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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation der am Weltpostkongress in Madrid abgeschlossenen Verträge und Übereinkommen.

(Vom 23. September 1921.)

A. Allgemeines.

Mit Botschaft vom 23. November 1920 (Bundesbl. V, 837) sind den eidgenössischen Bäten die wichtigsten Taxbestimmungen der neuen Abkommen von Madrid betreffend den internationalen Post?

verkehr zur vorläufigen Genehmigung unterbreitet worden, um angesichts der hohen Fehlbeträge der Postrechnung die erhöhten internationalen Taxen ohne Verzug anwenden zu können. Durch Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1920 (A. S. XXXVI, 886) wurde diese Genehmigung erteilt, und es sind gleichzeitig innerhalb des vom Weltpostkongress in Madrid festgesetzten Rahmens neue Taxen beschlossen worden, die schon auf 1. Februar 1921 in Kraft gesetzt werden konnten. Es bleibt nun noch übrig, die in Madrid abgeschlossenen Verträge und Übereinkommen, die gemäss ihrem Wortlaut auf 1. Januar 1922 uneingeschränkt in Kraft treten sollen, in ihrer Gesamtheit zu ratifizieren und hierbei die Taxen und Beträge festzusetzen, die im Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1920 noch nicht berücksichtigt worden sind. Es betrifft dies den Entschädigungsbetrag für Einschreibsendungen, die Postanweisungstaxen und die Girogebühr..

Die Verhandlungen des Weltpostkongresses in Madrid, an denen Abgeordnete sämtlicher Vereinsländer, mit Ausnahme von Bussland Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd IV.

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und der Eepublik San Marino, teilnahmen, dauerten vom 1. Oktober bis 80. November 1920, also 61 Tage. Die Zahl der Sitzungen betrug 77 und jene der behandelten Vorschläge 2248. Der letzte im Jahre 1906 in Eom abgehaltene Kongress dauerte 50 Tage; die Zahl der Sitzungen betrug bloss 49 und jene der behandelten Vorschläge nur 798. Indessen ist zu erwähnen, dass in Madrid eine beträchtliche Zahl der dem Kongresse unterbreiteten Vorschläge im Verlauf der Verhandlungen fallen gelassen wurden. Der ganze zu verarbeitende Stoff wurde in 4 Gruppen ausgeschieden und von 4 Kommissionen behandelt, wozu sich als fünfte noch eine Eedaktionskommission gesellte. Einzelne wichtigere Fragen wurden an besondere Unterkommissionen zur Prüfung überwiesen. Die Ergebnisse des Kongresses sind folgende, unterm Datum vom 30. November 1920 und unter Vorbehalt der Ratifikation abgeschlossene Verträge und Übereinkommen : a. Weltpostvertrag, mit Schlussprotokoll; ' o. Übereinkommen betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe, mit Schlussprotokoll; c. Vertrag betreffend die Auswechslung von Poststücken, mit Schlussprotokoll ;.

d. Übereinkommen betreffend den Postanweisungsdienst, mit Schlussprotokoll ; e. Übereinkommen betreffend den Einzugsauftragdienst, mit Schlussprotokoll ; /. Übereinkommen betreffend die Abonnemente auf Zeitungen und periodische Veröffentlichungen; g. Übereinkommen betreffend den Postüberweisungsdienst, mit S.chlussprotokoll.

Die unter a--/ erwähnten Vereinbarungen ersetzen'die unterm 26. Mai 1906 in Eom abgeschlossenen Verträge und Übereinkommen.

Das Übereinkommen g ist unter Leitung der schweizerischen Delegation neu zustande gekommen.

. Für alle Verträge und Übereinkommen sind administrative Ausführungsreglemente vereinbart worden.

Der Text sämtlicher Verträge, Übereinkommen und Schlussprotokolle in deutscher Übersetzung findet sich im Anhang zu dieser Botschaft.

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Eines der wichtigsten Probleme, mit denen sich der Weltpostkongress in Madrid zu beschäftigen hatte, war die Frage, in welcher Währung die Taxen und Gebühren festgesetzt und die gegenseitigen Abrechnungen aufgestellt werden sollen, und wie die Umrechnungen aus dieser Währung in die verschiedenen Landeswährungen zu erfolgen habe. Die hierfür grundlegenden Arbeiten waren einer 'Unterkommission übertragen, die sich für die Anwendung des Goldfrankens entschied. Sie folgte dabei den Ausführungen einer einlässlichen, von der schwedischen Delegation unterbreiteten Denkschrift, die zum Schlüsse kam, als fester und dauerhafter Wertmesser könne einzig das Gold angesehen werden. Der Kongress pflichtete dieser Unterkommission bei und anerkannte den Goldfranken als Grundlage einerseits für die Festsetzung der Taxen und Gebühren und anderseits für die Vergütungen und Abrechnungen zwischen den Postverwaltungen. Im Briefverkehr kommt die Anwendung des Goldfrankens einerseits für die Abrechnungen über die internationalen Antwortscheine in Betracht, so dass die Preise der Antwortscheine in Zukunft entsprechend dem Goldwert festgesetzt werden müssen, anderseits für die Abrechnungen über die Brieftransitgebühren, die, wenn sie auch durch den neuen Weltpostvertrag in bisheriger Höhe beibehalten werden, doch dadurch eine Erhöhung erfahren, dass sie künftig in Gold zahlbar sind. Dies bedeutet für viele Postverwaltungen eine merkliche Steigerung der Unkosten des Auslandsbriefverkehrs.

Wenn auch für die künftigen Taxen und Gebühren für Briefpostsendungen des Auslandsverkehrs der Goldfranken als Grundlage bestimmt wurde, so hat der Weltpostkongress doch nicht die Forderung gestellt, dass diese Taxen und Gebühren allgemein schon jetzt nach dem Werte des Goldfrankens bemessen werden müssen.

Es bleibt vielmehr den Postverwaltungen einstweilen überlassen, innerhalb bestimmter Grenzen die Taxen oder Gegenwerte für Auslandsbriefsendungen nach eigenem Ermessen festzusetzen. Unter dem Zwang der Verhältnisse hat der Kongress von Madrid den Grundsatz der Einheitlichkeit der Weltposttaxen vorübergehend preisgeben müssen. Ein leitendes Mitglied des Kongresses wies am Schlüsse darauf hin, dass dieses Ergebnis bedauerlich sei, weil es eine rückschrittliche Massnahme bedeute.

Die gleichen Bestimmungen gelten künftig auch für die
Wertbriefe und für die Wertschachteln, die der Postkongress bezüglich der Berechnung der Gewichtsgebühr als Briefsendungen mit einem besondern Portosatz behandelte. Anders liegen die Verhältnisse bei den Poststücken, wo über die Taxanteile der einzelnen Sendungen

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zwischen den Postverwaltungen abgerechnet wird. Wenn die Abrechnungen in Goldfranken stattfinden, so hat dies zur Voraussetzung, dass auch die Taxen in Goldfranken oder nach dem Wert des Goldfrankens bemessen werden, weil andernfalls die Aufgabeverwaltung zu kurz käme, da sie an die fremden Verwaltungen grössere Beträge zu vergüten hätte als sie selbst vereinnahmt.

Die Wirkungen der Einführung des Goldfrankens auf den internationalen Postverkehr sind weittragend. Die Kongressbeschlüsse über die Anwendung des Goldfrankens haben aber auch eine nicht geringe allgemeine Bedeutung, weil sie, wie der Bericht der vorgenannten Unterkommission hervorhebt, eine starke Eückwirkung auf alle internationalen Abrechnungen ausüben. Zum ersten Male seit dem Kriege, heisst es in dem Bericht, hat man «nicht durch blosse Wünsche, sondern durch förmliche Abmachungen den entschlossenen Willen gezeigt, zu einem gesunden Gelde zurückzukehren und den zu oft und zu lange verkannten wirtschaftlichen Gesetzen Geltung zu verschaffen».

Das bestehende Übereinkommen betreffend die Identitätsbücher wurde nicht erneuert, weil sich das Identitätsbuch als zu umständlich erwiesen hatte. Dagegen sieht der Weltpostvertrag die Einführung einer internationalen Postausweiskarte vor, die ein einfacheres Mittel des Ausweises bildet. Für alle Vereinsländer, mit Ausnahme jener, die ihren Nichtbeitritt zu diesem Dienst erklären sollten, besteht künftig die Verpflichtung, die Karte als vollgültiges Ausweispapier anzuerkennen.

Die übrigen Fragen, die der Kongress in Beratung zog, so z. B.

die Brief transitgebühren ; die Bestimmungen über den Luftpostdienst; die Schaffung eines internationalen Postüberweisungsdienstes ; die Einführung gewisser Grenzen für das Gewicht und für den Umfang der Briefe; die mannigfachen Änderungen in den Vorschriften für die Drucksachen und Warenmuster sowie im Wertsendungs-, Postanweisungs-, Postauftrags- und Postzeitungsdienst; endlich die Einführung von Postausweiskarten für den internationalen Verkehr, wurden in befriedigender Weise gelöst. Alles in allem war auch dieser Kongress innert der ihm auferlegten Schranken darauf bedacht, verschiedene Neuerungen ins Leben zu rufen, die als entschiedener Fortschritt auf dem Wege zur Erleichterung und Vereinfachung der Beziehungen iin Weltpostverkehr bezeichnet werden dürfen.
In der Vollsitzung vorn 22. November 1920 wurde von der Redaktionskommission ein Antrag zur Bildung einer aus den Vertretern von sieben Verwaltungen zusammengesetzten Konferenz eingebracht,

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die bis zum nächsten Kongress die Möglichkeit einer Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsverträge in bezug auf Form und Fassung prüfen soll. Die Einberufung der Konferenz und die Aufstellung des Arbeitsplanes wurde dem internationalen Bureau des Weltpostvereins übertragen. Nachdem der Antrag in einer spätem Vollsitzung angenommen wurde, kommt nunmehr die schon wiederholt auf den Postkongressen und von verschiedenen Verwaltungen erörterte Frage in Fluss, ob es nicht angängig sei, die in allen Abkommen wiederkehrenden Bestimmungen, z. B. diejenigen über den Beitritt von Ländern, die Änderung von Vorschriften in der Zeit zwischen den Kongressen, die Anrufung eines Schiedsgerichtes, die Anwendung neuerer Vorschriften und die Befugnis zur Abschliessung engerer Vereine usw.

zusammenzufassen und dadurch die Vertragsdokumente zu vereinfachen. Diese Konferenz ist Ende Juli 1921 in der Schweiz zusammengetreten und hat ihre Arbeiten vorläufig am 22. August abgeschlossen.

B. Erläuterungen.

Über die Einzelheiten der in den verschiedenen Verträgen und Übereinkommen getroffenen Neuerungen mögen folgende Angaben unterrichten. Hierbei ist zu beachten, dass überall da, wo nichts anderes gesagt ist, sich alle auf Grund dieser Verträge und Übereinkommen hiernach wiedergegebenen Taxen, Gebühren und Beträge in Goldfranken und Goldrappen verstehen und dass ihre Anwendung hierzulande daher eine Umrechnung in Schweizerfranken und Schweizerrappen bedingt.

1. Weltpostvertrag.

Zu Art. 4. Die Bestimmungen über die Transitfreiheit und die Höhe der Transitgebühren, die indessen künftig in Goldfranken zahlbar sind, bleiben unverändert. Jedoch ist eine, die Bedeutung der Transitfreiheit noch besonders hervorhebende neue Bestimmung aufgenommen worden, wonach bei Weigerung eines Landes zur Gewäh-' rung der Transitfreiheit die Vereinsverwaltungen den Postverkehr mit diesem Land nach" vorläufiger telegraphischer Anzeige einzustellenberechtigt sind. Im weitern wurden die Festsetzungen über die Transitgebühren dahin ergänzt, dass eine Gebühr von 50 Eappen für jeden Postsack zu bezahlen ist, der in einem Transithafen durch Vermittlung der dortigen Postverwaltung umgeladen wird. Die Gebühr wird indessen nicht berechnet, wenn die Post unmittelbar von Dampfer zu Dampfer umgeladen wird ; sie ist ferner nicht zu zahlen, wenn das beteiligte Land bereits die Land- oder Seetransitgebühren bezieht.

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Die statistischen Erhebungen für die Generalabrechnung über die Transitgebühren finden nunmehr alle 3, statt alle 6 Jahre statt.

Der Annahme des Art. 4 ging eine sehr lebhafte Erörterung der Frage voraus, ob überhaupt noch · Brieftransitgebühren vergütet werden sollen. Für ihre Abschaffung traten ausser den südamerikanischen Staaten auch die Vereinigten Staaten von Amerika ein, während ihre Beibehaltung von Belgien, Frankreich und England dringend befürwortet wurde. Schliesslich sprach sich der Kongress mehrheitlich für die Aufrechterhaltung dieser Gebühren aus und lehnte mit einer kleinen Mehrheit auch einen von den Staaten des lateinischen Amerikas gestellten Antrag ab, wonach die Transitgebühren wenigstens ermässigt worden wären.. .Die beantragte, vom Kongress aber nicht genehmigte Ermässigung hätte beim Land transit 15--20 % und bei Seebeförderung rund 33 % betragen.

Zu Art. 5. Dieser Artikel ist neu und bestimmt, dass die Luftpostbeförderungen als aussergewöhnliche Verbindungen anzusehen sind, wofür die Transitgebühren besonders vereinbart werden müssen.

Sie sollen aber für alle den Dienst benutzenden Verwaltungen, die nicht zu den Betriebskosten beitragen, gleich hoch sein.

