Regierungen das gute Funktionieren der Vereinbarung als ungenügend oder der Bundesrat den Zollvertrag durch die Übernahme von EWR-Recht durch Liechtenstein als gefährdet erachtet. Vorgängig ist indessen wenn immer möglich die Gemischte Kommission zu konsultieren (vgl. Art. 9 und 10). Diese Sofortmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer aufs unbedingt erforderliche Mass beschränkt. Erweisen sich solche Sofortmassnahmcn für die Schweiz als notwendig, verpflichtet sich Liechtenstein zu Kostenersatz.

Artikels ermöglicht den Austausch von Daten, soweit sie für den Vollzug der Vereinbarung nötig sind. Der Hauptanwendungsfall davon ist in Anhang H umschrieben.

Artikel 6 schreibt vor, dass die in Durchführung der Vereinbarung ausgetauschten Personendaten unter Berücksichtigung der in der Schweiz bzw. in Liechtenstein geltenden Datenschutzbestimmungen zu
bearbeiten und zu sichern sind. Zudem wird - im Sinne eines vertraglichen Mindeststandards - der Schutz der Personendaten näher umschrieben.

Artikel 7 legt fest, dass die Schweiz im Auftrag Liechtensteins bestimmte Verwaltungsmassnahmen durchführt, die sich aus der Teilnahme Liechtensteins am EWR ergeben. Das Nähere regelt Anhang W.

Artikel 8 regelt die Frage der Kosten. Der mit der Teilnahme Liechtensteins am EWR verbundene zusätzliche Aufwand der Schweiz wird von Liechtenstein abgegolten. Bemessungsgrundlage bilden die von der Eidg. Finanzverwaltung berechneten durchschnittlichen jährlichen Kosten je Arbeitskraft in der allgemeinen Bundesverwaltung. Das Nähere regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaatcn in einer Verwaltungsvereinbarung.

Artikel 9 regelt die Einsetzung einer aus Vertretern der Schweiz und Liechtensteins zusammengesetzten Gemischten Kommission, die je nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich zusammentritt. Schweizerischerseits werden die Vertreter der zuständigen Ämter einbezogen werden: 671

Artikel 10 beschreibt die Aufgaben und Kompetenzen der Gemischten Kommission, Einerseits empfiehlt sie dem Bundesrat und der Fürstlichen Regierung Änderungen der Vereinbarung, die sich infolge der Entwicklung des Zollyertragsrechts und des EWR-Rechts als notwendig erweisen werden. Andererseits beschliesst die Gemischte Kommission in eigener Kompetenz Anpassungen der Anhänge der Vereinbarung, die keine Änderung der Vereinbarung selbst bedingen. Damit soll Flexibilität in den mehr technischen Fragen gewährleistet werden. Beschlüsse der Kommission zur Änderung der Anhänge bedürfen der Bestätigung durch den Austausch diplomatischer Noten.

Artikel II stellt klar, dass die Anhänge Bestandteil der Vereinbarung bilden.

Artikel 12 bestimmt, dass die Vereinbarung der Ratifikation bedarf, und regelt das Inkrafttreten. Es gilt das zum Vertrag betreffend die Änderung des Zollvertrages Gesagte.

Artikel 13 schliesslich legt die Dauer der Vereinbarung fest. Sie gilt so lange, als das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft steht. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

212.3 Anhänge zur Vereinbarung zum Zollvertrag 212.31 Anhang I - Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (MKS) Anhang I umschreibt, in Ergänzung zu Artikel 4 der Vereinbarung, die Zielsetzung und die Grundzüge des Marktüberwachungs- und Kontrollsystems (MKS) der liechtensteinischen Verwaltung. Namentlich sieht er Massnahmen mit dem Ziel vor, dass Waren, die gemäss EWR-Recht in Liechtenstein frei zirkulieren können, jedoch die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, nicht Gegenstand eines unerlaubten gewerblU chen oder privaten Umgehungsverkehrs über die offene Grenze von Liechtenstein in die Schweiz werden können. Insbesondere gibt Ziffer 2 des Anhangs, aufgeteilt nach den verschiedenen relevanten Warengruppen (inkl. z. B. Arzneimittel und Teilnehmeranlagen), eine tabellarische Übersicht über die konkreten Überwachungs- und Kontrollmassnahmen der liechtensteinischen Amtsstellen (z. B. Meldepflichten zwischen dem Amt für Zollwesen und der Eidg. Zollverwaltung, Auflagen an die Händler oder die Zollrückerstattung für einige wenige Produkte, z.B.

Flachs oder Kork, mit niedrigerem EWR-Zolltarif als dem an der Schweizer Grenze erhobenen). Im weiteren sieht der Anhang in Liechtenstein Sanktionen zur Verhinderung eines illegalen Umgehungsverkehrs in die Schweiz vor, die sich zumindest nach dem in der Schweiz für vergleichbare Widerhandlungen gesetzlich vorgesehenen Strafmass bemessen.

212.32 Anhang II - Gegenseitiges Weitergeben von Daten Anhang II ergänzt Artikel 5 der Vereinbarung und erläutert das gegenseitige Weitergeben von Daten im Bereich des Warenverkehrs näher. Es geht insbesondere um statistische Daten, die das liechtensteinische Amt für Zollwesen zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt, um z. B. spezielle EWR-relevante Auswertungen vornehmen zu können, grundsätzlich aber um jegliche Art von Daten, deren Austausch zum guten Funktionieren der Vereinbarung, v. a. auch zur Verhinderung eines unerlaubten Umgehungsverkehrs, notwendig sind.

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212.33 Anhang III - Verwaltungsmassnahmen der Schweiz im Auftrag Liechtensteins Anhang III regelt, in Ergänzung zu Artikel 7 der Vereinbarung, die zusätzlichen Verwaltungsmassnahmen schweizerischer Behörden, die durch die Teilnahme Liechtensteins arri EWR bedingt sind und für welche Liechtenstein der Schweiz entsprechend Auftrag erteilt. Gemäss Artikel 8 der Vereinbarung wird dieser Aufwand der Schweiz durch Liechtenstein abgegolten. Es geht im wesentlichen um die Mitwirkung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) bei der Einfuhr von EWRWaren an Empfänger in Liechtenstein und die Ausfuhr von EWR-Waren von Absendern in Liechtenstein in den EWR. Als EWR-Waren gelten Waren mit Ursprung EWR und dem EWR-Recht entsprechende Waren anderen Ursprungs, soweit sie für Liechtenstein in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen.

Der Auftrag betrifft ausscrdem Güter- und Personentransporte mit Abfahrts-oder Bestimmungsort Liechtenstein.

Wesentlich ist, dass am Zollverfahren gemäss Zollvertragsrecht grundsätzlich nichts ändert. Lediglich die EWR-bedingten Abweichungen sind im Anhang III näher umschrieben. So fertigen die Zollämter Schaanwald und Buchs neu EWRWaren auf Antrag des Zollpflichtigen direkt nach EWR-Recht ab und anerkennen bei der Einfuhr EWR-Ursprungswaren im gesamten für Liechtenstein anwendbaren Geltungsbereich des EWR-Abkommens als präferenzberechtigt; alle Zollämter rund um das Zollgebiet Schweiz-Liechtenstein anerkennen bei der Einfuhr EWRUrsprungswaren im materiellen Deckungsbereich der Freihandclsabkommen Schweiz-EWG bzw. Schweiz-EGKS von 1972 und der EFTA-Konvention als präferenzberechtigt; alle Zollämter prüfen, stempeln und visieren zudem bei der Ausfuhr liechtensteinische Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) EUR. l im gesamten für Liechtenstein anwendbaren Geltungsbereich des EWR-Abkommens.

Femer sind geregelt das Bewilligungsverfahren, die Amtshilfe in Zollsachen, das Mcldewesen sowie die Abfertigung von Güter- und Personentransporten. Schliesslich werden die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) und das AZW ermächtigt, die Einzelheiten, die sich aus dem Anhang ergeben, in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

22 221 221.1

Kommentar zum Zusatzprotokoll zum Zollvertrag und zur Änderung des Vollstreckungsabkommens betreffend die Produktehaftpflicht Im allgemeinen Zusatzprotokoll zum Zollvertrag

Die Produktehaftpflicht ist Gegenstand eines besonderen Zusatzprotokolls zum Zollvertrag, da die Regelung unabhängig von einem EWR-Beitritt Liechtensteins in Kraft treten soll.

Sowohl die Schweiz (Produktehaftpflichtgesetz vom 18. Juni 1993, PrHG, AS 1993 3122, SR 221.112.944, in Kraft seit I.Januar 1994) als auch Liechtenstein (Gesetz vom 12. November 1992 über die Produktehaftpflicht, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1993 Nr. 12, in Kraft getreten am l.Nov. 1994) haben Gesetze über die Produktehaftpflicht erlassen.

673

Die Produktehaftpflicht ist insofern Gegenstand des Zollvertrages, als sie die Haftung des Importeurs regelt. Gemäss Artikel l Absatz 2 des Zollvertrages gilt die Haftung des Importeurs nicht im Handel zwischen der Schweiz und Liechtenstein.

Gemäss Artikel 4 des Zollvertrages müsste an sich das schweizerische Gesetz ganz oder teilweise im Fürstentum Liechtenstein gelten. Es ist aber eine besondere Situation, dass ein rein privatrechtlicher Erlass unter den Zollvertrag fällt. Deshalb wird auf Wunsch Liechtensteins eine besondere Regelung vereinbart: Mit Rücksicht auf die gleichzeitige Änderung des Vollstreckungsabkommens (siehe Ziff. 221.2) soll das schweizerische Produktehaftpflichtgesetz im Fürstentum Liechtenstein nur soweit gelten, als dessen internationales Privatrecht es vorsieht.

221.2

Abkommen betreffend die Änderung des Vollstreckungsabkommens.

Mit der Änderung des Abkommens vom 25. April 1968 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen (Vollstreckungsabkommen, SR 0.276,195,141) wird die, Vollstreckung von Urteilen über Ansprüche aus der Produktehaftpflicht im anderen Vertragsstaat erleichtert. Sie ist zulässig, wenn die Entscheidung im Staate ergangen ist, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Diese Änderung verbessert die Stellung schweizerischer Geschädigter in Produktehaftpflicht-Fällen. Die Änderung soll unabhängig von einem EWR-Beitritt Liechtensteins in Kraft treten.

222 222.1

Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen Zusatzprotokoll zum Zollvertrag

Artikel l des Zusatzprotokolls sieht aus den dargelegten Gründen vor, dass das jeweilige internationale Privatrecht der Vertragsstaaten das anwendbare Recht bestimmt. Die Interessen der schweizerischen Geschädigten werden durch die gleichzeitige Änderung des Vollstreckungsabkommens genügend gewahrt. Sie ermöglicht den schweizerischen Geschädigten, in der Schweiz zu klagen, wenn der Schaden hier verursacht wurde oder eingetreten ist. Wenn das Produkt in der Schweiz erworben wurde, können die Geschädigten vom schweizerischen Gericht die Anwendung schweizerischen Rechts verlangen (Art. 135 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht, SR 297 ).

Nach dem internationalen Privatrecht Liechtensteins, das für die liechtensteinischen Gerichte gilt, ist für geschädigte Benutzer eines fehlerhaften Produkts das Recht des Staates anwendbar, für dessen Markt das Produkt bestimmt war. Für geschädigte Dritte gilt das Recht des Staates, in dem der Unfall stattfand. Bestand ein Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Geschädigten, so gilt das auf dieses Vertrags Verhältnis anwendbare Recht. Lehre und Rechtsprechung übernehmen das internationale Privatrecht Österreichs, dessen Bestimmungen entsprechend ausgelegt werden (P. Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch mit IPR-Gesetz ..., Band 2, Wien 1992, N 4a zu § 48 IPRG). Auch der liechtensteinische Entwurf zu einem Gesetz über das internationale Privatrecht übernimmt in Artikel 51 für ausservcrtragliche Schadenersatzansprüche die österreichische Regelung.

Nach Artikel 2 ist das Zusatzprotokoll jederzeit auf ein Jahr kündbar.

