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des schweizerischen Bundesgerichts an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1863.

(Vom 18. Februar 1864.)

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Die Bemerkung, mit der wir unsern Geschäftsbericht vom Jahr 1 862 eroffnet haben, dass nämlieh in diesem Jahr eine wesentliche Vermehrung der Geschäfte gegenüber dem Vorjahre stattgefunden habe, findet aus das Jahr 1863 abermals ihre Anwendung. Daher haben wir sechs verfchiedene Sitzungen halten müssen, welche mit Jnbegriff der dem Aetenstudium gewidmeten Tage im Ganzen 22 Sitzungstage in Anspruch nahmen und sämmtlieh in Bern stattfanden. Außerdem waren unsere Mitglieder in bedeutendem Masse für Jnstrnetion der eingegangenen Rechtsstreitigkeiten in Anspruch genommen.

Unter den durch Urtheil erledigten Vroeessen befand sich ein Fall strafrechtlicher Ratur. Es wandte sich nämlich ein Angehöriger des Kantons Solothnrn, welcher auf Klage des schweizerischen Handels- und Zolldepartements von den aargauisehen Gerichten wegen Zol.ldefraudation mit Bnsse bestraft worden war, mit dem Begehren um Kassation des gegen ihn ergangenen Urtheils, weil dasselbe gegen gesetzliehe Vorschriften verstoße, an unser K a s s a t i o n s g e r i c h t ; dieses wies jedoeh das Kassationsbegehren als unbegründet ab. Weitere Gefehäste von strafrechtlicher Ratur giengen nicht ein, und es hatten daher auch im Berichtsjahre

222 ^..eder die A n k l a g e k a m m e r noch die E r i m i n a l k a m m e r n zu amtlicher Thätigkeit Veranlassung.

.^ Von den eivilrechtlichen Geschäften fanden 19 durch U r t h e i l .des Gesammt.^erichtes ihre Erledigung. Dieselben gelangten alle, mit Ausnahme emes einzigen, ^ufolge der geglichen Eompetenzbestimmungen an das Bundesgericht. Es befanden sich darunter 8 Expropriationsproeesse (Eisenbahnnnternehmung Lansanne-Freiburg-Bernergrenze 3 , Grossh. Badische Bahn 2, Regierung von Schafshausen 1, Rordostbahn 1, .Wiesenthalbahn 1) und 6 ..^roeesse betreffend Scheidung gemischter Ehen .(3 betreffend Angehörige des Kantons Luzern und je 1 betreffend Angehörige von Schwr^, Freiburg und St. Gallen) ; im Uebrigen wurden be-

.handelt die Entschädignngsklage eines Vrivaten gegen das schweizerische

Bostdepartement, zwei Heimatlosenproeesse (der eine zwischen Bern und .Wallis, der andere zwischen Luzern, Aargau, Bern, Basel-Land und Solothurn) und der Vroeess zwischen den Kantonen des ehemaligen Sonderbundes, betreffend Abrechnung über die Sonderbundskriegskosten.

.Endlich kam durch Zustimmung beider Barteien an das Bundesgericht die .Entschädigungsklage eines Vrivaten gegen die Sonderbundskantone.

Die von uns über die vorerwähnten Broeesse erlassenen Endurtheile Mieten im Ganzen nicht dasjenige Jnteresse, welches uns eine Mehrzahl.

.der im Jahr 1862 erlassenen zu bieten schien. Wir konnen daher über dieselben kürzer hinweggehen als im Geschäftsberichte von 1862, glauben ^.ber doch, wenigstens folgende Bunkte denselben entheben zu sollen.

Von den E x ^ p r o p r i a t i o n s p r o e e s s e n der Eisenbahnunternehmung .Lausanne-Freiburg-Bernergrenze gab einer Veranlassung zu einem Entscheide über den Eompetenzumsang des Bnndesgerichtes sur Behandl.ung von Entschädigungsforderungen gegen Eisenbahnnnternehmungen , ..velcher von erheblichen Konsequenzen ist; wir lehnten nämlich die Eom.petenz ^ur Behandlung solcher Forderungen ab und überwiesen dieselben ^en kantonalen Gerichten , salls Schädigungen in Frage kommen, welehe ....us Bauarbeiten erwachsen sind, die zwar durch die Bahnbaute veranlagt ..^areu, aber in keinem notwendigen Zusammenhange mit derselben stan.den. Eine eigentümliche Bewandtniss abermals hinsichtlich der Eompe.tenz hatte es mit dem Ex.propriationsproeesse der Regierung von Schafshausen; diese hat sieh nämlich durch Vertrag gegenüber der Grossh. Badi.schen Bahn zur Erbauung von Znsahrten znm Bahnhof in Schasshansen verpflichtet und nahm sur die daherigen Expropriationen die Mitwirkung der eidgenossisehen Schäzungseommission und des Bundesgerichtes in .^lnspruch , bestritt dann aber bei der Schlussverhandlung die Kompetenz des Geriehtes; wir traten jedoeh auf diese Eompetenzeinrede nicht ein, ^eil dieselbe verspätet war und in direktem Widerspruehe mit den vorhergehenden Schritten der Regierung von Schafshausen stand. Von materiellem Jnteresse ist der Entscheid in dem E^propriationsproeesse der W i e s e n thalbahn: ein Espropriate dieser Bahnunternehmung. n.eleher seiner

