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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Optionsanzeigen (avis de situation) der Söhne französischer, in der Schweiz eingebürgerter Eltern.

(Vom

22. November 1921.)

Hochgeehrte Herren !

Durch Kreisschreiben des Bundesrates vom 8. Mai 1914 ist Ihnen mitgeteilt worden, dass die Optionsanzeigen (avis de situation) der Söhne französischer, in der Schweiz naturalisierter Eltern uns zuhanden der französischen Behörden jeweilen vor dem 20. Oktober desjenigen Jahres einzusenden seien, in welchem diese Söhne das 19. Altersjahr zurücklegen.

Da während des Krieges die Rekrutierung in Frankreich vor das 19. Altersjahr vorgeschoben wurde, haben wir Ihnen unterm 21. Juli 1915 bekanntgegeben, dass die Optionsanzeige unter diesen Umständen bereits im Alter von 18 Jahren abgegeben werden könne.

Nachdem nunmehr die Rekrutierung in Frankreich gemäss den vor dem Kriege bestehenden Vorschriften wieder in der Weise geordnet ist, dass die auf 1. November jedes Jahres abgeschlossenen Rekrutierungskontrollen jeweilen die jungen Leute umfassen, die im Laufe des betreffenden Kalenderjahres das 19. Altersjahr zurücklegen, so ersuchen wir Sie, gefl. davon Kenntnis nehmen zu wollen, dass im Sinne des bundesrätlichen Kreisschreibens vom 8.Mai 1914 die Optionsanzeigen der 19jährigen Interessenten unserm Departement, Innerpolitische Abteilung, jeweilen, wie vorher, bis spätestens zum 20. Oktober jedes Jahres (in doppelter Ausfertigung) zuzustellen sind.

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Eidgenössisches Politisches Departement : Motta.

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Kunststipendien.

Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 52 der zudienenden Verordnung vom 3. August 1915 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler ^Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits ausgebildeter, talentierter und nicht sehr bemittelter Künstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1922 zu bewerben wünschen, haben sich his spätestens am 31. Dezember 1921 beim unterzeichneten Departement anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder andern amtlichen Ausweisen begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist.

Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss..

Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 3., spätestens aber am 21. Januar 1922 im Kunstmuseum in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin von der Kanzlei des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 21. Januar 1922 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

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Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können nunmehr Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an schweizerische Künstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , den 16. November 1921.

(2..)

Eidg. Departement des Innern.

Appenzellerbahn-Gesellschaft in Herisau, Genehmigung des Nachlassvertrages.

Der von der Appenzellerbahn-Gesellschaft in Herisau den <51äubigerversammlungen und der Versammlung der Prioritätsaktionäre am 7. Juli 1921 vorgelegte Nachlassvertrag ist durch Beschluss des schweizerischen Bundesgerichtes (II. Zivilabteilung) vom 2. November 1921 genehmigt worden. Demnach werden : a. die Titel des 4 l /a % Obligationenanleihens I. Hypothek auf der Strecke Winkeln-Appenzell vom 15. Dezember 1910 im Betrage von Fr. 1,250,000 und diejenigen des 4^2 °/o Obligationenanleihens I. Hypothek auf der Strecke HerisauGossau vom 1. Juli 1913 im Betrage von Fr. 450,000 nebst sämtlichen rückständigen Zinsen unter Umwandlung in drei Prioritätsaktien I. Ranges im Betrage von je Fr. 100, b. die Titel des 4 °/o Obligationenanleiheus II. Hypothek (mit bedingter Verzinsung) auf der Strecke Winkeln-Appenzell vom 1. Januar 1886 im Betrage von Fr. 950,000 und diejenigen des 5 °/o Obligationenanleihens II. Hypothek auf der Strecke Gossau-Herisau vom 1. Juli 1915 im Betrage von Fr. 120,000 nebst sämtlichen rückständigen Zinsen unter Umwandlung in zwei Prioritätsaktien II. Ranges im Betrage von je Fr. 100 annulliert und c. die bisherigen Prioritätsaktien unter Herabsetzung des Nominalbetrages auf Fr. 50 in Stammaktien umgewandelt.

