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"Wahlen.

(Vom 8. November 1921.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Vorstand des Hauptzollamtes Kreuzlingen-Emmishofen: Etzweiler, Arnold, von Stein a. Rh., Kontrolleur am genannten Hauptzollamt.

Kontrollgehilfe am Postzollamt in Romanshorn : Bloch, Albert, von Önsingen, Gehilfe I. Klasse am Hauptzollamt St. Gallen.

Gehilfen II. Klasse der Zollverwaltung : Stocker, Charles, von Obermumpf; Pagani, Elia, von Brusio; Maggi, Urbano, von Castel San Pietro ; Brenzikofer, Fritz, von Niederhünigen (Bern) ; Scherrer, Friedr., von Märstetten ; Grobéty, Roland, von Vallorbe; Saugy, Heinr., von Rougemont; Berger, Edwin, von Önsingen ; Schneider, Karl, von Wohlen (Bern), und Pedrazzini, Angelo, von Campo, alle bisher provisorisch angestellt.

# S T #

Bekanntmachungen VOll

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom 1.November 1921.)

Hochgeachtete Herren !

Die königlich Italienische Gesandtschaft hat uns verbindlicherweise auf ein Kreisschreiben aufmerksam gemacht, das vom Italienischen Justiz- und Kultusministeriumunterm l2.. Oktober 1920

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an die Herren Generalprokuratoren an den königlichen Appellhöfen gerichtet wurde und sich mit den Verkündungen befasst, die italienische Angehörige, die im Auslande wohnhaft sind oder sich dort trauen lassen wollen, in Italien vornehmen lassen müssen, um dem Art. 100, Absatz 2, des italienischen Zivilgesetzbuches zu genügen.

Da das Kreisschreiben auch über die Verkündung in Italien solcher italienischer Angehöriger Auskunft gibt, die sich nicht zur militärischen Aushebung meldeten (omessi di leva) oder die Refraktäre sind (renitenti di leva) oder die als Deserteure erklärt wurden, und 'in dieser Hinsicht Zweifel über die Praxis der italienischen Behörden bestanden, glauben wir, Ihnen vom wesentlichen Inhalte des Kreisschreibens Kenntnis geben zu sollen, das die Regeln zusammenfasst, die für die Vollziehung der aus dem Auslande einlangenden Begehren um Verkündung in Italien dort massgebend erscheinen.

In erster Linie empfiehlt das Kreisschreiben den Herren Generalprokuratoren dringlich, den ihnen unterstellten Amtsstellen die nötigen Weisungen zu erteilen, damit die von auswärts eingehenden. Anträge um Verkündung beförderlich erledigt werden und eine Überschreitung der unumgänglich zu beobachtenden Fristen bei der Durchführung der Verkündung vermieden wird.

Im weitern fährt das Kreisschreiben wörtlich fort : ,,Die Verzögerung der Verkündung wird meistens durch die Annahme veranlasst, dass vorerst festzustellen sei, ob der italienische Bräutigam seine militärischen Pflichten erfüllt habe ; im fernem sind unsere Behörden geneigt, wenn sich erweist, dass dies nicht der Fall ist, die Verkündung zu verweigern, indem sie irrtümlicherweise die Verpflichtung zur Verweigerung aus dem Kreisschreiben dieses Ministeriums vom 23. September 1896, Nr. 39031--1408, insbesondere aus Nr. 2 desselben herauslesen.

Es ist daher am Platze, hier darauf hinzuweisen, dass die die Ehen von Militärpersonen betreffenden Verhältnisse durch das im Einverständnisse mit dem Kriegsministerium erlassene Kreisschreiben vom 29. Juli 1913, Nr. 1838 (veröffentlicht im Bolletino ufficiale dieses Ministeriums, Nr. 31, pag. 365, vom August gl. ,1.), geregelt worden sind, das sämtliche früher in dieser Sache erlassenen Kreisschreiben, soweit sie widersprechende Bestimmungen enthielten, und damit auch Nr. 2 des Kreisschreibens vom 23. September 1896 aufhob.