Zu Art. 6. Die.neuen Taxen für die Briefpost sind, wie schon in der Botschaft vom 23. November 1920 (Bundesbl. V, 341) dargelegt wurde, Höchsttaxen und betragen: für Briefe: 50 Bp. bis 20 g und 25 Bp. für jede weitern 20 g; für Postkarten: einfache 80 Bp., doppelte 60 Bp.; für Drucksachen, Warenmuster und Geschäftspapiere: 10 Ep. für je SO g, mindestens aber 20 Bp. für Warenmuster und 50 Bp. für Geschäftspapiere; für Blindenschriftsendungen: 5 Bp. für je 500 g.

Die Vereinsländer dürfen bei Festsetzung der Taxen weder den Goldwert überschreiten, noch unter die am 1. Oktober 1920 in Geltung gewesenen Briefposttaxen herabgehen.

Neu ist vorgesehen, dass das Bestimmungsland ermächtigt ist, auf den postlagernd adressierten Briefpostgegenständen eine durch die interne Gesetzgebung festzusetzende Zuschlagstaxe zu beziehen.

Die nicht oder nicht ausreichend frankierten Briefpostsendungen sollen mit dem doppelten Betrag der fehlenden Taxe, mindestens aber mit einem Porto von 30 Bp. belegt werden.

199 Eine neue Bestimmung besagt, dass die Briefe das Gewicht von 2 kg und die Ausdehnung von 45 cm in jeder Bichtung, bei Bollenform 75x10 cm, nicht überschreiten dürfen. Das Meistgewicht der Warenmuster wurde von 850 auf 500 g erhöht. Die Blindenschriftßendungen, sowie einzeln versandte gedruckte Bände dürfen das Gewicht von 3 kg erreichen (allgemeines Höchstgewicht 2 kg).

Zu Art. 7. Die Einschreibgebühr und die Eückscheingebühr wurden auf einen Höchstbetrag von 50 Ep. festgesetzt. Das Doppelte der Bückscheingebühr kann erhoben werden für nachträglich verlangte Bückscheine, sowie für Nachweis begehren über gewöhnliche oder eingeschriebene Gegenstände. Für Nachweisbegehren über eingeschriebene Gegenstände wird jedoch keine Gebühr erhoben, wenn der Versender schon die besondere Gebühr zur Erlangung eines Bückscheines bezahlt hat.

Zu Art. 8. Dieser Artikel, der die Briefnachnahmen behandelt, hat eine neue Fassung erhalten. Die Haftpflichtfrage wurde neu geregelt. Die Einzugsgebühr beträgt nunmehr 15 statt 10 Bp., und der Versender hat eine besondere, neue Nachnahmetaxe von 10 Bp. zu entrichten.

Zu Art. 9. Betreffend die Ausweiskarten sei zunächst auf das auf S. 196 unter «Allgemeines» Gesagte verwiesen. Zu erwähnen ist noch, dass für die Ausstellung der neuen Postausweiskarten eine mit Frankomarken zu deckende Taxe von höchstens einem Franken bezogen werden darf, und dass die Gültigkeitsdauer dieser Karte 2 Jahre, vom Ausstellungstag an gerechnet, beträgt.

Zu Art. 10. Der Entschädigungsbetrag für den Verlust einer eingeschriebenen Briefsendung ist auf 50 Franken festgesetzt worden.

Dieser Ansatz hat ebenfalls die Bedeutung eines Höchstbetrages in dem Sinne, dass jedes Land im gleichen Verhältnis, wie es die Brieftaxen festsetzt, auch einen etwas niedrigeren Entschädigungsbetrag wählen kann. Wir beantragen, diese Entschädigung in Übereinstimmung mit dem für den Inlandsverkehr geltenden Satz auf 50 Schweizerfranken festzusetzen. Es wäre zulässig, den Betrag auf Fr. 40 herabzusetzen.

Zu Art. 12. Dieser Artikel hat eine neue Fassung erhalten. Er bestimmt den Goldfranken als Münzgrundlage des Weltpostvereins, dies sowohl für die Festsetzung der Taxen und Gebühren als auch für die Abrechnungen. Hinsichtlich der Festsetzung der Gegenwerte erlauben wir uns, auf den Abschnitt «Allgemeines», S.195, zu verweisen.

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Zu Art. 13. Die Frankatur der Briefpostsendungen kann künftig auch durch Aufdruck mit amtlich anerkannten und unter unmittelbarer Aufsicht der Verwaltungen stehenden Frankierungsmaschinen erfolgen. Solche Maschinenstempelaüfdrucke sollen eine grellrote Farbe auf weisen und das Aufgabeland erkennen lassen.

Die Bestimmung betreffend das Verbot der Verwendung von Gelegenheitspostwertzeichen im internationalen Verkehr wurde fallen gelassen.

Die internationalen Antwortscheine werden in bisheriger Form beibehalten. Der neue Verkaufspreis beträgt wenigstens 50 Eappen.

Der Verkauf von Antwortscheinen steht auch ferner im Belieben der Vereinsverwaltungen, doch ist jedes Land zum Umtausch der in irgendeinem Vereinsland ausgegebenen Scheine verpflichtet.

Die Umlaufsdauer wurde dahin beschränkt, dass die Scheine bis zum Ablauf des zweiten Monats, im überseeischen Verkehr bis zum Ablauf des vierten auf die Ausgabe folgenden Monats gültig sein sollen.

Ein Gesuch des internationalen Arbeitsamtes in Genf um Gewährung der Portofreiheit oder um Aufnahme als selbständiges Mitglied des Weltpostvereins wurde vom Weltpostkongress mit grosser Mehrheit abgelehnt.

Zu Art. 15. Die Eilbestellgebühr wurde von 80 Ep. auf l Fr.

erhöht. Für die Bestellung von Eilsendungen ausserhalb des engern Bestellkreises kann eine Zuschlagsgebühr nach der internen Gesetzgebung erhoben werden.

Zu Art. 18. Dieser Artikel betrifft die Sendungen mit verbotenem Inhalt. Neu hinzugekommen sind folgende Bestimmungen : Von der Versendung mit der Post sind ebenfalls ausgeschlossen: a. Warenmuster, die gleichzeitig von demselben Versender an denselben Adressaten in einer grössern Zahl versandt werden, mit der offenkundigen Absicht, die Zollgebühren im Bestimmungsland zu umgehen; fc. Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel; c. Gegenstände unsittlichen oder unmoralischen Inhalts.

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die nötigen Massregeln zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden in Vorschlag zu bringen, um den Versand von Opium, Morphium, Kokain und andern Betäubungsmitteln zu verhindern oder zu bestrafen.

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Zu Art. 25. Der § l wurde dahin ergänzt, dass, wenn eine Vereinsverwaltung innert 12 Monaten dem Antrag auf eine schiedsgerichtliche Erledigung keine Folge gibt, das internationale Bureau auf Verlangen die Bezeichnung des Schiedsrichters herbeiführen oder diesen selbst bestimmen kann.

Zu Art. 29. Je eine neue Stimme wurde zugestanden: Belgien für die Kolonie des belgischen Kongos und den Vereinigten Staaten von Amerika für die Philippinen. Japan erhielt 2 neue Stimmen, eine für den Chosen (Korea) und die andere für die Gesamtheit der übrigen von Japan abhängigen Gebiete. Hingegen hat Dänemark auf die Stimme, die es für die Gesamtheit seiner Kolonien besass, verzichtet.

In der Vollsitzung vom 23. November 1920 stellte die Delegation der Vereinigten Staaten von Amerika den Antrag auf Abschaffung der Kolonialstimmen. Jedem Land samt seinen Kolonien sollte nur eine Stimme zustehen. Dieser Antrag wurde mit 41 gegen 22 Stimmen verworfen.

Zu Art. 30. Durch einen zweiten Zusatz wurde jedes Land ermächtigt, die neuen Taxen schon vor dem 1. Januar 1922 in Kraft zu setzen; das internationale Bureau muss aber wenigstens einen Monat vorher, wenn nötig telegraphisch, davon benachrichtigt werden.

Zum Schlussprotokoll. Art. I bestimmt, dass der Vertragsartikel 11 betreffend das Verfügungsrecht des Absenders auf Grossbritannien, sowie auf seine Kolonien und Schutzgebiete nicht Anwendung findet.

Der Artikel II regelt die Festsetzung der Taxgegenwerte.

Der Artikel III sieht folgende, von der Schweiz beantragte neue Bestimmung vor: «Sind die geltenden Taxen eines Landes im Vergleich zum Goldfranken in dem Mass niedriger als diejenigen eines andern Landes, dass es vorteilhaft wird, Briefschaften nach dem ersten dieser Länder unfrankiert oder ungenügend frankiert zu versenden, so kann die Verwaltung des zweiten Landes die vollständige zwangsweise Frankierung solcher Gegenstände verfügen.» Die Verwaltung des ersten Landes ist ermächtigt, die gleiche Massnahme anzuwenden.

In Art. IV ist eine neue Bestimmung enthalten, wonach auf besonderes Verlangen des Versenders und gegen Entrichtung einer Zuschlagstaxe Briefpostsendungen auf dem Seeweg in besondern, gut verschliessbaren und schwimmfähigen Behältern befördert werden können.

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Übereinkommen betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe* Zu Art. 4. Eine neue Bestimmung sieht vor, dass die Transitkosten für die Wertschachteln gleich berechnet werden wie für die Drucksachen, Warenmuster und Geschäftspapiere. Demgemäss bildet nicht mehr jede einzelne Sendung Gegenstand einer Abrechnung über die Taxanteile.

Zu Art. 5. Die Taxe für Wertschachteln setzt sich nach den neuen Bestimmungen zusammen aus dem Porto von 20 Ep. für je 50 g, Mindesttaxe ein Franken, und ausserdem aus der festen Einschreibgebühr. Beide Taxen verbleiben der Aufgabeverwaltung.

Die Aufgabeverwaltung kann für die Wertbriefe und Wertschachteln eine Versicherungsgebühr bis zu 50 Eappen für je 800 Fr. des angegebenen Wertes erheben.

Die Länder, die sich bereit erklären, für den durch höhere Gewalt entstehenden Schaden zu haften, sind berechtigt, hierfür eine besondere Zuschlagstaxe zu erheben.

Für=die Bestellung und die Zollbehandlung der Wertschachteln kann das Bestimmungsland eine Gebühr bis zu 50 Ep. erheben. Für postlagernd adressierte oder nicht innert vorgesehener Frist abgeholte Wertbriefe und Wertschachteln ist die Bestimmungsverwaltung berechtigt, eine nach der internen Gesetzgebung zu berechnende Gebühr zu beziehen.

Die neue Fassung des § 4 regelt die Festsetzung der Taxgegenwerte.

Zu Art. 9, Verbote. Der Versender verliert jedes Eecht auf Schadenersatz, wenn ein Wertbrief verbotene Gegenstände enthält.

Zu den bestehenden, auf Wertbriefe anwendbaren Verboten ist der Beischluss von Opium, Morphium, Kokain und andern Betäubungsmitteln hinzugekommen, soweit solche Mittel nicht zu medizinischen Zwecken in Schachteln mit Wertangabe nach Ländern versandt werden, die sie unter dieser Bedingung zulassen.

Den Wertschachteln darf künftig die auf den Inhalt der Sendung sich beziehende Faktur, sowie eine Abschrift der Adresse der Schachtel, mit Erwähnung der Adresse des Versenders, beigeschlossen werden.

Lediglich mit Anfangsbuchstaben oder nur mit Bleistift adressierte Wertsendungen sind an den Aufgabeort zurückzusenden.

Zu Art. 12, Haftpflicht.

Die zurzeit geltenden Bestimmungen wurden in mancher Hinsicht ergänzt.

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Für die Seebeförderung besteht eine Haftpflicht nur unter der Voraussetzung, dass die Verwaltungen in der Lage sind, die Haftbarkeit für die Wertsendungen auf den von ihnen benutzten Postdampfern oder andern Schiffen zu übernehmen.

Die indirekten Schäden oder die entgangenen Gewinne fallen bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Betracht.

Der Versender hat mit Ausnahme der Versicherungsgebühr Anspruch auf Ersatz der Beförderungskosten und der Gebühr für das Nachweisbegehren, auch im Falle der vollständigen Zerstörung des Inhalts der Sendung.

Die Haftpflicht der Verwaltungen erlischt nach erfolgter Bescheinigung und Übernahme durch die Berechtigten, es sei denn, dass diese sofort eine Beschwerde anbringen oder dass bei späterer Anmeldung des Schadens ihre Ehrenhaftigkeit aussser Zweifel steht.

Die Verwaltungen sind nicht haftbar für Sendungen, über die infolge Zerstörung der bezüglichen Dienstpapiere durch höhere Gewalt keine Auskunft mehr gegeben werden kann.

Zu Art. 13. Die Verwaltung, die auf Bechnung des Versenders die Verzollung der Wertschachteln vornehmen lässt, ist berechtigt, dafür eine Gebühr von höchstens 25 Bp. zu erheben.

Zu Art. 18. Dieser Artikel enthält eine Bestimmung, wonach jedes Land berechtigt ist, die neuen Taxen und Gebühren vor dem 1. Januar 1922 in Kraft zu setzen, unter der Bedingung, dass das internationale Bureau wenigstens einen Monat vorher, wenn nötig telegraphiseh, benachrichtigt wird.

Zum Schlussprotokoll. Der Artikel l sieht vor, dass jedes Land den Höchstbetrag der Wertangabe von Fr. 10,000 auf Fr. 5000, oder auf den für seinen Inlandsdienst gültigen Betrag herabsetzen kann, insofern dieser weniger als Fr. 5000 beträgt.

Der Artikel 2 bestimmt, dass die bereits seit 1916 bestehende Einstellung der Abrechnung über die Versicherungsgebühren vorläufig beibehalten wird.

