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nationalräthlichen kommission, betreffend die vom Bundesrathe beantragte Verlängerung der Frist für die den schweizerisehen Eisenbahngesellschaften auf der Einfuhr vermiedener Eisenbahnmaterialien gewahrten Zollvergünstigungen.

(Vom 6. Juli 1864.)

Tit..

Jm Art. 3 des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, betretend den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschast, wurden den schweizerischen Eisenbahngesellschaften mit Bezug aus verdiedenes Eise..bal..nmaterial folgende Zollvergünstigungen eingeräumt : "Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen, Lokomotiven und Eoke, die für die Eisenbahnen von.. Auslande bezogen werden, sind vom Eingangszolle befreit.

,,Den inländischen Fabriken, welche ...Schienen. Schienenstühle, Drehscheiben, Rader, Achsen und Lokomotiven für schweizerische Eisenbahnen liesern , wird der Eingangszoll ans den hiesür erforderlichen Rohstossen erlassen."

Zugleich bestimmte der Schlusspassss dieses Artikels: Diese Bestimmungen sinken sedoch einstweilen nnr für einen Zeitraum von zehn Jahren, vom Datum der ertheilten Konzession an gerechnet, ihre Anwendung.

Rach Ablauf dieses Zeitraums wird die Bundesversammlung die weitern geeigneteu Beschlüsse fassen."

Vor Ablans von zwei Jahren kamen die damaligen Eisenbahngesellschasten der sehweiz. Rordoftbalm , Glattthalbahn, Südostbahn, Eentralbahn, Westbahn und der St. Gallisch-Appenzellische Eiseubal.n in einer gemeinschaftlichen Eingabe bei dem Bnndesrathe mit dem Gesuche ein,

das.. den im gedachten Artikel enthaltenen Zollbegünstigungen für die zum Bau von Eisenbahnen erforderliehen Gegenstände eine weitere Ausdehnung gegeben werden mochte. Sowohl der Bundesrath als die Bundesversammlung saud das Gesuch der Eisenbahngeseltschasten sur begründet, und

51.^ durch Besehlnss vom l..). Juli 1854 wurde der Art. 3 des Bundesge..

sezes vom 28. Juli 1852 dahin abgeändert.

. ,,Arl. 1. Schienen, Schienenbesestigungsmittel, Ausweichungsvor.^ richtungen, Kreuzungen, Drehscheiben, Schiebbrücken, Eisenbestandtheile zum Bau von eisernen Brücken, Räder, Aehsen, Lokomotive und Eoke, die für Eisenbahnen vom Auslande bezogen werden , sind gänzlich vom

Eingangszolle befreit.

,.Art. 2. ^ür Waggons aller Art, welche für die Eisenbahnen aus dem Auslande eingeführt werden , ist ein und ein halbes Brozent vom Werthe zu bezahlen.

,,Art. 3. ^ Den inländischen Fabriken, welche Schienen, Schienenbefestigun.gsmittel, Kreuzungen, Ausweichnngsvorrichtungen , Drehscheiben, eiserne Brücken für Eisenbahnen, Schiebbrücken, Räder, Achsen und Lokomotive für schweizerische Eisenbahnen liefern , wird der Ein^ gangszoll auf den hiesi.r erforderlichen Rohstoffen erlassen.^.

Diese Abänderungen präeisirten und erweiterten die Zollbegünstigung in der Weise, dass .^. anstatt der Schienenstühle (die in Folge Fortschritt^ der Technik nnr noch ausnahmsweise Verwendung sanden), allgemein Schienen-

befestiguu g s m i t t e l gesetzt wurden;

h. aus Gründen der Analogie die Zollbefreiung auch aus die A u s weiehun g s v o r r i c h t u n g e n , Kreuzungen, Sehiebbrücken, und . E i s e n b e s t a n d t h e i l e zum B a n e n e u e r B r ü c k e n ans..

gedehnt wurde, und c. für die vom Anslande eingeführten W a g g o n s aller Art (wovon das Bundesgesez vom 28. Jnli 1852 gänzlich fchwe^t) l.^^ vo^u Werthe zu bezahlen ist.

