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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom l 9. Juli 1864.)

Der Bundesrath hat beschlossen, den von der Bundesversammlung unterm 9/l4. d. Mts. gefaxten Beschluß in Betreff der Unterstüzung kantonaler Truppenzusammenzüge sämmtlichen hohen Ständeu der Eidgenossenschast mitzutheilen, sammt den Gesichtspunkten, welche die eidgenossischen Räthe bei ihrer Schlusssassung geleitet haben.

Das bundesräthliche Kreissehreiben lautet also :

,,Tit.l .,Wir haben die Ehre, Jhnen nachfolgend den Besehluss zur Kenntniss zu bringen, welchen die h. Bundesversammlung unterm 9/14. lausenden Monats, betreffend die Unterstüzung kantonaler Truppenzusammenzüge gesasst hat: ,,Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e u o s s e n s c h a s t ,

,,na.h Einsicht der Botschast des Bundesrathes von. 20. Juni 1864, beerefsend die Unterstüzung der kautonalen Truppenzusammenzüge den Bund, ,, b e s eh l i esst : ,,1.

dnrch

Zu obigem Zweke werden sür das Jahr l 864 solgende Kre-

dite bewilligt :

,,4000 Fr. für den beabsichtigten Truppenzusammenzug

im Kanton

St. Gallen ; ,,8000 Fr. für allfällig weitere Zusammenzüge ähnlicher Art., welche im Lause des gegenwärtigen Jahres noch stattfinden dürsten.

,,2. Der Bundesrath wird eingeladen , bezüglich der Unterftüznng derartiger Truppenzusammenzüge eineu entsprechenden Ansaz in den Voransehlag sür das Jahr 1865 aufzunehmen nud denselben dureh bestimmtere Nachweise und Berechnungen augemessen u begründen.

..Also beschlossen vom schweizerischen Nationalrath...

"Bern, den 9. Juli 1864.

(Unterschriften.)

,,Also beschlossen vom schweizerischen Ständerathe.

,,Bern, den 14. Juli 1864.

(Unters.hristen.)

33..

,,Bei dieser Schlussnahme wurden die eidgenossisehen Räthe .^on folgenden Gesichtspunkten geleitet. ^

,,1) Es wird vorausgeht, dass bezüglich ans die eidg. Trnppenzusammenzüge das in neuerer ^eit angenommene System von grösser^ divisionsweisen Besammlm.gen, die von z.^.ei zu zu..e. Jahren stattfinden, ausrecht erhalten werde ; .,2. Die kantonalen Truppenzusammenzüge sollen bei dieser Voraussezung die Luke aussülle.. , welche zwischen den bataillousu.eise.^ Wiederholungsknrsen der Jnfa..terie und jenen grössern Truppen^ übungen besteht, ähnlieh wie bei den Sp.^ial.oassen die Brigadenübungen jezt schon mit den ordentlichen Wiederholungskursen oer^.

bunden werden.

..3. Diese kantonalen Zusammenzüge sollen keine neue ^..s.l^.ltung in die gesezliehe Unterrichtszeit ^der infanterie enthalten, sondern da, wo sie stattfinden, lediglich die ordentlichen Wiederholungskurse vertreten, unbeschadet jedoch dem sur diese gesezlieh vorgeschriebenen Unterricht und insbesondere für die Schiessübungen. ^eitzusügungen zum gesezlicheu Wiederholuugskurse finden deshalb i^ der Regel nieht statt, und werden von dem Bunde nicht zur Bedingung gemacht.

,,4. Obligatorisch si..d diese Zusammenfüge nicht, sondern der freien Entschließung und Verständigung der .^autone anhein^geftellt. De^ Bund wird solche aber fordern dadurch, dass er die den Kantonen im Vergleiche zu .^inem ordentlichen Wiederholungsknrse erwaehsenden Mehrkosten vergütet.