223 ^eit die Unternehmung, gestützt auf Art. 4 des eidgenosstfchen Expropriationsgesetzes , zur Uebernahme eines neben der Bahn verbleibenden .Land-

abschnittes genothigt hatte, forderte diesen Abschnitt, gegründet aus Art. 47

des Gesetzes, wieder zurück, als derselbe pon der Bahn an eine dritte Berson verkaust werden wollte , wir wiesen ihn jedoch ab, weil dem den E^propriaten eingeränmten Vindieationsrechte er^propriirter Grundstücke di...

doppelte Voraussetzung zu Grunde liege, einerseits dass die Grundstücke zu Zwecken der Bahnbaute erworben worden seien , anderseits dass deren Ab-

tretung gegen den Willen des Eigenthümers stattgesunden habe, welche

beide Voraussetzungen im vorliegenden Falle nicht zutrafen.

Von den sechs K l a g e n aus Scheidung g e m i s c h t e r Ehen führten süns zur definitiven Scheidung der betreffenden Ehen , während eine als unbegründet abgewiesen wurde ; nach Art. 3 des eidgenössischen ..Nachtragsgesetzes über die gemischten Ehen sprachen wir nämlich die Scheidung überall ans, wo sieh ans den Verhältnissen ergab, dass ein ferneres Zusammenleben der Ehegatten mit dem Wesen der Ehe unverträglich sei.

Mit erhebliehen Schwierigkeiten war in mehreren Eheseheidungsfällen di.^ Ordnung der Folgen der Ehescheidung (Kindererziehung, Alimentationsbeitrag, Ordnung der Vermogensverhältnisse der Ehegatten u. s. f.)

verbunden, weil die kantonalen Gesetzgebungen, auf welche das Bundesgesetz diessalls abstellt, zum Theil gar keine oder doeh nur ungenügende Bestimmungen hierüber enthalten ; wir machten uns jedoch nach Art. 4 des Gesetzes zur Ausgabe, auch diese Verhältnisse , wenn immer moglieh, von uns aus zu ordnen und nur ausnahmsweise darüber ans den Entscheid der kantonalen Gerichte abzustellen.

Die Entsehädigungsklage gegen das Vostdepartement wurde von einem Reisenden gestellt, welcher durch Umwerfen der Sim.plonpost lebensgefährlich verletzt und Monate lang verdienstunsähig geworden war. Rach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 14 des Bundesgesetzes über das Vostregal vom 2. Jnni 184.^ mussten wir uns daraus beschränken, dem Beschädigten diejenigen Verpslegungs- und Heilungskosten, für welche er den Beweis geleistet hatte, ersetzen zu lassen ; denn nach der erwähnten Gesetzesvorsehrift ist nur der Bundesrath ermächtigt, in derartigen Fällen weiter gehende Entschädigungen zu bewilligen.

Die beiden H e i m a t l o s e n p r o e e s s e bieten zu näheren Mittheilungen keine Veranlassung, während der S o n d e r b u n d s k r i e g s k o s t e n p r o e e s s schon wegen seiner politischen Bedeutung ein etwelches Eintreten auf das von uns gefällte Urtheil rechtfertigt. Jn diesem Broeesse standen auf klägerischer Seite die Kantone Uri, Schwt.z, Unterwalden ob und

nid dem Wald, Zug und Wallis ^, auf beklagter Seite dagegen Luzern

und Freiburg. Der Hanptstreit drehte sieh wesentlich darum, ob die Kosten der von den streitenden Kantonen im Sonderbuudskrieg ins Feld gestellten Truppen nach der Sonderbundsaete vom 9. Deeember 1845 in