674

Nach Artikel 3 bedarf das Zusatzprotokoll der Ratifikation und tritt wie die Änderung des Vollstreckungsabkommens zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

222.2

Abkommen betreffend die Änderung des Vollstreckungsabkommens

Artikel 2 Absatz l Ziffer 4 des Vollstreckungsabkommens erlaubt zur Zeit die Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs-Haftpflichtrechts, wenn diese im Staate ergangen sind, wo sich der Unfall ereignet hat.

Gemäss Artikel l des Änderungsabkommens zum Vollstreckungsabkommen sollen nach Ziffer 4bis (neu) auch Entscheidungen über Ansprüche aus der Haftung für fehlerhafte Produkte im anderen Vertragsstaat vollstreckbar sein, die im Staate ergangen sind, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Der Begriff «Ort, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist» wird aus dem Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen übernommen (SR 0.275.11, Art. 5 Ziff. 3). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, welche gemäss Lugano-Übereinkommen auch für die EFTA-Staaten verbindlich ist, wird unter dem Ort, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist, sowohl der Ort verstanden, an dem das schadensbegründende Ereignis stattgefunden hat (Handlungsort), wie auch der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort).

Artikel 2 bestimmt, dass das Ergänzungsabkommen der Ratifikation bedarf, und regelt das Inkrafttreten gemäss Artikel 15 des Vollstreckungsabkommens und gleich wie das Zusatzprotokoll zum Zollvertrag.

23

Kommentar zur Anpassung des Heilmittel-Konkordats

Aufgrund eines Notenaustauschs zwischen dem damaligen Eidgenössischen Politischen Departement und der Fürstlichen Botschaft vom 27. Februar 1973, enthaltend ein Abkommen zwischen den schweizerischen Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein, hat die Interkantonale Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle der Heilmittel (IKV oder sog. Heilmittel-Konkordat) auch für das Fürstentum Liechtenstein Geltung (AS 7975 573). Gestützt auf diese Vereinbarung untersucht, begutachtet und registriert die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) in Bern die bewilligungspflichtigen Heilmittel. Durch einen neuen Notenaustausch ist der Abschluss eines Ergänzungsabkommcns zwischen den Kantonen und Liechtenstein vorgesehen, wonach auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein auch der Vertrieb von EWR-zugelassenen Heilmitteln gestattet wird. Ausserdem wird die Vereinbarung zum Zollvertrag für sinngemäss anwendbar erklärt. In Liechtenstein gilt somit auch für Heilmittel das Prinzip der parallelen Verkehrsfähigkeit, und zur Verhinderung eines illegalen Umgehungsverkehrs Richtung Schweiz kommt das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem zur Anwendung.

675

24 241

Kommentar zur Ergänzungsvereinbarung zum Patentschutzvertrag Im allgemeinen

Der Beitritt Liechtensteins zum EWR erfordert im Bereich des Immaterialgüterrechts Anpassungen des bilateralen Verhältnisses in den zwei folgenden Bereichen: auf dem Gebiet der Erfmdungspatente bilden die Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Vertrages vom 22. Dezember 1978 über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag; SR 0.232.149.514) ein einheitliches Schutzgebiet. In diesem Rahmen muss einmal sichergestellt werden, dass die EWR-weite Erschöpfung der Rechte aus dem Patent, welche in Liechtenstein anwendbar sein wird, nicht auf die Schweiz ausgedehnt wird; damit sollen unerlaubte Parallelimporte aus den EWR-Staaten in die Schweiz verhindert werden können. Zweitens wird Liechtenstein ein ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel einführen müssen, da die EG eine entsprechende Verordnung (Nr. 1768/92/EWG vom 18. Juni 1992, ABI, Nr. L 182, vom 2. Juli 1992, S. 1) in Kraft gesetzt hat, die von den EWR-Staaten übernommen wird. Beim ergänzenden Schutzzertifikat handelt es sich um einen Schutztitel sui generis,.dei. sich unmittelbar an die Patentlaufzeit anschliesst. Es kann für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Medikamenten erteilt werden, die einer behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen (in der Schweiz sind dies insbesondere die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel und das Bundesamt für Gesundheitswesen) bedürfen. Diese Genehmigungen werden oft erst Jahre nach dem Beginn der Patentdauer (Datum der Patentanmeldung) erteilt, so dass in diesen Fällen ein wesentlicher Teil der effektiven Patentschutzdauer verloren geht. Das Zertifikat bezweckt, diesen Verlust an effektiver Patcntschutzdauer wenigstens teilweise wettzumachen, indem eine die Patentschutzdauer ergänzende Schutzfrist von maximal fünf Jahren gewährt wird. Voraussetzungen für die Erteilung eines Zertifikates sind ein in Kraft stehendes Patent und das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung. Die gegenwärtig von den eidgenössischen Räten behandelte Teilrevision des schweizerischen Patentgesetzes (BB1 7995 III 706) bezweckt unter anderem die Einführung dieses materiell der EG-Regelung entsprechenden Schutzzertifikates für Arzneimittel in der Schweiz.

Die vorliegende Vereinbarung legt fest, dass die von der Schweiz erteilten Zertifikate auch in Liechtenstein gelten. Diese Lösung hat den Vorteil,
dass Liechtenstein einen dem im EWR eingeführten gleichwertigen Schutz auf dem Gebiet der Zertifikate aufweisen wird, gleichzeitig aber weiterhin eine enge Zusammenarbeit mit der Schweiz aufrechterhalten kann. Es erscheint angesichts des gemeinsamen und einheitlichen schweizerisch/liechtensteinischen Patents nicht angebracht, dass Liechtenstein eigene Zertifikate einführt. In der Tat müssten getrennte Zertifikate - insbesondere für ausländische Rechtssuchende - zu einer nicht zu rechtfertigenden Rechtsunsicherheit führen. Zudem müsste Liechtenstein eine eigene Behörde für die Erteilung der Zertifikate einrichten, einschliesslich einer Genehmigungsstelle für Arzneimittel; dies würde angesichts der zu erwartenden geringen Anzahl Zertifikate einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten. Ein allfälliges kurzes Abweichen der Laufzeiten der in Liechtenstein geltenden gegenüber den im EWR in Kraft stehenden Zertifikaten (aufgrund der zeitlich abweichenden behördlichen Genehmigungen) kann angesichts der Grosse des liechtensteinischen Marktes in Kauf genommen werden.

Die vorliegende Vereinbarung wird als Ergänzungsvereinbarung zum Patentschutzvertrag ausgestaltet. Dies rechtfertigt sich zum einen deshalb, weil die Erschöpfung

676

der Rechte aus dem Patent angesprochen wird, und zum andern, weil die Zertifikate, obschon sie einen Rechtstitel sui generis darstellen, der Sache nach eng mit dem Patentrecht verbunden sind, indem sie dessen logische Fortsetzung bilden. Die Vereinbarung ist in die drei Kapitel - Erfindungspatente, ergänzende Schutzzertifikate und Schlussbestimmungen - gegliedert.

242

Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen

Ì. Kapitel: Erfindungspatente Das erste Kapitel besteht aus dein einzigen Artikel l und betrifft die Erschöpfung der Rechte aus dem Patent. Die schweizerische Doktrin vertritt einhellig den Standpunkt, dass im Patentrecht die nationale Erschöpfung gilt. Artikel l soll ausdrücklich verhindern, dass die für Liechtenstein nach dem Beitritt zum EWR geltende EWR-weite Erschöpfung gestützt auf Artikel 4 des Patentschutzvertragcs (einheitliche Wirkungen des Patents) auf die Schweiz ausgedehnt wird. Andernfalls könnten Parallelimporte aus dem EWR-Raum via Liechtenstein in die Schweiz nicht mehr gestützt auf das Patentrecht verhindert werden, während dies umgekehrt bei Parallelimporten von der Schweiz in den EWR-Raum nach wie vor möglich wäre. Der gewählte Ansatz erlaubt es aber, dass ein durch ein schweizerisch-liechtensteinisches Patent geschütztes Erzeugnis, das in Liechtenstein erstmals in Verkehr gesetzt wird, sowohl in die Schweiz wie auch in den EWR-Raum exportiert werden kann.

2. Kapitel: Ergänzende Schutzzertifikate Artikel 2 hält fest, dass von der Schweiz erteilte ergänzende Schutzzertifikate auch in Liechtenstein gelten werden. Die Wendung «nach den dort geltenden Bestimmungen» stellt klar, dass der Grundsatz nur dann Geltung beanspruchen kann, wenn die Schweiz auch tatsächlich Zertifikate erteilt, d. .h wenn die gegenwärtig von den eidgenössischen Räten behandelte Teilrevision des schweizerischen Patentgesetzes (BB1 1993 III 706) in Kraft tritt.

Artikel 3 Absatz l verankert den Grundsatz der Einheitlichkeit und der gleichen Wirkungen der Zertifikate für die Schweiz und für Liechtenstein und lehnt sich damit an Artikel 4 des Patentschutzvertrages an. Absatz 2 statuiert eine - für die Erfindungspatente bereits in Artikel l festgehaltene - Ausnahme bezüglich der Erschöpfung der Rechte aus den Zertifikaten. Die in Artikel l gemachten Ausführungen können entsprechend herangezogen werden.

Artikel 4 soll verhindern, dass das schweizerisch-liechtensteinische Zertifikat gestützt auf in Liechtenstein geltendes EWR-Recht für die Schweiz nichtig erklärt werden kann. So wird die Möglichkeit ausgeschlossen, dass ein liechtensteinisches Gericht die Nichtigkeit des Zertifikats beispielsweise wegen Unvereinbarkeit mit dem EWR-Recht (z. B. im Bereich der Zulassung der Arzneimittel) auch für den schweizerischen
Teil feststellen kann. In solchen Fällen bleibt die Nichtigkeit auf den liechtensteinischen Teil des Zertifikats beschränkt.

Artikels bestimmt, dass die Bestimmungen des Patentschutzvcrtrages bezüglich Rechtsschutz und Streitigkeiten entsprechend Anwendung finden. Damit wird sichergestellt, dass für die Zertifikate die gleichen Rechtswege und -mittel wie für die Erfindungspatente zur Verfügung stehen.

677

3, Kapitel: Schlussbestimmungen Artikel 6 enthält eine Definition des Begriffs «EWR-Recht», der in der Ergänzungsvereinbarung verschiedentlich verwendet wird. Sie entspricht derjenigen in der Vereinbarung zürn Zollvertrag (Artikel 2), In Artikel 7 werden die Ratifikation und das Inkrafttreten der Ergänzungsvereinbarung geregelt. Zu beachten ist insbesondere Absatz2, der die Bestimmung des Tages und der Art und Weise des Inkrafttretens der Vereinbarung den Vertragsstaaten überlässt. Dieser flexible Ansatz soll einerseits sicherstellen, dass die Regelung betreffend die Erschöpfung der Rechte aus dem Patent (Artikel 1) im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Beitritts des Fürstentums Liechtenstein Wirkungen entfaltet. Zum andern soll ermöglicht werden, dass die Bestimmungen über die ergänzenden Schutzzertifikate gleichzeitig mit der entsprechenden schweizerischen Regelung in Kraft treten, so dass die schweizerischen Zertifikate selbst dann in Liechtenstein Geltung beanspruchen werden, wenn dieses dem EWR nicht beitreten sollte.

Die Artikel 8 und 9 sind den Artikeln 20 und 21 Absatz l des Patentschutzvertrages nachgebildet. Sie legen die Geltungsdauer und die Kündigungsmodalitäten der vorliegenden Vereinbarung sowie den Weiterbestand der daraus erworbenen Rechte nach dem Ablauf der Vereinbarung fest.

25 251

Kommentar zur Anpassung des Post- und Fernmeldevertrages mit Vereinbarung Im allgemeinen

Nach Artikel 4 des Vertrages vom 9. Januar 1978 über die Besorgung der Postund Femmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Tclegrafenbetriebe (Post- und Fernmeldevertrag, SR 0.783.595.14) haben alle schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Liechtenstein Geltung, soweit sie das Post- und Fernmeldewesen betreffen oder sonst die Erfüllung des Vertrages ihre Anwendung bedingt. Eine Anlage (AS ^993 805) enthält insbesondere sämtliche Erlasse betreffend den Post- und Fernmeldeverkehr sowie eine Reihe weiterer Vorschriften, die zum Vollzug des Vertrages notwendig sind, einschliesslich einer Anzahl Verträge und Übereinkommen der Schweiz mit Drittstaaten.