Vertrag betreffend die Auswechslung von Poststücken.

Zu Art. 1. Es wurden 3 Gewichtsstufen, nämlich l kg, l--5 kg und 5--10 kg festgesetzt. Jedem Lande steht jedoch frei, von der Annahme der 3. Stufe (5--10 kg) abzusehen und die Poststücke bis l kg nur zu den Bedingungen, die für die Poststücke von l--5 kg gelten, zu befördern. Der Höchstbetrag der Wertangabe darf in keinem Fall weniger als 1000 Fr. betragen.

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Zu Art. 3. Die Transitsätze sind wie folgt neu festgesetzt worden : /. Landtransil.

a. bis l kg b. l bis 5 kg c. 5 bis 10 kg

30 Ep.

50 » 90 »

.

II. Seetransit.

bis 500 Seemeilen 500 bis 1000 Seemeilen

1 kg

5 kg

10 kg

15 Ep.

25 »

25 Ep.

40 »

45 Ep.

75 »

'/> i« GibDIir für

für jede weitern 1000 Seemeilen . . Pmtstocki bis s kg 20 » hflthstens V Fr.

85 »

Die vertragsohliessenden Länder sind befugt, die Seetransitsätze um 100 % zu ermässigen oder zu erhöhen. Immerhin ist die Erhöhung nur gestattet, wenn sie auch auf die Poststücke des Landes angewendet wird, in welchem die zur Beförderung benutzten Schifffahrtsunternehmungen ihren Sitz haben. Ausgenommen bleibt der Verkehr dieser Länder mit ihren Kolonien.

Die Versicherungsgebühren für den Transit der Poststücke mît Wertangabe sind in Wirklichkeit die gleichen geblieben, nur erfolgt die Erhebung und Vergütung in Goldwährung.

Zu Art. 5. Die für das Aufgabeland und das Bestimmungsland zu erhebenden Taxanteile sind auf 80 Ep. für Stücke bis l kg, auf 50 Ep. für Stücke über l bis 5 kg und auf 90 Ep. für Stücke über 5 bis 10 kg festgesetzt. Immerhin kann jedes Land für jedes ankommende und abgehende Stück einen Zuschlag bis zu 100 % beziehen, jedoch nicht mehr, als die Taxe des Inlandtarifes für Sendungen von gleichem Gewicht beträgt.

Die Versicherungsgebühr beträgt für je 300 Fr. 5 Ep. für jede an der Landbeförderung beteiligte Verwaltung und 10 Ep. für jeden in Anspruch genommenen Seedienst. Die Aufgabeverwaltung hat indessen wie bei Wertbriefen und Wertschachteln das Eecht, statt der oben angegebenen Gebühren eine Gesamtgebühr zu beziehen, vorausgesetzt, dass diese 50 Eappen für je 300 Fr. der Wertangabe nicht übersteigt.

Die Länder, welche die Haftpflicht auch im Falle höherer Gewalt übernehmen, sind befugt, für die Wertstücke eine besondere Zuschlagsgebühr zu erheben. Dieser Zuschlag und die gesetzliche Versicherungsgebühr dürfen 50 Ep. für je 300 Fr. der Wertangabe nicht übersteigen.

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Ferner kann jedes Land für sich eine Versandgebühr von höchstens 50 Eappen für jedes Wertstück erheben.

Im § 6 wird die Eückscheingebühr auf den Betrag der Taxe eines einfachen Briefes festgesetzt. Für nachträglich verlangte Eückscheine, sowie für Auskunftsbegehren kann die doppelte Gebühr erhoben werden, es sei denn, der Versender habe die besondere Gebühr für den Eückschein bereits bezahlt.

Die doppelte Gebühr kann vom Versender ebenfalls eingefordert werden, wenn er die im Ausführungsreglement erwähnte Meldung über die Unbestellbarkeit eines Paketes zu beantworten hat.

Zu Art. 7. Die Gebühr für die Bestellung und die Besorgung der Zollformalitäten wurde von 25 auf 50 Eappen erhöht. Überdies haben die Verwaltungen der Bestimmungsländer das Eecht, nach erstmaliger fruchtloser Vorweisung für jede weitere Vorweisung eines Stückes in der Wohnung des Empfängers eine besondere Bestellgebühr von höchstens 50 Ep. zu erheben.

Zu Art. 8. Der Höchstbetrag der Nachnahme ist gleich dein nach dem Aufgabeland der Stücke geltenden Höchstbetrag für Postanweisungen. Indessen ist jedes Land verpflichtet, Nachnahmestücke ohne Eücksicht auf die Höhe der Nachnahme zum Transit zuzulassen.

Die besondere Taxe für die mit Nachnahme belasteten Stücke wurde auf l % des Nachnahmebetrages festgesetzt. Die Aufgabeverwaltung kann diese Taxe in Anpassung an ihre Geldwährung aufrunden und einen Mindestbetrag festsetzen, der jedoch nicht über die Hälfte der Münzeinheit hinausgehen darf.

Zu Art. 9. Die besondere Gebühr für die Eilbestellung wurde für den engern Bestellkreis auf 50 Ep. festgesetzt. Für weitere Entfernungen kann eine Ergänzungsgebühr bis zur Höhe des für die Eilbestellung im innern Dienst festgesetzten Betrages erhoben werden.

Zu Art. 10. Im Verkehr zwischen Ländern, die dies vereinbart haben, katin der Versender verlangen, dass ein gewöhnliches Poststück möglichst mit den für die Briefpostsendungen benützten raschen Mitteln befördert werde. Diese als dringend bezeichneten Poststücke bilden eine neue Kategorie und werden durch Eilboten in die Wohnung des Empfängers verbracht, insofern sie nicht postlagernd adressiert sind. Für solche Stücke wird die dreifache Taxe eines gewöhnlichen Stückes von gleichem Gewicht und allenfalls überdies die Eilgebühr erhoben.

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Zu Art. 11. Eine neue Bestimmung besagt, dass im Falle des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung von Stücken für Kriegsgefangene keine Entschädigung bezahlt wird.

Zu Art. 12. Die Lagergebühr ist auch für postlagernd adressierte Stücke zu erheben. Diese Gebühr wird auch im Falle der Weitersendung oder der Eücksendung an den Aufgeber angerechnet.

Zu Art. 14. Wenn der Empfänger eines Poststückes dessen Weiterleitung innerhalb des Bestimmungslandes selbst verlangt, so kann die Verwaltung dieses Landes eine Weiterleitungsgebühr nach Massgabe ihrer internen Vorschriften erheben. Bei Eücksendung des Stückes nach dem Ursprungsland wird diese Gebühr angerechnet. Sie gehört also immer dem Lande, das die Weiterleitung auf seinem eigenen Gebiet besorgt hat.

Indessen ist der Versender ermächtigt, durch einen auf der Begleitadresse und auf dem Poststück anzubringenden Vermerk jede Weiterleitung, falls der Empfänger eine solche verlangen sollte, zu verbieten.

Der Zollabstrich kann auch für Stücke verlangt werden, die wegen vollständiger Verderbnis des Inhalts zerstört werden mussten oder auf die der Absender verzichtet hat.

Zu Art. 15. Zu den bestehenden Ausschliessgründen für Poststücke ist das Verbot der Beförderung von Opium, Morphium, Kokain und andern Betäubungsmitteln hinzugekommen, insofern solche Mittel nicht zu medizinischen Zwecken in Poststücken nach Ländern versandt werden, die sie unter dieser Bedingung zulassen. Es ist ferner, besondere Vereinbarung vorbehalten, verboten, den Poststücken beizuschliessen : Briefe oder Angaben, die die Eigenschaft einer wirklichen oder persönlichen Mitteilung haben, sowie Briefpostgegenstände jeder Art, die nicht an den Empfänger des Stückes selbst adressiert sind.

Die irrtümlich zum Versand zugelassenen Stücke sind an das Aufgabeland zurückzuleiten, es sei denn, die Verwaltung des Bestimmungslandes sei kraft ihrer innern Gesetzgebung oder Eeglemente befugt, darüber anders zu verfügen.

Zu Art. 16. Im Falle des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung wird für Poststücke ohne Wertangabe eine Entschädigung von höchstens 10 Fr. für Sendungen bis l kg, von 25 Fr. für Sendungen von l bis 5 kg und von 40 Fr. für Sendungen von 5 bis 10 kg bezahlt. Für Stücke mit angegebenem Wert tritt keine Änderung ein.

Indirekte Schäden und -entgangene Gewinne fallen nicht in Betracht«

207 Die Entschädigung wird auf Grund des zur Zeit des Versands des Stückes am Aufgabeort für die betreffende Ware gültigen Tagespreises berechnet. In Ermanglung eines Tagespreises erfolgt die Berechnung auf gleicher Grundlage nach dem wirklichen Wert der Ware.

Die Verwaltungen der Vertragsländer verpflichten sich, bei den zuständigen Zollverwaltungen für den Abstrich der Gebühren zu wirken, die auf den in ihrem Dienst verlorengegangenen, beraubten oder beschädigten Poststücken haften. Immerhin fallen Gebühren, deren Abstrich nicht hat erwirkt werden können, zu Lasten der für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung verantwortlichen Verwaltung.

Auch bei vollständiger Beraubung eines Stückes hat der Versender Anspruch auf Ersatz der Beförderungskosten. Das nämliche gilt für Stücke, deren Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten Zustandes verweigert, insofern die Post den Schaden verursacht hat und die betreffenden Verwaltungen die Verantwortlichkeit übernehmen müssen. Hat der Empfänger ein beraubtes oder beschädigtes Stück unter Vorbehalt angenommen, so bleibt ihm das Eecht auf die gesetzliche Entschädigung gewahrt.

Die Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eines Wertstückes stattgefunden hat, ist gegenüber der Aufgabeverwaltung haftbar, wenn die beiden Länder die Haftpflicht für Wertstücke im Falle höherer Gewalt übernommen haben.

Die Verwaltung, für deren Rechnung die Rückerstattung des Betrages der Wertangabe für nicht an Bestimmung gelangte Stücke erfolgt, tritt in alle Rechte des Besitzers ein.

Die Haftpflicht der Verwaltungen erlischt auch, wenn sie infolge Zerstörung der Dienstpapiere durch höhere Gewalt keine Rechenschaft über das Schicksal von Stücken ablegen können.

Zu Art. 17. Dieser Artikel wurde durch eine Bestimmung ergänzt, wonach für Stücke verbotenen Inhalts kein Schadenersatz geleistet wird.

Eine weitere neue Bestimmung besagt, dass die nur teilweise Angabe des Wertinhalts nicht als Übertretung gilt.

Zu Art. 25. Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1922 in Kraft.

Indessen ist jedes Land berechtigt, die neuen Taxen auf den 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober 1921 in Kraft zu setzen, unter der Bedingung, dass hiervon dem internationalen Bureau, wenn nötig telegraphisch, 2 Monate zum voraus Mitteilung gemacht wird.

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Zum Schlussprotokoll. Im Art. II wurden verschiedenen aassereuropäischen Ländern Sonderrechte eingeräumt hinsichtlich der Erhebung von Zuschlagstaxen für den Transit, des Höchstbetrages der Wertangabe, wie auch überhaupt hinsichtlich des Transits von Poststücken.

Ferner enthält dieser Artikel eine Bestimmung, wonach auf besonderes Verlangen des Versenders und gegen Entrichtung einer Zuschlagstaxe Poststücke auf dem Seeweg in besondern, gut verschliessbaren und schwimmfähigen Behältern befördert werden können.

Der Art. III sieht als Ausnahme vor, dass die niederländischen Kolonien das Becht haben, das Höchstmass der Poststücke einstweilen auf 60 cm in jeder Kichtung und den Bauminhalt auf 25 dm3 festzusetzen.

Übereinkommen betreffend den Postanweisungsdienst.

Zu Art. 2. Der Artikel sieht folgende neue Bestimmungen vor: Jeder Verwaltung steht das Becht zu, für die von ihr ausgegebenen Postanweisungen einen Höchstbetrag festzusetzen; dieser Höchstbetrag darf aber 1000 Franken nicht übersteigen.

Besondere Vereinbarungen vorbehalten, ist der Höchstbetrag der in einem bestimmten Land zahlbaren Postanweisungen gleich dem Höchstbetrag, der von diesem Lande für die Aufgabe von Postanweisungen festgesetzt wurde.

Wenn derselbe Versender am gleichen Tage in der nämlichen Ortschaft zugunsten des nämlichen Empfängers mehrere Postanweisungen aufgegeben hat, deren Gesamtbetrag den vom Bestimmungsland festgesetzten Höchstbetrag überschreitet, so ist die Bestimmungspoststelle ermächtigt, die Auszahlungen der einzelnen Anweisungen nacheinander in der Weise vorzunehmen, dass die dem Empfangsberechtigten am gleichen Tag bezahlte Summe diesen Höchstbetrag nicht übersteigt.

Zu Art. 3. Die Taxe für jede Postanweisung beträgt für das erste Hundert Geldeinheiten % Geldeinheit für je 50 Geldeinheiten oder einen Teil von 50 Geldeinheiten, bei über 100 Geldeinheiten % Geldeinheit für je 100 Geldeinheiten oder einen Teil von 100 Geldeinheiten.

Diese Taxen sind ebenfalls nur als Höchsttaxen gedacht. In Anwendung von Art. I des Schlussprotokolls beantragen wir etwas niedrigere Taxen, wie aus folgender Gegenüberstellung hervorgeht:

209 Gegenwärtige Taxen

taxen

Vorschlag fUr die Schweiz. Taxen

Schweizerfranken und -Kappen

Schweizerfranken

l bis 50 . .

über 50 » 100 . .» 100 » 150 . .