^,5. Zu den zu vergütenden Mehrkosten werden gerechnet:

,,a. diejenigen, welche die allfällige grossere Reise der Trnppen veranlasst ; ,,h. diejenigen für allfälligen Mehrverbranch an Munition; ,,c. diejenigen für Vergütung von Feldschaden.

,,6. Die Bedingungen, unter welchen der Bund die Mehrkosten vergütet, sind folgende : .,a. der Zusammenzug muss mindestens die Stärke einer Jnfanteriebrigade von drei Bataillonen haben.

,,b. das Programm des Zusammenzuges mit dem Jnstrnktions-

plan ist dem eidg. Militärdepartemente zur Genehmigung

.^

vorzulegen. Diese Vorlage soll in der Regel mit der Einsendun^ der Jahres-Jnstrnktionsplane geschehen.

,,c. das Kommando und die holdere .Leitnng des ^.sammenznges muß, nach Anhorung der Kantone, vom Bundesrath zu be-^ zeichnenden Offizieren des eidg. Stabes übertragen werden, die in Sold nnd Verpflegung der Eidgenossenschaft stehen.

,,7. Der Bund soll darauf halten, den Jufanterieznfammenzüge.^ f^

viel wie thunlich Spezialwasfen, die zn ordentlichen Wiederholnngs-

kursen besammelt werden, zuzuteilen.

..^32 ,,8.^ ^as Maass, bis zu welchem kantonale Trnppenzusammenzüa.e vom Bunde alljährlich zu untersten sind, soll bis anf ^ des Jnfan^ teriebestaudes des Auszuges und der Reserve gehen dürfen, und e s ^ i s t dabei eine Kehrordnung in der Art zu befolgen, dass so viel möglich die Kontingente aller Kantone an die Reihe kommen.

,,Jn Ausführung der oben mitgetheilt^ Sehlussnahme^ richten wir ^iemit die. Einladung an die Regierungen derjenigen Kantone,^ welche entweder für sich oder in Gemeinschaft mit andern Kantonen, sei es für das lausende Jahr oder sur das Jahr l 865. kleinere Truppenzusamme..^.^ anzuordnen beabsichtigen , davon dem schweizerischen Militärdepartement bis spätestens den.. 15. .August l. J. Kenutniss zu geben.

.,^ie Eingaben für Bewerbung um eine eidgenossische Uuterstüzung eines kantonalen Truppeuzusammenzuges müssen mit einem vollständig aus^.

gearbeitete.. programme nebst Jnstrnktio..splan begleitet seiu , welehe den vorstehenden leitenden Gesichtspunkten entsprechen und im ^ernern folgende Angaben enthalten : ,,l) Bezeichnung der Truppen, welche verwendet werden wollen.

,,2) Ort und ^eit des zn veranstaltenden Znsammenzugs.

,,3) genaue Berechnung der Mehrkosten gegenüber den gewohnlichen Wiederholungskur^n an grossern Reiseentschädigungen , grosserem Mnnitionsverbrauch, grossern Kosten sür Feldschaden. Bivonae ..e.

,,Wenn wir die Anmeldungen sür die Trnppenznsammenzüge des nächsten Jahres dieses Jahr ausnahmsweise schon auf den l 5. August verlangen, so geschieht es, weil wir gemäss Att. 2 des obigen Beschlusses der Bundesversammlung schon in der nächsten Septembersizu..^ bestimmte Nachweise und Berechnungen über die zu verabfolgende Unterstüz....g vor^ulegeu haben.

,,Jndeni wir die Hoffnung ausdrükeu, dass ^ie nieht anstehen werden, von diesem neuen Mittel zur Ausbilduug unserer Milizen Gebrauch zu maehen, benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.^

(Vom 22. Juli 1864.)