In der Tat schreibt das Kreisschreiben vom 29. Juli 1913 in Nr. 5 vor, dass diejenigen, die sich nicht zur Aushebung-

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meldeten (omessi di leva), die Refraktäre (renitenti di leva) und die als Deserteure Erklärten, die dem Waffenrufe ihrer Klasse nicht nachgekommen sind, sich auch ohne irgendwelche Einwilligung an den Zivilstandsbeamten wenden können behufs Verkündung ihrer Ehe oder ihrer Trauung. Ihren daherigen Begehren muss deshalb entsprochen werden, ob diese von den Beteiligten direkt oder durch Vermittlung unserer diplomatischen oder konsularischen Vertretungen gestellt werden. Es ist zwar diesen Vertretungen in § 661 des Réglementes vom 2. Juli 1890, Nr. 6952, untersagt, Refraktären fakultative Rechtshilfe (assistenza facoltativa) zu leisten. Aber wenn sie gleichwohl den Antrag eines Refraktärs um Verkündung übermitteln, so rnuss dem Antrage von den Behörden des Königreiches-Folge gegeben werden. In dieser Beziehung ist dieses Ministerium einer Meinung mit demjenigen der Auswärtigen Angelegenheiten und hat im Einverständnis mit diesem festgestellt, dass der angeführte § 661 unsere Konsuln nicht berechtigt, die Mitwirkung bei der Verkündung zu verweigern, weil diese Mitwirkung nicht unter den Begriff der fakultativen Rechtshülfe fällt.

Anderseits können diejenigen Militärpersonen, die sich während des aktiven Dienstes der Desertion schuldig machten, ohne militärische Erlaubnis eine Ehe nicht eingehen. Aus diesem Grunde kann ihren Begehren um Verkündung solange nicht entsprochen werden, als eine solche Erlaubnis fehlt."

Im Anschlüsse hieran bemerken wir, dass das italienische Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten in der nämlichen Frage der Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen für Italiener der schweizerischen Gesandtschaft in Rom unterm 24. September 1920 mitteilte, dass in bezug auf Italiener, die mit ihren militärischen Pflichten in Ordnung sind, die königlichen Konsuln «ich mit der Beschaffung dieser Zeugnisse befassen, dass hingegen diejenigen Italiener, die sich um jene Pflichten nicht kümmern, keinen Anspruch auf die Mitwirkung der Konsuln besitzen, sondern sich direkt an den Zivilstandsbeamten ihrer Heimatgemeinde wenden müssen.

Mit vorzüglicher Hochachtung B e r n , den 1. November 1921.

Eidg. Justiz- und Polizeideparfcement : H. Häberlin.

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Kreisschreiben ·

des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierüngen betreffend die Ausrichtung einer Herbst- und Winterzulage an Arbeitslose.

(Vom 12. November 1921.)

Hochgeachtete Herren!

Durch Bundesbeschluss vom 21. Oktober 1921 sind die Kantone ermächtigt worden, an Arbeitslose eine einmalige Herbstund Winterzulage auszurichten; der Umfang, in dem dies geschehen kann, ist im Bundesbeschluss festgelegt. Gleichzeitig ist dem Bundesrat ein Kredit von 2'/2 Millionen Franken eröffnet worden für Bundesbeiträge an die Kosten der genannten Zulagen.

Die Kantone, die Herbst- und Winterzulagen gewähren und auf den Bundesbeitrag Anspruch erheben, sind gebeten, ihre Gesuche, begleitet von den Abrechnungen und Belegen, sobald als möglich, spätestens bis 31. Januar 1922, dem eidgenössischen Arbeitsamt zuhanden des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzureichen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. V.

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Bundesbeitrag für das Jahr 1921 an die Lebensversicherungen der eidg. Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer andern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion für das Jahr 1921 bewilligten Bundessubvention Anteil haben können, sofern eine der folgenden Bedingungen zutrifft: a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem 1. Januar 1876 bestand; b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde; c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden mussle, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde ; d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz.

Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer andern Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, kann jedoch pro 1921 10 °/oo der subventionsberechtigten Versicherungssumme, sowie den absoluten Betrag von Fr. 50 nicht übersteigen, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein inbegriffen sind.

Anspruchberechtigte werden hiermit ersucht, sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1921 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname und derzeitige amtliche Stellung) längstens bis zum 25. November nächsthin der Verwaltung des Schweiz. Lebensversicherungsvereins in Basel frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Infolge des Abbaues der Bundessubvention können Neuanmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden.