» 150 » 200 . .

» 200 » 250. .

» 250 » 300 . .

» 300 » 350 . .

» 350 » 400 . .

» 400 » 450 . .

» 450 » 500 . .

» 500 » 550 . .

» 550 » 600 . .

» 600 » 650 . .

» 650 » 700 . .

» 700 » 750 . .

» 750 » 800 . .

» 800 » 850 . .

» 850 » 900.. .

. » 900 » 950 ..

» 950 » 1000 . .

Neue Höehst-

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350

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400

/

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450

| 5. 50

500

Zu Ari. 6. Sofern keine andern Abmachungen bestehen, soll die Begleichung der Forderung, die ein Land auf Grund der Abrechnung an ein anderes Vereinsland hat, in der Währung erfolgen, die das gläubigerische Land bei der Auszahlung der Postanweisungen anwendet. Bei Auszahlung der Postanweisungen in verschiedenen Währungen wird, besondere Abmachung vorbehalten, die geringere Forderung in die Währung umgewandelt, auf die die grössere Forderung lautet; als Grundlage zur Umrechnung dient der mittlere amtliche Wechselkurs des schuldenden Landes für die Zeitdauer, auf die sich die Abrechnung bezieht.

Zu Art. 8. Der erste Absatz ist neu und bestimmt, dass jedem Land das Eecht zusteht, auf Postanweisungen nach und von andern Ländern seine inländischen Gesetze und Verordnungen anzuwenden, soweit sie von den Bestimmungen des Übereinkommens nicht abweichen.

Zu Art. 11. Laut §1 haben die Verwaltungen der vertragschliessenden Länder die nötigen Massnahmen zu treffen, um die Auszahlung Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

16

210

der Postanweisungen soweit als möglich in allen Ortschaften ihrer Länder sicherzustellen.

Zum Schlussprotokoll. Nach Art. l steht einstweilen jedem Land das Kecht zu, eine niedrigere als die in Art. 3 des Übereinkommens vorgesehene Taxe zu erheben.

Der Art. 2 sieht vor, dass die neuen Taxen vor dem 1. Januar 1922 in Kraft gesetzt werden können; das internationale Bureau muss aber wenigstens einen Monat vorher, wenn nötig telegraphisch, davon benachrichtigt werden.

Übereinkommen betreffend den Einzugsauftragdienst.

Zu Art. 2. Der Gesamtbetrag für die einzelne Sendung darf den Höchstbetrag für die im Bestimmungsland aufgegebenen Postanweisungen nicht übersteigen.

Zu Art. 7. Die Einzugsgebühr wurde von 10 Ep. auf 80 Kappen erhöht.

Eine neue Bestimmung sieht vor, dass jedes Wertpapier, das nach stattgefundener Vorweisung unbezahlt bleibt, einer Vorweisungsgebühr von 20 Bp. unterliegt. Wertpapiere, die wegen irgendeiner Unregelmässigkeit oder wegen mangelhafter Adresse nicht eingezogen werden können und die aus einem dieser Gründe an den Aufgeber zurückgesandt werden müssen, sind dieser Gebühr nicht unterworfen.

Über diese Gebühren findet zwischen den beteiligten Verwaltungen keine Abrechnung statt.

Zu Art. 8. Die Postverwaltungen der Vertragsländer können es übernehmen, den Betrag der eingezogenen Summen, zugunsten des Versenders, auf einer laufenden Postrechnung gutzuschreiben.

Die Vorweisungsgebühr für unbezahlte Titel wird vom Betrag der auf dem gleichen Verzeichnis eingetragenen bezahlten Wertpapiere abgezogen. Kann der Abzug des Gesamtbetrages der verfallenen Gebühren nicht vollständig stattfinden, so werden diese vom Aufgeber der Sendung erhoben.

Zu Art. 11. Im Falle des Verlustes eines Einschreibbriefes, der zum Einzug bestimmte oder an den Versender zurückgehende, nicht eingelöste Wertpapiere enthält, haften die Postverwaltungen in gleicher Weise wie für eingeschriebene Briefe.

Im Falle des Verlustes der Wertpapiere bei der mit dem Einzug beauftragten Poststelle vor der Vorweisung an die Schuldner ist die

211 verantwortliche Verwaltung gegenüber dem Auftraggeber nur zur Rückvergütung des wirklichen Betrages des verursachten Schadens verpflichtet. Die Eückvergütung darf jedoch den Betrag der hiervor vorgesehenen Entschädigung nicht übersteigen.

Für ordnungsgemäss eingezogene Summen haftet die Post wie für Postanweisungen und für Überweisungen im Postgiroverkehr.

Wurde ein Einzugsauftrag dem Schuldner ohne Erhebung des einzuziehenden Betrages ausgeliefert, so hat der Versender das Recht auf eine Entschädigung, die aber in keinem Falle den einzuziehenden Betrag übersteigen darf. In gleicher Weise wird verfahren, wenn die vom Schuldner eingezogene Summe kleiner ist als der Betrag des Wertpapiers, es sei denn, es liege ein Fehler oder eine Nachlässigkeit des Versenders vor.

Nach erfolgter Bezahlung der Entschädigung tritt die Postverwaltung in alle Rechte des Versenders ein.

Die Verwaltungen anerkennen keinerlei Haftpflicht für Verspätungen in der Beförderung oder in der Vorweisung von Einzugsaufträgen, in der Beförderung der Anweisungen oder in der Gutschrift der Beträge und in der Aufnahme des Protestes oder in der Durchführung der Schuldbetreibung.

Die Beschwerde ist nur innerhalb eines Jahres, von dem auf den Aufgabetag folgenden Tag an gerechnet, zulässig; nach Ablauf dieser Frist erlischt jeder Entschädigungsanspruch.

Zum Schlussprotokoll. Der Art. l bestimmt, dass die Gegenwerte der im Art. 7 vorgesehenen Gebühren mit den Taxgegenwerten der Briefpost übereinstimmen müssen.

Durch Art. II ist jedes Land ermächtigt, die im Übereinkommen vorgesehenen Taxen und Gebühren vor dem 1. Januar 1922 in Kraft zu setzen, unter der Bedingung, dass das internationale Bureau wenigstens einen Monat zum voraus, wenn nötig auf telegraphischem Wege, davon benachrichtigt wird.

Übereinkommen betreffend die Abonnemente auf Zeitungen und periodische Veröffentlichungen.

Zu Art. 3. Die Tarifänderungen müssen der Zentralverwaltung des Bestimmungslandes oder der dazu besonders bezeichneten Dienststelle spätestens einen Monat vor dem Beginn der Abonnementsdauer, auf die sie sich beziehen, mitgeteilt werden. Sie sind auf Abonnemente anwendbar, die für diese Abonnementsdauer bestellt werden, haben aber keinen Binfluss auf die bei der Bekanntgabe der neuen Tarife laufenden Abonnemente,

212

Zu Art. 6. Dieser Artikel wurde durch eine Bestimmung ergänzt wonach Preislisten, Prospekte, Eeklamen usw., die einer Zeitung beigelegt worden, aber nicht einen Bestandteil dieser bilden, der Drucksachentaxe unterliegen; diese Taxe muss entweder auf dem Adressband, dem Umschlag oder der Drucksache selbst mit Frankomarken oder mit aufgedruckten Postwertzeichen gedeckt werden.

Zu Art. 10. Die Verzinsung für verspätet bezahlte Forderungen einer Vereins Verwaltung an die andere beträgt nunmehr 7 statt 5 %.

Zu Art. 17. Eine Bestimmung sieht vor, dass jedes Land ermächtigt ist, das Übereinkommen vor dem 1. Januar 1922 in Kraft zu setzen, unter der Voraussetzung, dass das internationale Bureau wenigstens einen Monat, wenn nötig auf telegraphischem Wege, davon benachrichtigt wird.

Übereinkommen betreffend den Postüberweisungsverkehr.

Es handelt sich um ein vollständig neues Übereinkommen.

Die Schweiz hat auf den 1. Januar 1906 den sogenannten Postcheckdienst eingeführt, der es jedermann ermöglicht, einen verzinsbaren Konto-Korrent, über dessen Guthaben jederzeit mittelst Checks verfügt werden kann, bei ihr zu unterhalten. Sie ist damit insofern bahnbrechend vorgegangen, als sie das erste Land war, das eine solche Einrichtung, die vollständig in den übrigen Postdienst eingegliedert ist, getroffen hat. Ähnliche Einrichtungen bestanden zwar früher schon in Österreich und Ungarn, aber hier waren es nicht die Postverwaltungen, die den Kontokorrentdienst besorgten, sondern die Postsparkassen, die unabhängig von den Postverwaltungen ihre Wirksamkeit entfalteten und unter besondern Verwaltungen standen.

Mehrere Länder sind dem Vorgehen der Schweiz gefolgt, so Deutschland, Belgien, Luxemburg, Holland, Frankreich, Italien, Dänemark, Schweden, und in einer Anzahl von selbständigen Ländern und Kolonien von solchen wird geplant, den Postcheckdienst oder einen Postkontokorrentdienst noch zu organisieren. Schon vor dem Kriege und also auch vor dem Kongress in Madrid. bestanden inter. nationale Abmachungen über einen Postüberweisungsverkehr.

Die Schweiz hat schon am 28. Dezember 1909/20. Januar 1910, mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1910 an, mit den deutschen Postverwaltungen (Eeichspost, Bayern und Württemberg), sowie den Verwaltungen des österreichischen Postsparkassenamts in Wien und der ungarischen Postsparkasse in Budapest Übereinkommen betreffend einen solchen Dienst abgeschlossen. Nach den nämlichen Grundsätzen wurden Vereinbarungen getroffen,, mit Wirksamkeit vom

213

1. November 1910 an, mit der belgischen Nationalbank; dieses Abkommen ging am 13. April 1913 auf die belgische Postverwaltung über. Auf den 1. April 1912 erfolgte ein Abkommen mit der Postverwaltung von Luxemburg und auf den 2. Januar 1914 ein solches mit der «Banca Commerciale Italiana» in Mailand. Durch den Postcheckdienst können ferner Zahlungen vermittelt werden seit dem 1. Juni 1908 nach London und seit dem 1. Januar 1909 nach ganz Grossbritannien und Irland, sowie seit dem 1. März 1913 nach Argentinien. Durch den Weltkrieg wurden die Übereinkommen mit Deutschland, Belgien und Luxemburg, sowie mit den Postsparkassen in Wien und Budapest ausser Wirksamkeit gesetzt und bis jetzt hat der Verkehr nur mit Deutschland und Belgien, sowie unter Einschränkungen mit der Postsparkasse in Wien wieder aufgenommen werden können. Dagegen stehen die übrigen Abkommen noch in Wirksamkeit.

Die rasche Verbreitung, die der Postcheckdienst oder der Postkontokorrentdienst namentlich unter den Ländern Europas gefunden hat, sowie seine Entwicklung weisen darauf hin, dass er einem allgemein empfundenen Bedürfnis entgegenkommt und sich grosser Beliebtheit in den interessierten Kreisen erfreut. Je mehr aber seine Bedeutung und seine Wichtigkeit in Erscheinung traten, stellte sich die Wünschbarkeit heraus, die internationalen Beziehungen zu erleichtern und nach einheitlichen Gesichtspunkten zu gestalten.

Der Postüberweisungsdienst stellt sich die Aufgabe, den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu fördern, d. h. Schuld und Forderung nicht durch Inanspruchnahme von Hartgeld oder Noten, sondern durch einfache Buchungen auszugleichen. Die Zunahme im internationalen Warenaustausch bedingt eine entsprechende Vermehrung der Mittel für den Zahlungsausgleich und es erwächst den Postverwaltungen die Aufgabe, hier helfend und fördernd einzugreifen. Die bisherigen Mittel und Wege -- Wertstück, Wertbrief und Postanweisung -- genügen nicht mehr und sind in gewissen Fällen unzweckmässig, ungenügend und unwirtschaftlich. Der Zahlungsverkehr bedarf der Verbesserung und Modernisierung.

Von diesem Gedanken Hessen sich verschiedene Postverwaltungen leiten und drei Länder, die Schweiz, Frankreich und Italien, haben dem Kongress in Madrid fertig ausgearbeitete Entwürfe zu einem internationalen Übereinkommen betreffend einen Postüberweißungsverkehr
eingereicht.

Alle diese Vorlagen waren mehr oder weniger den Übereinkommen nachgebildet, die bisher schon zwischen der Schweiz und andern Ländern bestehen oder bestanden haben. Es erklärt dies ohne weiteres die Ähnlichkeit und Übereinstimmung, welche die Vorschläge der

214 Schweiz, von Frankreich und von Italien in grundlegenden Punkten aufwiesen.

Um den Kongress in Madrid nicht vor die Frage zu stellen, welchem der 8 Entwürfe er den Vorzug geben und zur Grundlage der Verhandlungen machen wolle, haben sich die Delegationen der 3 Länder verständigt, einen gemeinsamen Entwurf auszuarbeiten und ihn dem Kongress vorzulegen unter gleichzeitiger Mitteilung, dass dieser gemeinsame Entwurf bestimmt sei, die Einzelentwürfe zu ersetzen. Der Kongress ist demgemäss über die Entwürfe der Schweiz, Frankreichs und Italiens in keine Beratung eingetreten, sondern hat den gemeinsamen Entwurf zur Grundlage seiner Prüfungen und Entsohliessungen gemacht.

