681 Ablauf der Referendums frist: 27.Juni 1962

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Bundesgesetz über

die Änderung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz (Vom 23.März 1962)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. September 1961 1), beschliesst :

1.

Das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Art. 2 Jagdbare Tiere im Sinne dieses Gesetzes sind: Hirsche, Eehe, Gemsen, Wildschweine (Ausnahmen: Art.4, Ziff.2); Murmeltiere (Ausnahme: Art.4, Ziff.3), Hasen, wilde Kaninchen, Eichhörnchen ; Wölfe, Dachse, Füchse, verwilderte Hauskatzen, Edelmarder, Steinmarder, Iltisse, Wiesel, Hermeline; Auer- und Birkhähne, Kackelhühner, Schneehühner, Steinhühner., Bebhühner, Wachteln, Fasane ; Ringel- und Hohltauben, Haus- und Feldsperlinge; Wilde Gänse, wilde Enten (mit Ausnahme der Kolbenente), Sägetaucher, Waldschnepfen, Doppelschnepfen, Zwergschnepfen, Bekassinen, sämtliche Seetaucher- und Steissfussarten, Blässhühner, Kormorane; Kolkraben, Eaben-, Saat- und Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher.

*) BEI 1961, II, 402.

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Art. 4 Geschützte Tiere sind: 1. das Steinwild; 2. Hirschkälber, Reh- und Gemskitzen, Frischlinge (solange sie gesäugt werden) und die sie begleitenden Muttertiere ; Die Kantone können den Abschuss von Hirschkälbern, Eeh- und Gemskitzen und Frischlingen (solange sie gesäugt werden) und deren Muttertieren gestatten oder anordnen, wenn dies zur Verminderung des Wildschadens oder aus hegerischen Gründen notwendig ist.

8. Murmeltierkätzchen; 4. Bären, Luchse, Wildkatzen, Fischotter, Biber und Igel; 5. Sämtliche in Artikel 2 nicht aufgeführten Vogelarten, die in der Schwei/ frei vorkommen.

Art. 7 (Patentjagd) Die Jagdzeit für die verschiedenen Wildgattungen wird von den Kantonen innert folgender Schranken festgesetzt: 1. Die Jagd auf alles Wild mit Ausnahme der Hirsche, Eehe, Gemsen und Murmeltiere dauert höchstens drei Monate innert der Zeit vom 1. September bis 15. Dezember.

Die Jagd auf Hasen darf nicht vor dem 15. September beginnen.

2. Die Jagd auf Hirschwild, auf Gemsen und Murmeltiere dauert höchstens drei Wochen innert der Zeit vom 7. September bis 15. Oktober.

Für die Gebiete, wo die Hirsch- und Gemsjagd betrieben wird, ist während der offenen Jagd auf Hirsche und Gemsen der Gebrauch von jagenden Hunden (Laufhundjagd) verboten. Einzig erlaubt ist die Verwendung des Vorstehhundes und solcher Hunde, die zur Nachsuche von angeschossenem Wild abgerichtet sind.

8. Die Jagd auf Eehwild dauert höchstens sechs Wochen innert der Zeit vom 15. September bis 15.November. Die Kantone können die Jagd auf Rehböcke vom 7. September an gestatten.

4. In der Zeit vom 15. Dezember bis 15.Februar (Dachs bis 15. Januar) kann eine besondere Jagd auf Haarraubwild gestattet werden.

5. In der Zeit vom 15. Dezember bis 81. Januar kann eine besondere Jagd auf Wasserwild, jedoch nur auf grösseren Seen und Flüssen, gestattet werden, für die Grenzgewässer bleiben die internationalen Abkommen vorbehalten.

Im Einverständnis mit dem Bundesrat bestimmen die Kantone, auf welchen Seen und Flüssen diese Jagd ausgeübt werden darf.

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Art. 8 (Pachtjagd) Die Jagdzeit wird für die verschiedenen Wildarten wie folgt festgesetzt: 1. Hirsch- und Gemswild vom 1.September bis 15.Dezember; Rehwild vom 1.Oktober bis 31.Dezember. Die Kantone können die Jagd auf Rehböcke vom 1.Juni an und die Jagd auf Gemsböcke vom 1.August an gestatten; '2. Murmeltiere, vom 1.September bis 15.Oktober; 3. Hasen und wilde Kaninchen, vom 1.Oktober bis 31.Dezember; 4. Dachs vom 15. Juni bis 15. Januar. Fuchs vom 15. Juni bis 28.Februar.

