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Schweizerisches Bundesblatt.

XVI.Jahrgang. l.

Nr. 2.

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9. Januar 1864.

Konzession für

den Bau und Betrieb einer Bodensee-Gürtelbahn auf St.Gallischem Gebiet, nebst Zweigbahn von Feldkirch nach Rüthi (Vom 1. Dezember 1863.)

Wir

... a n d a m m a n n

und

Kantons

R eg i er u n g s r a t h

des

S t. G a l l e n

etheilen hiermit krast Beschlusses des Grossen Rathes vom 1. Dezember 1863 den Herren B. T a la b o t , Generaldirektor der Eisenbahngesellschaft BarisLyon-Mittelmeer, Mitglied des franzosischen gesetzgebenden Korpers.

Ed. Hentsch, von Genf, Bankier in Baris, und Ed. Blount, von London, Banaler in Baris, mit Vollmacht vom 13. November 1863 vertreten durch Herrn WirthSand in St. Gallen, Bräsidenten des Verwaltungsrathes der Vereinigten Sehweizerbahnen , --die

Konzession

für den Bau und Betrieb derjenigen Strecken einer .Lokomotiv-Eisenbahn von St. Margarethen nach Lindau und von der Rahe der Station Rüthi naeh Feldkir.h , die aus herwärtiges Gebiet fallen, nämlich : a. von der osterreichisch - schweizerischen Grenze bei Brngg bis zur Eisenbahnstation St. Margarethen ...,nm Anschluß an die Vereinigten Schweizerbahnen, Bundesblatt. Jahrg. XVI. Bd. I.

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h. von der osterreichis^chweizerifchen Grenze am Rhein bei Rüthi.

unter nachfolgenden nähern Bedingungen : Art. I. Die Konzession wird nach Massgabe der Vorschüssen des Bundesgesetzes über den Bau und betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der .Eidgenossenschaft vom 28. Heumonat 1852 für ..)..) aufeinanderfolgende Jahre ertheilt, welche von dem Tage an gerechnet werden , mit welchem die Bahnen in ihrer ganzen Ausdehnung übergeben werden.

Raeh Ablanf dieses Zeitraumes soll die Konzession naeh einer dannzumal zu treffenden ^Uebereinkunft erneuert werden, wenn ste n^ht in Folge mittlerweile eingetretenen Rückkaufes erloschen ist.

Art. 2. Der Danton St. Gallen verpflichtet sich, während dreißig Jahren, vom 1. Jannar l 864 an gerechnet, weder selbst eine Eisenbahn in den bezeichneten Richtungen zu erstellen , noch eine Konzession sür die Herstellung solcher Bahnen an ändere ^u ertheilen.

Art. 3. Der Bau der beiden konzedirten Eisenbahnstrecken ist längstens naeh einem halben Jahre, von dem Tage des Abschlusses des m Begehung der Bodenseegürtelbahn wegen des Anschlusses der wechselseitigen Bahnlinien zwischen Oesterreieh, Bauern und der Schweiz zu verabredenden .^taatsvertrages an gerechnet und jedenfalls nicht eher, als bis von den .Konzessionären die für die Fortsetzung der konzed^ten Linien nach Lindau einer- und nach Feldkirch anderseits erforderlichen Konzessionen erworben, beziehungsweise Verständigungen getroffen s.^n werden , zu beBinnen.

Der Bau beide.. Strecken muss von diesen.. Zeitpunkt an längstens binnen zwei und ein halb Jahren vollendet se.m und der Betrieb aus denselben eroffnet werden.

Art. 4. Die Konzessionäre haben vor dem Beginn der Banarbeiten das Bauprojekt und die Detailpläne , und ^var insbesondere auch über die Situation der Bahnhofe und Stationen , wenn die Konzessionäre solche zu erstellen sür ^weckmässig erachten, und ebenso diejenigen über die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veranderungen an Strassen und Gewässern der Kantonsregiernng zur Genehmigung vorzulegen.