Artikel 6 des Post- und Fernmeldevertrages schliesst den Fall aus, dass Liechtenstein selbst Vertragsstaat internationaler Übereinkommen werden kann, denen die Schweiz nicht angehört. Deshalb muss dieser Artikel entsprechend ergänzt werden.

Dabei wurde analog zum Zollvertrag vorgegangen, indem der Beitritt Liechtensteins zu internationalen Übereinkommen und Organisationen, denen die Schweiz nicht angehört, einer besonderen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bedarf. Im Zusammenhang mit dieser Änderung konnte zugleich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit dem Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 (SR 784.10) das Bundesamt für Kommunikation geschaffen wurde, dem verschiedene hoheitliche Aufgaben im Fernmeldebereich übertragen wurden.

Gestützt auf die erwähnte Ergänzung von Artikel 6 des Post- und Fernmeldevertrages wurde eine Vereinbarung betreffend die Teilnahme Liechtensteins am EWR abgeschlossen, die weitgehend dem Muster der Vereinbarung zum Zollvertrag folgt. Ausgehend von der Lösungsplattform, sollen in Liechtenstein das Post- und 678

Femineldevertragsrecht und das EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden.

Da das schweizerische Recht in diesem Bereich den Anforderungen des EWRRechtes zur Zeit weitestgehend genügt oder das EWR-Recht gar keine Regelungen kennt (Postsachentransport), bestehen zwischen Post- und Fernmeldevertragsrecht und EWR-Recht zurzeit fast keine Kollisionsprobleme.

Gemäss Artikel 10 der Richtlinie Nr. 91/263 des Rates vom 29. April 1991 haben von den einzelnen Staaten zu bezeichnende Stellen Aufgaben bei der Zulassung von Teilnehmeranlagen zu erfüllen. In der Schweiz ist dafür das Bundesamt für Kommunikation zuständig. Liechtenstein wird zur Erfüllung dieser Aufgabe eine eigene Behörde schaffen müssen.

Das Personenbeförderungsregal des Bundes findet nur im Verkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sowie im Binnenverkehr des Fürstentums Liechtenstein Anwendung. Im Verkehr Liechtenstein-EU gelten die Bestimmungen der EWR-Richtlinien 684/92. Die EU beschränkt mittels Richtlinien den Marktzugang zum Beruf des Strasscntransportuntemehmers qualitativ. In der Schweiz besteht ebenfalls eine derartige Einschränkung; sie ist jedoch noch nicht in Kraft. Die Inkraftsetzung ist erst mit dem Abschluss eines Strassenverkehrsabkommens Schweiz-EU vorgesehen. Ausserdem wird im Fürstentum Liechtenstein, gemäss EWR-Richtlinie 2454/92, die Kabotage im Personenverkehr mit den übrigen EWR-Staaten für gewisse Rundfahrten im Gelegenheitsverkehr und Sonderfahrten im Linienverkehr eingeführt.

In der Vereinbarung zum Post- und Femmeldevertrag wurde deshalb eine Bestimmung aufgenommen, wonach Liechtenstein seine Hoheitsrechte in bczug auf das Personenbeförderungsrcgal selber ausübt, und in einem Anhang wurde die Abgrenzung der Kompetenzbereiche der schweizerischen und liechtensteinischen Behörden in diesem Bereich festgelegt.

252 252,1

Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen Vertrag betreffend die Änderung des Post- und Fernmeldevertrages

Artikel I enthält die Ergänzungen und Änderungen des Post- und Fernmeldevertrages wie folgt: In Artikel 2 Absatz 3 des Post- und Fernmeldevertrages wird neben den PTTBetrieben neu das Bundesamt für Kommunikation aufgeführt, welches mit dem Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes Aufgaben bei der Erteilung und Verwaltung von Konzessionen übernommen hat.

Durch Einfügung eines neuen Absatzes 2 zu Artikel 6 des Post- und Fernmeldevertrages wird Liechtenstein ermöglicht, Übereinkommen oder Organisationen beizutreten, denen die Schweiz nicht angehört. Dafür bedarf des aber einer besonderen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein, Artikel 31 wird bei dieser Gelegenheit der neuen schweizerischen Verwaltungsorganisation und Zuständigkeitsregclung angcpasst, was den Abschluss von Ausführungsvereinbarungen betrifft: neben den Schweizerischen Post-, Telefon- und Telcgrafcnbctricbcn sind heute ebenfalls zuständig das Bundesamt für Verkehr und das Bundesamt für Kommunikation, d. h. die zuständigen Ämter des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes.

679

Artikel 2 bestimmt, dass der Vertrag der Ratifikation unterliegt, und regelt das Inkrafttreten. Es gilt das zum Vertrag betreffend die Änderung des Zollvertrages Gesagte.

252.2

Vereinbarung zum Post- und Fernmeldevertrag

Präambel und Artikel l entsprechen sinngemäss der Präambel und Artikel l der Vereinbarung zum Zollvertrag.

Artikel 2 definiert das Post- und Fernmeldevertragsrecht und das EWR-Recht.

Artikel 3 Absätze l und 2 entsprechen den analogen Absätzen der Vereinbarung zum Zollvertrag. Absatz 3 stellt zudem klar, dass die Vereinbarung zum Zollvertrag auf Teilnehmeranlagen Anwendung findet, und zwar insbesondere dessen Bestimmungen über das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (vgl. die Tabelle in Anhang T dieser Vereinbarung, Ziff. 12 Telekommunikation - Teilnehrneranlagen). Dies ist wichtig, damit-die Schweiz einerseits einen Überblick über die importierten Teilnehmeranlagen hat und andererseits die Grundlage dafür geschaffen wird, dass Hinweise auf Beschränkungen für den Kauf in der Schweiz nicht zugelassener Teilnehmeranlagcn in Liechtenstein gemacht werden müssen. Die Kunden sollen im Laden darauf aufmerksam gemacht werden, dass gewisse Teilnehmeranlagen in der Schweiz nicht benützt werden dürfen und dass der Händler diese daher nicht mit Bestimmungsort Schweiz in Verkehr bringen darf, Widerhandlungen werden durch die dafür zuständige liechtensteinische Stelle geahndet.

Artikel 4 legt fest, dass Liechtenstein seine Hoheitsrechte in bezug auf das Perso-.

nenbeförderungsregal ausübt. Der Kompetenzbereich der schweizerischen und liechtensteinischen Behörden ist im Anhang der Vereinbarung festgelegt.

Die Artikels, 6, 7, 8 und 9 entsprechen den Artikeln 9, 10, 11, 12 und 13 der Vereinbarung zum Zollvertrag (siehe Ziff. 212.2).

26 261

Kommentar zur Anpassung der Drittausländervereinbarung Im allgemeinen

Aufgrund der Artikel 33 und 34 des Zollvertrages wurde neben der Zollkontrolle auch die fremdenpolizeiliche Personenkontrolle zwischen Liechtenstein und der Schweiz an die Grenze zwischen Liechtenstein und Österreich verschoben. Eine notwendige Voraussetzung für diese Massnahme war, dass Liechtenstein auf seinem Gebiet die Umgehung der fremdenpolizeilichen Vorschriften der Schweiz verhindert. Die heute massgebende Vereinbarung vom 6. November 1963 über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit (Drittausländervereinbarung, SR 0.142.115.143) trägt dieser Voraussetzung Rechnung: Grundsätzlich gilt das schweizerische Ausländerrecht auch für Liechtenstein, dem aus fremdenpolizeilicher Sicht etwa die Stellung eines Kantons zukommt. Für die Zulassung von Ausländern besitzt Liechtenstein jedoch eine eigene, sehr restriktive Begrenzungsverordnung. Das auch für Liechtenstein geltende Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) und die gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnungen entsprechen in vielen Bereichen den EWR-Bestimmungen über den freien Personenverkehr.

680

Mit dem Beitritt zum EWR-Abkommen übernimmt Liechtenstein auch den Grundsatz des freien Personenverkehrs für Angehörige von EWR-Staaten. Liechtenstein wurde allerdings gernäss dem Protokoll 15 zum EWR-Abkommen für die vollständige Einführung des freien Personenverkehrs eine maximale Übergangsfrist von fünf Jahren zugestanden; einzelne Bestimmungen müssen jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt übernommen werden. Bei Ablauf der Übergangszeit werden die Vertragsparteien eine Verlängerung der Übergangsmassnahmen gemeinsam prüfen, wobei die besondere geographische Lage Liechtensteins gebührend zu berücksichtigen ist.

Besondere Probleme ergeben sich bei den strafrechtlichen Landesverweisungen und den gestützt auf das ANAG erlassenen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (Wegweisungen, Ausweisungen, Einreisesperren). Diese von der Schweiz erlassenen Massnahmen gelten nach Artikel 3 der Drittausländervereinbarung auch für das Gebiet von Liechtenstein. Solche Massnahmen sind gemäss der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie Nr. 64/221 des Rates vom 25. Februar 1964 nur möglich, wenn der weitere Aufenthalt des Ausländers eine Gefährdung von grundlegenden Interessen der Gesellschaft darstellen würde. Diese Richtlinie enthält zudem gewisse Verfahrensgrundsätze. Das ANAG lässt demgegenüber den entscheidenden Behörden einen grossen Ermessensspielraum offen; so ist etwa der Erlass einer Einreisesperre gegen alle «unerwünschten Ausländer» möglich (Art. 13 ANAG).

Die liechtensteinische Begrenzungsverordnung entspricht nicht den Bestimmungen des EWR. Liechtenstein wird diese Verordnung gemäss den Vorschriften des Protokolls 15 schrittweise anpassen. Die vollständige Einführung der Freizügigkeit für EWR-Angehörige nach Ablauf der Übergangsfrist widerspricht der Drittausländervereinbarung, wonach in Liechtenstein die gleichen Zulassungskriterien für Ausländer gelten sollen wie in der Schweiz. Da jedoch die in Liechtenstein an Drittausländer erteilten Bewilligungen keinen Anspruch auf eine Bewilligungsertcilung in der Schweiz enthalten, bestehen aus schweizerischer Sicht keine grundsätzlichen Vorbehalte.

Während der Übergangsfrisl besteht in Liechtenstein noch kein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Staaten. Liechtenstein kann vorläufig die eigenen Zulassungsbestimmungen für Angehörige von EWR-Staaten
beibehalten und deren Aufenthalt generell verweigern, wenn eine schweizerische Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme besteht. Aus den gleichen Gründen hat Liechtenstein weiterhin die Möglichkeit, bei den schweizerischen Behörden zu beantragen, dass gegen einen bestimmten Angehörigen eines EWR-Staates gestützt auf die Bestimmungen des ANAG eine Einreisesperre auch für die Schweiz verhängt wird. Sollten sich in einem Einzelfall Probleme im Zusammenhang mit dem EWR-Recht ergeben, kann der Geltungsbereich der Massnahme wie bereits heute auf das Gebiet der Schweiz beschränkt werden.

Nach dem Ablauf der Übergangsfrist könnte eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme der Schweiz dazu führen, dass ein Angehöriger eines EWR-Staats seinen Anspruch auf Aufenthalt in Liechtenstein nicht geltend machen kann. Entfcrnungsund Fernhaltemassnahmen dürfen somit nur noch für den Staat gelten, der die Massnahme erlassen hat. Besteht im lokalen Bereich die Befürchtung, dass die fehlende Personenkontrolle an der Grenze zwischen Liechtenstein und der Schweiz im Einzelfall zu einem Sicherhcitsproblem führt, hat der andere Staat in schwerwiegenden Fällen die Möglichkeit, gemäss den Grundsätzen des eigenen Rechts ebenfalls eine solche Massnahme zu ergreifen.

681

Eine Gefährdung der inneren Sicherheit der beiden Länder durch diese Lösung ist kaum zu erwarten. Durch die bestehenden Inlandkontrollen kann ein starker Missbrauch der offenen Grenze zwischen der Schweiz und Liechtenstein unterbunden werden. Sollten hier wider Erwarten Sicherheitsprobleme entstehen, kann der Bundesrat nach Artikel 34 des Zollvertrages anordnen, dass die fremdenpolizeiliche Grenzkontrolle wieder an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze vorzunehmen ist.