Übriges Haarraubwild, Eichhörnchen, Kolkraben, Saat- und Nebelkrähen, vom l. August bis 15. Februar.

5. Wildschweine (ausgenommen Frischlinge und deren Muttertiere), verwilderte Hauskatzen, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Haus- und Feldsperlinge, das ganze Jahr; 6. Auer- und Birkhähne sowie Rackelhühner vom I.September bis 15.Dezember ; 7. Fasanen vom 15.Oktober bis 30.November; 8. Rebhühner, Steinhühner, Schneehühner, Wachteln, vom 1.September bis 30. November; 9. Waldschnepfen, Doppelschnepfen, Zwergschnepfen und Bekassinen, vom 1.September bis 31.Dezember; 10. Ringel- und Hohltauben, vom I.August bis 30.November; 11. Alle übrigen nach Artikel 2, Ziffer 6 als jagdbar erklärten Vögel, vom I.September bis 15.Februar.

d) Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 Wildhüter, Jagdaufseher und Revierpächter sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit abzuschiessen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.

Art. 9bis Am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag ist die Ausübung der Jagd verboten.

Art. 10 Wenn die Umstände es erheischen, kann der Bundesrat, nach Anhörung der Kantone oder auf Antrag derselben, die Bestimmungen über die Jagdzeiten dauernd oder zeitweise abändern. Unter den gleichen Voraussetzungen hat er das Recht, die Jagd auf gewisse Wildarten oder in gewissen Gebieten für eine bestimmte Zeit zu untersägen oder zu gestatten.

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Art. 15 In Kantonen mit Patentsystem sind zum Schütze des Wildes Bannbezirke (Freiberge) von angemessener Ausdehnung auszuscheiden, und zwar wenigstens je einer in den Kantonen Uri, Schwyz, Unterwaiden, Glarus, Freiburg, Appenzell, Waadt, wenigstens je zwei in den Kantonen Bern und Tessin, wenigstens je drei in den Kantonen Graubünden und Wallis.

Der Bundesrat kann in Kantonen, die zum Pachtsystem übergehen, in deren Einverständnis, bestehende eidgenössische Banngebiete beibehalten.

Die Bannbezirke stehen unter der Oberaufsicht des Bundes. Eine bundesrätliche Verordnung setzt die Grenzen fest, ordnet eine strenge Wildhut an und stellt die nach den Umständen und der Lage der Bannbezirke nötigen Bestimmungen zum Schütze und zur Pflege des Wildes auf.

Art. 18 Die Kantone können Hegoabsuhüsse in den eidgenössischen Banngebieten nur mit Zustimmung der Bundesbehorde anordnen.

Art. 26 Der Bund fördert die Erforschung der freilebenden Tiere und ihres Lebensraumes.

Art. 27 Der Bund kann die zur Erhaltung und Vermehrung der geschützten Tiere getroffenen Massnahmen durch Beiträge unterstützen.

Art. 28 Die Erziehungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass diu Jugend mit den freilebenden Tieren bekanntgemacht und zu ihrer Schonung angehalten werde.

Art. 81 Die Kantone sind berechtigt, den Abschuss von Rabenkrähen, Elstern, Eichelhähern, Haus- und Feldsperlingen unbeschränkt zu gestatten.

Sie können den Abschuss von Wildtauben, verwilderten Haustauben, Drosseln, Staren und Amseln in Weinbergen, Obst- und Gemüsegärten, Beerenpflanzungen, Getreide- und Saatfeldern erlauben, jedoch nur während der Zeit, in der diese Vögel Schaden anrichten können.

Die Kantone sind ferner berechtigt, den Abschuss von schadenstiftenden Bussarden, Habichten und Sperbern in der nächsten Umgebung von Wohnund Wirtschaftsgebäuden zu gestatten.

Der Abschuss darf nur mit Waffen erfolgen, die auch den Jagdaufsichtsbeamten erlaubt sind.