Mit Be^.g auf die Richtung der kon^essioni^ten Bahnstrecken die ^u erstellenden Rheinbrücken wird insbesondere festgesetzt .

und

1) dass die Konzessionäre berechtiget sind, sür die konzedirten Eisenbahnstrecken je dasjenige Tra..e zu wählen, durch welches die kürzesten und den Konzessionären zweckmässig erseheinenden Verbindungslinien zwischen den Vereinigten Sehweizerbahnen einer- und den osterreiehis.hen , beziehungsweise bayerischen Bahnen , sowie Feldkirch anderseits, hergestellt werden .

2) dass . demnach die Ueberhrückung des Rheins aus der Linie St. Margarethen^.Bregen^Lindau bei Brugg, jene auf der .^inie Rüthi^eld-

kirch in thunlicher Rähe der Station Rüthi zu. geschehen habe ;. dass aber fragliche Brückenbauten mit den Rheinkorrektionsbauten in b.et.^ derseits entsprechende. Uebereinstimmung zu bringen se^en; ^ .

^.

..^ dass, wenn laut Rheinkorrektionsplänen an betreffenden Stellen sü.^ den Uferschntz Wnhr- und Leitwerke vorgesehen und nothwendig.sind, welche ebenfalls zur Sicherung der Rheinbrücken geeignet wären^,.

diese Leitwerke gleichzeitig mit dem Bau der Rhembrücken seitens .

des Staates ausgeführt werden sollen , so weit es den Danton .

St. fallen betrifst; 4) dass, wenn in Folge von Abänderungen der Rheinkorrektionspläne, .

nachdem der Bau der Rheinbrucken begonnen oder vollendet se^.m^ wird, bauliche Aenderungen an denselben auf St. Gallischem Territoxium vorgenommen werden müssten, die damit verbundenen kosten .

den Konzessionären von dem Staate vergütet werden; .

......

5) dass diese Drücken, wenn sie von Mauerwerk erbaut werden, mit^ Sprengmauer^n zu versehen se.^en; ^ ..^.

.^) dass dte Konzessionäre gehalten fe^en, bei definitiver Trae.irun^ der Bahnlinien und bei Ausführung des Unterbaues ans sehickli^h^.damit zu verbindende, sowohl in ihrem, als im Jnteresse der^e^.

treffenden Gemeinden liegende Binnengewässerkorrektionsprojekte billige und geeignete Rücksicht zu nehmen.

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.^.

Art. 5. Den .Konzessionären wird zur Ausführung der erwähnten Bahnstrecken das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der diesfälligen gesetzlichen Vorschriften ertheilt.

^ ^ .. ^ ^ ^lrt. 6. Die Konzessionäre haben auf ihr.. ^sten die geeignete..

Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunikation ^ Land^ nnd zu Wasser, bestehende Wasserleitungen und dergleichen weder während des^ Baues der Bahn, noch später dnreh Arbeiten zu dem Zwecke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechung..

gen ist die Zustimmung der betreffenden Behorde erforderlieh.

^ Gerüste, Brücken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behnfs..

Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu. zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen

ihre Benutznng gestattet hat. Die diessällige Entscheidung hat jeweilen

mit thunliehster Beorderung ^u erfolgen. Dabei liegt jedoeh immerhin, falls in ^olge ungehöriger Aussührung solcher Bauten Schaden erwachsen sollte, die Bflicht, denselben zu^ ersetzen, den Konzesstonären ob. ^ Art^ 7. Es bleibt den Konzesstonären ^überlassen, die Bahn ein-

oder zweispurig zu bauen; sie sind jedoch verpflichtet, ein zweites Geleise

^u errichten, wenn der Rohertrag der konzedirten Bahnstrecken während ^wei nach einander folgenden Jahren die Snmme von .Fr. ^7,000 per Kilometer erreicht hat. ^ .

..

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2^ . Art. 8. ^Die Bahn ist sammt dem Materiale und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, aus das Beste, namentlich aber aneh in einer volle Sicherheit für ihre Benn^nng gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährenden untadelhaftem ^..stande ^u erhalten.