Der Schweizerische Bankverein in Herisau, Basel, Zürich, St. Gallen und die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank in Herisau werden die Abstempelung der bisherigen, bei ihnen

14t deponierten und noch zu deponierenden Prioritätsaktien, die Entwertung der Obligationen der vier obenerwähnten Anleihen, (inklusive verfallene Zinscoupons) und die Auslieferung der an ihre Stelle tretenden Prioritätsaktien besorgen.

Noch nicht eingereichte Prioritätsaktien und Obligationen sind ohne Verzug einem der genannten Bankinstitute zuzustellen.

Nicht erhobene Titel bleiben während der Verjährungsdauei* zugunsten der Berechtigten beim Schweizerischen Bankverein in Hcrisau deponiert. Werden sie während dieser Frist nicht erhoben, so fallen sie an die Dienstalterskasse des Unternehmens.

St. G a l l e n , den 20. November 1921.

(1.)

Der vom Schweiz. Bundesgericht bestellte Sachwalter: Dr. W. Wegelin, Kantonsrichter.

Wengernalpbahngesellschaft.

Die Inhaber von Obligationen der Wengernalpbahn 1. des Anleihens I. Hypothek von Fr. 2,000,000 à 3 Va % vom Jahre 1895, 2. des Anleihens I. Hypothek auf der Linie LauterbruunenWengen und II. Hypothek auf der Strecke LauterbrunnenScheid egg-Grindelwald à 4 Va % von Fr. 2,000,000 vom Jahre 1908, 3. des unversicherten Anleihens à 4Vs °/o von Fr. 1,000,000 vom Jahre 1911 werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass die Wengernalpbahngesellschaft vom schweizerischen Bundesgericht durch Beschluss vom 13. Oktober 1921 die Bewilligung zur Einleitung des Sanierungsverfahrens, gestützt auf die Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 20. Februar 1918, erhalten hat. Demnach werden sie in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 25. April 1919 eingeladen, an der am Freitag, den 23. Dezember 1921, vormittags 11 Uhr, im Hotel Bristol in Bern unter der Leitung des Unterzeichneten stattfindenden Gläubigerversammlung teilzunehmen, an der über folgende Traktanden Beschluss zu fassen ist: Bundesblatt.

73. Jahrg. Bd. V.

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1. Erlass der auf die Jahre 1915 bis inklusive 1919 entfallenden Zinsbeträge aller drei Anleihen.

2. Erhöhung des Zinsfusses ab 1. Januar 1920 für das Anleihen von 1895 von 3'/2 °/o au^ ^V 2 %> ^ür das Anleihen von 1908 von 4V2°/o auf 5'/2 °/o und für das Anleihen von 1911 von 4y2 % auf 5 %.

3. Umwandlung des festen Zinsfusses der drei Anleihen für ·die Zeit vom 1. Januar 1920 bis 31. Dezember 1925 in einen vom Betriebsresultat abhängigen variablen und kumulativen Ziusfuss von maximal 4*/2 % bzw. 5 J /2 % bzw. 5 °/o, wobei die Hypothekaranleihen dem unversicherten Anleihen im Range vorgehen und also mit 4 1 /% °/° bzw. 5 Va °/o verzinst sein müssen, bevor dem unversicherten Anleihen ein Zins ausgerichtet wird.

4. Amortisation der Anleihen : Vom Anleihen I. Hypothek ist in den Jahren 1915--1919 ein Betrag von Fr. 120,000 ausgelost aber nicht zurückbezahlt, bei den beiden andern Anleihen sind die Auslosungen, die seit 1916 hätten vorgenommen werden sollen, unterlassen worden. Diese Auslosungen werden nachgeholt, und auch in den folgenden Jahren sollen die Auslosungen wieder regelmässig stattfinden, jedoch sind die betreffenden Beträge der Jahre 1920 bis und mit 1925 gleich dem Betrag der Auslosungen der verflossenen Jahre 1915--1919 in der Weise gestundet, dass sie erst in den Jahren 1926 bis 1931, und zwar neben den Quoten des betreffenden Jahres, sukzessive zurückbezahlt werden.