262

Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel l ergänzt die Drittausländervereinbarung wie folgt: Artikel 2 Buchstabe e (neu) behält für Liechtenstein im Verhältnis zu den EWRVertragspartnern im Falle von Nonnenkollisionen zwischen schweizerischem Recht und EWR-Recht das EWR-Recht vor.

In Artikel 2 wird festgehalten, was EWR-Recht im Sinne der Vereinbarung bedeutet.

Nach Artikel 3 tritt die neue Vereinbarung an dem von den Vertragspartnern vereinbarten Tag in Kraft.

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27 271

Kommentar zu den Anpassungen im Bereich der Gleichbehandlung Im allgemeinen

Als Folge einer Teilnahme Liechtensteins am EWR werden Schweizer Bürger im Verhältnis zu EWR-Angehörigeri im Vergleich zu heute benachteiligt werden. In einer Gemeinsamen Erklärung wird deshalb vorgesehen, Möglichkeiten der weiteren gegenseitigen Gleichbehandlung zu prüfen in dem Masse, als das Fürstentum im Rahmen des EWR Liberalisierungen vornimmt.

Bereits jetzt wird jedoch die Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat (SR 0.142.115.142), welche durch den Notenaustausch vom 19. Oktober 1981 (SR 0,142.115.142.1) teilweise suspendiert wurde, angepasst in den Bereichen Aufenthaltsregelung, Berufszugang und gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Berufserfahrung sowie Grundstückerwerb.

Im Bereich der Anwesenheitsregelung kann nach dem Ablauf der maximalen Übergangsfrist eine grundsätzliche Gleichstellung der Schweizer Bürger mit den Angehörigen der EWR-Staaten durch die Aufhebung der auf Wunsch von Liechtenstein zustandegekommenen Suspendierung von Artikel 3 der Vereinbarung über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat erreicht werden. Nach Ablauf der weiteren Übergangsfristen kann allenfalls diese Vereinbarung oder der Notenaustausch über deren teilweise Suspendierung den neu für die Angehörigen von EWR-Staaten geltenden Bestimmungen angeglichen werden. Da das EWR-Recht einen Anspruch auf den Nachzug der Familienangehörigen unabhängig von deren Staatsangehörigkeit vorsieht, wird neu eine entsprechende Bestimmung in die Vereinbarung aufgenommen. Bisher besteht hier nur ein Anspruch auf Familiennachzug für liechtensteinische beziehungsweise schweizerische Ehegatten und Kinder.

682

Solange Liechtenstein im Rahmen des EWR-Abkommens sein Bewilligungs- und Kontingentssystem und insbesondere nationale Bestimmungen zur Begrenzung des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit beibehalten kann, stellt sich die Gleichbehandlungsproblematik in diesem Bereich nicht grundsätzlich. Allerdings muss Liechtenstein allfällige Beschränkungen binnen zwei Jahren beseitigen, die selbständigerwerbende EWR-Angehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein betreffen.

Im Sinne einer Angleichung an die Rechtslage in der Schweiz hat sich Liechtenstein bereit erklärt, dass bereits ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Liechtenstein eine Bestimmung in die genannte Vereinbarung aufgenommen wird, die Schweizer Bürgern mit Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein einen Anspruch auf Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt. Vorbehalten bleiben gewerbepolizeiliche Vorschriften und abweichende Bestimmungen für Rechtsanwälte, Notare, Treuhänder und medizinische Berufe. Separate Vereinbarungen Liechtensteins mit den in diesen Bereichen zuständigen Kantonen bleiben indessen möglich.

Im Bereich des Grundstückerwerbs durch Personen im Ausland sind die geltenden Bestimmungen des Fürstentums Liechtenstein viel restriktiver als diejenigen der Schweiz. Mit der Aufnahme einer neuen Bestimmung kommt das Fürstentum Liechtenstein den Schweizer Bürgern mit Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein entgegen. Für den Erwerb von Grundstücken, die ihnen für den eigenen Wohngebrauch und für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dienen, werden sie den liechtensteinischen Landesbürgem gleichgestellt. Für die Schweizer Bürger, die lediglich die Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein besitzen, ändert sich hingegen nichts. Die Lex Friedrich wird durch die neue Bestimmung in keiner Weise betroffen.

Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sind einerseits der Bund, die Kantone Zürich, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau sowie die Gemeinden der sankt gallischen Bezirke Werdenberg und Sargans und andererseits Liechtenstein übereingekommen, sich in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen grundsätzlich Gleichbehandlung zu gewähren, und zwar aufgrund der jeweils geltenden Rechtsgrundlagen. Ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewähren sich die Kantone und Liechtenstein
im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens bei der Verwendung von Arbeitskräften eine wohlwollende Behandlung. Beizufügen ist, dass auf den I.Januar 1996 das neue GATTÜbcrcinkommen über das öffentliche Beschaffungswcsen voraussichtlich sowohl in der Schweiz wie in Liechtenstein in Kraft treten wird. Auf den gleichen Zeitpunkt sollen in einem besonderen Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EU die EU-Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen von der Schweiz im wesentlichen übernommen werden.

272 272,1

Kommentar im einzelnen Gemeinsame Erklärung zu Gleichbehandlungsfragen

Die Schweiz und Liechtenstein erklären sich bereit, Möglichkeiten der weiteren Gleichbehandlung auf Gegenseitigkeit der beiderseitigen Staatsangehörigen und juristischen Peisonen zu prüfen in dem Masse, als Liechtenstein im Rahmen des EWR nach Ablauf von Übcrgangsfristen oder infolge Weiterentwicklung des EWR-Rechts zusätzliche Liberalisierungen vornimmt.

683

272.2

Vereinbarung betreffend die Ergänzung der Vereinbarung über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat

Artikel l sieht folgende Ergänzung der Vereinbarung vor: Artikel 3 Absatz l bis (neu) gewährt dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern des im anderen Vertragsstaat bereits zugelassenen Ehegatten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ebenfalls Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Der erste Satz von Artikel 3 Absatz 3 wird ergänzt durch den Verweis auf den heuen Absatz l bis von Artikel 3, womit die Einschränkung - «unbescholtene Bewerber» - auch für die in Artikel 3 Absatz l bis genannten Personen gilt.

Artikel 3bls (neu) regelt den Berufszugang, für selbständig Erwerbende in Liechtenstein für Schweizer Bürger mit Niederlassung in Liechtenstein. Vorbehalten bleiben gewerbepolizeiliche Vorschriften und abweichende Bestimmungen für bestimmte Berufe.

Artikel 9Ws (neu) regelt die Gleichstellung von Schweizer Bürgern mit Niederlassung in Liechtenstein mit liechtensteinischen Landesbürgern in bezug auf den Erwerb von Grundstücken zum Wohngebrauch und für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit die Schweiz Gegenrecht gewährt.

Artikel 2 betrifft die Anpassung des Notenaustauschs vom 19. Oktober 1981 zur Vereinbarung wie folgt: Dessen Ziffer l Punkt 15 wird aufgehoben, und Ziffer 3bis (neu) legt fest, dass der Anspruch des Ehegatten und der minderjährigen Kinder im Sinne von Artikel 3 Absatz l bis der Vereinbarung bestehen bleibt.

Artikel 3 bestimmt das Inkrafttreten der Vereinbarung auf den von den Vertragspartnern vereinbarten Tag.

272.3

Gemeinsame Erklärung zum öffentlichen Beschaffungswesen

Ziffer I enthält die Absichtserklärung Liechtensteins, schweizerischen Firmen die Gleichbehandlung mit liechtensteinischen Firmen zu gewähren. Liechtenstein wird ausserdem auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Rechts im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens für schweizerische Firmen die Gleichbehandlung mit EWR-Firrrien sicherstellen. Vorbehalten bleiben bei Güterbeschaffungen durch Auftraggeber in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor anderslautende internationale Verpflichtungen, Zur Präzisierung dieser Ziffer l hat Liechtenstein eine Erklärung abgegeben.

Ziffer 2 enthält die Absichtserklärung des Bundes, liechtensteinischen Firmen die Gleichbehandlung mit schweizerischen Firmen zu gewähren.

Ziffer 3 enthält die Absichtserklärung der Kantone betreffend die Gleichbehandlung liechtensteinischer Finnen aus anderen Kantonen im Sinne der Meistbegünstigung.

Ziffer 4 enthält die Absichtserklärung der beteiligten Gemeinden betreffend die Gleichbehandlung liechtensteinischer Firmen mit nicht ortsansässigen Firmen im Sinne der Meistbegünstigung.

684

Ziffer 5 führt ausdrücklich das Prinzip der «parallelen Verkehrsfähigkeit» an, indem die schweizerischen Spezifikationsvorschriften bei öffentlichen Ausschreibungen insofern anwendbar sind, als sie den EWR-Vorschriften nicht entgegenstehen.

Ziffer 6 hält fest, dass sich die Kantone und Liechtenstein bei der Verwendung von Arbeitskräften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine wohlwollende Behandlung gewähren.

Ziffer 7 bestimmt, dass die Kantone und Liechtenstein für die Ausübung einer Tätigkeit keine vorherige Gewerbeanmeldung verlangen.

Ziffer 8 sieht einen jährlichen Meinungsaustausch der beteiligten Parteien vor.

Ziffer 9 hält die Gemeinsame Erklärung für andere Kantone und Gemeinden offen.

Ziffer 10 sieht für den Fall, dass eine der beteiligten Parteien ihre Praxis ändern möchte, eine frühestmögliche Anzeigepflicht vor. Vor dem Wirksamwerden einer Praxisänderung treten die Parteien zusammen, um festzustellen, ob die Zusammenarbeit in diesem Bereich allenfalls in einer anderen Form weitergeführt werden soll.

Ziffer 11 legt den Beginn der Geltungsdauer auf den ersten Tag des Monats fest, der der letzten Unterzeichnung folgt.

Anhänge I-IV enthalten die Rechtsgrundlagen, in deren Rahmen die gegenseitigen Liberalisierungen gewährt werden.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Änderungen des Zollvertrages, des Post- und Fernmeldevertrages und die anderen Anpassungen des Vertragsverhältnisses mit Liechtenstein haben sowohl finanzielle als auch personelle Auswirkungen. Der deswegen der Schweiz entstehende zusätzliche Aufwand wird von Liechtenstein abgegolten. Bemessungsgrundlage bilden die von der Eidgenössischen Finanzvcrwaltung berechneten durchschnittlichen jährlichen Kosten je Arbeitskraft in der allgemeinen Bundesverwaltung (vgl.

Ziff. 212.2, Kommentar zu Art. 8).

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1991-1995 nicht aufgeführt. Der Bundesrat hat aber die Notwendigkeit von Revisionsverhandlungen über den liechtensteinisch-schweizerischen Zollvcrtrag bereits in seiner Botschaft vom 24. Februar 1993 über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (BB1 1993 l 805) angekündigt.

5

Verhältnis zum Europäischen Recht

Weil das über die bestehenden Verträge in Liechtenstein anwendbare schweizerische Recht nicht in allen Bereichen eurokompatibel ist, waren die vorliegenden Anpassungen nötig. Für Liechtenstein ist die Anwendung des EWR-Rechts im Verhältnis zu den EWR-Vertragspartnern in den vorliegenden Verträgen bei Abweichungen vorgesehen. Die im Rahmen des Swisslex- und Revitalisierungspro-

685

gramms in Aussicht genommenen Massnahmen werden aber die Rechtsunterschiede zwischen dem schweizerischen und dem EWR-Recht vermindern.