Sodann wnrde mit Bezng auf die Dauer der Gültigkeit des Bes..hlnsses für einmal ein ^eitraum von 1.^ fahren sestgese.^t. Mit dem 19. dieses Monats geht dieser Termin zn Ende, und der Beschluß vom 1..). Jnli l854 tritt ausser Krast, wenn nicht eine Verlängerung desselben von der Bundesversammlung dekxetn.t wird. Der Bundesrath beantragt Jhneu nun in einem mit Botschast vom 17. Juni vorgelegten Beschlussesentwurse, die in den Artikeln 1.--3 des allegirten Beschlusses bezeichneten Zollerleiehterungen aus eine weitere Zeitdauer von l0 Jahren zu verlängern.^ -.- ^l^re kommission, .welche mit der Brüsung dieses Vorschlages beauftragt wurde, ist zn der Ansieht gelangt, dass die nämlichen Gründe, welche seiner Zeit snr die Eoneession der Zollermässigung entschieden haben, in erheblichem Masse hente für die weitere Fortdauer derselben sprechen.

Wenn auch seit dem Jahre 1853, resp. 1854, eine schone Anzahl von Eisenbahnlinien in der .^ch.^eiz entstanden sind, so kann doch keineswegs das schweiz. Eisenbahnne^ als ein vollendetes und abgeschlossenes bezeiehnet werden. Verschiedene Linien sind in der Aussührung begriffen, und andere^ lebensfähige Brockte harren derselben. Zudem ist der Bedarf

5l 4 des der Zollbegünstigung unterliegenden Eisenbahnmaterials auel^ für die bereits bestehenden Linien fortdauernd sehr bedeutend. Der Ru^en der Eisenbahnen sowohl naeh .^eite der volkswirtschaftlichen Jnteressen, als ^uch mit Bezug aus die Verwaltung des Militär- und Bostwesens, sowie in ^olge des vermehrten Verkehrs und des anderweitigen verschiedenen Materialbedarfs zum Ban und Betrieb der Eisenbahnen für das Zollwesen, ist der Art, das. die Eidgenossenschaft, welche sich bei den Eisen.bahnu..ter..ehmungen grundsätzlich nieht direkte betheiligt, übel thun würde, wenn sie dieselben mit übermäßigen ^tenern belästigte, .welche ohne anders in einer ans sämmtliehes Material sieh ausdehnenden ^ollentrichtung nach Massgabe des allgemeinen Zolltarif erblickt werden müßten. Die Zollbefreiung, d..rch welche zudem der Eidgenossenschaft kein Verlust erwächst, sondern nur ei^., wiederum allein dnrch die Eisenbahn bedingter Gewinn entgeht, beschränkt sieh wesentlich aus Gegenstände, die nothwendig vom Anslande bezogen werden müssen, sei es, dass sie im Jnlande u.eht prodnzirt werden, oder die inländische Eoneurrenz der Breise wegen dennoch ausgeschlossen ist. und bei anderen Gegenständen, wie der Waggons, ist nngeaehtet der Zollermässigung mit Rücksieht aus den geringen Eingangszoll der zum Bau derselben erforderlichen Materialien noch ein sehr erheblicher Sehu^zoll von 100 ^ zu Gunsten der inländischen ^abrikation gewährt.

Wenn sodann frühere Eisenbahnnnternehmnngen eine Berechtigung auf die durch deu Bundesbeschluß vom 1.). Juli 1854 erwirkte Zollerleiehterung befassen, so gebührt den gegenwärtigen und künftigen doch mindestens das nämliche Anspruehsreeht , zumal diese le^tern zum grossten Theile in finanzieller Beziehung mit intensiver.. Schwierig-

keiten zu kämpfen haben.