^

Mit Rüksi.ht auf einen mit J t a l i e n abzuschliessenden neuen Haudelsvertrag hat der Bundesrath an sämmtliche Kantonsregierunge.. das nachstehende Kreisschreiben erlassen :

,,Tit.^ ,,Wir haben Grnnd anzunehmen, dass die Verhandlungen znm Zweke des Abschlusses eines neuen Handelsvertrages mit Jtalien demnächst b^...

333 gounen werden konnen , und dass der hiemit betraute Bevollmächtigte der italienischen Regierung hinnen Kurzem dahier erwartet werden darf.

,,Um nun unsererseits diesen Gegenstand zu sörderu, haben wir die Vorsteher des politischen und des Handelt- und ^olldepartemeuts beauftragt, im Ramen der Eidgenossenschaft mit dem Abgeordneten Jtaliens die erforderlichen Verhandlungen zu pflegen und unter üblichem Ratificationsvorbehalt einen Vertrag abzuschließen.

.,Jndem wir .^ie hievon zu benachrichtigen die Ehre haben, ersuchen wir Sie, etwaige Ansichten und besondere Wünsche, welche ^ie hiebei berüksichtigt wissen mochten, uns mit thuulicher Beförderung zur Kenntnis.

bringen zu wollen.^

Die gesezgebenden Rathe der Eidgenossenschaft haben dem Bundesrath mit Sehreiben vom .l 6. dies angezeigt, dass sie die Rekurse Buchi und B l um als unbegründet abgewiesen haben, und über die Vetition des J. B. R e c h s t e i n e r zur Tagesordnung geschritten seieu.

Der Rekurs des Jakob B ü c h i , von Esehlikon (Thurgau), den Vollzug eines Zivilurtheiles ,

betraf

derjenige des Michael B lu m, von ^üllinsdors (Basel..La..dschast), aber ^ie Besteurung der Riederaelafseueu ; in der Vetition des Joh. Bartholome R e c h s t e i n e r , von Herisau, wurde Reehtsschuz in einem Zivilprozesse nachgesucht. .

Die Abweisungsbeschlüsse wurden gesasst : Vom Ständerath.

Vom Nationalrath.

für Buchi . . . . . am 8. Juli, ,,

Blum

. . . . .

,,

,, Reehfteiner . . .

........

,, 11. ..

, .

am 15. Juli l 864.

16.

.,

,,

,, l6. ,,

,,

Der Bundesrath hat sein Bostdeparte...e..t ermächtigt, mit der Regierung von Zürich wegen Errichtung eines Telegrapl^e..l.nreaus iu M e i l e n in Unterhandlung zu treten, und unter den in der Verordnung vom 6. August 1862 enthaltenen Bedingungen einen Vertrag abznsehliessen.

Bundesblatt. ^ahra..X^I. Bd. II.

25

334 Herr Franz .Anton B ä r i . ^ w ^ l , Vetermar, von Freiburg, ist vom Bundesrath zum ...^ Unterlieutenant im eidg. Veterinärstab ernannt worden.

Der Bundesrath wählte : als Direktor des Vostkreises Zürich.

Hrn. Heinrich B e t e r , von Toss, bish. Kreispostkontrolenr in ^ Zürich.

,, Bosthalter und Telegraphist in Heiden: Hrn. Ernst T o b l e r , von

Wolfhalden, Fabrikant, in

Heiden. (Provisorisch.)

,, Jnspektor des l. Telegraphenkreises (Lausanne): Hrn. Charles Butt i e a z , Jngenienr , von Buisdou^ (Waadt).

(Vom 25. Juli 1864.)

Der Bundesrath hat einen.. von Hrn. Oberst W e h r l i in Thnn verfassten T a s c h e n b u c h für s c h w e i z e r i s c h e T r a i n s o l d a t e n (ein Auszug aus den betreffenden Reglementen) die Genehmigung ertheilt,

und ^.gleich das eidg. Militärdepartement beauftragt, dessen Einführung bei den Truppen den Kantonen zu empfehlen.

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26.07.1864

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330-334

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