Während der Dauer des variablen Zinsfusses erhalten auch dio Gläubiger ausgeloster Obligationen nur variablen Zins, im Maximum 4Va bzw. SVa bzw. 5 °/o kumulativ im Rang entsprechend dem Rang des betreffenden Anleihens. Den Gläubigern des Anleihens I. Hypothek wird für die Zeit von der Auslosung an bis Ende 1919 das ausgeloste Kapital von Fr. 120,000 mit 5 % verzinst. Diese Ziusforderung ist bis Ende 1925 gestundet und hat während dieser Zeit Anspruch auf variable Verzinsung wie das Kapital.

5. Bezeichnung eines Vertreters für alle drei Anleihen im Sinne von Art. 24 und 25 der Verordnung vom 20. Februar 1918.

Die an der Versammlung teilnehmenden Gläubiger haben ihre Obligationen bis spätestens zum 21. Dezember 1921 bei der Zürcher Kantonalbank in Zürich, der Berner Kantonalbank in Bern oder der Spar- und Leihkasse Bern gegen Aushändigung eines Stimmrechtsausweises zu deponieren. Zur Vertretung von Gläubigern ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

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Die Akten des Bundesgerichts, aus denen auch die Art und Weise der Einbeziehung der andern Gläubiger in die Sanierung ersichtlich ist, sowie die von der Gesellschaft auf den 31. Juni 1921 erstellte und von den Rechnungsrevisoren geprüfte Bilanz können bis zum 21. Dezember von Obligationengläubigern, die sich als solche ausweisen, bei der Bundesgerichtskanzlei eingesehen werden.

L a u s a n n e , den 30. November 1921.

(3.)..

Der Instruktionsrichter : Dr. C. Jäger, Bundesrichter.

Jungfraubahngesellschaft.

Den Gläubigern der Jungfraubahngesellschaft wird hiermit bekanntgegeben, dass die II. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts Dienstag, den 27. Dezember 1921, vormittags 8^/2 Uhr, im Bundesgerichtsgebäude über die Genehmigung der von den Gläubigern der Anleihen I. und II. Hypothek auf der Strecke Scheidegg-Eismeer und I. Hypothek auf der StreckeEismeer-Jungfraujoch am 26. November d. J. gefassten Beschlüsseverhandeln und entscheiden wird.

Allfällige Einwendungen gegen die Genehmigung dieser Beschlüsse, die bei der Bundesgerichtskanzlei eingesehen werden können, sind von den Gläubigern schriftlich bis zum 20. Dezember dem Bundesgerichte einzureichen.

L a u s a n n e , den 30. November 1921.

(1.)

Für die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts, Der Präsident : Ostertag.

Verschollenheitsruf.

Stampf l i, August, Sohn des Xaver und der Veronika geb.

Lehmann, geboren den 17. April 1872, von Aeschi, unbekannten Aufenthaltes, welcher vor zirka 20 Jahren nach Amerika (U.S A.)

ausgewandert ist und von dem seither keine Nachrichten eingetroffen sind, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit ausgesprochen wird.

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Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über Ihn Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 22. November 1921.

(2.).

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten :

Dr. B. Bachtier.

Verschollenheitsruf.

Zimmermann, Johann Jakob, von Ebikon, Kt. Luzern, geboren 15. Januar 1843, Sohn des Zimmermann, Anton, und der Maria geb. Buholzer, früher wohnhaft gewesen in Cham, Kt. Zug, und Zimmermann, Jakob Burkard, geboren 7. Oktober 1872, Sohn des vorgenannten Zimmermann, Johann Jakob, und der Agatha geb.

Eichholzer, sollen im Jahre 1873 von Cham aus nach Amerika axisgewandert sein und ist von ihnen seither keine Nachricht mehr eingegangen.

Auf Verlangen der Frau Witwe Caterina Konrad geb. Sardi in Broscia, Italien, werden hiermit die vorgenannten Zimmermann, Johann Jakob und Jakob Burkard, sowie jedermann, der Nachrichten über diese geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 31. Dezember 1922 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Nachricht eingehen, werden Zimmermann, Johann Jakob und Jakob Burkard, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 23. November 1921.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

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30.11.1921

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