Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 1995

Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes # S T #

vom 7. Oktober 1994

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64bis und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Januar 19941', beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. l Grundsatz 1 Der Bund führt Zentralstellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens.

2 Die Zentralstellen arbeiten mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Auslandes zusammen.

Art. 2 Aufgaben Die Zentralstellen nach diesem Gesetz: a. bearbeiten die Informationen aus dem In- und Ausland in ihrem Zuständigkeitsbereich; b. koordinieren die interkantonalen und internationalen Ermittlungen; c. erstellen Lage- und Bedrohungsberichte zuhanden des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes (Departement) und der Strafverfolgungsbehörden; d. stellen den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Informationsaustausch sicher und wirken bei der Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslandes mit; e. setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein; f. führen gerichtspolizeiliche Ermittlungen durch, wenn der Bund dafür zuständig ist.

Art. 3 Informationsbeschaffung Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, indem sie: .

a. öffentlich zugängliche Quellen auswerten; b. Auskünfte einholen; c. in amtliche Akten Einsicht nehmen; " BBl 1994 l 1145

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d.

e.

f.

Meldungen entgegennehmen-und auswerten; nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen forschen; Informationen aus Observationen auswerten.

Art 4 Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen 1 Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind: a. Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane; b. Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen sowie für die Gewährung von Asyl oder für-die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind; c. Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register; d. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind; e. andere Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gutem zuständig sind.

2 Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Anklagekammer des Bundesgerichtes.

Art, 5 Polizeiverbindungsleute 1 Polizeiverbindungsleute in ausgewählten schweizerischen Vertretungen im Ausland oder bei internationalen Organisationen unterstützen die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Zentralstellen. Sie arbeiten im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen als Angehörige der Zentralstelle direkt mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und bestimmter Drittländer zusammen.

2 Die Polizeiverbindungsleute können auch bei Fahndungen und Ermittlungen zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen, bei denen die Schweiz Rechtshilfe gewähren kann, eingesetzt werden.

3 Der Bundesrat vereinbart mit den Empfangsstaaten die Einzelheiten des Einsatzes.

4 Der Bundesrat wird ermächtigt, mit den zuständigen Behörden des Auslandes die Stationierung von ausländischen Polizeiverbindungsleuten in der Schweiz zu vereinbaren.

Art. 6 Schaffung von Zentralstellen ' Für Zentralstellen, die aufgrund eines Staatsvertrags oder eines andern Bundesgesetzes geschaffen werden, gelten der erste und vierte Abschnitt dieses Gesetzes sinngemäss.

2 Der Bundesrat kann auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der sinngemässen Gesetzesanwendung regeln.

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2. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens Art. 7 Aufgaben Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat insbesondere die Aufgabe, kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260Kr des Strafgesetzbuches '' zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen.

Art. 8 Informationspflichten 1 Die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen erstatten der Zentralstelle die Meldungen, die auf das Vorliegen einer Organisation im Sinne von Artikel 260'" Ziffer l Absatz l des Strafgesetzbuches '> schliessen lassen. Sie melden insbesondere konkrete Verdachtsgründe sowie die Eröffnung und Einstellung vori Ermittlungsverfahren, bei denen ein Verdacht auf Mitwirkung krimineller Organisationen besteht.

2 Die Zentralstelle informiert die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen über alle Vorgänge, welche die gemeldeten Verfahren betreffen.

3. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs Art. 9 Aufgaben 1 Die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone sowie anderer Staaten bei der Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs.

2 Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden, die sie nach den Bestimmungen des Bundesstrafrechtspflegegesetzes2) durchführt.

3 Die Anordnung von Ermittlungen durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin nach Artikel 259 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes bleibt vorbehalten. Sie ist auch zulässig zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslandes.

Art. 10 Informationspflichten Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 19513) über die Betäubungsmittel eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.

" SR 311.0 v SR 312.0 31 SR 812.J21

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4. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten Art. 11 Datenbearbeitungssysteme 1 Der Bundesrat kann anordnen, dass eine Zentralstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Datenverarbeitungssystem betreibt.

2 In diesem System können besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 '' über den Datenschutz (DSG) bearbeitet werden, wenn und solange es zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.

3

Die Daten, die vor Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens beschafft werden, und die Daten der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone werden im Informationssystem getrennt bearbeitet. Dieses Informationssystem muss von anderen Informationssystemen der Polizei und der Verwaltung getrennt geführt werden.

4 Für Personendaten aus hängigen Strafverfahren richtet sich die Bearbeitung in der Zentralstelle nach dem Datenschutzrecht des Bundes.

Art. 12 Beteiligung der Kantone 1 Dienststellen der Kantone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Zentralstelle zusammenarbeiten, können durch ein Abrufverfahren auf das Datenverarbeitungssystem direkt zugreifen, sofern die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass auch die Dienststellen der Kantone Daten eingeben.

Art. 13 Weitergabe von Personendaten 1 Die Zentralstelle gibt Personendatcn den Behörden im Rahmen der Zusammenarbeitspflicht bekannt. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, an welche weiteren Empfänger in der Schweiz die Zentralstelle im Einzelfall Personendaten für ein Verfahren weitergeben kann.

2 Die Zentralstelle kann Personendaten an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn ein Gesetz oder ein Staatsvertrag es vorsieht oder wenn: a. die Information benötigt wird, um eine strafbare Handlung im Aufgabenbereich der Zentralstelle zu verhindern oder aufzuklären; b. ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss; c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann.

Art. 14 Information der Betroffenen und Auskünfte 1 Die Beschaffung von Fersoncndaten braucht für die betroffene Person nicht erkennbar zu sein, sofern der Zweck der Strafverfolgung es erfordert. Ist die

" SR 235.1

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Beschaffung der Daten für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese nachträglich darüber informiert werden, sofern nicht wichtige Interessen der Strafverfolgung entgegenstehen oder die nachträgliche Mitteilung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.

2 Jede Person kann vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten 1 ' verlangen, dass er prüfe, ob bei einer Zentralstelle rechtmässig Daten über sie bearbeitet werden. Der Datenschutzbeauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass in bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmassig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an die Zentralstelle gerichtet habe.

3 Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann jedoch von der Eidgenössischen Datenschutzkommission verlangen, dass diese die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüfe. Die Eidgenössische Datenschutzkommission teilt ihr. in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.

4 Registrierten Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben, wird beim Dahinfallen der Interessen der Strafverfolgung an der Geheimhaltung, spätestens bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer, nach Massgabe des Datenschutzgesetzes Auskunft erteilt, sofern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat regelt durch Verordnung: a. die Einzelheiten der Datenverarbeitung durch die Zentralstellen und die Koordination der Systeme; b. das Zugriffsrecht und den Umfang des Zugriffs durch Stellen des Bundes und der kantonalen Behörden; c. die Aufbewahrungsdauer der Daten, Kontrollen und Schutzbestimmungen.

Art. 16 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

'> «Der Datenschutzbeauftragte» bezeichnet die Amtsstelle nach Artikel 26ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1; AS 1993 1945), weshalb auf die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter verzichtet wird.

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Ständerat, 7. Oktober 1994 Der Präsident: Jagmetti Der Sekretär: Lanz

Nationalrat, 7. Oktober 1994 Die Präsidentin: Gret Haller Der Protokollführer: Antiker

Datum der Veröffentlichung: 18. Oktober 1994'> Ablauf der Referendumsfrist: 16, Januar 1995

" BB1 1994 III 1850

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes vom 7. Oktober 1994

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1994

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41

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18.10.1994

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1850-1855

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