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Schweizerisches Bundesblatt.

XVI. Jahrgang. l.

Nr. 11.

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5. Marz 1864.

Erklärung Bischen

der Schweiz und .Frankreich, betreffend die Bereinigung der Dappenthalgränze (Vom 18. Hornung l864.)

DieUnterzeiehneten, der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der sehweizerisehen Eidgenossensehast bei Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen , und der Minister Staatssekretär im Departement der auswärtigen Angelegenheiten Jhrer gedachten kaiserliehen Majestät, zu diesem Zweke mit den gehörigen Vollmachten versehen .

nach Einsicht und Vrüfung

1) des Protokolls über die in Vollziehung des Vertrags vom 8. Ehristmonat 1862, betreffend das Dappenthal ^), vorgenommene GränzBereinigung zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Frankreich , des gedachten Protokolls , bestehend aus zehn .Artikeln , so wie aus einem am .12. Ehristmonat 1863 zu Lausanne von den hiezu Ernannten, nämlich von Seite der Schweiz von Hrn. Villichody, Artilleriehauptmann, Geometer-Jngenieur, und Hrn. B u rnier, Mitglied des Trossen Rathes, und von Seite Frankreichs ^) Siehe die eldg. amlliehe Sammlung, Band VII, Seite 4o0.

Bundesblatt. Jahrg.XVI. Bd.I.

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220 von Hrn. Smet, St..bs..Esead..onches , und Hrn. V e r g u e t , Hauptmann im Generalstabe , unterzeichneten numerischen Tableau sammt beigefügten Karten und einem topographischen Blane ; 2^ des Protokolls, worin die Verhandlungen der für die Vereinigung der Dappenthalgränze und hauptsächlich für Festseznng der Gränzlinie bei la Cure und in der Gemeinde Bois d'Amont, in VollZiehung des Vertrages vom 8. Ehristmonat 1862, ernannten Kommission kurz gefasst enthalten sind , des oberwähnten Protokolls vom 12. Ehristmonat 1863, das von den vorgedaehten Kommissären zu Lausanne unterzeichnet wurde, und welchem Brosile und ein topo^ graphischer Blan beigegeben sind ; erklären im Ramen ihrer respektiven Regierungen , dass die gedachten Brotokolle , Brofile und topographischen Blane in allen und jeden Bestimmungen , die sie enthalten, angenommen und genehmigt sind, und dass

dieselben ihre vollständige Vollziehung finden sollen.

Zur Urkunde d e s s e n haben die Unterzeichneten die vorstehende Erklärung ausgestellt und mit ihrem Wappensiegel versehen.

So geschehen m doppelter Ausfertigung, zu Baris, am 18. Hornung 1864.

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des schweizerischen Bundesgerichts an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1863.

(Vom 18. Februar 1864.)

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Die Bemerkung, mit der wir unsern Geschäftsbericht vom Jahr 1 862 eroffnet haben, dass nämlieh in diesem Jahr eine wesentliche Vermehrung der Geschäfte gegenüber dem Vorjahre stattgefunden habe, findet aus das Jahr 1863 abermals ihre Anwendung. Daher haben wir sechs verfchiedene Sitzungen halten müssen, welche mit Jnbegriff der dem Aetenstudium gewidmeten Tage im Ganzen 22 Sitzungstage in Anspruch nahmen und sämmtlieh in Bern stattfanden. Außerdem waren unsere Mitglieder in bedeutendem Masse für Jnstrnetion der eingegangenen Rechtsstreitigkeiten in Anspruch genommen.

Unter den durch Urtheil erledigten Vroeessen befand sich ein Fall strafrechtlicher Ratur. Es wandte sich nämlich ein Angehöriger des Kantons Solothnrn, welcher auf Klage des schweizerischen Handels- und Zolldepartements von den aargauisehen Gerichten wegen Zol.ldefraudation mit Bnsse bestraft worden war, mit dem Begehren um Kassation des gegen ihn ergangenen Urtheils, weil dasselbe gegen gesetzliehe Vorschriften verstoße, an unser K a s s a t i o n s g e r i c h t ; dieses wies jedoeh das Kassationsbegehren als unbegründet ab. Weitere Gefehäste von strafrechtlicher Ratur giengen nicht ein, und es hatten daher auch im Berichtsjahre

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Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich, betreffend die Bereinigung der Dappenthalgränze (Vom 18. Hornung l864.)

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Jahr

1864

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.03.1864

Date Data Seite

219-221

Page Pagina Ref. No

10 004 359

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