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der

ständeräthlichen

Kommission, betreffend die mit

.Frankreich

abgeschlossene Uebereinkunft über Herabsetzung der Telegraphentaxen.

(Vom 12. Dezember 1863.)

Ti..l So wie das Bostwesen im Allgemeinen einer steten Entwicklung

fähig ist und daher die beständige Aufmerksamkeit der mit demselben be-

trauten Behorden erfordert, so aüch der ihm angehörende Zweig des Telegrapheuweseus. Während daher in der übrigen Gesetzgebung eine gewisse Stabilität ihre erheblichen Vortheile hat , so ist es dagegen aus dem Gebiete der Postverwaltung durchaus nothwendig, die beständig wechselnden Anforderungen der Zeit nie aus dem Auge zu verlieren, und in stetem fortschreiten den Verkehr immer mehr zu erleichtern und zu vereinsamen. Das Telegrapenwesen zumal ist noch so neu, und noch ..mer so grossen Entwicklung fähig, dass jeder Schritt vorwärts als eine.

erfreuliche Erscheinung angesehen werden muss.

Aus diesem Gesichtspunkte betrachtet denn auch Jhre Eommission die Vorlagen, die den gesetzgebenden Räthen in ihrer dermaligen Sitzung bezüglich des Telegraphenwesens gemacht werden.

Wir sprechen zuerst von dem in Baris abgeschlossenen und Jhre...

Genehmigung unterstellten Uebereinkunst mit Frankreich.

Bekanntlich wurde am l. ....September 1858, in Folge einer in Bern abgehaltenen Conferenz, ein Vertrag über die telegraphisehe Correspondez

67 zwischen der Schweiz, Belgien, Frankreich, den Niederlanden und Sardinien ^geschlossen.^) ^ Jn diesem Vertrage sind neben einer e^eichmässigen Berechnung der Ta^en aligemein geltende Vorschristen über alle Hauptpunkte des Telegraphenperkehrs ausgenommen worden. Jn .Anerkennung der Wünsehbarkeit gleiehformiger Bestimmungen für den gesammten Telegraphenverkehx wurde den Staaten, die an de... Konferenz nicht Theil genommen hatten, der Beitritt ^um Vereine vorbehalten (Art. 40). Spanien hat im Jahre daraus von dieser Besugniss Gebrauch gemacht. ^) Um die Freiheit weiterer Entwicklung und die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse nicht abzuschneiden , wurde überdiess der Grundsatz ausgenommen , dass Spezialverträa^e ^wisehen ^wei an einander grenzenden Staaten sür den Austausch ihrer gegenseitigen Depeschen abgeschlossen werden konnen (Art. 2 , Alinea 3).

Jn Gemässheit der eben angeführten Bestimmung wnrde durch eine zwischen der Schweig und Frankreich am 14. Dezember 1858 verabredete Erklärung der gegenseitige Gränzverkehr geregelt ^^), und ebenso sollen nun durch die dermalen Jhrer Ratifikation unterstellte Uebereinkunft die Tax^ansähe sür den internationalen Verkehr der beiden Länder neu geregelt werden.

Der allgemeine Vertrag vom 1 . September 1858 nimmt als Grundlage zur Berechnung der Ta^en das sogenannte Z o n e n s ^ s t e m an, das darin besteht, dass die Tar^e mit der Entfernung wächst, wie solches srüher allgemein für die Briespostta^en der Fall war. Die erste Zone umsasst die Entfernungen von 1 bis 100 Kilometer ; jede folgende Zone ist um 50 Kilometer länger als die vorhergehende. Die Tax.e wird in der Weise festgestellt , dass man die Rangzahl der ^one , in welche di...

betreffende Entfernung fällt, mit 1^^r. multiplizirt. Gefegt alfo, eine Depesche werde in der Schweiz an einem Orte aufgegeben , der von der

Gränze nicht vollig 1l)..) Kilometer entfernt ist, so zahlt der Aufgeber ^u

Handen der Schweig die einfache Ta^e von ^r. 1. 50. Beträgt die Entfernung von der Gräuze bis ^um Bestimmungsorte in Frankreich oder

Belgien 5l)l) Kilometer , so fällt sie in die vierte Zone , und ^ahlt demnach viermal Fr. 1. 50. d. i.

daher

Fr.

7.

Fr. 6.

Die Gesammttar^e beträgt

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0 .

Aus diese Art berechnete sieh die ...^e, wie Sie ans der Bot.ehaft ersehen , für eine einfache Depesche von Bern naeh Besancon zn .^r. 3. ..