224 gemeinsame Rechnung zu fallen haben und von sämmtlichen Sonderbundskantonen nach Massgabe der eidgenossischen Geldseala zu tragen seien, oder ob jeder Kanton die von ihm gestellten Truppen selbst bezahlen müsse; erstere Ansieht wurde von den 5 klagenden, lettere von den 2 beklagten Kantonen verfochten. .daneben war ein Hauptstreitpunkt noch der, ob alle Sonderbundskantone an der gemeinsamen Rechnung bis zum Momente der Auslosung des sonderbündisehen Kriegsrathes beitragspflichtig seien, oder ob sur jeden Kanton die Haftpflicht für die gemeinsamen Kriegskosten mit seinem Rücktritte vom Sonderbunde, sei derselbe nun sreiwillig oder gezwungen erfolgt, anshore; Freiburg verlangte , dass im le^tern Sinne verfahren werde, während die übrigen Kantone sieh d a g e g e n anssprachen. Unser Urtheil über die beiden angesüßten Fragen gieng dahin, dass der Sold sämtlicher m Dienst berufener Mannschaft, mit Aussehluss .des Landsturmes, und die Verpflegungskosten zu Gunsten derjenigen Kautone, in welchen die Truppen gelegen sind, in die gemeinsame .Abrechnung fallen und nach Massgabe der eidgenossisehen Geldseala von allen sieben Kantonen zu tragen seien, und dass der Zeitumsang der zu treffenden Abrechnung sich für jeden Kanton bis zu dem Tage erstrecke, wo er sieh von dem Sonderbündnisse losgesagt, beziehungsweise den eidgenossischen Truppen unterworfen hat.

Der

letzte dureh Urtheil von uns erledigte Eivilproeess war eine

E ntsch äd ig ungsklage gegen die S o n d e r b u n d s k a n t o n e für Käse, welehe zur Zeit der St. Gotthardsex^pedition des Sonderbundes

theils auf dem St. Gotthardshospiz, theils in der Snft zu Airolo ab

Handen gekommen sind ; diese Klage wnrde im Lause des Broeesses von den Ständen Uri und Unterwalden ob und nid dem Wald anerkannt,

und Freiburg fiel in Folge des Entscheides im Sonderbundskriegskosten-

.proeess ausser Bedacht, weil die Entfremdung der in Frage kommenden K.äse erst nach seinem eapitulationsweise erfolgten Rücktritte vom Sonder-

.bunde stattgesunden hatte, so dass die Ausfällung eines Urtheils bloss

gegenüber den Kantonen Lnzern , Zng . Schwpz und Wallis stattfand.

Das von uns gefällte Urtheil bietet infoweit ein allgemeineres Jnteresse, als darin die .^rage zum Entscheide kam , ob das Buudesgericht nach Art. 102 der Bundesversassung und nach Art. 47 des Gesezes über die Organisation der Bundesreehtspflege , wenn aueh nicht v e r p f l i c h t e t , doch b e f u g t sei, Vroeesse, worin ein Hauptwerth von weniger als Fr. 30l)0 a. W. im Streite liegt, und welche ihm von beiden Parteien zum Entscheide vorgelegt werden, zu beurtheilen. Wir haben diese ^rage .bejaht und sind zur materiellen Beurtheilung des Falles gesehritten, im Hinblick aus den Umstand, dass eine Mehrzahl von Kantonen, welehe kein anderes gemeinsames Forum als das Bundesgericht haben, als Streitgenossen belangt wurden, sowie aus den engen Zusammenhang, in welchem der Streitsall mit der ...^onderbundsangelegenheit stand, und die Bedeutnng, welehe in Folge dessen derselbe hatte.

225 Sechs weitere Fälle fanden durch blossen Beschluß des Berichtes ihre Erledigung ; unter denselben scheinen zwei eine kurze Erwahnnug zu rechtfertigen.

Einer dieser Fälle war das Begehren der B e s i ^ e r d e r R h e i nf ä h r e zu Eoblenz im Danton Aargau, es mochte das im Geschäftsberichte von 1862 erwähnte Urtheil zwischen ihnen und der s c h w e r e r i s c h e n R o r d o s t b a h n g e s e l l s c h a s t durch nachträgliehe Zuerkennnng einer Zinsvergütung erläutert werden ; wir ^wiesen dieses Begehren ab,

weil pou ,. Unvollständigst^ des Urtheiles im Sinne des Art. 195 des

eidgenossiseheu Eivilprozessgesel^es wegen Richtzuerkennung einer Zinsver^ gütuug nicht die Rede sein konne, indem eine solche Vergütung seiner Zeit gar nicht verlangt worden war. Zwar schreibt Art. 46 des E^propriationsgese^es vor, dass bei Abtretung von Rechten vor definitiver Ermittlung der Entschädigungssumme lettere vom Tage der Abtretung an zu verzinsen sei ; allein wir fanden diese Gese^esbestimmung aus den vorliegenden Fall nicht zutreffend, weil die Rheinsährebesi^er zu Eoblenz weder Grnndeigenthum noch andere dingliche Rechte an die .....ordostbahn abzutreten hatten, sondern lediglieh eine Entschädigung erhielten für gewisse .Ausgaben im Fährebetrieb, welche ihnen bei .Anwendung möglichster Vorsicht zur Vermeidung von Unglückssällen erwachsen werden.