19 Besitzt der Gesuchsteller auch eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsverein, so ist die Policenummer anzugeben.

Die Verwaltung des Schweiz. Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 4. November 1921.

(2..)

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Ausfuhr elektrischer Energie ins AusSand.

Die Société électrique du Châtelard bei Vallorbe stellt das Gesuch um Bewilligung der Ausfuhr von max. 1 kW elektrischer Energie nach dem ca. 100 m von der Grenze entfernten Weiler ,,chez Piqueta der französischen Gemeinde Jougne. Die Energie soll zur Beleuchtung verwendet werden. Die Bewilligung wird auf unbestimmte Dauer nachgesucht. Es ist indessen beabsichtigt, im Palle der Erteilung der Bewilligung die Erlaubnis auf eine Dauer von 20 Jahren zu erteilen. Die Ausfuhr ist durch Bundesratsbeschluss vom I.November 1921 provisorisch bewilligt worden.

Dieses Begehren wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Einsprachen oder Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis 9. Februar 1922 einzureichen.

Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Auf begründetes Gesuch hin werden Stromkonsumenten die wichtigsten Lieferungsbedingungen vom unterzeichneten Amte bekanntgegeben.

B e r n , den o. November 1921.

(2..)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Jungfraubahngesellschaft.

Die Inhaber von Obligationen der Jungfraubahn 1. des Anleihens I. Hypothek auf der Strecke ScheideggEismeer von Fr. 2,500,000 à 5 °/0 vom Jahre 1900, 2. des Anleihens II. Hypothek auf der genannten Strecke von Fr. 1,500,000 à 5 °/0 vom Jahre 1906, 3. 'des Anleihens I. Hypothek auf der Strecke Eismeer-Jungfraujoch von Fr. 3,000,000 à 5 °/o vom Jahre 1909 werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass die Jungfraubahngesellschaft vom schweizerischen Bundesgericht durch Beschluss vom 30. Juni 1921 die Bewilligung zur Einleitung des Sanierungsverfahrens, gestützt auf die Verordnung über die

20 Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 20. Februar 1918, erhalten hat. Demnach werden sie in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 25. April 1919 eingeladen, an der am Samstag, den 26. November 1921, vormittags 11 Uhr, im Hotel Bristol in Bern, unter der Leitung des Unterzeichneten stattfindenden Gläubigerversammlung teilzunehmen, an der über folgende Traktanden Beschluss zu fassen ist: 1. Erlass der von Mitte April 1915 an bis Mitte Oktober 1919 (inklusive) verfallenen Zinsbeträge dieser Anleihen.

2. Umwandlung der Mitte April und Mitte Oktober 1920 und'1921 verfallenen Zinsbeträge (4 Halbjahrescoupons) in Prioritätsaktien, in dem Sinne, dass jede Obligation von Fr. 1000 einen Anteilschein auf eine halbe, jede Obligation von Fr. 500 einen Anteilschein auf eine Viertel-Prioritätsaktie im Nominalbeträge von Fr. 200 erhält. Zwei halbe resp. vier Viertel dieser Anteilscheine können gegen definitive Titel eingetauscht werden.

Die Abstempelung der Aktie besorgt die Gesellschaft.

Die Prioritätsaktien haben Anspruch auf eine Vorzugsdividende von 6 °/o und haben im Liquidationsfalle das erste Anrecht auf volle Deckung.

3. Umwandlung des festen Zinsfusses der obigen Anleihen für die Zeit von Mitte Oktober 1921 an bis Mitte Oktober 1925 in einen vom Betriebsresultat abhängigen variablen und kumulativen Zinsfuss von maximal 5 J /2 %i wobei die Anleihen I. Hypothek demjenigen II. Hypothek im Range vorgehen und also voll mit 5 Va % verzinst sein müssen, bevor an das Anleihen II. Hypothek ein Zins ausgerichtet werden kann.

4. Erhöhung des bisherigen Zinsfusses der drei Anleihen von 5 °/o auf SVs °/o vom 15. Oktober 1925 an für die ganze Dauer der Anleihen.

