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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1899 und 1900.

1900.

Monate.

1899.

Fr.

1900.

Fr.

Januar . . .

3,299,360. 76 3,256,524. 79

Februar

. .

3,727,532. 68 3,793,292. 80

März

. . .

4,611,657. 69 4,442,317. 82

April

Mehreinnahme,

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

--

65,760. 12

--

42,835. 97

--

169,339. 87

. . .

4.194,011. 21 4,278,591. 90

84,580. 69

--

Mai . . . .

4,159,533. 15 4,251,587.91

92,054. 76

--

Juni . . . .

4,250,008. 25 4,065,688. 78

--

Juli . . . .

3,780,570. 06 3,609,617. 95

--

170,952. 11

August . . .

4,032,386. 40 3,823,885. 72

--

208,500. 68

September . .

4,186,464. 17 3,812,087. 59

374,376. 58

Oktober

. .

4,969,440. 13 4,059,624. 41

-- --

November . .

4,659,131.68 3,710,66ä. 78

--

948,465. 90

Dezember . .

5,221,658. 13 4,906,125. 98

--

315,532. 15

Total auf Ende Dezember 51,091,754. 31 48,010,011. 43

--

3,081,742.88

184,319. 47

909,815. 72

·252

Ausfuhr vini rüekvergütungsbereehtigten Alkoholfabrikaten.

Die bisherigen Formulare A. 2 und A. 4 für die A u s f u h r von rückvergütungsberechtigten Alkoholfabrikaten sind, infolge des Inkrafttretens auf den 16. Januar 1901 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über gebrannte Wasser, vom 29. Juni 1900, verschmolzen worden als n e u e s F o r m u lar A. 3. Die Inhaber von bisherigen Formularen A. 2 und A. 4 werden hiermit aufmerksam gemacht, daß sie die in ihren Händen befindlichen Exemplare bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano (nur für italienische Exemplare), Lausanne und Genf unentgeltlich gegen neue Formulare A. 3 bis spätestens Ende März 1901 austauschen können. Immerhin sind die alten Formulare A. 2 und A. 4 zu frankieren; dieselben können der Post auch als Imprimate aufgegeben werden.

B e r n , den 24. Januar 1901.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Der eidgenössische Staatskalender für 1901 ist erschienen ·und kann solange Vorrat zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Repetierkurs fUr Telegraphenlehrlinge.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über : 1. Alter von 17 bis 24 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung ;

.253 3.

4.

5.

6.

Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen ; Guten Leumund ; Gute Gesundheit und- gute Körperkonstitution ; Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 12. Februar 1901 portofrei an eine der Telegrapheninspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellenz einzusenden, welche auf frankierte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft erteilen wird.

B e r n , den 16. Januar

1901.

Die Telegrapliendirektion : Fehr.

Bei der handelsstatistischen Abteilung, Zeughausgasse 28, Bern, kann zum Preise von 50 Cts. die in den nächsten Tagen erscheinende provisorische Publikation über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Auslande im Jahr 1900 bezogen werden.

B e r n , den 2. Februar

1901.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile:

254 I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und ·dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1901

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.02.1901

Date Data Seite

251-254

Page Pagina Ref. No

10 019 498

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