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,, ^t. Gallen ,^ Varis

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,^ ,, 7. 50

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Ha.^re

,, Brest ,, ,, 1^. ^ ^) Siehe die eidg. amtliche Sammlung , Band ^I.. Seite 15^.

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3 .

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^ Sie rissen , Tit. , wie. in der neuern Zeit das Zonens^stem, nachdem England zuerst den kühnen Schritt seiner Venn^-Einheitsta^e gemacht hatte , nach und nach ..neh in den übrigen Ländern einen Stoß erlitten , und wie man immer mehr dem Grundsatze einer einheitlichen Tax^ für alle Entfernungen sieh Angewendet hat. Auch in der Schweiz haben wir bekanntlich das Zonens^stem im Briespostverkehr schon seit längerer Zeit ausgegeben , und für den internen Telegraphenverkehr nie eingeführt. Auch Frankreich ist vor einigen Jahren dem Beispiel anderer

Länder gefolgt und hat die einheitliche Briesta^e bei sich eingeführt. Es

lag daher nahe, dieselben Grundsätze der Vereinfachung auch aus den Telegraphenverkehr anzuwenden. Diess ist denn auch vor einiger Zeit siir den internen Verkehr Frankreichs geschehen, indem unter Beseitigung der Zonen die Einheitstai.ee von 2 Franken für alle Entsernungen innerhalb Frankreichs eingeführt wurde.

Es war, wie Sie aus der Botschaft des Bundesrathes entnehmen^,,

zunächst Belgien, ein Land, das von lange her die Wichtigkeit jeder

Verkehrserleichternng anzuerkennen weiss, das mit Frankreich sich über eine einheitliche Telegraphenta^.e verständigte. Was zwischen Frankreich und Belgien vereinbart worden ist, nämlich eine gleicharmige Tai.e von 3 Fr.

für alle Entfernungen, das bildet nun auch den Gegenstand der zwischen Frankreich und der Schweiz ausgewechselten Erklärung. Rach derselben sollen alle Depeschen, die aus irgend einem schweizerischen Bureau ansgegeben werden , nach welchem Bureau von Frankreich sie bestimmt sind, der Tar^e von 3 Fr. unterliegen , und dasselbe sindet natürlich sür die aus Frankreich nach der Schweiz kommenden Depeschen statt. Von den bezahlten Gebühren fallen ^wei Drittheile Frankreich und ein Drittheil der Schweiz zu.

Reben dieser Hauptstipulation der einsamen Tax^e sind sodann noch in dem neuen Vertrage Bestimmungen bezüglich des Telegraphendienstes zwischen der Schweiz und Eorsik.., und zwischen der Schweiz und Algier und Tnnis ausgenommen worden. Die Tarnen für letztere Orte sind ans 9 resp. 11 Franken ermässigt worden.

Den Grundsätzen huldigend, die wir in der Einleitung unseres Berichtes entwickelt haben, begrüssen wir die mit Frankreich abgeschlossene Uebereinknnft als einen neuen erfreulichen Fortschritt aus dem Gebiete des Telegraphenwesens. Der nächsten Zukunft bleibt vorbehalten, den allgemeinen Berner Vertrag vom Jahr 1858 auf dieselben Grundlagen zu stellen. Es kann daher der Schweiz nur erwünscht sein, wenn, wie es die sranzosisehe Regierung in Aussicht gestellt hat, in Bälde eine neue Eonferen^ der betreffenden Staaten stattfindet. Wir brauchen wohl nicht beizufügen , wie wünschbar es wäre , wenn bei dieser Gelegenheit sieh die beiden grossen Gruppen der westlichen und vstlichen (resp. deutseh-oster-

^) Siehe Bundesblatt v. ^. 18^ Band III, Seite 97^.

^ ...eichisehen) Tefegraphenvereine vereinigen und verschmelzen würden , und dadurch noch grössere Einheit in das europäische Telegraphenwesen gebracht würde. Die Schweiz, die beiden Vereinen angehört, und der es ansteht, auch auf dem ...Gebiete dieser materiellen Entwicklungen stets vorauszugehen, wird, wir hoffen es, ihre Stellung benutzen, nm möglichst znr Erreichung jenes Zweckes beizutragen.

Leider bleibt uns, bevor wir unsere Berichterstattung schließen, noch übrig, auf einen Gegenstand aufmerksam ^u machen, der nach unserer Ansicht eine weniger erfreuliche Wendung zu nehmen in Gefahr steht. E.^ betrifft diess den telegrafischen Gränzverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich. Wir haben schon oben angeführt, dass derselbe dermalen durch eine ini Jahr 1858 ausgewechselte Erklärung geregelt worden ist.