Was den Besehlussesantrag des Bundesraths in seinem speziellen Juhalte anbelangt, so hätte in ^rage konunen konneu. ob der ^erlängernng aus eine b e s t i m m t e Zeitdauer (von l0 Jahreu) nicht eine solehe b i s a n s W e i t e r e s , d. h. für die Dauer der die ^ollbegünftign..g rechtfertigenden , gegenwärtigen Verhältnisse vorznzie^en gewesen wäre.

Von den. .Standpunkte aus, dass naeh .^lblaus von 10 Jahren unter gleichen Verhältnissen wieder eine besondere Beschlussesfassung erforderlich wird, und dass au.h bei veränderten Verhältnissen der sir^e Termin der Bundesverwaltung einen gewissen Zwang auferlegt , hätte der le^tern Fassung der Vorzug zugesprochen werden dürsen. Allein die sachbezüglichen Verhältnisse im Ganzen, wie sie sieh zur Zeit herausstellen und voraussichtlich im Lause der nächsten 10 Jahre gestalten, sind unsers Erachtens der Art, dass wir in der betresseuden Aendernng nur eine solche von vorherrsehend sormeller Bedeutung erblicken müssen. Der Bes.hlussesentwurs macht sodann auch keinen Untersehied zwisehen den bestehenden und neuen oder künftigen Eisenbal.^nunternehmnngen in der Richtung, dass die Zollerleiehterung uur für den M a t e r i a l b e d a r f der e r s t e n Z u l a g e Bla^ greisen sollte. Wir finden keinen zureichenden Anhaltspunkt , eine solche

Unterscheidung auszustellen, weil die Motive, welche die Zollermässigung

5l5 für die erste Anlage begründen, dieselbe auch sür die von Zeit zu ^eit sehr bedeutende Materialergänzung rechtfertigen. weil dieselbe mit Rül^sicht auf die hochst verschiedenartige finanzielle .^age der einzelnen Eisenbahnunternehmungen hochft schwierigen Modifikationen rufen würde, und weil deren .Durchführung mit Bezug auf die Kontrolle der Zollverwaltung aus vielfache S.^.wierigkeiten ftossen müsste. Aus obigen Gründen abstrahlen wir von einem Abänderungsantrage, und e.upfel.^len ^hnen einmüthig, den Vorsehlag des Bundesrathes, so weit es von Jhnen abhängt, zum Veschlösse zu erheben. derselbe lautet.

D i e B u n d e s v er s a m m l u n g d e r s .l. w e i z e r i s eh e n E i d g e u o s s e n s eh a f t ,

nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bundesrathes vom

17. Jnni l 864,

b e schl i esst :

Die dnrch Bnndesbeschluss vom 19. Juli 1854 den schweizerischen Eiseubahngesellsehaften für die Eiusuhr verschiedener Eisenbahnmaterialien, wie solche in den Artikeln 1, 2 und 3 jenes Beschlusses näher bezeichne sind, gewährten Zollerleiehternngen werden aus eiue neue Zeitdauer von 10 Jahren, nämlich bis zum 19. Juli 1874 verlängert.

Bern, den 6. Juli 1864.

Ramens der Eommission , Der Berichterstatter:

^e^mer.

^ote.

Die .^ommlsslon bestand au.^ den .Herren.

Joh. Meß m e r , in ^rauen^t....

^arl ..^ngemann, in Thnn.

.^ostantino B e r n a ^ e o n l , ln Classo.

^ranz B ü n z l l , in Sololhurn.

I.^. .^olh , in Teufen.

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Bericht der nationalräthlichen Commission, betreffend die vom Bundesrathe beantragte Verlängerung der Frist für die den schweizerischen Eisenbahngesellschaften auf der Einfuhr verschiedener Eisenbahnmaterialien gewährten Zollvergünstigungen. (Vom 6. ...

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1864

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36

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26.08.1864

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512-515

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