5. Zustimmung zu den Abmachungen betreffend das im Jahre 1919 aufgenommene Bankanleihen.

Die an der Versammlung teilnehmenden Gläubiger haben ihre Obligationen bis spätestens zum 25. November 1921 bei der Zlircher Kantonalbank in Zürich, der Berner Kantonalbank in Bern oder der Spar- und Leihkasse Bern gegen Aushändigung eines Stimmrechtsausweises zu deponieren. Zur Vertretung von Gläubigern ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Die Akten des Bundesgerichts, aus denen auch die Art und Weise der Einbeziehung der andern Gläubiger in die Sanierung ersichtlich ist, sowie die von der Gesellschaft auf den 31. Juni 1921 erstellte und von den Rechnungsrevisoren geprüfte Bilanz

21 können bis zum 25. November von Obligationengläubigern, die sich als solche ausweisen, bei der Bundesgerichtskanzlei eingesehen werden.

L a u s a n n e , den 31. Oktober 1921.

(2..)

Der Instruktionsrichter : Dr. C. Jäger, Bundesrichter.

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat Oktober

1. Januar -- 31. Oktober

Abgabe auf 1921 Fr.

Obligationen . . .

Aktien . . . .

Slimmliapitiilanteilra Ausland. Wertpapieren lerlpapiernmsiitzen .

leeteln und mitseiähnlichen Papieren Priimienpittnnjen .

Bissen : ...

1920

1921

1920

Fr.

Fr.

Fr.

262,857. 25 594,604. 25 7,113.-- 63,984. 25 45,237. 35

217,619. 65 3,426,494. 69 3,234,627. 66 417,719. 80 6,858,053. 20 7,505,292. 40 495,278. 45 343,458. 78 1,265. 15 12,182. 20 1,135,275. 88 267,053. 90 393,794. 80 37,677. 35 368,806. 90

207,822. 19 502,588. 05 429. 65

368,596. 45 523,702. 40 657. 75

2,541,441. 74 3,521,569. 80 3,079,125. 20 3,114,041. 37 9,215. 85 . 18,229. 75

Total 1,684,635. 99 1,579,420. 75 17,938,679. 81 18,373,080. 56

Verkauf von spanischem Weinspiritus.

Zwecks endgültiger Liquidation der aus der Kriegszeit stammenden Vorräte liefert die eidg. Alkoholverwaltung in Bern vom 15. November 1921 an bis auf weiteres in Mengen von mindestens 125 kg netto gegen Barzahlung ab ihren Lagerhäusern, franko Bestimmungsstation, spanischen Weinspiritus zu 92,5 Gew. % = 95 Vol. % à Fr. 490 per 100 kg ( Fr. 400 per hl 95 Vol. %).

Im übrigen gelten die allgemeinen Verkaufsbedingungen der eidg.

Alkoholverwaltung.

Für spanischen Weinspiritus oder daraus hergestellte Produkte wird bei der Ausfuhr der Monopolgewinn nicht zurückerstattet.

B e r n , den 11. November 1921.

Eidg. Alkoholverwaltung.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die .amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeiehen erteilt: Fabrikant: Compagnie pour la Fabrication des Compteurs et Matériel d'Usines à Gas S-A., Paris.

S

Induktionszähler für Binphasen -Wechselstrom, Type C. T. A. III.

B e r n , den S.November

1921.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry»

Schweizerisches Bundesgericht.

Verfahren beim Bundesgericht.

Die Verordnung des schweizerischen Bundesgerichts vom 30. November 1918*), wonach der Berufungskläger, auch wenn der Streitwert den für das mündliche Verfahren vorgesehene Betrag erreicht oder der Streitgegenstand keiner Schätzung unterliegt, die Berufung an das Bundesgericht unter Verzicht auf die mündliche Verhandlung schriftlich begründen kann, wird auf 31. Dezember 1921 aufgehoben.

L a u s a n n e , den 25. Oktober 1921.

Im Namen des schweizerischen Bundesgerichts, Der Präsident: Ostertag.

Der Kanzleidirektor: Dr. G. Nicola.

*) S. Bundesblatt von 1918, Bd. V, S. 502, bzw. 1920, Bd. I, S. 408.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1921

Année Anno Band

5

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46

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.11.1921

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14-22

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