6

Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage für den Abschluss der Vertragsänderungen bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, nach welchem dem Bund das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Zu genehmigen sinä die Anpassungen des Zollvertrages, des Vollstreckungsabkommens, des Postund Femmeldevertrages sowie die Ergänzungsvereinbarung zum Patentschutzvertrag. Da die Vereinbarung betreffend die Ergänzung der Vereinbarung über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat neu zusätzlich eine Bestimmung über den Grundstückerwerb enthält, wird auch diese Vereinbarung den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt. Alle geänderten Verträge und neuen Vereinbarungen sind kündbar. Sie sehen für die Schweiz weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch führen sie eine multilaterale Rechts Vereinheitlichung herbei. Sie unterliegen deshalb nicht dem fakultativen Referendum im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

Wie in der Einleitung ausgeführt, werden die übrigen Vertragsanpassungen (Notenaustausch, Vereinbarung, Gemeinsame Erklärungen) vom Bundesrat bzw. von den Kantonen in eigener Kompetenz abgeschlossen, bedürfen also nicht der Genehmigung der Räte, und zwar aus folgenden Gründen: - Der Notenaustausch, vom 27. Februar 1973 zwischen dem damaligen Eidgenössischen Politischen Departement und der Fürstlichen Regierung betreffend die Geltung der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel für das Fürstentum Liechtenstein enthält materiell einen Staatsvertrag aller Kantone mit einem Drittstaat, der der Genehmigung nur des Bundesrates bedurfte (Art. 102 Ziff. 7 BV) und in dessen Auftrag vom damaligen EPD formalisiert wurde. Auch der Notenaustausch zur Ergänzung dieses Abkommens zwischen den Kantonen und Liechtenstein (vgl. Ziff. 23 vorne) bedarf der Genehmigung der Kantone und des Bundesrates, nicht aber der beiden Räte. Solche Verträge gelangen nicht an die Bundesversammlung, ausser der Bundesrat oder ein Kanton würde Einsprache dagegen erheben (Art. 85 Ziff. 5, 2. Satz BV).

- Was die Drittausländervereinbarung betrifft, ist der Bundesrat gemäss Artikel 25 Absatz l Buchstabe a des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) generell befugt, die Ein- und Ausreise der Ausländer, die Grenzkontrolle und den kleinen Grenzverkehr zu regeln. Von dieser Kompetenz kann der Bundesrat im vorliegenden Fall praktisch nur durch den Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung Gebrauch machen. Er ist folglich aufgrund der sog. impliziten Ermächtigung befugt, die Änderung der Drittausländervereinbarung (vgl. Ziff. 26 oben) selbständig abzuschliessen (vgl. VPB 51/IV [1987] Nr. 58, S. 379). Der Bundesrat hat denn auch bereits die Drittausländervereinbarung vom 6. November 1963 in eigener Kompetenz abgeschlossen.

- Die Gemeinsame Erklärung zu Gleichbehandlungsfragen stellt als gemeinsame politische Absichtserklärung ein internationales Instrument dar, das für die Schweiz weder neue Pflichten begründet, noch den Verzicht auf bestehende

686

Rechte zur Folge hat. Sie fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, sondern gehört zu jenen Mitteln völkerrechtlichen Handelns, mit denen der Bundesrat die völkerrechtlichen Beziehungen der Schweiz selbständig wahrt (vgl. VPB 51/IV [1987] Nr. 58 S. 375 f.).

Der Bundesrat kann demzufolge diese Erklärung (vgl. Ziff, 272. l oben) in eigener Kompetenz abgeben.

- Dasselbe gilt für die Gemeinsame Erklärung zum öffentlichen Beschaffungswesen (vgl. Ziff. 272.3 oben).

7114

687

Bundesbeschluss Entwurf über die Anpassung des schweizerischliechtensteinischen Vertragsverhältnisses infolge des EWR-Beitritts des Fürstentums Liechtenstein

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. November 19941*, beschliesst:

Art. l 1 Die folgenden am 2. November 1994 unterzeichneten Verträge zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein werden genehmigt.

a. Vertrag betreffend die Änderung des Vertrages vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet; b. Vereinbarung zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet; c. Zusatzprotokoll zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, betreffend die Produktehaftpflicht; d. Abkommen betreffend die Änderung des Abkommens vom 25. April 1968 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen; e. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag vom . 22. Dezember 1978 über den Schutz der Erfmdungspatente (Patentschutzvertrag); f. Vertrag betreffend die Änderung des Vertrages vom 9. Januar 1978 über die Besorgung der Post-und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe; g. Vereinbarung zum Vertrag vom 9. Januar 1978 über die Besorgung der Postund Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe; h. Vereinbarung betreffend die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Verträge zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

7114

') BB1 1994 V 661 688

Vertrag

Originaltext

zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Änderung des Vertrages vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein haben beschlossen, den Vertrag vom 29. Mäiz 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet zu ändern, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundesrat Flavio Cotti, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Dr. Mario Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel l Der Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet wird wie folgt ergänzt bzw. geändert: Artikel 81"5 Absatz 2 (neu) «Gehört die Schweiz solchen Übereinkommen oder Organisationen nicht an, bedarf die Mitgliedschaft des Fürstentums Liechtenstein einer besonderen Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.» Artikel 11 (am Ende, streichen) «... und von der Direktion des III. Zollkreises in Chur vollzogen.» Artikel 37 (Änderung) «Über die aus dem Fürstentum Liechtenstein aufgrund des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben eingehenden Einnahmen führt die Eidgenössische Steuerverwaltung besondere Rechnung. Alljährlich wird auf Schluss des Kalenderjahres über diese Einnahmen abgerechnet und der Fürstlichen Regierung der Betrag der reinen Einnahmen, vermindert um den Venvaltungskostenanteil, ausbezahlt. Der Verwaltungskostenanteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft setzt sich zusammen aus l Prozent der reinen Einnahmen sowie einer fixen Jahrespauschale von 30 000 Franken.»

689

Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet

Artikel 2 Der vorliegende Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht. Der Vertrag tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten vereinbarten Tag in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 2. November 1994.

Für die

Für das

Schweizerische Eidgenossenschaft: Flavio Cotti

Fürstentum Liechtenstein: Mario Frick

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690

Vereinbarung

Originaltext

zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, gewillt, dem Fürstentum Liechtenstein die Teilnahme am Europäischen Wirtschaftsraum gemäss Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993, im folgenden «EWR-Abkommen» genannt, zu ermöglichen, gewillt, die auf dem Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, im folgenden «Zollvertrag» genannt, beruhenden freundschaftlichen Beziehungen fortzusetzen, übereinstimmend, dass Zollvertragsrecht und EWR-Recht im Fürstentum Liechtenstein unter Beibehaltung der offenen Binnengrenze gemäss Artikel l Absatz 2 des Zollvertrages nebeneinander zur Anwendung gelangen sollen, haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Vereinbarung abzuschlicssen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundesrat Flavio Cotti, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Dr. Mario Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, gestützt auf Artikel 8bis Absatz 2 des Zollvertrages, wie folgt übereingekommen sind: Artikel l Diese Vereinbarung regelt ergänzend das Verhältnis zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 2 Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet: a) Zollvcrtragsrccht: Die Bestimmungen des Zollvertrages sowie das auf seiner Grundlage im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Recht; b) EWR-Recht: Die Bestimmungen des EWR-Abkommens, der mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA-intcmen Vereinbarungen sowie künftiger, not-

691

Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet

wendig mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens verbundener Vereinbarungen.

Artikel 3 Zollvertragsrecht und EWR-Recht finden im Fürstentum Liechtenstein nebeneinander Anwendung.

Soweit Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander abweichen, findet für das .Fürstentum Liechtenstein im Verhältnis zu den Vertragspartnern des EWR-Abkommens EWR-Recht Anwendung Artikel 4 Das Fürstentum Liechtenstein stellt mit einem Marktüberwachungs- und Kontrollsystem, insbesondere nach Massgabe des Anhangs I, sicher, dass ein Umgehungsverkehr von Waren gemäss EWR-Recht über die offene Grenze zur Schweiz in das übrige schweizerische Zollgebiet, der gegen das schweizerische Recht verstösst, unterbunden werden kann.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein behalten sich vor, Sofortmassnahmen, allenfalls an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze, zu ergreifen, falls der Bundesrat oder die Fürstliche Regierung das gute Funktionieren dieser Vereinbarung als ungenügend oder der Bundesrat den Zollvertrag durch die Übernahme von EWR-Recht durch das Fürstentum Liechtenstein als gefährdet erachtet.

Vor dem Ergreifen von Sofortmassnahmen ist die Gemischte Kommission zu konsultieren. Ist dies wegen der Dringlichkeit der zu ergreifenden Massnahmen nicht möglich, so ist die Gemischte Kommission ehestmöglich danach zu konsultieren.

Diese Sofortmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieser Vereinbarung so wenig wie möglich stören.

Erweisen sich die Sofortmassnahmen wegen -des nicht genügenden Funktionierens des in Absatz l vorgesehenen Marktüberwachungs- und Kontrollsystems oder wegen der Übernahme von neuem EWR-Recht durch das Fürstentum Liechtenstein als notwendig, so verpflichtet sich das Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Kosten solcher Sofortmassnahmen ?M ersetzen.

Artikel 5 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten geben einander Daten, insbesondere die in Anhang II genannten, bekannt, soweit dies für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendig ist, Artikel 6 Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen von den Vertragsstaaten Übermittelten Personendaten sind unter Berücksichtigung der in der Schweiz und 692

Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet

im Fürstentum Liechtenstein geltenden Datenschutzbestimmungcn zu bearbeiten und zu sichern. Dabei: a) kann der ersuchende Vertragsstaat die Daten nur dem Zweck der Vereinbarung entsprechend verwenden; b) gibt der eine Vertragsstaat auf Anfrage des anderen Vertragsstaates Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten; c) dürfen die übermittelten Daten nur durch die für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden bearbeitet werden.

Die übermittelten Personendaten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von Personendaten zu verzeichnen und die übermittelten Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmcn gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen, Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der Vertragsstaaten überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Personendaten.

Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen.

Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Auskunfterteilung überwiegt.

Artikel 7 Die Schweizerische Eidgenossenschaft führt im Auftrag des Fürstentums Liechtenstein Verwaltungsmassnahmen nach Massgabe von Anhang III durch, die sich aus der Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Wirtschaftsraum ergeben.

Artikel 8 Der aufgrund dieser Vereinbarung der Schweizerischen Eidgenossenschaft entstehende zusätzliche Aufwand wird vom Fürstentum Liechtenstein abgegolten. Bemessungsgrundlage bilden die von der Eidg. Finanzverwaltung berechneten durch-' schnittlichen jährlichen Kosten je Arbeitskraft in der allgemeinen Bundesverwaltung.

Das Nähere regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer Verwaltungsvereinbarung.

Artikel 9 Es wird eine aus Vertretern der Vertragsstaaten zusammengesetzte Gemischte Kommission eingesetzt.

Die Gemischte Kommission handelt in gegenseitigem Einvernehmen.

Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Beide Vertragsstaaten können die Einberufung einer Sitzung beantragen.

27 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. V

693

Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet

Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Gemischte Kommission kann Unterkommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen, die sie bei ihren Aufgaben unterstützen.

Artikel 10 Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, die Durchführung dieser Vereinbarung sicherzustellen. Dazu tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und führen auf Antrag eines Vertragsstaates in der Gemischten Kommission Konsultationen durch.

Die Gemischte Kommission spricht Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse.

Sie empfiehlt insbesondere Änderungen dieser Vereinbarung sowie alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind.

Sie beschliesst Änderungen der Anhänge dieser Vereinbarung. Diese Beschlüsse sind durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Artikel 11 Die Anhänge bilden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Artikel 12 Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.

Diese Vereinbarung tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten vereinbarten Tag in Kraft.

Artikel 13 Diese Vereinbarung gilt so lange, als das EWR-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft steht.

Sie kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 2. November 1994.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Flavio Cotti

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694

Für das Fürstentum Liechtenstein: Mario Frick

Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet

Anhang I (Art. 4 der Vereinbarung)

Marktüberwachungs- und Kontrollmassnahmen zur Verhinderung eines Umgehungsverkehrs mit bestimmten Waren Zielsetzung Das liechtensteinische Marktübenvachungs- und Kontrollsystem (nachfolgend MKS genannt) ist dazu bestimmt, einen unerlaubten gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehr mit bestimmten Waren über die offene Grenze von Liechtenstein in die Schweiz zu verhindern.

Vom MKS erfasst sind Waren, die gemäss EWR-Recht in Liechtenstein frei zirkulieren können, die aber die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen.

Anwendungsbereich und Massnahmen des MKS ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle und den weiteren Bestimmungen in Ziffer 3.

