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Schweizerisches Bundesblatt

.^Vl. Jahrgang. ll.

Nr.1.

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^ September 18^.

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des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend die Uebereinkunft zur Linderung des Looses der im Kriege verwundeten Soldaten.

(Vom 21. September 1864.)

Tit.!

Angeregt durch die Schrift des Hrn. Henry Dunant: Un souvent de Solferino hatte die genserische gemeinnüzige Gesellschaft in ihrer Mitte ein domite konstitnirt, um den in jener Schrift gemachten Vors.hlageu bezüglich besserer Fürsorge sür die Verwundeten zur Verwirklichung zu verhelfen. Dieses .fomite, bestehend aus den .Herren General Dufour, Gustav Moynier, Dr. Maunoir, Dr. Appia und Henry Durant als Sekretär, hatte zuerst im Sinne, die Frage auf dem für September

1863 projektirten allgemeinen Wohlthätigkeitskongress in Berlin zur

Sprache zu bringen. Als dieser jedoch nicht zu Stande kam, so entschloss sich das Komite in Folge mehrfacher Aufmunterung, eine sachbezügliehe internationale Konferenz aus den 26. Oktober 1863 nach Genf einzuberufen , wobei der Wunsch ausgesprochen wurde , dass auch die europaischen Regierungen durch Abgeordnete au. dieser Konferenz Theil nehmen mochten.

Diese Konferenz hielt wirklich, unter Theilnahme von Abgeordneten ans Oestreieh, Baden, Bauern, Spanien, Frankreich, England, Hannover, Hessen (Grossherzogthum), Jtalien, Holland, Vreussen, Russland, Sachsen, Schweden, Württemberg, der Schweiz und des Johanniterordens vom 26. ^2.). Oktober 1863 in Genf mehrere Sizungen und fasste zwei sach-

Bundesblatt. Jahrg. X^I. Bd.II.

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726 bezügliche Beschlüsse. Der erste bezog sich aus die Bildung vo.. Spezialkomites in jedem Lande, bezeichnete deren Ausgabe in Friedens- und Kriegszeiten, und ordnete den Verkehr dieser Komites unt..r einander.

Der zweite aber bestand dari^, dass die Konferenz folgende Wm.s.he aussprach : A. Die Regierungen mochten ihren hohen Schuz den sich bildenden Hilssausschüssen gewähren und ihnen die Erfüllung ihrer Aufgabe so viel als moglich erleichtern.

B. Jn Kriegszeiten wollen die Ambülaneen und Spitäler ...ureh die kriegführenden Staaten neutral erklart und dergleichen das amtliche Gesundheitspersoual, die sreiwilligen Krankenwärter, die Landeseinwohner, welche Verwundeten ^u Hilfe kommen, und die Verwundeten selbst als durchaus neutral behandelt werden.

^ (.. Für das Gesundheitspersonal aller Heere oder wenigstens sür die diesem Dienste Angewiesenen Bersonen eines Heeres sei ein gleichmassiges Unterscheidungszeichen einzuführen.

Ebenso sei in allen Ländern die gleiche Fahne sür die Ambulanzen und die Spitäler anzunehmen.

Behufs Realisirnng dieser Wünsche wendete sich das oben bezeichnete Komite, welches inzwischen zum internationalen Komite bezeichnet worden war, an die srau^osische Regierung und ersuchte sie um Unterstüzung seiner Bestrebungen. Wirklieh spraeh diese ihre Geneigtheit hiesür aus, und ^war

theils direkt gegenüber dem Komite , theils gegenüber dem Bundesrathe mittelst einer am 21. Mai 1864 von Hrn. Drouvn de Lliuy^ an Hrn.

Minister Kern gerichteten Rote. Der Jnhalt dieses lester.. Aktenstüke....

ist im Wesentlichen der, dass die französische Regierung ihre Billigung

der Bestrebungen des Komites im Allgemeinen und ihre Zustimmung ^u der beabsichtigten Kongresseinbernfung im Besouderu ausdrukt, dass sie als Siz dieses Kongresses Gens bezeichnet zu wissen wünschet, dass sie dau.it die Andeutung verbindet, gemäss den bestehenden Gebräuchen hätten die Einladungen von. Bundesrathe an.^u^ehen; dass sie sieh aber bereit erklärt, diese Einladnngeu ihrerseits zu unterstehen.

Gleichzeitig ersuchte auch das internatiouale Komite den Bundesrath, er moge si.h der .^a^.he auneh^uen und zu diesem Behnse Einladungen au alle europäischen und die grossern amerikanischen Staaten richten ^ur Theilnah^ne au einem allgemeinen K^ngress, welcher in den volkerreehtlich üblicheu Formen verbindliche .^..hlussnabmen über Centralisation der Verwundeten und des^ Sanitätsdienstes ^u fassen hätte.

Der Bundesrath stellte sieh in erster Linie die ^rage., ob das Objekt der Verhandlung der Art sei, dass die Einberufung eines iuternationalen Kongresses sich rechtfertige^

77 Der Bericht des politischen Departements an den Bundesrath sprach sich hierüber solgendermassen aus : ,,Das Hauptziel des Kongresses wäre^. die Anerkennung sollenden Grundsa^es : ^qne la nenl^hsal^on soit .^roc^.m.^ ea temps de guerre, p^r ^.fes notions bell^é.^tes ^ pour les .^l.^nces et les hop..^.^.., ^el. qu'elle so^ .Salement admise, de l^ moniere l.^ plns compte, .^po^r le personnel s.mitalre officiel, pour les infirmiers volontaires, ..ponr les habitants dn p^.ys qui iront secourir les blesses, et pour ^es blesses eu^m.^nes.^ .,Es lässt si^h nnn iu der That nicht verkennen, dass, wenn^aueh die.^ ^Aussül^rung dieses Grundsa^es einige Schwierigkeilen bieten mag, derselbe doch von einer so edeln und humanen Gesinnung getragen ist, dass er gerade von der ...Schweiz kräftig unterstüzt zu werden verdient. ^ie Schweiz ist wenig im Falle, sich al^tiv in die europäischen Kriege einzumischen; sie kann aber ihren völkerrechtliehen Verpflichtungen, zum Wohle der an.^ dern Staaten mitbeizntragen, nicht schouer genügen, als wenn sie sich der Verwundeten annimmt.