685 Die Abschussberechtigung darf nur an Personen erteilt werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

Das Feilbieten, die Veräusserung und der Erwerb der erlegten Vögel ist verboten.

Art. 32 Die Kantone sorgen für die Erhaltung eines gesunden und den örtlichen Verhältnissen angepassteh Wildbestandes. Sie führen eine Statistik über die Bestandesveränderungen der -wichtigsten jagdbaren und geschützten Tiere.

Der Bundesrat erlässt dazu entsprechende Ausführungsbestimmungen.

Ist Wild in Überzahl vorhanden und grosser Wildschaden nachgewiesen, so haben die Kantone dafür zu sorgen, dass der Bestand auf ein erträgliches Mass vermindert wird.

Art. 36 Zur Ausübung der Jagdpolizei sind von Amtes wegen verpflichtet : die Wildhüter und die Jagd- und Fischereiaufseher; das Forstpersonal ; die Polizeibeamten und Feldhüter der Kantone und Gemeinden; die eidgenössischen Grenzwächter, soweit die Mitwirkung ohne Beeinträchtigung ihrer .dienstlichen Aufgaben möglich ist.

Die Kantone haben die Jagdpolizeibeamten durch Vorträge und Kurse mit ihren Aufgaben vertraut zu machen.

1.

2.

3.

4.

Art. 37 Aufgehoben.

Art. 38 Die Jagdpolizeibeamten sind verpflichtet, von allen ihnen zur Kenntnis gelangenden Jagdvergehen der zuständigen Behörde Anzeige zu machen und diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des Täters und des Tatbestandes sowie zur Abwehr weitern Schadens dienlich sind. Sie sind namentlich berechtigt, die Jagdausweise sich vorweisen zu lassen, das Wild, die Waffen und Jagdgeräte zu beschlagnahmen, den Inhalt der Eucksäcke, Weidtaschen und Transportmittel zu untersuchen.

Bei Verfolgung eines Jagdvergehens oder wenn Verdachtsgründe vorliegen, steht ihnen, mit Bewilligung der zuständigen Behörde, das Eecht zu, Hausdurchsuchungen vorzunehmen.

Art. 40 Wer jagdbares Hirsch-, Eeh- oder Gemswild widerrechtlich jagt, erlegt, einfängt oder gefangenhält wird mit Busse von 200 Franken bis 600 Franken bestraft.

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Wer andere jagdbare Tiere widerrechtlich jagt, erlegt, einfängt oder gefangenhält, wird, sofern nicht Absatz 3 dieses Artikels zur Anwendung gelangt, mit Busse von 50 bis 400 Pranken bestraft.

Wer Wiesel, Hermeline, Eichhörnchen, verwilderte Katzen, Krähen, Elstern, Eichelhäher oder Haus- und Feldsperlinge widerrechtlich jagt, erlegt, einfängt oder gefangenhält, wird mit Busse von 10 bis 100 Franken bestraft.

Die zuständige kantonale Behörde kann das Einfangen und Gefangenhalten von jagdbaren Tieren gestatten. In Gebieten mit Pachtjagd ist für das Einfangen überdies die Zustimmung des Pächters notwendig.

Art. 43 1. Wer Selbstschüsse anlegt, explodierende Geschosse, Sprengstoffe oder Gift zu Jagdzwecken verwendet, wer widerrechtlich Betäubungsmittel auslegt, wird mit Busse von 400 bis 1000 Franken bestraft.

Ausnahmsweise können die Kantone, unter Aufstellung der nötigen Sicherheits- und Haftpflichtvorschriften, den Wildhütern und Jagdaufsehern sowie einer beschränkten Anzahl zuverlässiger Jagdberechtigter das Auslegen von Betäubungsmitteln zur Verminderung von Rabenkrähen, Elstern und Eichelhähern, falls sie in Überzahl auftreten, gestatten. Die beauftragten Personen sind durch die Kantone vorgängig auszubilden.

2. Wer mit Schlingen, Drahtschnüren, Netzen oder widerrechtlich mit Fallen Wild fängt oder zu fangen versucht, wird mit Busse von 300 bis 800 Franken bestraft.