Der ^weite durch blossen Besehluss erledigte Fall war die Klage einer f r ü h e r n Bürgerin des Kantons St. Gallen auf Scheidung von ihrem . in Eonstanz verbürgerrechteten , aber im Kanton St. Gallen niedergelassen gewesenen Manne. Wir lehnten die Anhandnahme dieser Ehescheidungsklage deshalb ab, weil der Beklagte im Grossherzogthum Baden verburgerreehtet und ^ur Zeit der .^lnhäugigmachung der Klage nicht mehr in der Schweiz wohnhast war, und weil daher das Bundesgericht weder als Gerichtsstand der .^.eimat noch als solcher des Wohnortes des Beklagten zur Entscheidung der Klage als eompetent erschien.

Wie bedeutend neben der Thätigkeit des Gerichtes die T h ä t i g k e i t s e i n e r e i n z e l n e u Mitglieder namentlich bei der ihnen zugewiesenen Jnstruetion von Ex^propriationsproeessen war, ergiebt sich ans der nachfolgenden Uebersicht der dem Bnndesgericht eingegangenen und von ihm erledigten Gessaste.

226 Die Zahl der vom Jahr 1862 auf das Jahr 1863 als pendent übergetragenen Reehtsstreitigkeiten w a r .

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.

.

.

Jm Laufe des Berichtsjahres giengen folgende neue Rechts-

20

streitigsten ein :

E^propriationsreeurse der Bernischen Staatsbahn .

^in manchen Rekursen traten verschiedene Reenrrenteu gemeinsam auf und eompariren daher unter einer einzigen Rummer ; die Zahl der xeeurrirenden Personen ist 184).

E^propriationsreeurse der Eisenbahnunternehmung Zürich^ug-Luzern .

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.

.

.

.

.

Espropriati onsreeurse der Li^ne d'Italie .

.

(Zahl der Reeurrenten 26).

Ex^propriationsreenrse des Franco.^msse .

.

.

Espropriati on sreeurse der Grossh. Badischen Bahn .

(Zahl der Reeurrenten 10).

E^propriationsreeurse des Kantons Schasshausen .

.

Er.propriationsreeurse der Eisenbahnunternehu.ung Lausanne-Freiburg-Bernergrenze .

.

.

.

(Zahl der Reeurrenten 4).

Ex^pxopriationsreeurse der Rordostbahn .

.

Ex^propriationsreeurse der Wiesenthalbahn Summe der E^prop.. ationsreeuxse Ehescheidungen Heimatlosenproeesse Andere Fälle Summe der neueingegangenen Reehtsstreitigkeiten

.

4..)

21 12 9 8 4 3 1 1 108

3 1 6 ^

118

Die Gesammtzahl der vorgelegenen Rechtsstreitigkeiten war also

.

.

.

.

Hievon wurden erledigt .

durch Urtheil des Gerichtes

.

,, Beschluss des Gerichtes .

., ,,

.

.

.

.

.

.

.

.

3

8

19

6 65

durch die Jnstruetionseommissionen Abstand vom Broeesse

Die Summe der erledigten Reehtsstreitigkeiten ist

1

.

.

98

Mithin werden aus das Jahr 1864 als pendent hinübergetragen

40 Rechtsstreitigkeiten.

Reben Erledigung der eingegangenen Reehtsstreitigkeiten hatte das .Bericht verschiedene alljährlich wiederkehrende Geschäfte zu besorgen und nach Vornahme seiner Reuwahl dureh die im Deeember zusammengetretene

2.27^ Bundesversammlung gemäss dem Geseze über seine Organisation sich wieder zu eonstituiren , sowie seine Kanzlei auf eine neue Amtsperiode zu bestellen ; es gefehah Legeres durch Wiederwahl des Herrn Dr. Eugen Escher von.

Zürich zum Bundesgerichtssehreiber.

Genehmigen Sie Hochachtung.

schliesslich die Versicherung unserer vollkommenem

Solothurn, den 18. Februar 1864.

Jm .^amen des Bundesgerichtes, Der P r ä s i d e n t :

Wilb. Vigier, N. N.

Der Gerichtsschreiber : l.^ E. Escher.

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Bericht des schweizerischen Bundesgerichts an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1863. (Vom 18. Februar 1864.)

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1864

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11

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.03.1864

Date Data Seite

221-227

Page Pagina Ref. No

10 004 360

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