19 (Vorn 6. September 1921.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kontrolleur am Hauptzollamt Pruntrut: Lanz, Wilh., von Rohrbach, Kontrollgehilfe am Hauptzollamt Genf-Bahnhof Eilgut.

Kontrollgehilfe am Hauptzollamt Pruntrut: Maître, Ernst, von Epauvilliers, Gehilfe I. Klasse am genannten Hauptzollamt.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundcsgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: H.Aron,Eleldrii;üätszälilerfabrikG.m b.H., Charlottenbiirij.

Induktionszähler für Mehrphasenstrom mit zwei Triebsystemen Form EM.

B e r n , den 29. August 1921.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

20

Nachtrag zum Verzeichnis) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Thurgau.

Neue Ermächtigung: 52. Leihkasse Ermatingen, in Ermatingen (Thurgau).

B e r n , den 5. September 1921.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

Taraverordnung; Nachtrag.

Gestützt auf Art. 5 der Taraverordnung- vom 25. Juni 1921 (s. Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 495) hat das eidgenössische Zolldepartement den Tarazuschlag für nachgenannte Waren wie folgt festgesetzt: W a r e n b e z e i c h n u n g Ä Ä Zolltarif N r .

269 Gehäuse für Wanduhren und Musikdosen 30 479/480 Decken (Bett- und Tischdecken etc.)

a u s Wolle: abgepasst . . . .

20 B e r n , den 25. August 1921.

Eidg. Oberzolldirektion

Verzeichnis der für die Einfuhr von Tabakblättern geöffneten Zollämter.

Ausser den schon bekanntgegebenen Zollämtern ist noch B a s e l B. B . - E i l g u t zur Einfuhrabfertigung von Tabakblättern nach den Nr. 107 a-d ermächtigt worden.

B e r n , den 30. August 1921.

Eidg. Oberzolldirektion : Gassmann.

21

Erlöschen der Auswanderungsagentur Im Obersteg & Cie. in Basel.

Am 1. Januar 1921 ist das Patent der Herren Johann Im Obersteg und Charles Im Obersteg, Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Im Obersteg & Cie. in Basel, erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Im Obersteg & Cie. in Basel deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 31. Dezember 1921 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 10. Februar 1921.

(2..)

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Wettbewerb für Entwürfe zu einem neuen Münzbilde für das schweizerische Fünffrankenstück.

Das eidgenössische Finanzdepartement veranstaltet unter den schweizerischen Künstlern einen allgemeinen freien Wettbewerb für Entwürfe zu einem neuen Münzbilde in Vorder- und Rückseite für das schweizerische Fünffrankenstück. Die Entwürfe, die bis spätestens 15. Dezember dieses Jahres der eidgenössischen Münzstätte in Bern einzureichen sind, sollen der Eigenart unseres Landes Rechnung tragen ; im übrigen wird über die Gestaltung des Münzbildes den Wettbewerbern vollständige Freiheit gelassen mit der Einschränkung, dass die Vorderseite den Namen Helvetia oder Confoederatio Helvetica tragen muss, während die Rückseite durch das Schweizerwappen oder durch ein anderes passendes Ausdrucksmittel das Herkunftsland der Münze bezeichnen soll.

Ausserdem muss die Rückseite die Wertbezeichnung (5 F. oder 5 Fr.) sowie die Jahreszahl enthalten. Die Entwürfe werden durch ein Preisgericht von sieben Mitgliedern beurteilt, dem ein Betrag von 8000 Fr. für Preise zur Verfügung gestellt wird.

Die Wettbewerbsvorschriften werden den Interesseuten von der eidg. Münzstätte in Bern auf Verlangen unentgeltlich zugesandt.

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07.09.1921

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