Bevor wir auf eine Besprechung der einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens eintreten, müssen wir auf die Abweichung aufmerksam machen, welche es in seiner Anlage gegenüber den andern Übereinkommen aufweist. In der Fachpresse und auch anderswo ist die Anlage der Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereins schon getadelt worden, namentlich wurde der Mangel an Übersichtlichkeit gerügt. Diesen Bemerkungen kann eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. Da es sich bei dem Übereinkommen betreffend den Postüberweisungsverkehr um ein ganz neues Übereinkommen handelte und nicht nur um die Eevision eines schon bestehenden, wie bei den andern, ist es für zweckmässig befunden worden, der Kritik Eechnung zu tragen. Aus diesem Grunde wurde das Übereinkommen in 3 Teile zerlegt, nämlich : Einen ersten Teil, enthaltend die Bestimmungen über die Beziehung der Kontokorrentinhaber zu den Verwaltungen, einen zweiten Teil, der die Beziehungen zwischen den Verwaltungen unter sich regelt, und einen dritten Teil, der verschiedene Bestimmungen enthält. Diese Anlage erleichtert die Übersicht und ist deshalb derjenigen der altern Übereinkommen vorzuziehen. Es wird am nächsten Kongress (siehe unter Abschnitt «Allgemeines») zu prüfen sein, ob nicht für alle Verträge und Übereinkommen die neuere Art der Anlage zu wählen sei. In Madrid musste hiervon abgesehen werden, weil alle Vorarbeiten dazu fehlten und eine Verlängerung des Kongresses unvermeidlich geworden wäre, was verhütet werden wollte.

Zum ersten Teil.

Zu Art. 1. Der Postüberweisungsdienst wird sich nur mit der Überweisung von Beträgen von einem Kontokorrent auf einen andern befassen unter Ausschluss von Barzahlungen. Der Inhaber einer laufenden Bechnung bei der Post in der Schweiz wird demnach Auftrag erteilen können, seiner Eechnung einen Betrag zu debitieren

215

und diesen dem Inhaber einer Eechnung in einem andern Lande zu kreditieren und umgekehrt.

Um die Überweisungen, die in spekulativer Absicht gemacht werden sollten, verhindern zu können, schien es angezeigt, dass jeder Verwaltung die Befugnis eingeräumt werde, für den Betrag, den der Inhaber eines Kontos an einem oder innerhalb mehrerer Tage überweisen kann, ein Maximum zu bestimmen. Es wird von den Erfahrungen abhängen, ob und in welchem Umfange von dieser Befugnis Gebrauch gemacht werden muss; bis jetzt hat sich bei uns das Bedürfnis zu einer solchen Einschränkung nicht gezeigt.

Im fernem wird es jeder Verwaltung freigestellt, die in ihrem Lande geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Zahlungsverkehrs mit dem Auslande, namentlich auch die Vorschriften betreffend Kapitalausfuhr, anzuwenden; ebenso muss jede Verwaltung freie Hand haben, den Überweisungsverkehr nach dem Ausland ganz oder zum Teil einzustellen, wenn ausnahmsweise Verhältnisse dies notwendig machen; Zu Art. 2. Besonders in der gegenwärtigen Zeit stehen die Notierungen der Börsen der verschiedenen Länder nicht auf Parität zueinander. Es könnte z. B. vorkommen, dass der Kurs, der in Berlin notiert wird, für einen Zahlungsempfänger in Deutschland günstiger sein würde als der Kurs, der in der Schweiz für die Umrechnung des Betrages von Schweizerfranken in Mark zur Anwendung gekommen ist. Aus solchen und ähnlichen Fällen würden sich wohl öfters Anstände ergeben, weshalb es notwendig ist, zu bestimmen, dass jede Verwaltung den Umrechnungskurs für die Überweisungen aus ihrem Land selbständig, d. h. ohne allfällige Einreden der andern beteiligten Verwaltung oder des interessierten Eechnungsinhabers festsetzt.

Zu Art. 3. Die Gebühren für die Überweisungen wurden so billig als möglich angesetzt. Es war Eücksicht zu nehmen einerseits auf die Gepflogenheiten, wie sie im Bankverkehr üblich sind, und anderseits darauf, dass der Überweisungsdienst der Post besonders den Kleinverkehr zu erfassen geeignet sei. Aus diesem zweiten Grunde wurde auch die Bestimmung aufgenommen, dass die Gutschriften im Ankunftsland keiner höhern Gebühr unterworfen werden dürfen als die Gutschriften im Inlandsverkehr. Es sollte damit auch verhütet werden, dass ein Land durch erhöhte Gebühren dem internationalen Verkehr Eintrag tun könnte.

Zu Art. 4. Um den
Dienst der Postcheckbureaux möglichst einfach zu gestalten, hat der Inhaber einer Eechnung, der einen Auftrag zu einer Überweisung erteilt, einen Überweisungszettel beizulegen.

Dieser Zettel, dessen Vorderseite für die dienstlichen Angaben be-

216

nutzt wird und dessen Eückseite zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden kann, geht vom Aufgabebureau an das Bestimmungsbureau und wird von diesem dem Empfänger der Gutschrift zugestellt. In einigen Ländern, so in Österreich und Ungarn, wird im internen Verkehr, wenn sich Mitteilungen auf den Überweisungszetteln befinden, eine besondere Gebühr bezogen. Es erscheint billig, diesen Ländern zu gestatten, auf den Zetteln aus dem Ausland, die Mitteilungen enthalten, ebenfalls eine Gebühr erheben zu dürfen, ansonst die Zettel aus dem Auslande günstiger behandelt werden müssten als jene des internen Verkehrs. Im übrigen sollen die Überweisungszettel den Interessenten ohne Portobelastung zugestellt werden.

Zu Art. 5. Es wird Fälle geben, wo der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurückziehen oder ungültig erklären möchte. Zu diesem Zwecke ordnet eine Bestimmung an, bis wann dies geschehen kann und wo das Eückzugsbegehren anhängig zu machen sei. Entsprechend der allgemeinen Auffassung wurde festgesetzt, dass der Widerruf eines Auftrags zulässig sei, solange als die Überweisung noch nicht in die Eechnung des Empfängers der Gutschrift eingetragen worden ist, und dass der Inhaber der Eechnung das daherige Gesuch an die Verwaltung zu richten habe, der er den Auftrag gegeben hat.

Zu spät eingereichte Gesuche oder solche, die bei einer andern Verwaltung anhängig gemacht würden, könnten nicht Berücksichtigung finden.

Zu Art. 6. Jede Verwaltung gibt ein Verzeichnis der Inhaber von laufenden Eechnungen in ihrem Lande heraus und verkauft diese Verzeichnisse zum Inlandspreis auch an andere als ihre Eechnungsinhaber.

Zu Art. 7. Wir gestatten uns, auf den Wortlaut des Übereinkommens hinzuweisen, wonach die Verwaltungen im Postüberweisungsverkehr nur haften für die Irrtümer und Fehler, die bei den Überweisungen etwa begangen werden, und zwar im Maximum bis zum Betrag der Überweisung. Eine weitergehende Haftung, namentlich eine solche für vorkommende Verspätungen, ist nicht vorgesehen.

Die Delegation der Schweiz würde in dieser Beziehung gerne moderneren Auffassungen gehuldigt und auch für Verspätungen einer ganzen oder wenigstens teilweisen Schadloshaltung zugestimmt haben. Die Widerstände gegen eine solche Anordnung waren indessen nicht zu überwinden.

Zum zweiten Teil.

Zu Art. 8. Keine besondern Bemerkungen.

217 Zu Art. 9. Die Taxen werden sich nicht auf einen hohen Betragbelaufen, so.dass dadurch, dass von einer Verteilung abgesehen wird, keine Verwaltung eine grosse Einbusse erleidet. Die Abrechnung und die Abwicklung des Verkehrs werden durch das Fallenlassen der Verteilung vereinfacht, so dass auch aus diesem Grunde besser hiervon abgesehen wird. Übrigens wird die Schweiz voraussichtlich aus dieser Anordnung eher einen Vorteil als einen Nachteil haben, weil die Überweisungen nach dem Ausland wohl zahlreicher und auch dem Betrage nach bedeutender sein werden als diejenigen aus dem Auslande.

Zu Art. 11. Die Ausgleichung (Kompensation) der gegenseitig überwiesenen Beträge, wie sie hier vorgesehen wird, ist in normalen Zeiten, d. h. wenn die Börsenkurse nur unbedeutende Schwankungen aufweisen, sehr empfehlenswert. Sie hat zur Folge, dass der Devisenmarkt durch den Postüberweisungsverkehr nicht oder doch nur mit den Eestbeträgen aus der Kompensation belastet wird, und verhütet so im Eahmen des Möglichen, dass die Kurse für fremde Devisen in die Höhe getrieben werden. Diese Kompensation war vor dem Kriege eingeführt im Verkehr der Schweiz mit Deutschland, Belgien, Luxemburg, Österreich, Ungarn und der «Banca Commerciale Italiana» in Mailand und hat sich bestens bewährt.

In der gegenwärtigen Zeit wäre indessen die Kompensation nicht ohne ein gewisses Eisiko anwendbar, weil die Kursschwankungen zu gross sind und zudem die Notierungen der Kurse in den verschiedenen Ländern nicht in Parität zueinander stehen; die Abweichungen sind manchmal ganz erhebliche.

Aus diesem Grunde wird wohl für den Anfang und bis zum Eintritt anderer Verhältnisse auf dem Devisenmarkt von der Kompensation nicht Gebrauch gemacht werden können ; dies wird aber der Fall sein, sobald sich-die Verhältnisse anders gestalten. Im Postüberweisungsverkehr handelt es sich um eine dem Bankverkehr ähnliche Gebarung.

Es rechtfertigt sich deshalb, auch die Gepflogenheiten der Banken anzuwenden und eine Verzinsung der gegenseitigen Forderungen von einem gewissen Zeitpunkte an in Aussicht zu nehmen. Da es sich aber immerhin um Forderungen unter Verwaltungen handelt, deren Bezahlung jederzeit verlangt werden kann (siehe auch Art. 12, Ziffer 2), schien es angezeigt, für den Zinssatz eine Limitierung vorzunehmen.

Die Verwaltungen werden sich über
den innerhalb der Limitierung anzuwendenden Zinssatz und den Tag, von welchem an die Verzinsung zu beginnen haben wird, voraussichtlich leicht verständigen.

Zu Art. 12. Die Postverwaltung wird sich zur Begleichung der Abrechnungsschulden aus dem Überweisungsverkehr der Schweizerischen Nationalbank bedienen, indem sie ihr Auftrag erteilt, an

218

die zu bezeichnenden Verwaltungen Zahlungen zu leisten. Die Höhe der Zahlungen wird bemessen werden nach dem Umfang des Verkehrs in der Weise, dass sie jeweilen nur für einige Tage Deckung bilden ; auf keinen Fall wird so verfahren werden, dass grössere Summen brachliegen. Die Zahlungen, die an unser Land zu leisten sein werden, wird die Postverwaltung auf ihren Girokonto bei der Schweizerischen Nationalbank erlegen lassen.

Die Postverwaltung nimmt in Aussicht, die Zahlungen, die ihr aus dem Überweisungsverkehr geschuldet werden, möglichst bald einzuverlangen, und sie wird gegen etwa säumige Zahler den vorgesehenen Verzugszins zur Anwendung bringen. Immerhin wird Bücksicht darauf genommen werden müssen, dass sich der Korrespondenzwechsel nicht überallhin innert des gleichen Zeitraums abspielt.

Beispielsweise wird im Verkehr Schweiz-Schweden oder SchweizDänemark die Karenzzeit länger bemessen werden müssen als im Verkehr Schweiz-Deutschland oder Schweiz-Frankreich.

Zu Art. 13. Keine besondern Bemerkungen.

Zu Art. 14. Ebenfalls keine Bemerkungen.

Zum Schlussprotokoll. Einige der Länder, deren Vertreter das Übereinkommen unterzeichnet haben, werden voraussichtlich nicht in der Lage sein, ihre Postverwaltungen schon vom 1. Januar 1922 an am Überweisungsverkehr teilnehmen zu lassen. Aus diesem Grunde wurde bestimmt, dass jedes Land mitteilen werde, von welchem Zeitpunkte an es den Dienst zur Ausführung bringt, wobei es die Meinung hat, dass dieser Zeitpunkt später gelegt werden könne als auf den 1. Januar 1922.

*

$

*

Indem wir Ihnen die Eatifikation der im Texte folgenden Verträge und Übereinkommen des VII. Postkongresses in Madrid empfehlen, beantragen wir Annahme des dahinzielenden Beschlussentwurfes.

Wir benützen den Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 23. September 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die am Weltpostkongress in Madrid abgeschlossenen Verträge und Übereinkommen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. September 1921, in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Es wird folgenden, am Weltpostkongress in Madrid unterm 80. November 1920 abgeschlossenen Verträgen und Übereinkommen die vorbehaltene Ratifikation erteilt: I. dem Weltpostvertrag, nebst Schlussprotokoll; II. dem Übereinkommen betreffend den Austausch von Briefen und Sehachteln mit Wertangabe, nebst Schlussprotokoll; III. dem Vertrag betreffend die Auswechslung von Poststücken, nebst Schlussprotokoll; IV. dem Übereinkommen betreffend den Postanweisungsdienst, nebst Schlussprotokoll ; V. dem Übereinkommen betreffend den Einzugsauftragdienst, nebst Schlussprotokoll; VI. dem Übereinkommen betreffend die Abonnemente auf Zeitungen und periodische Veröffentlichungen; VII. dem Übereinkommen betreffend den Postüberweisungsdienst, nebst Schlussprotokoll.

2. Der Entschädigungsbetrag für den Verlust einer Einschreibsendung wird auf Grund von Art. 10 des Weltpostvertrages auf 50 Schweizerfranken festgesetzt.

