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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer Eisenbahn von Spiez nach Frutigen.

(Vom 10. Juni 1901.)

Tit.

Die Generalversammlung der Aktionäre der Spiez-FrutigenBahn hat am 11. Juni 1900 eine Abänderung von Art. 4 der Gesellschaftsstatuten in dem Sinne beschlossen, daß als Sitz der -Gesellschaft Frutigen statt Bern bezeichnet wurde.

Die Statutenänderung ist den kantonalen Behörden bereits vorgelegt worden und hat unterm 4. September 1900 die Genehmigung des Großen Rates des Kantons Bern erhalten.

,,Da die Durchführung dieses Beschlusses eine Änderung des Art. 3 der Konzession zur Folge habe", stellt der Präsident der Direktion mit Eingabe vom 22./26. Mai abhin an den Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung das Gesuch, es möchte die Änderung der Konzession im Sinne der Verlegung des Gesellschaftssitzes von Bern nach Frutigen verfügt werden.

Wir sehen uns zu Einwendungen nicht veranlaßt und beantragen Ihnen daher, dem Gesuche durch nachfolgenden Beschluß zu entsprechen.

Von der Einholung einer besondern Vernehmlassung der Kantonsregierung nahmen wir im Hinblick darauf, daß der Große

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Rat von Bern die entsprechende Statutenänderung genehmigt hatte, Umgang.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 10. Juni 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Abänderung der Konzession einer Eisenbahn von Spiez nach Frutigen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Direktion der Spiez-Frutigen-Bahn, vom 22./26. Mai 1901, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1901, beschließt: 1. Die unterm 20. Dezember 1890 erteilte Konzession einer Eisenbahn von Spiez nach Frutigen (E. A. S. XI, 222 ff.) wird in Art. 3 dahin abgeändert, daß als Sitz der Gesellschaft Frutigen statt Bern bestimmt wird.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzessionen für normalspurige Nebenbahnen von Murten nach Freiburg und von Murten über Sugiez nach Ins.

(Vom 10. Juni 1901.)

Tit.

Die Eisenbahngesellschaft F r e i b u r g - M u r t e n , auf welche durch Bundesbeschluß vom 29. Juni 1899 (E. A. 8. XV, 524) auch die Konzession für die Linie M u r t e n - S u g i e z - I n s , vom 30. Mai 1892 (E. A. S. XII, 39), übertragen wurde, beabsichtigt auf ihrer bisher mit Dampflokomotiven betriebenen Linie zum elektrischen Betriebe überzugehen und für solchen auch die Fortsetzung von Murten über Sugiez nach Ins einzurichten, mit deren Bau demnächst begonnen werden soll.

Der Verwaltungsrat der genannten Gesellschaft stellt daher mit Eingabe an das Eisenbahndepartement vom 15. April 1901 das Gesuch um Veranlassung der Abänderung der beiden Konzessionen vom 21. Dezember 1888 (E. A. S. X, 111) und 30. Mai 1892, im Sinne der Bewilligung der Einführung des elektrischen Betriebes. Dabei wird der Wunsch geäußert, es möchte immerhin die Abänderung derart gefaßt werden, daß das eine Betriebssystem (Dampf- oder elektrischer Betrieb) das andere nicht ausschließe. Denn es sei wohl möglich, daß bei Anwendung elek-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer Eisenbahn von Spiez nach Frutigen. (Vom 10. Juni 1901.)

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Jahr

1901

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3

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1901

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660-663

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