Wer mittels Fanggeräten oder Lockmitteln widerrechtlich Vögel fängt oder zu fangen versucht, wird mit Busse von 100 bis 400 Franken bestraft.

Der Gebrauch von Kastenfallen im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern, ist den Hausbewohnern gestattet. Ebenso dürfen die Jagdberechtigten während der Jagdzeit solche Fallen zum Fangen von Haarraubwild verwenden.

Ausnahmsweise können die Kantone, unter Aufstellung der notwendigen Sicherheitsvorschriften, zum Fang des Haarraubwildes, sofern dessen Überhandnähme nicht durch Abschuss verhindert werden kann, die Verwendung anderer Fallen (mit Ausnahme des Tellereisens) gestatten. Mit diesem Fang dürfen nur Jagdpolizeibeamte und einzelne zuverlässige Jäger beauftragt werden.

3. Wer Murmeltiere, Füchse oder Dachse anbohrt, ausräuchert, vergast, ausschwemmt oder durch Sprengen des Baues mit Explosivstoffen vernichtet, wer Murmeltiere ohne Bewilligung der Bundesbehörde ausgräbt, wird mit Busse von 200 bis 600 Franken bestraft.

4. Wer zürn Zwecke der Verheimlichung konstruierte Schusswaffen, mehr als zweischüssige automatische Waffen, Repetierschrotwaffen, Schrotflinten mit grösserem Kaliber als 12, Luftgewehre, Flobert- und Kleinkalibergewehre zu Jagdzwecken trägt oder verwendet,

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wer Flobert-, Kleinkaliber- oder Ordonnanzmunition zu Jagdzwecken verwendet, wer mit Schrot oder Posten auf Hirsche, Gemsen oder Murmeltiere schiesst,.

wird mit Busse von 100 bis 400 Franken bestraft.

Die Kantone sind berechtigt, den Jagdaufsichtsorganen und einzelnen Jagdberechtigten die Verwendung von Flobert- und Kleinkalibermunition für den Abschuss von kleinem Haarraubwild, verwilderten Hauskatzen und Vögeln zu gestatten, soweit diese Tiere auf Grund von Artikel 80 verfolgt werden können.

Die .Kantone erlassen, nach den Kichtlinien der Bundesbehörden, dienötigen Vorschriften über Art und Beschaffenheit der für die Jagd auf ihrem Gebiet zulässigen Waffen und Munition.

Art. 44 Wer Tellereisen oder zum Zwecke der Verheimlichung konstruierte Schusswaffen einführt, anfertigt, feilbietet, veräussert oder erwirbt, wird mit Busse von 100 bis 400 Franken bestraft.

Art. 48 Wer gefrevelte Tiere oder Fallwild widerrechtlich sich aneignet, feilbietet, veräussert, erwirbt, verheimlicht oder absetzen hilft, wird mit der Strafe belegt,.

die in Artikel 89 oder 40 auf die widerrechtliche Verfolgung der betreffenden Tiere angedroht ist.

In gleicher Weise wird bestraft, wer Tiere, von denen er nach den Umständen annehmen muss, dass sie gefrevelt sind, feilbietet, veräussert, erwirbt,, verheimlicht oder absetzen hilft.

Bei der Strafzumessung ist dem Wert des gefrevelten Wildes oder desFallwildes Eechnung zu tragen.

Art. 50 Wer geschützte Vögel oder lebende Wachteln widerrechtlich einführt, ausführt, durchführt, transportiert, feilbietet, veräussert, erwirbt, verheimlicht, oder absetzen hilft, wer Bälge oder Federn geschützter Vögel widerrechtlich feilbietet, veräussert, erwirbt, ein-, aus- oder durchführt, wird mit Busse von 50 bis 400 Franken bestraft.

Art. 53 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 Anwendung.

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II.

Die Kantone erlassen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und erlässt die Vollziehungsvorschriften.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 23.März 1962.

Der Präsident : Vaterlaus Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23.März 1962.

Der Präsident: Bringolî Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 23.März 1962.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 29.März 1962 Ablauf der Referendumsfrist: 27. Juni 1962

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Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz (Vom 23.März 1962)

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29.03.1962

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