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Art. .^. Die Bal..n darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die Kantonsregierung, in Folge einer mit Rü.^sicht auf die Sicherheit ihrer Benutzung vorgenommenen Untersuchung u^ Erprobung der-

selben in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bal.m in Betrieb gesellt worden, ist die Kantonsregierung jederzeit befngt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benutzung der Bahn gefährden, so ist die Kantonsregierung ermächtigt, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellsehast zu fordern und, falls von der letzteru nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen a.us Kosten der. Konzessionäre zur Abhülfe zn treffen.

Art. l0. Die Eisenbahnunternehmung als solche ist sowohl für ihr Vermogen als für ihren Erwerb in Folge des Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern und Lasten jeder Art befreit.

Diese Bestimmung findet jedoeh auf Gebäulichkeiten und Liegen^ schaften, welche keine Zugehorden der Eisenbahn sind und sieh in dem Eigenthum der. Gesellschaft befinden mochten, keine ^.wenduna^.

Ebenso sind in dieser Steuerbesreiung die geglichen Beiträge a^n die obrigkeitlieh verwaltete Anstalt des Kantons St. Gallen für gese^liehe Brandversieherung nicht inbegrisfen.

Einzelne Angestellte, Andern der Besteurung.

die im Kanton

wohnen , unterliegen gleich

Art. 11. .^ie Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Bahnverwaltung ob. Dabei bleiben jedoeh der Volizeidirektion, beziehungsweise der Kantonsregiernng, die mit der .^lnsübung ihres .^beranfsiehtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, werden in einem von der Bahnverwaltung zu erlassenden, jedoch der Genehmigung der Kantonsregierung zn unterlegenen Reglemente ausgestellt.

Art. 12. Die Beamten und .Angestellten der Eisenbahnunternehmnng, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Hälfte Schweizerbürger sein.

Sie sind von dem Bolizeidepartement für getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtnngen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Bes.^gniss zu, Solche, .welche den Bahnpolizeivorschristen ..u..

wider handeln sollten, im Betretungsfalle sofort festzunehmen. ^ie haben

25 dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamten, welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreisen werden, abzuliefern.

Wenn die Bolizeidirektion die Entlassung eines Bähnpolizeiangestellten wegen Bsliehtperletzung verlangt, so muss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses au die Kantonsregierung, entsprochen werden.

Art. l 3. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, .Kanäle oder Brunnenleitnngen, welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeiudswegen angelegt werden, so hat die Eisenbahnunternehm..ng für die daherig^. Jnauspruchnahme ihres Eigentums, so wie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürfte, keine Entschädigung ...u fordern.

Dagegen fällt die .Herstellung , so wie die Unterhaltnng auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher .^trassen, Kanäle n. s. w.

zu dem Zwecke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande erforderlich werden , ausschliesslich dem Staate, beziehungsweise .den betreffenden Gemeinden ^ur Last.

Art. 14. Die Besorderung der Versonen ans der Eisenbahn mindestens ^w..i Mal täglich hin und zurnck stattfinden.

soll

Art. .5. Der Transport auf der Eisenbahn findet mittelst Ber^ soneu^ügen und je nach Bedürs..i^ auch vermittelst Waarenzügen statt.

Art. 1^. Die Bersonenzüge sollen mit einer mittleru Gesehwindigkeit von mindestens funs Wegstnuden in einer ^eitstunde transportirt werden.

Art. 17. .^ür die Beforderung der Personen vermittelst der unter Art. l.^ verstandenen ordentlichen und gemischten ^uge werden mindestens drei Wagenklassen aufgestellt. ^,ie Wagen sä^umtlieher Klassen müssen zum ^il^en eingerichtet uud mit ^enstern versehen se.^n.

Art. l 8. Die Konzessionäre werden ermächtiget, für den Personenund Gütertransport diejenigen Ma^imalta^en ^u beziehen, welche auf den k. k. osterreiehischen Bahnen bezogen werden ko.men, uud die insbesondere für die Bahnstrecken von der schw..izerisch-ofterrei..hischen Grenze bei Brugg bis ...u.. osterreiehiseh^ba.^erischeu Grenze bei Bregenz ^und von der schweizerisd^ofterreichischen Grenze bei Rüthi bis ^eldkireh . festgesetzt werden.