220

3. Die internationale Postanweisungstaxe ·wird auf Grund vort Art. 3, § l, des Übereinkommens betreffend den Postanweisungsdienst und von Art. I des Schlussprotokolls zu diesem Übereinkommen auf 50 Schweizerrappen für je 100 Schweizerfranken oder einen Bruchteil von 100 Fr. festgesetzt.

4. Die Taxe für eine Überweisung im internationalen Giroverkehr wird auf Grund von Art. 3, § l, des Übereinkommens betreffend den Postüberweisungsdienst auf l °/oo des überwiesenen Betrages, unter Aufrundung auf volle 5 Ep., mindestens aber auf 20 Schweizerrappen festgesetzt.

5. Der Bundesrat ist mit der Auswechslung der Eatifikationen für alle oben genannten Verträge und Übereinkommen, sowie mit deren Vollziehung beauftragt. Sie treten auf 1. Januar 1922 in Kraft, mit Ausnahme der Taxen, die durch Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1920 und durch Bundesratsbeschluss vom 7. Januar 1921 früher eingeführt worden sind.

221

Weltpostverein.

I.

'Weltpostvertrag-, abgeschlossen zwischen

Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Philippinen, den übrigen den Vereinigten Staaten von Amerika gehörenden Inseln, der Republik Argentinien, Österreich, Belgien und der Kolonie des belgischen Kongo, Bolivia, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, der Republik Kolumbien, der Republik CostaRica, der Republik Kuba, Dänemark, der Republik San Domingo, Ägypten, Ecuador, Spanien und den spanischen Kolonien, Äthiopien, Pinnland, Prankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten von Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, Grossbritannien und verschiedenen britischen Herrschaftsgebieten, Kolonien und Schutzgebieten, Britisch-Indien, dem Staatenbund von Australien, Kanada, Neu-Seeland, dem Südafrikanischen Bund, Griechenland, Guatemala, der Republik Haiti, der Republik Honduras, Ungarn, Island, Italien und den italienischen Kolonien, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der andern von Japan abhängigen Gebiete, der Republik Liberia, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), der spanischen Zone von Marokko, Mexiko, Nicaragua, Norwegen, der Republik

222

Panama, Paraguay, den Niederlanden, Niederländischindien, den niederländischen Kolonien in Amerika, Peru, Persien, Polen, Portugal, den portugiesischen ° Kolonien in Afrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, Russland, der Republik San Marino, Salvador, dem Saargebiet, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, dem Königreich Siam, Schweden, der Schweiz, Tschechoslowakien, Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben sich auf Grund von Artikel 25 des unterm 26. Mai 1906 in Born abgeschlossenen Weltpostvertrages zu einem Kongress in Madrid zusammengefunden und haben im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Eatifikation den genannten Vertrag gemäss den nachstehenden Bestimmungen abgeändert : Artikel, l.

Begriff des Weltpostvereins.

Die am gegenwärtigen Vertrag teilnehmenden, sowie die ihm später beitretenden Länder bilden unter der Bezeichnung «Weltpostverein» ein einziges Postgebiet für den gegenseitigen Austausch der Briefschaften zwischen ihren Postanstalten.

Artikel 2.

Sendungen, auf die der Vertrag Anwendung findet.

Die Bestimmungen dieses Vertrages erstrecken sich auf Briefe, einfache Postkarten und solche mit bezahlter Antwort, Drucksachen jeder Art, Geschäftspapiere und Warenmuster, die aus einem der Vereinsländer herrühren und nach einem andern Vereinsland bestimmt sind. Sie finden auch in gleicher Weise Anwendung auf den Postaustausch der vorbezeichneten Gegenstände zwischen den Vereinsländern und den dem Vereine nicht angehörenden Ländern, sofern bei diesem Austausch das Gebiet mindestens zweier der vertragschliessenden Teile berührt wird.

223

Artikel 8.

Beförderung der Briefposten zwischen angrenzenden Ländern; Dienste Dritter.

1. Die Postverwaltungen angrenzender oder solcher Länder, die, ohne Vermittlung einer dritten Verwaltung, in unmittelbare Verbindung treten können, ordnen im beidseitigen Einverständnis die Bedingungen der Beförderung ihrer Briefposten über die Grenze oder von einer Grenze zur andern.

2. Ohne gegenteilige Vereinbarung werden als Dienste Dritter solche Seetransporte angesehen, die unmittelbar zwischen zwei Ländern mit von ihnen abhängigen Postdampfern oder andern Schiffen ausgeführt werden; diese Transporte, sowie solche, die zwischen zwei Poststellen desselben Landes durch Vermittlung der von einem andern Lande abhängigen See- oder Landpostverbindungen ausgeführt werden, unterliegen den Bestimmungen des folgenden Artikels.

8. Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den im Dienste des regelmässigen Austausches von Briefschaften stehenden und von einem Vereinsland abhängigen Dampfern von Post wegen keine besondern Verpflichtungen gegen Vorteile oder Vorrechte zu überbinden, die zugunsten irgendeiner Gattung von Handelsschiffen bestehen oder noch geschaffen werden könnten.

Diese Bestimmung findet namentlich Anwendung auf die Förmlichkeiten und Verrichtungen, die bei der Hafenaus- oder -einfahrt zu erfüllen oder vorzunehmen sind.

Artikel 4.

Transit- und Einlagernngskosten.

1. Die Transitfreiheit ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.

Die Verwaltungen haben das Eecht, den Postdienst mit jedem Land, das die Bestimmung des vorstehenden Absatzes nicht beachten würde, einzustellen. Vorgängig einer solchen Massnahme müssen sie die hiervon betroffene Verwaltung telegraphisch verständigen.

2. Die verschiedenen Vereinspostverwaltungen können sich durch Vermittlung einer oder mehrerer derselben, je nach den Bedürfnissen des Verkehrs und den Erfordernissen des Postdienstes, sowohl geschlossene Briefposten als Briefschaften im Offentransit gegenseitig überliefern.

224

8. Die zwischen zwei Vereinsverwaltungen mit Postverbindungen einer oder mehrerer anderer Vereinsverwaltungen in geschlossenen Briefposten ausgetauschten Briefschaften unterliegen zugunsten jedes der Transitländer oder derjenigen Länder, deren Postverbindungen bei der Beförderung beteiligt sind, den nachstehenden Transitgebühren : l°^für" diejLandbeförderung : a. l Franken 50 Eappen für das Kilogramm Briefe und Postkarten, und 20 Rappen für das Kilogramm anderer Gegenstände, wenn die durchlaufene Strecke 8000 Kilometer nicht übersteigt; b. 8 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 40 Eappen für das Kilogramm anderer Gegenstände, wenn die durchlaufene Strecke mehr beträgt als 8000 Kilometer, aber 6000 Kilometer nicht übersteigt ; c. 4 Franken 50 Eappen für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 60 Eappen für das Kilogramm anderer Gegenstände, wenn die durchlaufene Strecke mehr beträgt als 6000 Kilometer, aber 9000 Kilometer nicht übersteigt; d. 6 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 80 Eappen für das Kilogramm anderer Gegenstände, wenn die durchlaufene Strecke 9000 Kilometer übersteigt; i 2° für die Seebeförderung: a. l Franken 50 Eappen für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 20 Eappen für das Kilogramm anderer Gegenstände, wenn die Beförderungsstrecke 800 Seemeilen nicht übersteigt. Die Seebeförderung auf einer 300 Seemeilen nicht übersteigenden Strecke ist jedoch unentgeltlich, wenn die beteiligte Verwaltung für die geschlossenen Briefposten bereits die Vergütung für die Landtransitbeförderung bezieht ; b. 4 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 50 Eappen für das Kilogramm anderer Gegenstände für die Beförderung auf eine Entfernung von mehr als 800 Seemeilen -zwischen Ländern Europas, zwischen Europa und den Hafenplätzen Afrikas und Asiens am Mittelländischen und am Schwarzen Meer, oder von einem zum andern dieser Hafenplätze und zwischen Europa und Nordamerika. Die nämlichen Ansätze finden im ganzen Gebiet des Vereins Anwendung auf die Beförderungen zwischen zwei Hafenplätzen des nämlichen Staates, sowie zwischen

. 225 den durch die nämliche Dampferlinie bedienten Hafenplätzen zweier Staaten, sofern die Seebeförderung 1500 Seemeilen nicht übersteigt; c. 8 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und l Franken für das Kilogramm anderer Gegenstände für alle nicht in den Absätzen a und b hiervor erwähnten Beförderungen.

Im Falle der Beteiligung zweier oder mehrerer Verwaltungen an der Seebeförderung dürfen die Gebühren für die Gesamtstrecke 8 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und l Franken für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht übersteigen; diese Gebühren werden eintretendenfalls zwischen den an der Beförderung beteiligten Verwaltungen im Verhältnis der zurückgelegten Strecken geteilt, unbeschadet abweichender Verständigungen, die zwischen den beteiligten Verwaltungen getroffen werden können.

4. Werden in einem Hafen geschlossene Briefposten eingelagert, ·die von einem Postdampfer zuhanden eines andern überbracht wurden, so hat die Postverwaltung des Einlagerungsortes Anspruch auf eine Vergütung von 50 Eappen für den Sack, vorausgesetzt dass dieser Verwaltung nicht schon Gebühren für eine Land- oder Seebeförderung zukommen. Die blosse Umladung von Postdampfer zu Postdampfer berechtigt dagegen zu keiner Entschädigung.

5. Die zwischen zwei Vereinsverwaltungen offen ausgewechselten Briefschaften unterliegen für jedes Stück und ohne Rücksicht auf das Gewicht oder den Bestimmungsort den folgenden Transitgebühren : Briefe 6 Eappen das Stück Postkarten 2% » » » andere. Gegenstände. . 2% » » » 6. Die im gegenwärtigen Artikel angegebenen Transitvergüiungen gelten nicht für Beförderungen innerhalb des Vereins mit solchen aussergewöhnlichen Verbindungen, die von einer Verwaltung auf Verlangen einer oder mehrerer anderer Verwaltungen besonders errichtet oder unterhalten werden. Die Bedingungen für diese Beförderungsarten werden zwischen den beteiligten Verwaltungen in freier Vereinbarung geregelt.

Ausserdem wird überall, wo der Transit zu Land und zur See .gegenwärtig unentgeltlich oder unter vorteilhaftem Bedingungen stattfindet, dieses Verhältnis auch fernerhin beibehalten.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

17

226

7. Die Transit- und Einlagerungsgebühren sind von der Verwaltung des Ursprungslandes zu tragen.

8. Die Abrechnung über diese Gebühren erfolgt auf Grund von alle 8 Jahre einmal während eines Zeitraumes von 28 Tagen vorzunehmenden Erhebungen; der Zeitraum ist im Ausführungsreglement zum gegenwärtigen Vertrag zu bestimmen.

9. Von allen Land- und Seetransitgebühren sind befreit: die in den §§ 8 und 4 des nachstehenden Artikels 13 erwähnten Briefschaften; die an das Aufgabeland zurückgesandten Antwortpos.tkarten; die nachgesandten und fehlgeleiteten Gegenstände; die unanbringlichen Sendungen; die Eückscheine; die Postanweisungen und alle übrigen auf den Postdienst bezüglichen Schriftstücke.

10. Wenn das aus der Abrechnung über die Transit- und Einlagerungsgebühren zwischen zwei Verwaltungen sich ergebende jährliche Schlussguthaben 1000 Franken nicht übersteigt, so ist die schuldende Verwaltung von jeder daherigen Zahlung enthoben.

Artikel 5.

Luftverbindungen.

Zu den im Artikel 4, § 6, erwähnten aussergewöhnlichen Verbindungen zählen auch die Luftverbindungen, die zwischen zwei oder mehreren Ländern zur Beförderung von Briefschaften hergestellt worden sind.

Die Bedingungen dieser Beförderung werden zwischen den beteiligten Verwaltungen in freier Vereinbarung geregelt. Immerhin sind die auf jede im Luftweg zurückgelegte Strecke entfallenden Transitgebühren einheitlich für alle Verwaltungen, die sich dieses Dienstes bedienen, ohne an die Betriebskosten beizutragen.

Artikel 6.

Taxen, Zuschlagstaxen und allgemeine Versandbedingungen.

1. Die Taxen für die Beförderung der Postsendungen im ganzen Umfange des Vereinsgebietes, inbegriffen ihre Bestellung in die Wohnung der Adressaten in den Vereinsländern, wo der Bestelldienst bereits besteht oder noch eingeführt wird, werden im Frankierungsfalle wie folgt festgesetzt:

227

1° für Briefe auf 50 Kappen für den ersten Gewichtssatz von 20 Gramm und auf 25 Happen für jeden weitem Gewichtssatz von 20 Gramm oder Bruchteil von 20 Gramm über dem ersten Gewichtssatz von 20 Gramm; 2° für Postkarten auf 80 Eappen für die einfache Karte oder für jeden der beiden Teile einer Karte mit bezahlter Antwort; 8° für Drucksachen jeder Art, Geschäftspapiere und Warenmuster auf 10 Eappen für jeden Gegenstand oder jedes Paket mit besonderer Adresse und für jeden Gewichtssatz von 50 Gramm oder Bruchteil von 50 Gramm, vorausgesetzt dieser Gegenstand oder dieses Paket enthalte weder einen Brief noch eine handschriftliche Anmerkung mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung und die Sendung sei derart beschaffen, dass der Inhalt leicht geprüft werden kann.

Die Taxe der Geschäftspapiere darf nicht weniger als 50 Eappen für jede Sendung und die Taxe der Warenmuster nicht weniger als 20 Eappen für jede Sendung betragen.

Ausnahmsweise sind erhabene Drucke für den besondern Gebrauch der Blinden zulässig zum Tarif von 5 Eappen für jede Sendung und für jeden Gewichtssatz von 500 Gramm oder Bruchteil von 500 Gramm.