^Einerseits diese Stellung der Schweiz, andererseits der Umstand, dass die Jdee von der Schweiz ausgegangen ist und notorisch grossen Anklang unter den europäischen Staaten gesunden hat, rechtfertigt daller die Einbernsung des Kongresses durch den Bundesrath und die Vertretung der Schweiz auf demselben. .

,,^as Anerbieten der französischen Regierung, die Einladungen des Bundesrathes untersten zu wollen, sowie ihr Vorsehlag, den Kongreß in einer .....^chweizerstadt abhalten ^u lassen , ist dabei ^ aller Anerkennung werth.^ Der Bundesrath adoptirte diese Anschauung und erliess daher unterm 6. Juni 1864 ein Einladungsschreiben an alle europäischen ..^taatsregierungen, sowie an die Vereinigten Staaten von Nordamerika, an Brasilien und Mer^i..^, worin er dieselben einlud, ,,sich an einem allgemeinen

Kongresse für^ Behandlung dieser ^Spezialfrage beteiligen zu wollen, für welchen er als Vereinigungsort die ^tadt Genf und als Zeitpunkt des

Znsammentrittes Montag den 8. Angust l 864 in Vorschlag zu bringen sich erlaube. ^) Der Bundesrath hatte, was die deutscheu Staaten betrifft, diese Einladung au die zwei deutscheu Grossmachte uud sodann au den dentsehen Bnud in seiner ^..esammtheit gerichtet, weil er es für Bslicht hielt, den leztern ^u begrüsseu und eine Eumulation der Einladungen an den Buud und au die Eiu^elstaat.m nicht zulässig erschien. Rach dem dents.heu Buudesverlrage war überhaupt ^iese Angelegenheit mehr als Bundessache z.. betrachten, uud eiue einheitliche Vertretung des Bundes nach Aussen ersolgte bekanntlieh ^u gleicher Zeit auch aus d.^n Londoner Kon-

^) Sieh^ Bundesbla^ ^. ^^ 18.^4, Band II, Sei.^e .^8.

728 ferenzen. Es zeigte sich jedoch, dass einer Betheiligung des Bundes in seiner ^ Gesammtheit sich bedeutende Hindernisse in den Weg stellten.

Wirklich erfolgte mit Schreiben vom 28. Juli die Mittheilung , ,,dass der deutsche Bnnd sich als solcher an den angeregten Verhandlungen nicht unmittelbar zu betheiligen gedenke, dass aber dessen ungeachtet der verfolgte Zwek dnrch den gefassten Beschlnss als gefordert erscheinen dürste, laut welchem die Besehiknng des Genfer Kongresses den einzelnen Bundesregieruugen anheimgegeben worden sei.^ Demzufolge fand sieh der Bundesrath veranlagt, noch nachträgliche Einladungen an die se.hs grossten Bundesstaaten (ausser Oestreich und Breussen), nämlich an die Konigreiche Bauern, Hannover, Sachsen und Würtemberg und die Grossherzogthümer Baden und Hessen zu erlassen, welche Staaten zugleich auch diejenigen waren, welche sieh an den internationalen Konferenzen im Oktober 1863 schon vertreten liessen.

Den vom Bundesrathe erlassenen Einladungen entsprachen nachsolgende Staaten durch Abseudung von einem oder mehreren Abgeordneten : Baden, Belgien, Dänemark, Spanien, die Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, England, Hessen, Jtalien, Holland, Portugal, .

Brenssen, Sachsen, Schweden und Würtemberg nebst der Schweiz selbst.

Entschuldigungen wegen Unmöglichkeit der Beschiknug mit Beiftimmung zu der Jdee kamen nachträglich noch ein von Bauern, Hannover, Griechenland, Mexiko und Brasilien. Abschlägig antworteten einzig O..sterr..ieh und der Kirchenstaat. Unbeantwortet wurde endli.h die Einladung gelassen von Russland und der Türkei. von welchen zwar indirekte .^lbgeordnete angekündigt wareu.

Die Kongresssi^uugen, mit deren Erossnung wir Hrn. General Dufonr betraut hatten, begannen am 8. August und schlossen am 22. Angust mit Unterzeichnung der nachfolgenden Konvention.

Die Schweiz war auf dem Kongresse repräsentirt durch die Herren General Dufour, Gustav Monier und Oberfeldarzt Dr.^ehmann. Die Konferenz übertrug Hrn. General Dufonr die Ehre des ..^orsizes^ am Kongresse. Das Protokoll führte Hr. Dr. Briere, eidg. Divisionsarzt.

Die Verhandluugen erfolgten im Hotel de ^ilie, wo vom Staatsrathe zwei Säle besonders hergerichtet worden waren. Wir wollen nicht ermangeln, bei diesem Anlasse überhaupt hervorzuheben, wie sowol von Seite des Staatsrathes von Genf,
als von ^..eite einzelner privaten das Moglich.ste gethan wurde für einen freundlichen Empfang der Kongressabgeordneten, welche auch der Bundesrath zu bewillkommnen für schiklieh und angemessen erachtete.

Da selbstverständlich ans einem solchen Kongresse die Fassung von Mehrheitsbeschlüssen nicht moglich war, so wurde folgendermassen verfahren: Das internationale Komite hatte ein Projekt ausgearbeitet, welches zur Grundlage einer artikel.veisen Disknssion gemacht wurde.