Rücksichtlich der Frachtpreise der übrigen Gegenstände, der Festsetzung der Rebengebühren, der Klassifikation der Waaren und der anderweitig.m Transportbestimmungen ist sieh dermassen zu benehmen , dass die diessälligen preise und Bestimmungen auf keinen ^all hoher und lästiger sem.. dürsen, als auf den .^treckeu der Vereinigten Schwei.^erbahnen.

Die Konzessionäre sind berechtigt, bei der Berechnung der Transporttar^en der effektiven L^nge des aüs schweizerischem Geriet liegenden

26 .Theile... der beiden Rheinbrücken je eine h.^be Stunde für jede beizufi.^en.

^ Art. 19. Die Eisenbahnunternehmung ist verpflichtet, aus Anord.nung der zuständigen Volizeistelle Solche, welche aus Rechnung des Kan.tons ..^t. Gallen polizeilich zu transportiren sind, aus der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, so wie der sür den^ selben zu entrichtenden Tarnen bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Jm^^erhin sollen die Ta.^en mogliehst billig festgesetzt werden.

Art. 20.

So weit der Bund nicht bereits von dem Rückkanfsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt .hat, ist der Kanton St. Gallen berechtigt, die konzedirten Bahnstrecken ^sammt Material, in so weit dasselbe eine Zugehorde derselbe.. bildet, sowie den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit

.Ablauf des dreissigsten, fünfundvierzigsten, sechszigsten, sünsundsiebenzigften,

neunzigsten und neunundneunzigsten Jahres, von dem Tage der Betriebs^ eröffnung an gerechnet, gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, falls er .die Eisenbalmunt..rnehmung jeweilen vier Jahre und zehn Monate zum Voraus ...ievon benachrichtigt hat.

Art. 2l.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädig

gungssnmme nicht erzielt werden, so wird die letztere schiedsgerichtlich be^ stimmt.

Für die Ausmittlm.g der zu leistenden Eutsehadigu..g gelten solgende .Bestimmungen :

^.. Jm Falle des Rückkaufes im dreissigsten, süusundvierzigsten und sechs^ . ^^igsten Jahre ist der sünsundzwan^gfaehe Werth des durchschnittlichen ..

Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem . . ..

^^r.Kanton^t. Gallen den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen , - im Falle des Rnck^auses im sünsundsiebenzigsten Jahre der zweiundzwa..zig ein halb faehe, - und im ^alle des Rückkaufes . im neunzigsten Jal^re der zwan^igsaehe Werth dieses Reinertrages ^n bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Ent^

schädigungssumme in keinen. Falle weniger als das ursprüngliche

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h.

Anlagekapital betragen ^arf. Von den.. Reinertrage, welcher bei dieser Beregnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf A.^schreibnngsrechnnug getragen oder einem Reservefond einverleibt worden, in Abzug zn bringen.

Jm Falle des Rückkauses im nennnndneunzigsten Jahre ist die muthmassliehe Summe , welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten

^ würde, als Entschädigung zu bezahlen.

^ ^. ^ ^ie Bahn sammt ^Zngehorde ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte ^ ^ anck., der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem

27 Zustande dem Kanton St. fallen abzutreten. Rollte dieser Verpflichtnn^ kein Genüge gethan werden, so ist ein verhaltn^assi.^.: betrag v.^n der Rückkaufssumme in Abzug zn bringen.

Streitigkeiten, die hierübe.. entstehen mochten, sind sebieds-

gerichtlich auszntragen.

^ Art. 22. Streitigkeiten zwischen der Kantonsregierung und den Konzessionären, deren Entscheid nicht bereits dureh gegenwärtigen Konzesstonsakt der Kantonsregierung vorbehalten ist, und welche ihrer Ratux nach dem Entscheide des Zivilrichters unterstellt werden müssten, sollen nnweiterzüglich durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden.