Wenn zwei Telegraphen-Gränzbürean^ ^hur^n^ tele^.phiqnes frontiei.e^ nicht mehr als fünfzig .Kilometer (eirea 10^ Schweizerstunden) in direeter Linie von einander entfernt sind, so ist die Gebühr für die einfache Depesche auf Fr. 1. 50 festgesetzt, wovon jedem der beiden Staaten di^ Hälfte Anfällt. Aehnliehe Bestimmungen hat die Schweiz mit sämmtlichen Gränzstaaten vereinbart.

Die französische Telegraphenverwaltung scheint nun von der Jde...

auszugehen , dass nach Einführung der einheitliehen Ta^e eine solche besondere Gebühr für den Gränzverkehr nicht mehr am Bl^e sei. Sie werden, Tit., ans der Botschast ersehen haben, dass man schweizerischerseits nichts versäumt hat, um diese Ansteht zu bekämpfen. Wir glauben, es sei angemessen, den Bundesrath einzuladen, bei neuen Verhandlungen sein Möglichstes zu thun , um den Grundsatz der ermässigten Gränzta^ beizubehalten. Es dürfte ihm das am Ende um so eher gelingen , als die übrigen Staaten denselben ebensalls angenommen haben , und als derselbe sür den internen Verkehr Frankreichs selbst angenommen worden ist, denn neben der Einheitsta^e von 2 Fr. besteht für den Verkehr innert den Gränzen der einzelnen Departement eine solche von bloss der

Halste jenes Betrags.

Dermalen ist nun die Sachlage so, dass die Vereinbarung von 185^

bezüglich des Gränzverkehrs noch fortbesteht. Dieselbe kann nur mit den^ allgemeinen Staatsvertrage von 1858 aufgekündigt werden.

Die fran-

zösische Regierung hat sieh nun allerdings dahin ausgesprochen , dass fi^ beabsichtige, die beiden Verträge in nächster Zeit zu würdigen, und sodann die schon oben in Aussieht gestellte allgemeine Eonferenz nach Baris ein^ zubernfen. Es ist also immerhin Hoffnung vorhanden, dass es bei diesem

Verhandlung gelingen werde, auch bezüglich des Gränzverkehrs die bisher

gehandhabten Grundsätze festzuhalten.

.^och fügen wir Weniges über die finanzielle Tragweite der mit Frankreich vereinbarten Tax^ermässigung bei. Die Folgerungen der Herabse^ung der Tax^e werden voransstchtlieh dieselben sein, die sieh bei allen Ermässigungen der Postgebühren erzeigt haben. Es mag sich für dei..

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Anfang eine etwelche Verminderung der Einnahmen erzenen , die aber hald durch die erfolgende Vermehrung des Verkehrs wird ausgeglichen werden. Da übrigens der Schweiz jeweilen sür eine Depesche derselbe .betrag zukommt. den sie im internen Verkehr bezieht, und die Verwal..ung bekanntlieh damit ihre Dosten deckt, so liegt kein Grund vor, eine ho.h.ere Taxe für den internationalen Verkehr festhalten zu wollen.

Hiemit schliessend beehrt sieh die kommission, bei dem h. Rathe die Genehmigung der zwischen der Schweiz und Frankreich unter dem 1. Deember l. J. ausgewechselten Erklärung zu beantragen.

Mit

vorzüglicher Hochachtung verharrend die kommission , und in deren Ramen , Der Berichterstatter:

Bern, den 12. Dezember 1863.

A. Stählin-Brunner

Note. Die mit Frankreich getroffene Uebereinkunft wegen Herabsezung der Telegraphentaxen ist vom Ständerathe unterm 15. Chrlstmonat 1863 nnd vom Nationalrathe unterm 18. gleichen Monats genehmigt werden. (Siehe die eidg.

amtliche Sammlung, Band VIII, Seite 7.)

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ständeräthlichen Commission über die mit dem deutsch- öfter reichischen Telegraphenvereine in Bregenz abgeschlossenen Nachtragsverträge.

(Vom 12. Dezember 1863).

Tit.!

Die unterzeichnete Eomndssion hat in ihrer Berichterstattung übe...

die mit Frankreich vereinbarte Uebereinkunst, betreffend Herabsezung der Telegraphengebühren, die allgemeinen Grundsäze entwickelt, die nach ihrer

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Bericht der ständeräthlichen Kommission, betreffend die mit Frankreich abgeschlossene Uebereinkunft über Herabsetzung der Telegraphentaxen. (Vom 12. Dezember 1863.)

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1864

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04

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.01.1864

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66-70

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