729 Die bei den einzelnen Artikeln gemachten ^nsaz- oder Abänderungantrage wurden sodann einer Kommission zur nähern Begutachtung und definitiven Antragstellung überwiesen, welche querst bestellt wurde ans den .Herren von Kamp.^ (Breussen), von .^uevedo (Spanien), J a g e r s e h m i d t ^Frankreich^, L o u g m o r e ^England) und Mohnier ^Schwei^, legerer gewählt nach Ablehnung des Hrn. Dr. Lehmann. Raehträglich wurde noch ein weiteres Mitglied beigegeben in der Berson des Hrn.

. V i s s e h e r s (Belgien). Die Anträge dieser Kommission wurden schließlich unverändert angenommen. Jndess erfolgte die Zeichnung nicht von allen auf der Konferenz repräseutirteu Staaten, sondern nur von den zwölf im Eingabe der Konvention genannten.

Ueber das Resultat, das angestrebt und erreicht wurde, spricht sich der Sehlussbericht unserer Abgeordneten folgendermassen aus: ..Es handelte sich hier, was bei einem diplomatischen Kongresse ,, selten ist, nicht darum, widerstreitende Juteressen ^u erörtern uud wider..sprechende Ansprühe ^u vergleichen. Jedermann war einverstaudeu..

,,Der einzige Zwek, den man im Ange hatte, war, einen meuschensreund..lichen Gruu^sa^ feierlich anzuerkennen, der einen Fortschritt im VolkerBrecht.., nämlich die N e u t r a l i t ä t d e r v e r w u n d e t e n S o l d a t e n uud ,,des zu ihrer B f l e g e b e r u f e n e n P e r s o n a l s erwahreu sollte.

Das ,,wax wenigstens der von der Konferenz im Oktober 18^.3 ausgesprochene ,,Wunseh, der den Ausgangspunkt derjenigen von l ^4 bilden sollte.

.Obgleich in der Zwischenzeit eine grosse Zahl von Regierungen ,,sich offi^os für die .^ache ausgesprochen hatten., so war doch le.cht ..vorauszusehen, dass ein solcher Wunsch nicht ^ur vollständigen Verwirk,, liehung gelangen könne, uud dass au.h den militärischen Anforderungen ,,Reehnung getragen werden müsse. Trozdem sind die in der Ueberein,,kunft ausgenommenen Vorbehalte und Ausnahmen unerheblich, so dass ,,das Ergebniss ein so vollkounnenes ist, wie wir es nur wünschen konn,,ten. Wir wagten nicht einen solchen Erfolg ^n hoffen uud hätten uus ,,nut einem auf unserer .^ahn sicher gestellten Stüzpunkte begnügt. Dank .^dem guten Willen aller Mitglieder der Versammlung aber uud den ,.hochher^igeu Jnstrnktlonen, die sie von ihren Landesherren erhalten ,,hatten, überstieg das Erhielte unsere
Erwartungen.

,,Das Anregende, das darin liegt, in der Geschichte die Fortsehritte ^dieses Mensehliehkeitgefühle.... zu verfolgen , unter dessen Einfluss der Kou,,gress zusammengetreten ist, hat uns veranlasst, die über den Gegenstand ,,von unseren Sekretär, Hrn. Dr. Briere gesammelten Mittheilungen ^u ,,veroffentlicheu. Die von ihm verzeichneten Vorgänge waren wohl ge^eignet, Zweifel über die Ausführbarkeit des vorgeschlagenen Werkes ,,^u heben uud unsere Zeitgenossen anzuregen, sieh nicht reuiger mild,,herzig ^n zeigen als ihre Vorfahren. ^Es erhellt aus dieser Denkschrift, ,,dass gegen Ende des 18. Jahrhunderts der Gedauke. die Verwundeten ,,und das zum Gesundheitsdienste gehörende Bersoual ^u neutralista..

730 ,,durch das Mitleid mit den Ungleichen gewekt wurde. Seither wur.,den wiederholt Verkommnisse zwischen den seiudlicheu Generälen getroffen, ,,die zeitweilig diese Neutralität anerkannten. Unser Jahrhundert endlich ..ist Zenge mehrerer Kriege gewesen, in denen sie a^s eigenem Zutrieb, ..frei von allem vorgeschriebenen Rechte, beobachtet wurde. Ehre den

,,^eldherreu, die dieses edle Beispiel gegeben haben l Ungluklicherweise ,,wird es aber bei weitem nicht in allen Vorkommnissen befolgt, und beim ,,Abgange eines Vertrages wäre die .^aehe noch .aus lange ^eit der .^Grossmuth oder der Willkür der Hoehstbefehlenden anheimgegeben geblieben.

,,Ans vereitelten und ausnahmsweise^. Thatsachen darf mau also vernünf^ .,ti^erweise keineswegs den ^.hlnss ziehen, dass die Genfer Ueberemkunft ..ein müssiges Werk sei und die Dinge nach wie vor ihren Gang gehen ,,werden.^

Die Einzelheiten der abgeschlossenen Konvention werden in dem ob^ genannten ..^hlussberichte erläutert wie folgt.

.,Vor Allem handelte es si.h darum, die Räumlichkeiten, in d..nen ^verwundete oder kranke Soldaten verpflegt werden , vor dem Ueberfall ,,eines feindliehen Heeres zu schien. Es wurde daher im e r s t e n Ar-

,,tikel festgesezt, dass die Ambülaneen und Militärspitäler als neutral

..anerkannt und demgemäß durch die Kriegführenden ..g^schü^t und geachtet ,,werden sollen. Ferner wurde vereinbart, dass die Bezeichnung ^Militär,,spitäler^ auch aus die für den Heerdienst znr Verfügung gestellten bür,, gerliehen Spitäler Anwendung zu finden habe. Da jedoch diese Mass,,nahme nur zun.^ Frommen der Verwundeten beschlossen wurde, so konnte ^nieht zugegeben werden, dass wenn diese das Spital verlassen hät.eu, ,,lezteres den gewohnliehen Kriegsgesezen entzogen bliebe und nicht Eigen,,thnm des Siegers werde^ Ein erster Vorbehalt wurde daher ausgenom,,men, na^.h welehem die Neutralität nur so lauge zu bestehen hat, als ^das Spital oder die Ambülanz Verwundete enthält. Eine weitere Ans,,uahme wurde gemaeht für den Fall, ^ass eine bewaffnete Maeht unter ,,dem Vorwande der Bedekung bei einer .Ambulanz zurükgelassen würde.

