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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft Ürikon-Bauma und der Tößthalbahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 5. März 1901.)

Tit.

Die Direktion der Tößthalbahn in Winterthur legte unterm 8. Januar abhin den Betriebsvertrag zur Genehmigung vor, den ihre Gesellschaft am 31. Dezember 1900 mit der Eisenbahngesellschaft Ürikon-Bauma abgeschlossen hat. Die hauptsächlichsten Bestimmungen dieses Vertrages sind folgende : Die Tößthalbahn übernimmt den Betrieb und Unterhalt der Eisenbahn Ürikon-Bauma vom Tage der Betriebseröffnung an, sowie die Vertretung der Eisenbahngesellschaft Ürikon-Bauma, soweit es sich um Angelegenheiten des Tarifwesens und des Betriebes handelt.

Dem Personal ist der Beitritt zur Hülfskasse der Tößthalbahn gewährleistet ; bei Auflösung des Betriebsvertrages wird die Bahneigentümerin dafür sorgen, daß die neue Betriebsgesellschaft das Personal übernimmt.

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Der' Eisenbahngesellschaft Ürikon-Bauma bleibt die Entscheidung vorbehalten über die Feststellung des Fahrplanes und der Tarife, über -die Jahresrechnungen, Neubauten, Anschaffung von Oberbau- und Rollmaterial, sowie von Mobiliar und Gerätschaften, die Verträge über Feuer- und Unfallversicherung, ausgenommen die Unfallversicherung für das Dienstpersonal.

Die Beirechnung der Betriebsausgaben erfolgt zum Teil nach Zugs- und Lokomotivkilometern, zum Teil in der Weise, daß 3/s von der Tößthalbahn und 2/s von der Ürikon-Baumabahn übernommen werden.

Das Rollmaterial wird von der Bahneigentümerin geliefert, mit Ausnahme der Lokomotiven. Diese werden, in der Zahl von zwei Lokomotiven der Serie E2 oder E3, von der Betriebsgesellschaft gestellt, gegen eine A versalsumme von Fr. 9000 per Jahr für Zins, Unterhalt und Erneuerung.

Der Vertrag gilt zunächst für die Dauer von zwei Jahren, vom Bersten Januar. desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem die Betriebseröffnung stattfindet. Erfolgt nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer von der einen oder ändern Partei Kündigung, so .bleibt der Vertrag für ein weiteres Jahr bestehen. Vorbehalten wird jedoch die Auflösung desselben für den Fall, daß die Weiterführung des Betriebes mangels genügender Geldmittel unmöglich werde oder die von der Bahneigentümerin zu leistende Barkaution zur Deckung der Fehlbeträge nicht ausreiche. Die Eisenbahngesellschaft Ürikon-Bauma hat nämlich gemäß Art. 15 des Vertrages bei einem Bankinstitut in Winterthur den-Betrag von Fr. 100,000 zu hinterlegen mit der Anzeige an die -betreffende Bank, daß dieses Depot als Kaution zu gunsten der 'Tößthalbahngesellschaft bestehe und diese berechtigt sei, sich für alle Fälle, in welchen sie sich durch die aus dem Betrieb der Eisenbahn Ürikon-Bauma fließenden Einnahmen nicht für die Betriebsausgaben gedeckt halten darf, für die Fehlbeträge auf dem Depot zu erholen.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher zur Vernehmlassung eingeladen wurde, erklärte mittelst Zuschrift vom 7. Februar abhin, daß er gegen den Vertrag nichts einzuwenden habe.

· - Dagegen sieht .sich das Eisenbahndepartement veranlaßt, das dritte .Alinea des Art. 12 zu beanstanden. Dieses lautet: ,,DerVertrag gilt ohne j e d e v o r a u s g e g a n g e n e K ü n d i g u n g auch dann als aufgelöst, wenn sich während der Vertrags-

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zeit ergeben sollte, daß die Weiterführung des Betriebs mangels genügender Geldmittel unmöglich wird, oder die gemäß Art. 15 dieses Vertrages zu leistende Barkaution zur Deckung der Fehlbeträge nicht ausreicht."

Das Departement ist der Ansicht, -- und wir schließen uns derselben an -- daß diese Bestimmung von der Genehmigung ausgeschlossen werden sollte aus folgenden Gründen: Einmal widerspricht sie in ihrem zweiten Teile dem Art. 15 des Vertrages, wonach die Tößthalbahnverwaltung, wenn die Kautionssumme zur Bestreitung der laufenden Betriebsausgaben und der Verkehrssaldi nicht mehr ausreichen sollte, der Eisenbahngesellschaft Ürikon-Bauma hiervon sofort Kenntnis zu geben und sie zur Beibringung weiterer Barmittel aufzufordern hat und erst dann den Betrieb einstellen, mit ändern Worten den Vertrag' als aufgelöst betrachten darf, wenn jener Aufforderung ,,innert nützlicher Frist" keine Folge gegeben wird. Unter Berufung auf den dritten Absatz des Art. 12 dagegen wäre die Tößthalbahn berechtigt, ohne irgend welche Kündigung vom Vertrage zurückzutreten.

Allein auch wenn kein Zweifel darüber möglich wäre, daß diese rigorose Bestimmung durch den Art. 15 gemildert werden und das im letzteren vorgesehene Verfahren für den Fall der Erschöpfung der Barkaution von Fr. 100,000 ausschließlich zur Anwendung kommen solle, so müßte schon der erste Teil des Alineas 3 des Art. 12 von der Genehmigung ausgeschlossen werden.

Denn es verträgt sich weder mit den Interessen des Publikums noch mit denjenigen der Postverwaltung, daß die Betriebsgesellschaft von heute auf morgen den Betrieb solle einstellen können, ,,wenn sich ergeben sollte, daß die Weiterführung des Betriebes mangels genügender Geldmittel unmöglich wird".

Im fernem giebt uns die im Art. 7 des Vertrages vorgesehene mietweise Überlassung von zwei Lokomotiven Anlaß, die Genehmigung an den auch in ändern Fällen wiederholt gemachten Vorbehalt zu knüpfen, daß bei der Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik neben den gesetzlichen die besonderen Vorschriften des Bundesrates zu befolgen seien.

Schließlich ist, nach feststehender Übung, die Haftung der Bahneigentümerin für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Eisenbahngesetzes vorzubehalten.

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Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. März 1901, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : .

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesbeschluß betreffend

:

Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschait Ürikon-Bauma und dei* Tößthälbahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Tößthälbahn vom 8. Januar 1901 nebst Beilage; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 5. März 1901, beschließt: 1. Dem unterm 31. Dezember 1900 zwischen der Eisenbahngesellschaft Ürikon-Baumä und der Tößthalbahngesellschaft abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der Linie Ürikon-Bauma wird die Genehmigung unter folgenden Vorbehalten erteilt: a. Für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten m Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 haftet auch die Eisenbahngesellschaft Ürikon-Bauma.

b. Bei der Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik sind neben den gesetzlichen Vorschriften die besondern Verfügungen des Bundesrates zu befolgen.

c. Das dritte Alinea des Art. 12 ist von der Genehmigung ausgeschlossen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

-at-o-ei

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft Ürikon-Bauma und der Tößthalbahn abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 5. März 1901.)

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06.03.1901

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