695

696

2

Tabelle

Ubersicht iiber die Uberwachungs- und Kontrollmassnahmen der FL-Amtsstellen zur Verhinderung cines Umgehungsyerkehrs iiber die offene Grenze zur Schweiz MassnaJimen

Betroffene Warengmppen Waren, mi( tarifarer EWR-Praferenz tl

1

Monopolprodukt Sal; Prototoll 8

2

Monopolprodukl Pulver Protokoll 8

3

Diingemine!7' Anh, II/XIV

4

Zulassung zum Gewerbe durch AVW Bewilligung zum Verkauf durch

Arzneimiltet, Anh.

1I/XI1I1' Immunbiolog, Eneugnisse

Gifte UmwellAnh. II/XV gefShrdende · Sloffe Anh. II/XV

5

6

7

X

X

X

X

X

zu stand. FL-Amt

Importbewilligung durch zustand.

CH-Bewilligungsstelle vorsorgliche Zollerhebung durch die EZV"

13

Phylosanitare Waren31 Anh. I/I!

in CH verbotene Waren (imEWR erlaubt)

Fullermi ttel Ant). 1/1!

sonstige sensible Waren des Anhangsll EWRA 1 1 *

Telekommunikalion Teilnehmeranla-

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11

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X

x

Importmeldung (IM) durch EZV an AZW

Weiterleitung der !M an zustandiges FL-Amt durch AZW

Hinweise dieser Amtsstelle an Grosshandel lo > an Einzelhandel 10' Handlerauflagen; Hinweise im Laden lokal Verkauf nur gegen Bezugsschein Beschrankung der Detailmengen Verkauf snachweis (Buchfuhrung) Zollriickerstattung durch AZW

x x

Verbrauchssleuererhebung durch AZW

Sanklionen bei Verstoss31 durch I0) Zoll-Nachbelastung41 durch AZW

x

x

x5' x x

x

x

11

Zur Zeit Fische, Kork, Flachs, (in CH keine bzw. nur teilweise Zoilpraferenz fur EG/EFTA-Waren).

> Samen/Saatgul etc.

1 - ' Liechtensteinische Slrafnormen 41 Bei Weiterverkauf von Waren in die Schweiz, die gemass Spalte «Waren mil tarifarer EWR-Praferenz» in den Genuss von Zollruckerstatlungen gelangt sind.

s > Verbrauchssleuer (in der Hone der schweizerischen Salzmonopolgebuhr).

6 > Gilt nur fiir «]mmunbiologische Erzeugnisse, Blut- und Blutprodukte».

71 Es gibl keinen Regelungsbedarf, da Liechtenstein die von der Schweiz ausgehandelten «OPEN END»-Ausnahmen im EWRA iibemimmt (z. B. Pentachlorphenol, Kadmium).

81 Bezieht sich auf Arzneimillel, die nur gemass EWR-Recht zugelassen sind.

9 > Beim indireklen Zollverfahren (keine larifare Deckungsgleichheit mil FHA'72 CH/EWG bzw. EFTA-Konvention).

101 Durch das zustandige liechtensteinische Arnt.

'" U. a. Gebrauchsgegenstande des Lebensmiltelrechts, Kosmetika, Tabak u. andere Raucherwaren.

121 Regislrierungspflieht beim zustandigen liechtensteintschen Amt.

131 Aufgrund des Ordre Public verbleibl Liechtenstein im gemeinsamen Bewilligungs- und Gebiihrensystem.

2

Abkiirzungen: AZW - FL Amt fur Zollwesen, EZV = Eidg. Zollverwaltung, AVW - FL Ami fur Volkswirtschaft ACS - FL Ami fur Gewasserschulz, AAK - FL Ami fur Arzneimiltelkonlrolle, ALW - FL Landwirtschaftsaml PMN - FL Technische Pruf-, Mess- und Normenslelle, DPF - FL Dienslstelle fur Posl- und Femmeldewesen ALK - FL Amt fiir Lebensmitlelkontrolle

697

Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet

3 31

Grundzüge des MKS Anwendungsbereich Mit dem MKS wird Liechtenstein die bisherigen Melde- und Überwachungsmassnahmen im gemeinsamen Zollgebiet ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens auf die unter diesen Anhang fallenden EWR-Waren ausdehnen, bzw. weitere Massnahmen ergreifen mit dem Ziel, das widerrechtliche Verbringen von EWR-Waren mit unterschiedlichem tarifärem Status zu verhindern und die «parallele Verkehrsfähigkeit» von EWRWaren mit unterschiedlichem Produktestandard auf das liechtensteinische Staatsgebiet zu beschränken.

Die betroffenen Waren und Warengruppen gehen aus der Tabelle vorne (Ziff. 2) hervor (Kopfzeile), wobei die Waren mit tarifgren Unterschieden der Kolonnen 1-3 und die Waren mit unterschiedlichen Produktestandards der Kolonnen 4-12 betroffen sind.

Die in der obigen Tabelle aufgeführten Waren und Warengruppen sind jeweils an die diesbezügliche künftige Rechtsentwicklung in der Schweiz und im EWR anzupassen,

32 321

Massnahmen Importmeldungen Alle Einfuhren nach Liechtenstein werden dem liechtensteinischen Amt für Zollwesen (AZW) von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) gemeldet (Importmeldungen).

322

Bearbeitung von Importmeldungen Je nach Merkmal (tarifäre Unterschiede, Monopolwaren, Zulassungserfordernisse hinsichtlich des Inverkehrbringens, Einfuhrverbot in die Schweiz) werden die einzelnen Importmeldungen von den liechtensteinischen Behörden bearbeitet, und diese ergreifen die entsprechenden Massnahmen,

323

Waren mit Gefährdungspotential Bei Waren, die ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen, gelten für EWR-Waren vergleichbare Voraussetzungen hinsichtlich der Zulassung zum Gewerbe bzw. der Bewilligung zum Verkauf, zum Bezug oder zur Verwendung wie für entsprechende Waren nach Schweizer Recht, damit kein Unterschied im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit bzw. den Verbräucherschutz entsteht.

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Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet

324

Sanktionen In Verfolgung der unter Ziffer l genannten Ziele sowie zur Verhinderung unzulässiger Parallelimporte von Liechtenstein in die Schweiz werden in Liechtenstein Sanktionen vorgesehen, die sich zumindest nach dem in der Schweiz für vergleichbare Widerhandlungen gesetzlich vorgesehenen Strafmass bemessen.

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Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet

Anhang H (Art. 5 der Vereinbarung)

Gegenseitiges Weitergeben von Daten 1

Die Schweiz erklärt sich bereit, den liechtensteinischen Amtsstellen sämtliche statistische Daten im Bereich des Warenverkehrs zugänglich zu machen, die sich auf Personen oder Einrichtungen in Liechtenstein beziehen und die aufgrund des Zollvertrages in der Schweiz vorhanden sind, soweit Liechtenstein ihrer für die Erfüllung seiner Pflichten oder für die Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber den EWR-Partnem bedarf.

2

Die unter (1) gegebene Zusage betrifft insbesondere das Weitergeben von Daten, die das liechtensteinische Amt für Zollwesen zur Erfüllung seiner Pflichten gemäss den Protokollen 4 (Ursprungsregeln), 10 (Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten) und 11 (Amtshilfe in Zollsachen) EWR-Abkommen benötigt.

3

Soweit erforderlich und soweit die technischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind, erklärt sich die Schweiz bereit, ihre laufenden Statistiken im Bereich des Warenverkehrs in Zukunft mit zusätzlichen liechtenstein-spezifischen statistischen Merkmalen zu versehen, so dass spezielle EWR-relevante Auswertungen möglich sind.

4

Die Vertragsstaaten erklären sich bereit, einander alle Daten im Bereich des Warenverkehrs, die auf ihrem Staatsgebiet erhoben werden oder anfallen, zu übermitteln, soweit dies zum guten Funktionieren dieser Vereinbarung, insbesondere zur Verhinderung eines unerlaubten Umgehungsverkehrs über die offene Grenze, notwendig ist.

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Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet

Anhang HI (Art. 7 der Vereinbarung)

Verwaltungsmassnahmen, die die Schweizerische Eidgenossenschaft im Auftrag des Fürstentums Liechtenstein durchführt 1 Grundsätzliches 11 Warenverkehr Der Auftrag betrifft die Einfuhr von EWR-Waren an Empfänger in Liechtenstein und die Ausfuhr von EWR-Waren von Absendern in Liechtenstein in der EWR. Als EWR-Waren gelten Waren mit Ursprung EWR und dem EWRRecht entsprechende Waren anderen Ursprungs, soweit sie für Liechtenstein in den Geltungsbereich des EWRA fallen.

12 Transporte Der Auftrag betrifft Güter- und Personentransporte mit Abfahrts- oder Bestimmungsort Liechtenstein.

2

Zollverfahren bei der Einfuhr Die Zollämter (ZA) Schaanwald und Buchs fertigen EWR-Waren auf Antrag des Zollpflichtigen nach den Bestimmungen des EWR-Rechts ab.

3 Ursprungswesen (Protokoll 4 EWRA) 31 Einfuhr Alle ZA anerkennen EWR-Ursprungswaren im materiellen Deckungsbereich der Freihandelsabkommen Schweiz-EWG bzw. Schweiz-EGKS (FHA 72) und der EFTA-Konvention als präferenzberechtigt.

Die ZA Schaanwald und Buchs anerkennen EWR-Ursprungswaren im gesamten für Liechtenstein anwendbaren Geltungsbereich des EWRA als präferenzberechtigt.

32 Ausfuhr Alle ZA prüfen, stempeln und visieren liechtensteinische Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) EUR. l im gesamten für Liechtenstein anwendbaren Geltungsbereich des EWRA.

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Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet

33 Nachprüfungen, nachträgliche Ausstellung von WVB EUR.l, Ausstellung von Duplikaten, Untersuchungshandlungen Diese Aufgaben führt die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) zuhanden des liechtensteinischen Amtes für Zollwesen (AZW) durch.

4

Bewilligungsverfahren Die zuständigen schweizerischen Behörden erteilen liechtensteinischen Operateuren die Ein- und Ausfuhrbewilligungen für EWR-Waren automatisch, wenn die Schweiz gegenüber solchen Operateuren Bewilligungsvorschriften anwenden müsste, die im Widerspruch zum EWRA stehen,

5

Amtshilfe in Zollsachen (Protokoll 11 EWRA) Die EZV leistet dem AZW in folgenden Bereichen Unterstützung; - Amtshilfe auf Ersuchen eines EWR-Mitgliedstaates - Amtshilfe ohne Ersuchen eines EWR-Mitgliedstaates - Sachverständige und Zeugen

6

Meldewesen Die EZV meldet dem AZW alle von liechtensteinischen Empfängern eingeführten und der Meldepflicht unterstehenden Sendungen.

7

Güter- und Personentransporte Die EZV ist besorgt für eine EWR-konforme Abfertigung des - Güterverkehrs (betrifft die Kabotage gemäss EWR-Recht sowie die besonderen Regelungen im Bereich bilateraler Verkehrsabkommen der Schweiz mit EWR- und anderen Drittstaaten) und des - Personenverkehrs (betrifft die Kabotage gemäss EWR-Recht sowie die anzuwendende EWR-konforme Bewilligungspraxis).

8

Verantwortliche Stellen - auf der Seite der Schweiz: Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) - auf der Seite Liechtensteins: Amt für Zollwesen (AZW)

9

Verwaltungsvereinbarung Die OZD und das AZW werden ermächtigt, die Einzelheiten, die sich aus diesem Anhang ergeben, in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

7114

702

Zusatzprotokoll

Originaltext

zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, betreffend die Produktehaftpflicht

Der Schweizerische Bundesrat

und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein in Erwägung der Artikel l und 4 des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, nachstehend «Zollvertrag» genannt, in Erwägung, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein Gesetze über die Produktehaftpflicht erlassen haben, in Erwägung, dass gemäss Artikel l Absatz 2 des Zollvertrages die Bestimmungen über die Haftung des Importeurs fehlerhafter Produkte auf den Handel zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein nicht anwendbar sind, im Hinblick auf die gleichzeitige Änderung des Abkommens vom 25. April 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen, welche die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen über Ersatzansprüche aus der Haftung für fehlerhafte Produkte im anderen Vertragsstaat ermöglicht, haben beschlossen, dieses Zusatzprotokoll abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundesrat Flavio Cotti, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Dr. Mario Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel l Das Recht, das auf die Haftung für fehlerhafte Produkte anwendbar ist, wird durch das jeweilige internationale Privatrecht der Vertragsstaaten bestimmt.