,,Jn dieser Weise konnte die Neutralität missbraueht werden , um sich in ,,einer wichtigen strategischen Stellung zu erhalten , was unzulässig ist.

,,Was ^as nentralisirte Versonal anbelangt, so begreift dasselbe ,,drei Abteilungen in sieh, nämlich. 1) die zur Bflege der Verwundeten

^Angestellten; 2) die Einheimischen; 3) die Verwundeten.

,.Die^lrtikel 2, 3 und 4 enthalten die Bestimmungen in Betreff des . ^pitalpersonals , u.elehes die Aufsicht, den Gesundheits^, Verwaltung^-

,,und ^ransportdienst für die Verwundeten, so wie die Feldprediger in ,,si.h begreift. Diese Aufzählung hat genügend geschienen, um ans alle ^.Länder Anwendung zu finden und alle verschiedenen Dienst^weige zu ,,u^nfafsen. Vielleicht mag es überraschen, die freiwilligen Krankenwärter ..darin nicht ausgeführt zu sehen, von denen in der Konferenz von 1.^3 ,,so viel die Rede war, daher eine kurze Erläuterung hier nicht ausser ,,Orts sein wird. .

731 ,,Die freiwilligen Krankenwärter sind nicht eine anerkannte und all..gemein übliche Einrichtung. Man kann und dars sie nur als eines der ,,von den Hilfsauss.hüsseu ins Werk gesezen Mittel ansehen, um nothi,,a.mfalls dem Ungenügenden des amtlichen Dienstes abzuhelfeu; es ist in^dessen noch zweifelhast, ob alle Regierungen ihre Mitwirkung ofsen dul,,den werden und die Aufnahme einer ausdrüklichen Bestimmung zu ihren ,, Gunsten in den Vertrag beim jezigen Staude der Dinge hätte die Zu..ftimmuug mehrerer grossen Militärmächte verhindert. Hat man aber ..damit die freiwilligen Helfer, deren Anerboten angenommen werden, ,,vou der Wohlthal der Neutralität auszuschließen beabsichtigt.^ Keines,,wegs, denn sie find dann einem der im Art. 2 erwähnten Dienstreise ,,zugetheilt und seinem ^ersoual gleichgestellt.

Wie man sehr richtig be,, merkt hat, sind diejenigen, die frei sich anbieten^ Freiwillige in dem ,,^inne, dass sie a..s eigenem Antrieb Dienst nehmen, sobald sie jedoeh ..angenommen sind, müssen sie, Ausnahmen vorbehalten, der Heeresdiseiplin ^unterworfen und den.. Heeresrahmen mehr oder weniger vollständig ein,,verleibt werden.

.^Ein... zwekmassige Vorkehrung ist .gegen die Kundschafter^ getroffen ,,worden, der sich Bersonen hingeben mochten, die vermoge Art. 2 neutrat ,,erkl.irt find. .^ie find nur so lange neutral , als sie ihren Verrieh,,tu..geu obliegen und Verwundete aufzunehmen und zu perpflegen find, ,,was die Möglichkeit ausschließt, dass Leute unter dem Sehuze miss..brauehter Neutralität uunothiger Weise in den Reihen Deines feindlichen ,,Heeres fich herumtreiben.

..Da das Spital und sein Personal neutral erklärt sind, so kann ,,den darin enthaltenen Verwundeten und Kranken ununterbrochen die ,,Vfiege ihrer Landsleute ^u .^heil werden, was denselben, namentlich in ,,L^ndern, wo ihre Sprache uicht verstanden wird, gewiss eine grosse Er,,^lei..hterung in ihren Beiden gewähren .wird. Jndessen wird uothweudig ,,eine ^..it eintreten, wo für die Anwesenheit des dem Spital zugetheilten ,,Bersonals kein .Grund mehr vorhanden is., wenn nämlich die Anstalt einmal ,,gan^ oder theilweise geräun.t sein wird. Die betretenden Personen konnen ,,fieh alsdann zn dem Korps zurükziehen, dem sie angeboren, und find zu ,.diesem Behuf von .^eite des den Bla^ behauptenden Heeres den feindlichen ,,Vorposten zuzuführen. ^ie dürfen nur Gegenstände mitnehmen, die ihr.

,,Vrlvateigenthum sind, während die Ausrüstung des Spitals, wie gesagt, ,,Eigenthum des Siegers b.eibt. Handelt es sich jedoch um eine Ambü-

^lanz, so ist ihre verhältuissmässig unbedeutende Ausri.fiuug zurükzugeben, ,,indem man das Versoual durch Wegnahme seiner Hilfsmittel zur Un,,thätigkeit zwingen.. würde, was dem vorschwebenden Zweke geradezu ,, widerspreche.. würde.

Ziemlich häufig fieht man die Umwohner eines Schlachtfeldes sich ^verbergen o.^er flüchten und damit dem siegreichen Heere die Hilfe ihrer ^Arme für die Vslege der Verwundeten entziehen, während dasselbe in

732 .,ihnen sehr meliche Gehilfen finden konnte. Jhre Neutralisation hat ^geeignet geschienen, ihre Besorgnisse zu beschäftigen und sie bei il.reu ,,Wohnungen zurük^uhalten. Man hat darum nicht angestanden , diese ,,Reutralität ini Art. 5 in dem Sinne auszusprechen, dass sie im Falle Deiner Umkehr des Feindes - deswegen , weil sie der Unterstü.^.g des ^Feindes sich schuldig gemacht -.^ weder versolgt noch bestrast werden dürfen.