2. Ausser den im vorstehenden Paragraphen festgesetzten Taxen kann für jeden Gegenstand, der mit Postverbindungen fremder, dem Vereine nicht angehörender Verwaltungen oder mit aussergewöhnlichen, besondere Kosten verursachenden Verbindungen im Gebiete des Vereins befördert wird, eine diesen Kosten entsprechende Zuschlagstaxe erhoben werden.

Ist in der Frankatur der einfachen Postkarte die nach dem vorstehenden Absatz zulässige Zuschlagstaxe inbegriffen, so ist die nämliche Taxe auf jeden der Teile einer Postkarte mit bezahlter Antwort anwendbar.

Das Bestimmungsland ist ermächtigt, für postlagernd adressierte Gegenstände eine besondere Zuschlagstaxe nach Massgabe der innern Gesetzgebung zu erheben. Bei Nachsendung oder Unbestellbarkeit fällt diese Zuschlagstaxe dahin.

8. Unfrankierte oder ungenügend frankierte Briefpostgegenstände jeder Art werden zu Lasten der Empfänger mit dem doppelten Betrag der fehlenden oder ungenügenden Frankatur belegt; diese Taxe darf jedoch nicht weniger als 80 Eappen betragen.

4. Andere Gegenstände als Briefe und, Postkarten müssen wenigstens teilweise frankiert sein.

228

Das Belieben, gar nicht oder bloss teilweise zu frankieren, ist aber weder auf Briefe und Postkarten, noch auf andere Gegenstände anwendbar, die in der offenkundigen Absicht versandt werden, die Frankierung zu umgehen.

5. Briefe dürfen weder das Gewicht von 2 Kilogramm, noch eine Ausdehnung von 45 Zentimeter nach jeder Seite, oder in Bollenform von 75 Zentimeter in der Länge und von 10 Zentimeter im Durchmesser überschreiten.

6. Warenmustersendungen dürfen keine Gegenstände mit Verkaufswert enthalten; ihr Gewicht darf 500 Gramm nicht übersteigen, und ihre Ausdehnung soll 80 Zentimeter in der Länge, 20 Zentimeter in der Breite und 10 Zentimeter in der Höhe, oder in Bollenform 80 Zentimeter in der Länge und 15 Zentimeter im Durchmesser nicht überschreiten.

7. Die Sendungen mit Geschäftspapieren und Drucksachen dürfen das Gewicht von 2 Kilogramm nicht übersteigen, noch auf irgendeiner Seite mehr als 45 Zentimeter messen. Es sind jedoch Pakete in Kollenform, deren Durchmesser 10 Zentimeter und deren Länge 75 Zentimeter nicht überschreitet, zur Postbeförderung zulässig.

Die zum besondern Gebrauch der Blinden bestimmten Drjicksachensendungen, sowie einzeln versandte gedruckte Bände dürfen das Gewicht von 3 Kilogramm erreichen, jedoch die für die übrigen Drucksachengattungen vorgesehenen Ausdehnungen nicht über-, schreiten.

8. Von der Taxermässigung sind ausgeschlossen die zur Frankierung dienenden Marken und Formulare, gleichviel ob gestempelt oder nicht, sowie alle die Merkmale eines Wertpapiers tragenden Drucksachen, soweit das Ausführungsreglement des gegenwärtigen Vertrages nicht Ausnahmen gestattet.

Artikel 7.

Eingeschriebene Gegenstände; Rückscheine; Nachweisbegehren.

1. Die im Artikel 6 bezeichneten Gegenstände können unter Einschreibung versandt werden.

Die ursprünglichen Absender von Postkarten mit Antwort können . jedoch die diesen angehängten Antwortteile nicht einschreiben lassen.

2. Für jede eingeschriebene Sendung ist vom Versender zu entrichten : 1° die gewöhnliche Taxe der frankierten Sendungen gleicher Gattung ;

229

2° eine feste Einschreibgebühr von höchstens- 50 Eappen mit Inbegriff der Ausfertigung eines Empfangscheins für den Versender.

3. Der Versender einer eingeschriebenen Sendung kann gegen eine bei der Aufgabe zu entrichtende feste Gebühr von höchstens 50 Eappen einen Kückschein erhalten. Das Doppelte dieser Gebühr kann erhoben werden für Bückscheine, die erst nachträglich der Aufgabe des Gegenstandes verlangt werden, sowie für Nachweisbegehren über gewöhnliche oder eingeschriebene Gegenstände. Keine Taxe wird erhoben für Nachweisbegehren über eingeschriebene Gegenstände, für die der Versender schon die besondere Taxe zur Erlangung eines Eückscheines bezahlt hat.

Artikel 8.

Nachnahmesendungen.

1. Eingeschriebene Brief Sendungen können im Verkehr zwischen den Ländern, deren Verwaltungen die Ausführung eines solchen Dienstes vereinbaren, unter Nachnahme versandt werden.

Die mit Nachnahme belasteten Gegenstände unterliegen derselben Behandlung und den nämlichen Taxen wie eingeschriebene Briefsendungen.

Der Versender bezahlt überdies eine feste Nachnahmegebühr von 10 Bappen.

Der Höchstbetrag der Nachnahme ist gleich hoch wie der für Postanweisungen nach dem Aufgabeland der Sendung.

Wenn keine andern Abmachungen zwischen den in Betracht fallenden Verwaltungen bestehen, wird der Nachnahmebetrag in der Währung des Bestimmungslandes angegeben.

2. Unter dem gleichen Vorbehalt ist der vom Empfänger eingezogene Betrag nach Abzug einer Einzugsgebühr von 15 Eappen und der nach dem verbleibenden Betrag berechneten gewöhnlichen Postanweisungstaxe dem Versender mit Postanweisung zu übermitteln.

Nachnahmepostanweisungen, die den Berechtigten aus irgendeinem Grunde nicht bezahlt wurden, werden der Verwaltung des Ausgabelandes nicht erstattet; nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist verfällt der Betrag endgültig der Verwaltung des Landes, in dem die Nachnahmesendung aufgegeben wurde.

In jeder andern Hinsicht unterliegen die Nachnahmepostanweisungen den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend den Postanweisungsdienst.

230

8. Bei Verlust einer eingeschriebenen Nachnahmesendung ist die Post gegenüber dem Versender nach den Bestimmungen haftbar, die im Artikel 10 hiernach für eingeschriebene Sendungen festgesetzt sind.

4. Für die vom Empfänger nach Vorschrift eingezogenen Beträge wird dem Versender nach Abzug der Postanweisungstaxe und der Einzugsgebühr, gemäss den Bestimmungen des Postanweisungsübereinkommens über einbezahlte Postanweisungsbeträge, Gewähr geleistet; eine Ausnahme bildet der im nachstehenden Artikel 10, § l, 2. Absatz, vorgesehene Fall.

5. Wurde die Sendung dem Empfänger ohne Einhebung des Nachnahmebetrages ausgehändigt, so hat der Versender Anspruch auf eine Entschädigung, es sei denn, der Nichteinzug beruhe auf einem Versehen oder einer Nachlässigkeit seinerseits. Die Entschädigung kann in keinem Fall den Nachnahmebetrag übersteigen.

Das gleiche gilt, wenn der vom Empfänger eingehobene Betrag niedriger ist als der angegebene Nachnahmebetrag. Nach Auszahlung der Entschädigung tritt die Verwaltung zutreffendenfalls für jeden Eückgriff auf den Empfänger oder auf Drittpersonen in die Eechte dès Versenders ein.

Die Bestimmungsverwaltung ist haftbar, es sei denn, sie könne beweisen, dass der Nichteinzug der Nachnahme oder die Einhebung eines niedrigem Betrages auf der Nichtbefolgung einer vorschriftsmässigen Bestimmung durch die Ursprungsverwaltung beruht.

6. Wurde der vom Empfänger einer Nachnahmesendung nach Vorschrift eingehobene Betrag dem Versender nicht übermittelt, so ist die Ursprungsverwaltung ermächtigt, diesen .Betrag spätestens binnen einem Jahre nach dem Tag, der auf die Einreichung des Nachweisbegehrens folgt, dem Berechtigten auszubezahlen. Diese Zahlung findet auf Rechnung der Bestimmungsverwaltung statt.

Für Nachnahmesendungen, die dem Empfänger ohne Einzug des angegebenen Betrag'es oder gegen Einhebung einer niedrigem Summe ausgehändigt wurden, ferner für Sendungen, deren Betrag in betrügerischer Absicht eingehoben wurde, soll die allfällige Entschädigung dem Berechtigten von der Aufgabeverwaltung innerhalb der nämlichen Frist bezahlt werden. Ebenso geschieht die Zahlung auf Rechnung der Bestimmungsverwaltung, wenn diese nach den Bestimmungen von § 5 hiervor haftbar ist. Das gleiche gilt, wenn die Bestimmungsverwaltung, nachdem ihr ein Fall regelrecht unterbreitet wurde, sechs Monate
hat verstreichen lassen, ohne der Angelegenheit Folge zu geben. Diese Frist wird im Verkehr mit überseeischen Ländern auf 9 Monate festgesetzt. In diesen Fristen

231 ist die nötige Zeit für die Übermittlung der Nachfrage an die Bestimmungsverwaltung und deren Eücksendung an die Ursprungsverwaltung inbegriffen.

Die Ursprungsverwaltung kann indes die Bezahlung der Entschädigung an den Versender ausnahmsweise über die genannte Frist hinaus verschieben, wenn sie nach Ablauf dieses Zeitraums über den Verbleib der Nachnahmesendung oder über die Haftpflicht noch nicht aufgeklärt ist.

Die Bestimmungsverwaltung ist gehalten, der Ursprungsverwaltung die unter den Bedingungen von § 5 hiervor im voraus bezahlten Beträge zurückzuvergüten.

Artikel 9.

Ausweiskartell (Identitätskarten).

1. Jede Verwaltung kann Personen, die es verlangen, Ausweiskarten ausstellen, die bei allen von den Poststellen abgewickelten Geschäften als Beweisurkunden dienen. Diese Karten sind in allen Vereinsländern gültig, mit Ausnahme solcher, die ihre Nichtteilnahme an diesem Dienst erklären.

2. Die Verwaltung, die eine Ausweiskarte ausgibt, ist berechtigt, hierfür eine Taxe zu verlangen, die in Postmarken auf der Karte zu decken ist; diese Taxe darf einen Pranken nicht übersteigen.

3. Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit, sobald feststeht, dass die Aushändigung einer Postsendung oder die Auszahlung einer Postanweisung auf Vorweisung einer vorschriftsmässigen Ausweiskarte hin erfolgte.

4. Der Inhaber einer Ausweiskarte ist für die Polgen, die der Verlust, die Unterschlagung oder der betrügerische Gebrauch der Karte nach sich ziehen kann, verantwortlich.

5. Die Ausweiskarte ist vom Tag ihrer Ausgabe an während zwei Jahren gültig. Hat sich das Aussehen des Inhabers während der Gültigkeitsdauer der Karte in dem Masse verändert, dass es mit der Photographie und der Beschreibung der Person nicht mehr übereinstimmt, so muss die Karte schon vor Ablauf dieses Zeitraumes erneuert werden.

Artikel 10.

Haftpflicht für Einschreibsendungen.

1. Bei Verlust einer Einschreibsendung hat der Versender, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, Anspruch auf eine Entschädigung von 50 Franken.

232 Für den Verlust von Einschreibsendungen, deren Inhalt unter die in Artikel 18, § 2, des gegenwärtigen Vertrages aufgeführten Verbote fällt, sind die Verwaltungen indes von jeder Haftpflicht befreit.

2. Die Länder, die auch für den Fall höherer Gewalt eine Haftpflicht übernehmen, sind ermächtigt, hierfür vom Versender eine Zuschlagstaxe von höchstens 50 Eappen für jede Einschreibsendung zu erheben.

3. Die Verpflichtung zur Auszahlung der Entschädigung liegt der Verwaltung ob, der das Aufgabebureau angehört. Dieser Verwaltung bleibt der Bückgriff auf die verantwortliche Verwaltung, das heisst auf diejenige Verwaltung vorbehalten, in deren Gebiet oder Betrieb sich der Verlust ereignete.

Wenn auf dem Gebiet oder im Dienste eines Landes, das die im vorstehenden Paragraphen erwähnte Haftpflicht übernimmt, eine aus einem andern Land herrührende Einschreibsendung infolge höherer Gewalt verloren geht, so ist das Land, wo der Verlust stattfand, gegenüber der Aufgabeverwaltung verantwortlich, sofern diese Verwaltung ihrerseits die Haftpflicht für höhere Gewalt ihren Versendern gegenüber anerkennt.

4. Bis zur Leistung des Gegenbeweises fällt die Haftpflicht derjenigen Verwaltung zu, die den Gegenstand unbeanstandet übernommen hat und, nachdem ihr alle ordnungsgemässen Nachforschungsmittel übergeben wurden, weder die Aushändigung an den Empfä.nger, noch die ordentliche Weiterleitung an die folgende Verwaltung nachweisen kann. Für postlagernd adressierte oder auf der Poststelle zur Abholung bereitgehaltene Sendungen erlischt die Haftpflicht durch die Aushändigung an eine Person, die sich nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften ausgewiesen hat, und deren Name und Stand mit den Angaben der Adresse übereinstimmen.

5. Die Auszahlung der Entschädigung durch die Aufgabeverwaltung hat so bald als möglich, spätestens aber innerhalb sechs Monaten, vom Tage des Nachweisbegehrens an gerechnet, zu geschehen. Diese Frist wird im Verkehr mit überseeischen Ländern auf 9 Monate festgesetzt.

