Ablauf der Referendumsfrist: 27. März Ì995

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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(Urheberrechtsgesetz, URG) Änderung vom 16. Dezember 1994

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 1994 |J , beschliesst: I

Das Urhebcrrcchtsgesetz vom 9. Oktober 199221 wird wie folgt geändert: Art, 75 Anzeige verdächtiger Sendungen Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Inhaber oder Inhaberinnen der Urheberoder der verwandten Schutzrechte sowie die konzessionierten Verwertungsgesellschaften auf bestimmte Sendungen aufmerksam zu machen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein- oder Ausfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.

Art, 76 Abs. l 1 Haben Inhaber und Inhaberinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein- oder Ausfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechtc verstösst, so können sie bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.

An. 77 Abs. Ì, 2,2'"s und 2'" 1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 den begründeten Verdacht, dass die Ein- oder Ausfuhr einer Ware gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit.

2 Die Zollverwaltung behält die betreffenden Waren bis zu zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz l an zurück, damit der Antragsteller oder die Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

» BB1 1994 IV 950 SR 231.1

21

1994-869

1087

Urheberrechtsgesetz

2bis

In begründeten Fällen kann die Zollverwaltung die betreffenden Waren während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.

2tcr Ist durch das Zurückbehalten von Waren ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten von einer angemessenen Sicherheitsleistung des Antragstellers oder der Antragstellerin abhängig machen.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. Dezember 1994 Der Präsident: Küchler Der Sekretär: Lanz Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 1994" Ablauf der Referendumsfrist: 27. März 1995

7051

» BB1 1994 V 1087

1088

Nationalrat, 16, Dezember 1994 Der Präsident: Claude Frey Der Protokollführer: Duvillard

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) Änderung vom 16. Dezember 1994

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Jahr

1994

Année Anno Band

5

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52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1994

Date Data Seite

1087-1088

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10 053 264

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