^an ist .,noch weiter gegangen und hat eine ...Bestimmung aufgenommen, ,,die ein formliehes Versprechen zu Gunsten derer enthalt, weiche ihre Beihilfe .,ge- währen werden. Für wie viele wird ni.ht^die Aussieht, ihre Wohnun,^gen so weit möglich gesichert zu sehen, einen Grund abgeben, Verwundete ,,auszunehu.en und zu pflegen ^ ganz abgesehen von der Erlassung der Ein,,.^.arlieru..gen und Kriegskout^butio..eu in billigem Masse, was ^ebenfalls ,,anf das Verhalten Mancher von entscheidendem Einflusse sein wird. Mau ,.dars füglich sagen, dass durch diefe Maßnahmen die Frage wegen der frei..willigen Krankenwärter sich erledigt findet, denn der Maugel an Hilfe^leistenden, der sich im Gefolge grosser Schlachten fühlbar machte, wird .,nh.ht mehr in gleichem Grade eintreten, indem man die Landesbewohner ,.in ausgedehntem Masse als bisher wird beziehen können. Die GeAerale der kriegführenden Mächte sind gehalten, die Bewohner von dem .,an ihre Menschlichkeit ergehenden Rnfe und den ihnen zum Ersaze zuge..sicherten Vortheilen in.^enntniss zu sezen.

,.Die Behandlung der Verwundeten selbst ist durch den Art. .^ g.....regelt, wel.her im ersten Absaz besthnmt, dass sie wie die Franken, ..gleichviel ob Freund oder Feind, von dem den Bla^ behauptenden Heere ^ausgenommen und verpflegt werden sollen. Es wird das zwar allgemein ,, geübt, allein bevor in an den kriegführenden weiter gehende Verpflieh^tnngen auferlegte, hielt u.an es sür angemessen, diese Uebung zu be,,stätigen und zu einer eigentlichen Verbindlichkeit zu machen. Die übri^gen Bestinnnnngen des Art. l^ bilden den Hauptpunkt der Uebereinknnst, ^wenigstens in dem Bunkt, den mau ursprünglich in. Auge hatte und nm den ^sich die andern gewissermassen als um ihren Angelpunkt drehen.

Man ^wollte verhüten, dass den Verwundeten die Freiheit selbst da, wo diese ..für den Ausgang des Krieges nicht gefährdend ist, entzogen werde. Man
..wollte, dass diese Freiheit grundsä^lich anerkannt und die Gesangensehast ,.nur als Ausnahme geduldet werde. Selbst angenommen, dass oie ge,,fangenen Verwundeten mit aller durch ihren Zustand geforderten .^org,,falt behandelt werden und der Feind ihnen so viel wie moglieh korper,,liehe Leiden erspare, so hat die Gesangeusehast doch sür den Gefangenen ..wie sür die Seineu grosse geistige Leiden im Gefolge, die als nuzlose ..Härte zu betrachten und selbst dazu angethan sind, in schädlicher Weise .,aufden Franken einzuwirken, deren Hebung also die Menschlichkeit gebietet.

,,Dass gesunde Mannschaft ^u Gefangenen gemacht wird , ist begreiflich, ,,denn das Heer, ^u dem sie gehörte, wird dadurch geschwächt und der ,,daraus entspringende numerische ^a.htheil kann das Ende des Kampfes ^beschleunigen. Weleher vernünftige Grund besteht aber dafür, kamps-

733 ...untüchtige Leute von ihrer Heimath fern zu haltend ..^ie Neutralität ,.der Verwundeten ist also der wohltätige Grundsaz, welcher aufgestellt ^wurde.

,.Sie soll auf Alle, die dienstuntüchtig befunden werden, gewissenChaste Anwendung finden. Sie wird auch gleichermaßen die Verwundeten..transporte schüfen. Jn Betreff der nur leicht erkrankten Mannschaft will ,.der Art. 6, dass sie naeh ihrer Genesung zurukgeschikt werden konne.

,,was für die Oberbefehlshaber die Bricht in sich schliesst, sie jeweileu

^freizulassen , wenn nicht hohere Bedeuken entgegenstehen , jedenfalls ,,hat sie sich feierlich zu verpflichten, die Wassen während der ^aue.^ ,.des Krieges nicht wieder ^u tragen. Ebenfalls zum frommen der Ver,,wuudeten hat mau den Fall vorgesehen, dass ihre Freilassung unmittelbar ..nach dem Kampfe werkstellig gemacht werden konue, und hat ein solches ..Verfahren anerkannt unter der Bedingung , dass sie den Transport zu.

.^ertragen im. Stande seien und die Befehlshaber der einander gegen.^ ,, überstehenden Heere dazu einwilligen.

^..achdem in den hievor augesührteu Artikeln die Vexhaltungsregeln...

,,nach welchen man si.h künftighin zu richten haben wird, feftgese^t worden,.

,,erübrigte noch die Ausstellung einiger, die Erleichterung der Anssuhrun^

^bezwekenden Rebenbestimmungen. ^ie wichtigste bestand in der Annahme ,,eines von allen vertragschließenden Machten vereinbarten und anerkannten ,, Abzeichens, da.^die Erkennung der Versonen und .^rte moglieh mache,.

,, welche dureh il^re Neutralität vor jedem Angriff gefchü^t sein sollen ^Art. 7^.

.,^ür die Spitäler, .^mbülaneen und Krankentransporte soll künstig eine ,,.^ahne geführt werden, deren Bedeutung nicht zu verkennen sein wird,^ ^.indem alle Heere sie anwenden werden. ^a es indessen von Wichtigkeit ,,ist zu wissen, wem die unter ihrem Sehuze stehenden Gegenstände ange,,horen, so soll ihr jederzeit die Landessahne zur Seite stehen. Für die ,,neutralisirten Ju.^ividuen schien ein Armband das bequemste, augen-

^fälligste und ^u allgemeiner Annahme geeignetste Abwichen zu bilden . e^

,,liess sich jedoch befürchten, dass dasselbe unbefugter Weise getragen werden ,,kounte, und die Vorsicht liess daher feststen, dass nur die Militär,,behorde besugt sei, sie wem Rechtens zu verabfolgen. Fahne und Arm,,ban^ werden ein rothes Kren^ im weißen Felde tragen.