..

Art. 23. ^ür die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege anzutragenden Streit.falle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesetzt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den letztern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sich die Schiedsrichter über die Berson des O.bm^nns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der V orge-

schlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des SehiedsBerichtes.

Art. 24. Was die polizeiliche Behandlung der fremden, das Basswesen, die post- und zollamtlichen Grenzmanipulationen und den Telegraphendienst anbelangt, so haben sich die Konzessionäre den Bestimmungen zu unterziehen , welche in dem von der Schweiz mit Oefterreich und Bauern über den ^lnsehluss der kon^edirten Eisenbahnstrecken an die k. k.

österreichische , beziehungsweise k. bayerischen Bahnen ab^usehliessenden Staatsvertrag festgesetzt werden.

. Art. 25. Die Konzessionäre sind berechtigt, sür den Bau und Betrieb der kon^edirten Bahnstrecken eine Aktiengesellschaft ^u bilden , deren Statuten und jede Veränderung derselben, so.^ie die jährlichen Betriebsergebnisse der konzedirten Strecken der Kantonsregierung zur Kenntniss zu bringen sind.

Art. 26. Die Konzessionäre haben der Kantonsregierung ein Dom^il im Kanton ^t. Gallen ^n bezeichnen , wo dieselben für Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton .^t. Gallen eingegangen worden , oder in demselben zu erfüllen sind, belangt werden konnen. Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

Art. 27. Die Konzessionäre sind ebenfalls berechtiget, unter Anzeige anöden Regierungsrath des Kantons St. Gallen, eine oder beide der konzessionirten Bahnstrecken nach Vollendung des Baues derselben, sowie die ihnen ertheilte Konzession jederzeit mit allen Rechten und VerKindlichkeiten an die Gesellschast der Vereinigten Sehweizerbahnen abzntreten, oder dieser letztern aueh nur den Betrieb einer oder beider k^nzed.rten Bahnstrecken sür die ganze Zeit der Ko.^essionsdauer, oder au..^

2^ nur für eine Reihe von Jahren zu übergeben. . ^er in le^term ^alle mit der Gesellschaft der bereinigten Schweizerbahnen abzuschliessende Betriebt vertrag dars keine der gegenwärtigen Konzession entgegenstehenden Vestimmungen enthalten und soll die betreibende Gesellschast überhaupt, so lange sie den Betrieb der kon^edirten Bahnstrecken besorgt, dem Staate gegenüber in alle mit dieser .Konzession verbundenen .pflichten und Rechte eintreten.

.^..ie .Konzessionäre sind für den Fall der Uebergabe des Betriebes an die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen nicht verpflichtet, für die konzessionirten Strecken ein eigenes Betriebsmaterial anzuschaffen, .insofern das auf den Vereinigten Schwe^erbahnen vorhandene auch zum ordnungsgemäßen Betriebe der konzedirten Strecken genügt.

.^lrt. 28. Jnsosern der in Art. 3 und 24 erwähnte .^taat.^vertrag über den Ansehluss der l.onzessionirten Bahnstrecken an die k. k. osterreiehische, beziehungsweise k. bayerischen Bahnen innerhalb ^erzehn Monaten nach ^erfolgter Bundesralifikation für die vorliegende Konzession wi^er Ver^ hoffen nieht zu Stande kommen sollte, so ist letztere als erloschen anzusehen, so das. hieraus weder für den Kanton St. Gallen, noch für die Konzessionäre irgend welche Rechte oder Verbindlichkeiten erwachsen.

St. G a l l e n , den t. Dezember 18^3.

^ e r L a n d a m m a n n.

Paumgartner.

Jm Ramen des Regierungsrathes, Für den Staatssehreiber : ^i^ell., ^epart...Sekretär.

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Konzession für den Bau und Betrieb einer Bodensee-Gürtelbahn auf St.Gallischem Gebiet, nebst Zweigbahn von Feldkirch nach Rüthi (Vom 1. Dezember 1863.)

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09.01.1864

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21-28

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