Artikel 2 Dieses Zusatzprotokoll wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

703

Produktehaftpflicht

Artikel 3 Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation. Die. Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.

Dieses Zusatzprotokoll tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 2. November 1994.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Flavio Cotti 7114

704

Für das Fürstentum Liechtenstein: Mario Frick

Abkommen

Originaltext

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Änderung des Abkommens vom 25. April 1968 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein gewillt, die Vollstreckung von Ersatzansprüchen aus der Haftung für fehlerhafte Produkte zu erleichtern, haben beschlossen, das Abkommen vom 25. April 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen zu ändern, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundesrat Flavio Cotti, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Dr. Mario Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel l Das Abkommen vom 25, April 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen wird wie folgt ergänzt: Artikel 2 Absatz l Ziffer 4his (neu) «4bis. wenn die Entscheidung den Ersatz von Schäden betrifft, die durch fehlerhafte Produkte verursacht worden sind, und im Staate ergangen ist, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;» Artikel 2 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.

Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

705

Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 2. November 1994.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Flavio Cotti

706

Für das Fürstentum Liechtenstein: Mario Frick

Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen

Originaltext Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den ...

Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten hat davon Kenntnis genommen, dass das Fürstentum Liechtenstein infolge seiner Teilnahme am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eine Änderung des Abkommens zwischen den schweizerischen Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein gemäss Notenaustausch vom 27. Februar 1973 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Geltung der interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel für das Fürstentum Liechtenstein wünscht.

Mit der Zustimmung sämtlicher Kantone und aufgrund eines Auftrages des Bundesrates gibt das Departement der Fürstlichen Botschaft bekannt, dass nichts dem Abschluss eines Ergänzungsabkommens zwischen den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein im Wege steht, wonach für den Verkehr mit Heilmitteln im Fürstentum Liechtenstein neben der interkantonalen Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle der Heilmittel auch das EWR-Recht Geltung hat.

Das Departement beehrt sich, der Fürstlichen Botschaft den Abschluss des folgenden Ergänzungsabkommens zum genannten Abkommen vom 27. Februar 1973 zwischen den schweizerischen Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein vorzuschlagen: Auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ist der Verkehr mit Heilmitteln ebenfalls nach EWR-Recht zulässig. Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet finden sinngemäss Anwendung.

Das Departement wäre der Fürstlichen Botschaft verbunden, wenn sie ihm das Einverständnis der Fürstlichen Regierung zu der vorgeschlagenen Regelung bekanntgeben wollte. Die vorliegende Note und die Antwort der Fürstlichen Botschaft werden ein Ergänzungsabkommen zwischen den schweizerischen Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein darstellen, das mit dem Tage in Kraft tritt, an dem die Fürstliche Botschaft die Zustimmung der Fürstlichen Regierung zum Abschluss des Ergänzungsabkommens mitteilt.

Gerne benützt das Departement auch diesen Anlass, um die Fürstliche Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

707

Ergänzungsvereinbarung

Originaltext

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag vom 22. Dezember 1978 über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag)

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, im Hinblick auf die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Wirtschaftsraum gemäss Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Anpassungsprotokoll vorn 17. März 1993, im folgenden «EWR-Abkommen» genannt, in Erwägung, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auf dem Gebiet der Erfindungspatente ein einheitliches Schutzgebiet bilden, in der Absicht, Artikel 4 des Patentschutzvertages im Bereich der Erschöpfung der Rechte aus dem Patent an die Verpflichtungen des Fürstentums Liechtenstein aus dem EWR-Abkommen anzupassen, übereinstimmend,, dass die ergänzenden Schutzzertifikate ebenfalls einer gemeinsamen und einheitlichen Regelung in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein bedürfen, in der Absicht diese Regelung mittels einer Ergänzungsvereinbarung zum Patentschutzvertrag zu treffen, haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Ergänzungsvereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat:.

Herrn Bundesrat Flavio Cotti, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Dr. Mario Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

1. Kapitel: Erfindungspatente Artikel l Die Erschöpfung der Rechte aus dem Patent, die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund des EWR-Rechts gilt, berührt die Erschöpfung,der Rechte aus dem Patent in der Schweiz nicht.

708

Schutz der Erfindungspatente

2. Kapitel: Ergänzende Schutzzertifikate Artikel 2 Geltungsbereich Von der Schweiz nach den dort geltenden Bestimmungen erteilte ergänzende Schutzzertifikate, nachstehend «Zertifikate» genannt, gelten unter Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 auch für das Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 3 Rechtswirkungen der Zertifikate 1 Die Zertifikate sind einheitlich und haben in beiden Vertragsstaaten die gleichen Wirkungen.

2 Die Erschöpfung der Rechte aus dem Zertifikat, die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund des EWR-Rechts gilt, berührt die Erschöpfung der Rechte aus dem Zertifikat in der Schweiz nicht.

Artikel 4 Nichtigkeit Wird die Nichtigkeit eines Zertifikates gestützt auf das. im Fürstentum Liechtenstein geltende EWR-Recht festgestellt, so gilt die Nichtigkeit nur für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Artikel 5 Rechtsschutz und Streitigkeiten Die Kapitel 3 und 4 des Patentschutzvertrages finden auf die Zertifikate entsprechend Anwendung.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen Artikel 6 Begriffsbestimmung EWR-Recht im Sinne dieser Ergänzungsvereinbarung bedeutet: Die Bestimmungen des EWR-Abkommens, der mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA-internen Vereinbarungen sowie künftiger, notwendig mit dem Funktionieren des EWRAbkommens verbundener Vereinbarungen.

Artikel 7 Ratifikation und Inkrafttreten 1 Diese Ergänzungsvereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.

2 Diese Ergänzungsvereinbarung tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten bestimmten Tag und in der von ihnen festgelegten Weise in Kraft.

Artikel 8 Geltungsdauer und Kündigung 1 Diese Ergänzungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2 Sie kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

709

Schutz der Erfindungspatente

Artikel 9 Wahrung wohlerworbener Rechte Das Ausserkrafttreten dieser Ergänzungsvereinbarung berührt die Rechte nicht, die aufgrund dieser Ergänzungsvereinbarung erworben worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Ergänzungsvereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 2. November 1994.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Flavio Cotti

7114

710

Für das Fürstentum Liechtenstein: Mario Frick

Vertrag

Originaltext

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Änderung des Vertrages vom 9. Januar 1978 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein haben beschlossen, den Vertrag vom 9. Januar 1978 über die Besorgung der Postund Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe zu ändern, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundesrat Flavio Cotti, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Dr. Mario Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel l Der Vertrag vom 9. Januar 1978 über die Besorgung der Post- und Femmeldedien^ ste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe wird wie folgt ergänzt bzw. geändert: Artikel 2 Absatz 3 (Änderung) «(3) Die Mitwirkung der Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebc und des Bundesamtes für Kommunikation bei der Erteilung und Verwaltung von Konzessionen durch die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein wird in Ausführungsvereinbarungen geregelt.» Artikel 6 Der bisherige Text wird zu Absatz (I).

Absatz 2 (neu) «(2) Gehört die Schweiz solchen Übereinkommen oder Organisationen nicht an, bedarf die Mitgliedschaft des Fürstentums Liechtenstein einer besonderen Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.»

711

Besorgung der Post-und Femmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon-und Telegrafenbetriebe

Artikel 31 (Änderung) «Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein schliesst mit den zuständigen Ämtern des Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes sowie den Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetrieben Ausführungsvereinbarungen ab.» Artikel 2 Der vorliegende Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht. Der Vertrag tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten vereinbarten Tag in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 2. November 1994.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Flavio Cotti

7114

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Für das Fürstentum Liechtenstein: Mario Frick

Vereinbarung

Originaltext

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag vom 9. Januar 1978 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe

Der Schweizerische ßundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, gewillt, dem Fürstentum Liechtenstein die Teilnahme am Europäischen Wirtschaftsraum gemäss Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993, im folgenden «EWR-Abkommen» genannt, zu ermöglichen, gewillt, die auf dem Vertrag vom 9. Januar 1978 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe, im folgenden «Post- und Femmeldevertrag» genannt, beruhenden freundschaftlichen Beziehungen fortzusetzen, übereinstimmend, dass Post- und Femmeldevertragsrecht und EWR-Recht im Fürstentum Liechtenstein nebeneinander zur Anwendung gelangen sollen,

haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Vereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundesrat Flavio Cotti, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten , Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Dr. Mario Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Post- und Fernmeldevertrages, wie folgt übereingekommen sind: Artikel l Diese Vereinbarung regelt ergänzend das Verhältnis zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 2 Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet: a) Post- und Femmeldevertragsrecht: Die Bestimmungen des Post- und Fernmeldevertrages sowie das auf seiner Grundlage im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Recht; b) EWR-Recht: Die Bestimmungen des EWR-Abkommens, der mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA-internen Vereinbarungen sowie künftiger, not-

713

Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe

wendig mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens verbundener Vereinbarungen.

Artikel 3 (1) Post- und Fernmeldevertragsrecht sowie EWR-Recht finden im Fürstentum Liechtenstein nebeneinander Anwendung.

(2) Soweit Post- und Fernmeldevertragsrecht und EWR-Recht voneinander abweichen, findet für das Fürstentum Liechtenstein im Verhältnis zu den Vertragspartnern des EWR-Abkommens EWR-Recht Anwendung, (3) Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Vertrag vom 29. März 1923 Über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet auf Teilnehmeranlagen Anwendung.

Artikel 4 Das Fürstentum Liechtenstein übt seine Hoheitsrechte in bezug auf das Personenbeförderungsregal aus. Der Kompetenzbereich ist im Anhang festgelegt.

Artikel 5 (1) Es wird eine aus Vertretern der Vertragsstaaten zusammengesetzte Gemischte Kommission eingesetzt.

(2) Die Gemischte Kommission handelt in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Beide Vertragsstaaten können die Einberufung einer Sitzung beantragen.

(4) Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Gemischte Kommission kann Unterkommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen, die sie bei ihren Aufgaben unterstützen.

Artikel 6 (1) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, die Durchführung dieser Vereinbarung sicherzustellen. Dazu tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und führen auf Antrag eines Vertragsstaates in der Gemischten Kommission Konsultationen durch.

(2) Die Gemischte Kommission spricht Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse.

(3) Sie empfiehlt insbesondere Änderungen dieser Vereinbarung sowie alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind.

(4) Sie beschliesst Änderungen des Anhangs dieser Vereinbarung. Diese Beschlüsse sind durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Artikel 7 Der Anhang bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.

714

Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe

Artikel 8 (1) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.

(2) Diese Vereinbarung tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten vereinbarten Tag in Kraft.

Artikel 9 (1) Diese Vereinbarung gilt so lange, als das EWR-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft steht.

(2) Sie kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 2. November 1994.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Flavio Cotti

Für das Fürstentum Liechtenstein: Mario Frick

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Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe

Anhang (Art. 4 der Vereinbarung)

Zuständigkeit Die Zuständigkeit der liechtensteinischen Behörde in bezug auf das Personenbeförderungsregal umfasst folgende Aufgaben: - Gelegentliche sowie regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderungen mit Motorfahrzeugen im Binnenverkehr des Fürstentums Liechtenstein; - Personenbeförderungen nach Massgabe des EWR-Rechts.

Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörde (Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, EVED) in bezug auf das Personenbeförderungsregal umfasst folgende Aufgaben: - Regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderungen mit Motorfahrzeugen im Verkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein und umgekehrt; - Soweit das EWR-Recht nicht Anwendung findet: Gelegentliche sowie regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderungen mit Motorfahrzeugen im Verkehr mit Staaten, die nicht Vertragspartner des EWR-Abkommens sind, nach Massgabe der zwischen diesen Staaten und der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Abkommen.

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Vereinbarung

Originaltext

zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. November 1963 über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein haben beschlossen, im Hinblick auf die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) die Vereinbarung vom 6. November 1963 über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit zu ergänzen. Zu diesem Zweck haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundesrat Flavio Cotti, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Dr. Mario Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel l Die Vereinbarung vom 6. November 1963 über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit wird wie folgt ergänzt: Artikel 2 Buchstabe e. (neu) «e. Soweit die eidgenössischen Gesetze und Erlasse über Ein- und Ausreise sowie über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und das EWR-Recht voneinander abweichen, findet für das Fürstentum Liechtenstein im Verhältnis zu den Vertragspartnern des EWR-Abkommens das EWR-Recht Anwendung.» Artikel 2 EWR-Recht im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet: Die Bestimmungen des EWRAbkommens, der mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA-internen Vereinbarungen sowie künftiger, notwendig mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens verbundener Vereinbarungen.