,,Weuu auch die Oberbefehlshaber gehalten sein sollen, von den ,,in der Genfer Uebereinkunfl ausgestellten Grundsätzen nieht abzuweichen, ,,so muss ihnen do.h eine gewisse Freiheit in deren Anwendung belassen ,,werden. dieser für ernste und ausserordeutliche Fälle geltende Vorl.e,,l.^alt ist, was die Einzelnheiten der Ausführung anbelai.^t, die nach ,,besouderu Weisnugen der Regierungen von der Militärbehörde ^u ordnen

,,find, im Art. 8 ausgeführt. Es ist so vorgesorgt, dass die Ueberein.-

,,kuust mit Umsicht angewendet und durch sie den militärischen Jnteresseu, ^deren Berechtigung und Bedeutung aus blinder Wohltätigkeit nicht ^verkannt werden darf, in nichts vorgegriffen wird.

734 ..Wir haben im Eingange dieses Berichts gesagt, dass zwolf Staaten ^,die Uebereinknnst unterzeichnet haben, was il,.re Ausführung bereits in ..weiterer Ausdehnung sichert. ^Man dars sich eines solchen Beginnes ., freuen, jedoch nicht unterlassen, den Betritt aller ^ivilistrten Staaten ^anzustreben. dieses neue Kriegsrecht muss die Reise um die Welt .,ma.hen und jeder Haltpunkt wird einen .^ieg über die Barbarei be^eichuen. Wir sind der Ueber^engung , dass alle Regierungen, die nicht ,,oou vornherein beitreteu konnten, es sich zur Ehrensache macheu werden,

,,dies in der Folge zu thnn , indem ihnen die Möglichkeit da^.. durch

,,den Art. 9 geboten ist, der zu diesem Zweke erklärt, dass das Protokoll .,auf unbeschrankte Zeit hiesür osfen stehe. Es wird ihnen ausserdem Gele,,genheit d^u geboten werden, sobald die Ratifikationen der Ueberemkuust ^ausgewechselt find, was gemäss Art. 10 in läugstens vier Monaten in ^Beru geschehen soll.^ Unsere Abgeordneten äussern zum Schlösse sollenden Wunsch: ,,Diefe Angelegenheit wird nächstens der Bundesversammlung unter..breitet und ledere berufen werden, ihre hoheitli.l.e Genehmigung der ^völkerrechtlichen Urkunde zu ertheilen, die wir im Ramen der schwei^zerischeu Eidgeuosfenschaft unterzeichnet haben. Wir hoffen, sie werde ^das Verhalten Jhrer Abgeordneten und die Verpflichtungen genehmigen, ,,welche sie nach Mitgabe i^rer Instruktionen eingegangen haben.

Die ..Jnitiative der ...^chwei^ in der ganzen ^ache ist zu ehrenvoll, als dass

,,sie sich nieht geneigt finden wird, zur Vollendung des Werkes mit allem ,,Eifer Hand zu reichen. Mit Gottes Hilfe wird so der .^wek erreicht .,wexden, den sich die Anreger des Kongresses gesezt hatteu, nämlieh : ,,die von. Kr.ege unzertrennlichen Ueb^l zu mildern, uuzlose Harte zu ver.^ ,,hüten und das Loos der aus dem Sehla..htfelde verwundeten Soldaten ,,^n lindern.^ Der Bundesrath theilt diese Ansicht seiner Ko^gressabgeordneten und kann sieh demzufolge eines weitern Eintretens in deu Gegenstand füglich enthalten. Die in Genf abgeschlossene Konvention ist ein Werk, das unserm Jahrhundert auch iu spätern Zeiten noch ^ur dauernden Ehre ge-

reichen wird. Es ist ein Triumph der Menschlichkeit, eine schone Blüthe edlen ^trebens, niitten hineingepflau^t in das Gebiet de^ wilden Krieges, wo die Mensehliehkeit und sanftere Gefühle sonst erstikt sind , und es erwekt in uns anch uoeh eine leise Hossuuug, dass es einer spätern Zeit geliugeu wird, den verheerenden ^euerstrom des Krieges, wenn aueh nicht völlig ^u lo^en, doch iu festere und engere Sehranken einzudämmen.

Der Bundesrath glaubt daher, dass die .Schweiz es sieh znr Ehre anrechnen dürse, dass dieser Fortschritt von ihr ausgegangen ist, und er .nimmt anch keinen .Anstand, denselben iu derjenigeu ^orm, iu welcher er vorliegt, zur Annahme ^u empfehlen. Er stellt daher den Autrag auf folgende .^chlussnahme :

735 Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s ..hast, nach Einsieht einer Botschast des Bundesrathes von. 21. Septem-

.ber 1864 ,

beschließt: Der Bundesrath wird ermächtig^, der unterm 22. August 1864

zu Gens abgeschlossenen Konvention, betreffend Linderung des Looses der im Felddienfte verwundeten Soldaten bei^utreten.

B e r n , den 21. September 1864.

Jm Ramen des schwe^. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

..)r. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgeuosseuschaft: ^ie^.

^lehereinknnft ^ur

........^er^ ^es Looses der im .^elddienst dermnit^etelt ^ol.^ten.

Die sehweizerisehe Eidg.^uosseuschaft, ^eiue königliche Hoheit der ^rossherzog von Baden , Seine Majestät der .^onig der Belgier, Seine Majestät der Konig von Dänemark, Jhre Majestät die Konigin von Spanien , .^eine Majestät der Kaiser der ^ranzosen , .^eine königliche Hoheit der Grossher^g von Hessen, Seine Majestät der Kouig von Jtalien, ^eine Majestät der Kouig der Niederlande, ^eine Majestät der Kouig von Vortngal und .^llgarl^ien , Seine Majestät der Konig von Breussen, ^eine Majestät der Kouig von Württemberg, -^- gleiehermasseu von dem Wunsche beseelt, so viel au ihnen die vom Kriege unzertrennlichen Uebel zu mildern, nuzlose Härte zu verhüten und das Loos der aus dem Schlachtselde verwundeten Krieger zu lindern, haben beschlossen , zu diesem Ende eine Übereinkunft ab^usehliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernaunt , nämlich .

736 D i e schw e i z e r^ i s ch e E i d g e n o s s e n s ch a s t : den Herrn Wilhelm Heinrich Du s ou r, Grosskrenz des kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion, General der eidg. Armee, Mitglied des Ständerathes, den Herrn Gustav M o p n i e r , Präsident des internationalen Hilfskomites sür die verwundeten Soldaten und der Genfer gemeinnü^gen Gesellschaft, und den Herrn Samuel . ^ e h m a n n , eidg. Oberst, Oberseldarzt der eidg.

Armee, Mitglied des Nationalrathes; Seine königliche Hoheit der Gross h e r z o g v o n Baden: den Herrn Robert .^olz, Ritter des Ordens vom Zähringex Lowen, Med. Dr., Medizinalrath in der Sanitätskommission, und den Herrn Adolf S t e i n e r , Ritter des Ordens von. Zähringer Lowen, Regimeutsar^t; ^ ^ e i n e M a j e s t ä t d e r K o n ig d e r

Belgier:

den Herr.. An^.st V i s s c h e r s , Ritter des Leopoid^Or.dens, Ralh bei der ..^ergbau-Verwaltung ; S e i n e M a j e st a t d e r K o n i g v o n D ä n e m a r k : den Herrn Karl Emil B e u g e r , .^ommandenr des Danebrog-Ordens, Jnhaber des silbernen Kreuzes des nämlieh.en Ordens, Grosskreu^ des belgischen Leopoldordens ^e. ^e., ..^taatsratl.^ J h r e M a j e st a t d i e K o n i g i n v o n

Spanien:

den Herrn Joseph Eäsar Heribert G a r e i a de .^ u e v e d o , dienstthnender Ka^uuerherr, Gross^krenz des Ordens Jsabellens der Ka.^ tholischen, Kommandeur des Ordens Karls lll, Ritter l. Klasse

des koniglichen Militar-.^rdeus des hl. Ferdinand, ^ssi^ier der

franzoflsehen Ehrenlegion , Jhrer Majestät Minister-Rest^ent bei der schweizerischen Eidgenossenschaft.

S e i n e M a j e st ä t d e r K a i s e r d e r F r a u z o s e n .

den Herrn Georg Karl J a g e r s c h m i d t , Offizier des kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion, Ossizier des belgischen ^eopol.^Ordeus, Ritter des preußischen Rotheu Adler..Orde..s lil. Klass... ^. :.e., Unterdirektor im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ; den Herrn Heinrich Eugen .^egumeau de B r e v a l , Ritler des kai..

serlichen Ordens der Ehrenlegion, Jnhaber des kaiserlicheu Medschidije-Ordeus l^. Klasse, Ritter des italienischen Ordens der Heiligen Mauritius und La.^arus ..e. ^e., Unter-Militärintendant, und den Herrn Franz B o u d i e r , Ossifier des kaiserlichen Ordens der

Ehrenlegion , Juhaber des kaiserlichen Meds^hi^ije^rdens lV.

Klasse, der italienischen Militär-Verdieust^ue.^aille ^. ^e., Oberarzt

1l. Klasse.

737 S e i n e k o n i g l iche H o h e i t de... . ^ r o s s h e r z o g v o n H e s s e n : den Herrn Karl Au^st B r o d r u c k , Ritter des Ordens Bhilipps des Grossmüthigen, des bayerischen Ordens vom hl. Michael, Offizier des konigliehen Erloser-Ordens ..e., Bataillons .^Ehef im Generalstabe , S e i n e M a i e st ä t der Ko n ig v o n J t a l i e n : den Herrn Johann E a p e l l o , Ritter des Ordens der Heiligen Maurizius und La^arns, deinen Generalkonsul in der ..Schweiz, und den Herrn Felir, B a r o s s i o, Ritter des Ordens der Heiligen Mauritius und Lazarus, Divisionsarzt ; Steine M a j e s t ä t der Ko n ig der N i e d e r l a n d e : den Herrn Bernhard Ortuinus Theodor Heinrich W e s t e n b e r g , Offizier Seines Ordens der Eichenkrone, Ritter des spanischen Ordens

Karls lll., des preussisehen Kronen.^Ordens, des Ordens Adolf

von Rassau, Doktor der Rechte ^, Seinen Legationssekretär in Franksurt , Sein... M a j e s t ä t d e r K o u i g v o n P o r t u g a l u n d A l g a rb ie n : den Herrn Joseph Antonio M a r q u e s , Ritter des Ehristu^.Ordens, des Ordens unserer lieben Brauen von der Empsänguiss von Villa^osa, des Ordens des hl. Benedikt von Av.z, des belgi-

schen Leopold-^rdens ^., Medizin-Doktor und Ehirnrg, Brigadear^t, Unter-Direktor des Gesundheitswesens im Kriegsministerium;

^ e i n e M a j e st ä t d e r K o n i g v o n

P r e usse n :

den Herrn Karl Albert v.on K a m p ^ , Ritter des rothen .^ldlerOrdens ll. Klasse ..e. .... ..e., Deinen ansserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister t.ei der schweizerischen Eidgenossenschast, Geheimer Legationsrath ; den Herrn Gottsried Friedrich Fra.^z L o e f . f l . e r , Ritter des rothen .^ldlerordeus Hl. Klasse :.e. ^. , Dr. Med. , Generalarzt beim

IV. Armeekorps, und

den Herrn Georg Hermann Julius R i t t e r , Ritter des Kronen.Ordens lll. Klasse ^e. ^e. , Geheirath beim Kriegsministerium; Seine Majestät der Ko nig von W ü r t t e m b e r g :

den Herr.n Christoph Ulrich Hahn, Ritter des Ordens der Heiligen Mauritius und Lazarus ...e., Doktor der philosophie u. Rheologie,

Mitglied der konigliehen Zentraldirektion der Wohlthätigkeitsanstalten , welche, nach Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollma.hten über folgende Artikel si.h gee.nigt^ haben:

738 Art.

1.