Artikels Diese Vereinbarung tritt an dem von den Vertragspartnern vereinbarten Tag in Kraft.

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Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 2. November 1994.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Flavio Cotti

7114

718

Für das Fürstentum Liechtenstein: Mario Frick

Gemeinsame Erklärung

Originaltext

zu Gleichbehandlungsfragen

Im Rahmen der heute unterzeichneten Vertragsanpassungen im Hinblick auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein erklären sich die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein bereit, Möglichkeiten der weiteren Gleichbehandlung auf Gegenseitigkeit der beiderseitigen Staatsangehörigen und juristischen Personen zu prüfen in dem Masse, als das Fürstentum Liechtenstein im Rahmen des EWR nach Ablauf von Übergangsfristen oder infolge der Weiterentwicklung des EWR-Rechts zusätzliche Liberalisierungen vornimmt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Gemeinsame Erklärung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 2. November 1994.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Flavio Cotti

Für das Fürstentum Liechtenstein: Mario Frick

7114

719

Vereinbarung

Originaltext

zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein

haben beschlossen, im Hinblick auf die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) die Vereinbarung vom 6, November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat einschliesslich des diesbezüglichen Notenaustausches vom 19. Oktober 1981 zu ergänzen. Zu diesem Zweck haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundesrat Flavio Cotti, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Dr. Mario Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel l

Die Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat wird wie folgt ergänzt: Artikel 3 Absatz lh'ls (neu)

«l bis Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des im andern Vertragsstaat bereits zugelassenen liechtensteinischen oder schweizerischen Ehegatten haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ebenfalls Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.» Artikel 3 Absatz 3, J. Satz (Änderung)

«Der Anspruch gemäss Absatz l und l bis steht nur unbescholtenen Bewerbern zu. ...» Artikel 3b!! (neu) «Artikel 3bis Schweizerbürger mit Niederlassungsbewilligung im Fürstentum Liechtenstein haben Anspruch auf die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Vorbehal720

Fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat

ten bleiben gewerbepolizciliche Vorschriften und abweichende Bestimmungen für Rechtsanwälte, Notare, Treuhänder und medizinische Berufe.» Artikel 9*" (neu)

«Artikel 9Ws Schweizerbürger mit Niederlassungsbewilligung im Fürstentum Liechtenstein sind für den Erwerb von Grundstücken, die ihnen im Fürstentum Liechtenstein für den eigenen Wohngebrauch und für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dienen, den liechtensteinischen Landesbürgem gleichgestellt, soweit die Schweiz den liechtensteinischen Landesbürgern in der Schweiz Gegenrecht gewährt.» Artikel 2 Der Notenaustausch vom 19. Oktober 1981 über die teilweise Suspendierung von Artikel 3 der schweizerisch-liechtensteinischen Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat wird wie folgt ergänzt: Ziffer l .Ziffer 15 Aufgehoben Ziffer 3»*. (neu) «3bis. Der Anspruch des Ehegatten und der minderjährigen Kinder im Sinne von Artikel 3 Absatz lbisder Vereinbarung bleibt bestehen.» Artikel 3 Diese Vereinbarung tritt an dem von den Vertragspartnern vereinbarten Tag in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 2. November 1994.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Flavio Cotti

Für das Fürstentum Liechtenstein: Mario Frick

7114

721

Gemeinsame Erklärung

Originaltext

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone Zürich, Glams, Appenzell Ausserrhoden, St, Gallen, Graubünden und Thurgau sowie die Gemeinden der sankt gallischen Bezirke Werdenberg und Sargans und das Fürstentum Liechtenstein, eingedenk der freundnachbarlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, in Anerkennung der Bedeutung der Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte, übereinstimmend, dass das GATT-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen einen wichtigen Anstoss zum Abbau wettbewerbsbeschränkender oder verzerrender Massnahmen und protektionistischer Praktiken darstellt, sind übereingekommen, in einer politischen Absichtserklärung folgendes festzuhalten: 1. Das Fürstentum Liechtenstein gewährt nach den in Anhang I aufgeführten Rechtsgrundlagen für das öffentliche Beschaffungswesen schweizerischen Firmen die Gleichbehandlung mit liechtensteinischen Firmen.

2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährt nach den in Anhang II aufgeführten Rechtsgrundlagen für das öffentliche Beschaffungswesen liechtensteinischen Finnen die Gleichbehandlung mit schweizerischen Firmen.

3. Die Kantone Zürich, Claras, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau gewähren liechtensteinischen Firmen nach den in Anhang III aufgeführten Rechtsgrandlagen für das öffentliche Beschaffungswesen die Gleichbehandlung mit Firmen aus andern Kantonen im Sinne der Meistbegünstigung.

4. Die Gemeinden der sankt gallischen Bezirke Werdenberg und Sargans gewähren nach den in Anhang IV aufgeführten Rechtsgrundlagen für das öffentliche Beschaffungswesen liechtensteinischen Firmen die Gleichbehandlung mit nicht ortsansässigen Firmen im Sinne der Meistbegünstigung.

5. Bei öffentlichen Ausschreibungen im Fürstentum Liechtenstein gilt in bezug auf Spezifikationen von Produkten das Prinzip der «parallelen Verkehrsfähigkeit», d. h. das Fürstentum Liechtenstein wendet neben den Spezifikationsvorschriften gemäss EWR-Abkommen die schweizerischen Spezifikationsvorschriften an, es sei denn, letztere stünden im Widersprach mit besonderen Spezifikationsvorschriften gemäss EWR-Abkommen, 6. Das Fürstentum Liechtenstein und die Kantone Zürich, Claras, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden sowie Thurgau gewähren sich im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens bei der Verwendung von Arbeitskräften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine wohlwollende Behandlung.

722

Gemeinsame Erklärung

7.

Das Fürstentum Liechtenstein und die Kantone Zürich, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden sowie Thurgau verlangen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens für die Ausübung einer Tätigkeit keine vorherige Gewerbeanmeldung.

8. Die Unterzeichner treffen sich auf Antrag, mindestens aber einmal im Jahr, zu einem Meinungsaustausch über die Anwendung und die Auswirkungen der Gemeinsamen Erklärung oder über jede andere Frage von gemeinsamem Interesse.

9. Der Gemeinsamen Erklärung können sich andere Kantone und Gemeinden anschliessen.

10. Sollten das Fürstentum Liechtenstein, die Schweizerische Eidgenossenschaft, einer der Kantone oder die Gemeinden die vorstehende Praxis ändern wollen, so wird dies den andern Unterzeichnern dieser Gemeinsamen Erklärung zum frühest möglichen Zeitpunkt angezeigt. Vor dem Wirksamwerden der angekündigten Praxisänderung treten alle Unterzeichner der Gemeinsamen Erklärung möglichst frühzeitig zusammen, um festzustellen, ob gegebenenfalls die Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens in einer andern Form weitergeführt werden soll.

11. Diese Gemeinsame Erklärung gilt nach Unterzeichnung aller ab dem ersten Tag desjenigen Monats, der dem Datum der letzten Unterzeichnung folgt.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Flavio Cotti

Für das Fürstentum Liechtenstein Mario Frick

Datum der Unterschrift: 2. November 1994

Datum der Unterschrift: 2. November 1994

Die Kantone: Es folgen die Unterschriften

723

Gemeinsame Erklärung

Anhang I

Rechtsgrundlagen des Fürstentums Liechtenstein für das öffentliche Beschaffungswesen Gesetz vom S.Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz) Gesetz vom 9. Dezember 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz) Gesetz vom 13. Mai 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz) Verordnung vom 17. Dezember 1991 zum Gesetz über die Ausrichtung von Lahdessubventionen Submissionsreglement vom 12. Mai 1992 Das Fürstentum Liechtenstein teilt Änderungen bezüglich der Rechtsgrundlagen für das öffentliche Beschaffungswesen den andern Unterzeichnern der Gemeinsamen Erklärung mit.

724

Gemeinsame Erklärung

Anhang II

Rechtsgrundlagen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das öffentliche Beschaffungswesen Verordnung vom 31. März 1971 über die Ausschreibung und Vergebung von Arbeiten und Lieferungen bei Hoch- und Tiefbauten des Bundes (Submissionsverordnung) Verordnung vom 8. Dezember 1975 über das Einkaufswesen des Bundes (Einkaufsverordnung) Richtlinie des Bundesamtes für Verkehr betreffend Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Realisierung der NEAT Die Schweizerische Eidgenossenschaft teilt Änderungen bezüglich der Rechtsgrundlagen für das öffentliche Beschaffungswesen den andern Unterzeichnern der Gemeinsamen Erklärung mit.

28 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. V

725

Gemeinsame Erklärung

Anhang III

Rechtsgrundlagen der Kantone für das öffentliche Beschaffungswesen Kanton Zürich Verordnung vom 19. Dezember 1968 über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat (Submissionsverordnung) Kanton Glarus Keine Kanton Appenzell Ausserrhoden Verordnung vom 21. August 1919 über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat (Submissionsordnung) Kanton St. Gallen Verordnung vom 8. Juli 1931 über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten Kanton Graubünden Verordnung vom 28. Mai 1919 über das Submissionswesen Richtlinien vom 27. Dezember 1982 über die Beschränkung der Anwendbarkeit der kantonalen Submissionsverordnung Kanton Thurgau Verordnung vom 2I.Mai 1975 des Regierungsrates über die Ausschreibung und Vergebung von Arbeiten und Lieferungen bei Hoch- und Tiefbauten des Staates (Submissionsverordnung) Verfügung vom 24. Dezember 1975 des Finanzdepartementes des Kantons Thurgau zur Submissionsverordnung.

Die erwähnten Kantone teilen Änderungen bezüglich der Rechtsgrundlagen für das Öffentliche Beschaffungswesen den andern Unterzeichnern der Gemeinsamen Erklärung mit.

726

Gemeinsame Erklärung

Anhang IV

Rechtsgrundlagen der Gemeinden der sankt gallischen Bezirke Werdenberg und Sargans für das öffentliche Beschaffungswesen Keine Die Gemeinden der sankt gallischen Bezirke Werdenberg und Sargans teilen Änderungen bezüglich der Rechtsgrundlagen für das öffentliche Beschaffungswesen den andern Unterzeichnern der Gemeinsamen Erklärung mit.

727

Erklärung

Originaltext

betreffend die Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens im schweizerisch-liechtensteinischen Verhältnis

Im Zusammenhang mit der Diskussion der Rechtsgrundlagen des Fürstentums Liechtenstein für das öffentliche Beschaffungswesen erklärt der Unterzeichnete, dass im Verständnis Liechtensteins im Sinne der Ziffer l der Gemeinsamen Erklärung schweizerischen Firmen die Gleichbehandlung gewährt werde und dass demzufolge Formulierungen der massgebenden liechtensteinischen Rechtsgrundlagen nach Anhang I zur Gemeinsamen Erklärung in diesem Sinne angewendet und, falls nötig, entsprechend angepasst werden würden. Ferner erklärt er, dass die Gleichbehandlung schweizerischer Firmen mit liechtensteinischen Firmen auch gelte bei Arbeiten und Anschaffungen, bei denen das Land finanziell beteiligt ist. Schliesslich wird festgehalten, dass Liechtenstein auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Rechts im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens für schweizerische Firmen die Gleichbehandlung mit EWR-Firmen sicherstellen werde. Vorbehalten bleiben Güterbeschaffungen durch Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation aufgrund anderslautender internationaler Verpflichtungen.

Für die Schweizer Seite: Flavio Cotti

7114

728

Für das Fürstentum Liechtenstein: Mario Frick

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Anpassung des schweizerisch-liechtensteinischen Vertragsverhältnisses infolge des EWR-Beitritts des Fürstentums Liechtenstein vom 2. November 1994

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1994

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

94.092

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1994

Date Data Seite

661-728

Page Pagina Ref. No

10 053 248

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