Die Ambülaneen und Militärspitäler werden als neutral anerkannt und demgemäß von den Kriegführenden geschü^t and geachtet werden, so lange steh Kranke oder Verwundete darin befinden.

Die Neutralität würde ansoren , wenn solche Au.bülaneen oder Spitäler mit Militär beseht wären.

Art. 2.

Das personal der Spitäler und Ambülaneen sür die Aussicht und den Gesuudheits-, Verwalt..ngs^ und Krankentransportdienst, so wie die Feldprediger haben, so lange sie ihren Verrichtungen obliegen und Verwundete aufzuheben oder zu verpflegen find, Theil an der Wohlthat der Neutralität.

Art. 3.

Die im vorgehenden Artikel bezeichneten Bersonen konnen auch nach der Besiznah.ne durch den Feind in den von ihnen besorgten Spitälern oder Ambulanzen ihrem Amte obliegen oder sieh zu dem Korps zurü^iehen, dem sie angehoren.

Wenn diese Bersoneu unter solchen Umständen ihre Verrichtungen aussehen, so sind sie d...u feindlichen Vorposten von .^eite des den Bla^ behauptenden Heeres zuzuführen.

Art. 4.

Das Materielle der Militärfpitäler unterliegt den Kriegsgese^n, und die denselben zugeheilten Versoneu dürsen daher bei ihren. Riikzug nur die ihr Brivateigenthum bildenden Sachen mitnehmen.

Dagegen verbleibt den Ambulanzen unter gleichen Umständen ihr Material.

Art. 5.

Die Landesbewohner, welche den Verwendeten zu Hilse kommen, sollen geschont werben und frei bleiben.

Die Generäle der kriegsuhrenden Mächte sind verpflichtet, die Einwohner von dem an ihre Menschlichkeit ergehenden Rufe und der daraus folgenden Neutralität in Keuntniss zu sezen.

Jeder in einem Hause aufgenommene und gepflegte Verwundete soll diesem als Schuz dienen. Wer Verwundete bei sich aufnimmt, soll mit Truppenein^uartieruugen und theilweise mit allfälligen Kriegskontributionen verschont werden.

Art. 6.

Die verwundeten oder kranken Krieger sollen, gleichviel welchem Volke sie augehoreu, ausgehoben und verp^egt werben.

Den Feldherren soll gestaltet sei^ , die während des Kampses Verwendeten sofort den feindlichen Vorposten zu übergeben, wenn die Umstände es erlauben und beide Theile zustimmen.

Diejenigen, welche naeh ihrer Genesung dienstuntüehtig befunden werdeu, sind heim^uschiken.

7.^9 Die andern konnen ebenfalls nach Hause entlassen werden unter der Bedingung , sür die Dauer des Krieges die Waffen nicht mehr zu tragen.

Die Evaenationen und das sie leitende personal werden durch .unbe-

dingte Neutralität gedekt.

Art. 7.

Ein.^ auszeichnende und überall gleiche Fahne wird für die Spitäler, Ambülaneen und Evaeuationen angenommen. Jhr soll unter allen Umständen die ^audessahne zur ^eite stehen. .

Desgleichen wird für das neutraliste personal ein Armband zugelassen, dessen Verabfolgung jedoch der Militärbehörde überlassen bleibt.

Fahne und Armband trageu das rotile Kreuz aus weissem Grund.

Art. 8.

Die Voll^ieh..ngseiu..el..heiten zu gegenwärtiger Uebereinknnft sind von den Oberbefehlshabern der kriegführenden Heere nach den Weisungen der betreffenden Regierungen und in Gemässheit der in dieser Uebereinkuust ausgesprochenen allgemeinen Grnndsäze zu ordnen.

Art. 9.

Die hohen vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, gegenwärtige Uebereinkunft den Regierungen, welche keine Bevollmächtigten zur internationalen Konferenz in Gens abordnen konnten, mittheilen und sie zum Beitritte einzuladen, ^u welchem Ende das Protokoll offeu gehalten wird.

Art. 10.

Gegenwärtige Uebereinkunst soll ratifiât und die Ratifikationen sollen innerhalb vier Monaten oder früher wenn moglieh in B e r n ansgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben sie die betreffenden Bevollmächtigten unter-

zeichne tund ihre Wappensiegel beigesezt.

So geschehen zu G e n f , am zwei und zwanzigsten August des Jahres tausend achthundert vier und sechzig.

(L. ^ (Gez.) General ^. .^. Tnfour.

Bonner.

,, ,, ^. ^o^tier.

Brodrn^.

l^r. Lehmanu.

.^r. .^ohert ^ol^.

Steiner.

^issche^.

.^en^er.

.^. ^eribert ^areia ^e ...^nededo.

^. ^^ers^m^t.

^. ^. ^re.^al.

^ello.

^. Bgroffio.

^eftenberg.

.^. ^ose^ ^lntou hargnes.

.^.

^m^.

Loeffler.

Eitler.

.l^r. .^a^u.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend die Uebereinkunft zur Linderung des Looses der im Kriege verwundeten Soldaten. (Vom 21. September 1864.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1864

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1864

Date Data Seite

725-739

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10 004 545

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