Die Ursprungsverwaltung kann die Auszahlung der Entschädigung ausnahmsweise über die genannte Frist hinaus verschieben, wenn sie nach deren Ablauf über den Verbleib der gesuchten Sendung noch nicht aufgeklärt ist, oder wenn die Frage, ob es sich beim Verlust der Sendung um einen Fall höherer Gewalt handle, noch unentschieden ist.

233 Der Ursprungsverwaltung steht indes das Becht zu, den Versender auf Eechnung der Vermittlungs- oder Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, wenn diese, nachdem ihr die Sache ordnungsgemäss unterbreitet wurde, sechs Monate (im Verkehr mit überseeischen Ländern neun Monate) hat verstreichen lassen, ohne der Angelegenheit Folge zu geben.

Die verantwortliche Verwaltung oder diejenige Verwaltung, auf deren Eechnung gemäss dem vorstehenden Abschnitt eine Zahlung geleistet wurde, ist gehalten, den Betrag der Entschädigung, gegebenenfalls mit Zinsen-, binnen drei Monaten nach Benachrichtigung über die Zahlung der Ursprungsverwaltung zu erstatten. Diese Eückzahlung geschieht ohne Kosten für die fordernde Verwaltung mit Postanweisung, Wechsel oder in Bargeld, das im fordernden Lande kursfähig ist. Nach Verfluss der Frist von drei Monaten ist die dem Aufgabeland geschuldete Summe vom Tag des Ablaufs des genannten Zeitraums an mit 7 % jährlich zu verzinsen.

Wenn eine Verwaltung, deren Haftpflicht ordnungsgemäss festgestellt wurde, die Bezahlung der Entschädigung zuerst verweigerte, so hat sie überdies für alle Nebenkosten aufzukommen, die durch die ungerechtfertigte Verzögerung der Zahlung entstanden.

6. Der Entschädigungs_anspruch wird nur innerhalb eines Jahres, von dem auf die Aufgabe der Einschreibsendung folgenden Tag an gerechnet, anerkannt; nach Ablauf dieser Frist hat der Ansprecher kein Becht mehr auf Entschädigung.

7. Wenn sich der Verlust während der Beförderung ereignete, ohne dass das Land ermittelt werden kann, in dessen Gebiet oder Betrieb dies geschah, so wird der Schaden von den beteiligten Verwaltungen zu gleichen Teilen getragen.

8. Für Einschreibsendungen, die von den Empfangsberechtigten gegen Bescheinigung in Empfang genommen wurden, sind die Verwaltungen nicht mehr haftbar; die Haftpflicht fällt ferner dahin für Sendungen, über die sie infolge Zerstörung der dienstlichen Urkunden durch höhere Gewalt keine Eechenschaft mehr ablegen können.

Artikel 11.

Zurückziehung von Briefsendungen; Änderung der Adresse oder der Versandbedingungen.

1. Der Versender kann eine Briefsendung, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist, zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen.

234

2. Ein solches Verlangen wird brieflich oder telegraphisch auf Kosten des Versenders übermittelt. Dieser hat zu entrichten: 1° wenn die Übermittlung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief ; 2° wenn die Übermittlung auf telegraphischem Wege erfolgt, die Telegrammtaxe nach dem gewöhnlichen Tarif.

8. Der Versender einer mit Nachnahme belasteten Einschreibsendung kann zu den Bedingungen, die für die Adressänderungsbegehren festgesetzt sind, die Streichung oder Ermässigung des Nachnahmebetrages verlangen.

Artikel 12.

Festsetzung der auf den Franken bezüglichen Gegenwerte für die Erhebung der Taxen und den Rechnungsausgleich.

Der den Posttaxen zugrunde liegende Franken ist als Goldfranken zu verstehen, nach Gewicht und Feingehalt den Goldmünzen entsprechend, wie sie in den verschiedenen Ländern, die diese Münzeinheit eingeführt haben, durch die Gesetzgebung bestimmt sind.

In allen Vereinsländern werden die Taxen nach einem Gegenwert festgesetzt, der in der gegenwärtigen Währung jedes Landes dem Wert des Goldfrankens so genau wie möglich entspricht.

Die Zahlungen, die die Verwaltungen der verschiedenen Länder nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages zum Ausgleich ihrer gegenseitigen Abrechnungen vorzunehmen haben, sind nach Goldfranken zu berechnen.

Artikel 18.

Frankierung der Sendungen; Antwortscheine; Taxfreiheit.

1. Sendungen jeder Art können mit den im Aufgabeland für Briefsendungen des Privatverkehrs gültigen Postmarken oder durch Aufdrucke von Frankierstempelrnaschinen frankiert werden, sofern diese Maschinen von Amtes wegen eingeführt sind und unter der unmittelbaren Aufsicht der Verwaltung arbeiten.

Als gültig frankiert werden angesehen: Antwortpostkarten, auf denen sich Postwertzeichen des Ausgabelandes dieser Karten befinden; für die erste Übermittlung richtig frankierte Gegenstände,

235 deren Ergänzungstaxe vor der Nachsendung erlegt wurde; ferner Zeitungen oder Zeitungspakete, deren Aufschrift mit der Angabe «Postabonnement» oder einem gleichwertigen Vermerk versehen sind, und die auf Grund des im Artikel 21 dieses Vertrages vorgesehenen besondern Übereinkommens über die Zeitungsabonnemente versandt werden.

2. Antwortscheine können in den Ländern zum Verkauf gebracht werden, deren Verwaltungen sich zur Ausgabe solcher Scheine verpflichtet haben. Der Mindestverkaufspreis eines Antwortscheines beträgt 50 Eappen oder den Gegenwert dieses Betrages in der Währung des Ausgabelandes.

Ein solcher Schein kann in jedem Vereinsland umgetauscht werden gegen eine oder mehrere Frankomarken im Wert der Frankatur eines einfachen Briefes aus diesem Land nach dem Ausland.

Der Umtausch muss aber vor Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Ausgabe folgt, stattfinden; diese Frist wird im Verkehr mit überseeischen Ländern um vier Monate verlängert. Das Ausführungsreglement zum Weltpostvertrag umschreibt die übrigen Bedingungen dieses Austausches, namentlich die Mitwirkung des internationalen Bureaus bei der Erstellung, der Lieferung und Verrechnung der Antwortscheine.

8. Die auf den Postdienst bezüglichen zwischen den Postverwaltungen untereinander, zwischen diesen und dem internationalen Bureau, zwischen den Poststellen der Vereinsländer und zwischen diesen Poststellen und den Verwaltungen ausgetauschten amtlichen Briefsendungen werden taxfrei befördert.

4. Dasselbe gilt für Briefschaften, betreffend die Kriegsgefangenen, die von den für solche Personen errichteten Auskunftsbureaux in kriegführenden oder in neutralen Ländern, die Kriegführende aufgenommen haben, unmittelbar oder mittelbar versandt oder empfangen werden.

Für Kriegsgefangene bestimmte oder von ihnen versandte Briefschaften sind -- mit Ausnahme der Nachnahmesendungen -- sowohl im Aufgabe- und Bestimmungsland wie in den Zwischenländern gleichfalls von allen Posttaxen befreit.

Die von einem neutralen Lande aufgenommenen und daselbst untergebrachten Kriegführenden sind bezüglich der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt.

5. 'Gegenteilige Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen vorbehalten, können die auf offener See in den Briefeinwurf

236 eines Postschiffes gelegten oder den auf dem Schiffe befindlichen Postbeamten oder den Schiffsbefehlshabern übergebenen Briefschaften mit Postwertzeichen und nach dem Tarif des Landes frankiert werden, dem das Schiff angehört oder dem es unterstellt ist.

Geschieht die Aufgabe an Bord während des Aufenthaltes am Anfangs- oder Endpunkt der Fahrt oder in einem Zwischenhafen, so ist die Frankatur nur dann gültig, wenn sie mit Wertzeichen und nach dem Tarif des Landes stattfindet, in dessen Gewässern sich das Schiff aufhält.

Artikel 14.

Zuwendung der Taxen.

1. Jede Verwaltung behält unverkürzt die von ihr auf Grund der verschiedenen Artikel des gegenwärtigen Vertrages erhobenen Beträge, mit Ausnahme der Vergütung für die im Artikel 8, § 2, bezeichneten Postanweisungen und der für Antwortscheine (Art. 18) vereinnahmten Beträge.

2. Hierüber findet daher zwischen den verschiedenen Vereinsverwaltungen, unter den im § l dieses Artikels gemachten Vorbehalten, keine Abrechnung statt.

3. Für Briefe und andere Postsendungen dürfen weder im Ursprungs- noch im Bestimmungslande, weder vom Versender noch vom Empfänger andere als die in den verschiedenen Artikeln dieses Vertrages vorgesehenen Taxen oder Gebühren erhoben werden.

Artikel 15.

Eilsendungen.

1. In den Vereinsläiidern, die bereit sind, sich mit diesem Dienstzweig zu befassen, werden Briefpostsendungen aller Art auf Verlangen des Versenders sogleich nach ihrer Ankunft durch besondern Boten dem Empfänger zugestellt.

2. Solche Sendungen werden als «Eilsendungen» bezeichnet; sie unterliegen einer besondern Bestellgebühr, die ausser der gewöhnlichen Taxe auf einen Franken festgesetzt ist und vom Versender im voraus voll entrichtet werden muss. Die Gebühr verbleibt der Verwaltung des Aufgabelandes.

3. Befindet sich die Wohnung des Empfängers ausserhalb des Bezirkes des Bestimmungsbureaus, wo die Bestellung für den Empfänger unentgeltlich stattfindet, so kann dieses Bureau eine

237 Ergänzungsgebühr bis zur Höhe des im Inlandsverkehr für die Eilbestellung bezogenen Betrages erheben; die vom Versender im voraus ·erlegte Taxe oder deren Gegenwert in der Währung des Landes, das die Ergänzungsgebühr bezieht, ist dabei anzurechnen.

Die erwähnte Ergänzungsgebühr ist auch im Falle der Nachsendung oder Unbestellbarkeit des Gegenstandes zu beziehen; sie verbleibt der Verwaltung, die sie erhoben hat.

4. Eilsendungen, die nicht zum vollen Betrage der im voraus zu entrichtenden Taxen frankiert sind, werden auf dem gewöhnlichen Wege bestellt, es sei denn, sie wären vom Aufgabebureau als Eilsendungen behandelt worden.

Artikel 16.

Nachsendung; unbestellbare Sendungen.

1. Für die Nachsendung von Postsendungen innerhalb des Vereinsgebietes wird keinerlei Zuschlagstaxe erhoben.

2. Bei unbestellbaren Briefschaften wird die Transitentschädigung, die den Zwischenverwaltungen für die erste Übermittlung dieser Briefschaften zukommt, nicht zurückvergütet.

3. Unfrankierte Briefe und Postkarten, sowie ungenügend frankierte Brief Sendungen jeder Art, die nach dem Aufgabeland nachgesandt werden oder als unbestellbar dahin zurückgelangen, werden dem Empfänger oder Versender gegen Bezahlung der Taxen ausgehändigt, womit sie beim Abgang, bei der Ankunft oder unterwegs infolge Nachsendung über die erste Beförderung hinaus belastet wurden.

.

Artikel 17.

Austausch geschlossener Briefposten mit Kriegschiffen.

1. Zwischen den Poststellen eines der vertragschliessenden Länder und den Befehlshabern der in fremden Gewässern weilenden Geschwader oder Kriegschiffe desselben Landes oder zwischen dem Führer eines dieser Geschwader oder Kriegschiffe und dem Befehlshaber eines andern Geschwaders oder KriegscMffes desselben Landes können durch die Land- und Seepostverbindungen anderer Länder geschlossene Briefposten ausgetauscht werden.

2. Briefschaften jeder Art, die in diesen Briefposten enthalten sind, müssen ausschliesslich an die Stäbe und Mannschaften der die JBriefposten empfangenden oder versendenden Schiffe gerichtet sein

238

oder von ihnen herrühren; die bezüglichen Tarife und Versandbedingungen werden von der Postverwaltung des Landes, dem die Schiffe gehören, nach ihren innern Vorschriften festgesetzt.

8. Wenn keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen besteht, hat die Postverwaltung, die solche Briefposten versendet oder empfängt, den vermittelnden Verwaltungen Transitgebühren nach Massgabe der Bestimmungen von Artikel 4 zu entrichten.

Artikel 18.

Verbote.

1. Unter Vorbehalt der in diesem Vertrag und im Ausführungsreglement vorgesehenen Ausnahmen werden Gegenstände, die den für Briefschaften jeder Gattung aufgestellten Bedingungen nicht entsprechen, zur Beförderung nicht zugelassen.

2. Es ist verboten zu versenden: a. Warenmuster und andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach für die Postbeamten Gefahren mit sich bringen oder die Briefschaften verunreinigen oder verderben können; b. explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe,, lebende oder tote Tiere und Insekten, soweit nicht im Ausführungsreglement zu diesem Vertrag Ausnahmen vorgesehen sind ; c. Warenmuster, die vom nämlichen Versender an denselben Empfänger in so grosser-Zahl versandt werden, dass daraus die Absicht, die dem Bestimmungsland zukommenden Zollgebühren zu umgehen, deutlich hervorgeht; d. zollpflichtige Gegenstände; e. Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel; /. anstössige oder, unsittliche Gegenstände ; g. Gegenstände aller Art, deren Einfuhr oder Beförderung im Aufgabe- oder Bestimmungsland verboten ist.

8. Sendungen, die unter die Verbote dieses Artikels fallen und unrichtigerweise zur Beförderung angenommen wurden, müsse» an den Aufgabeort zurückgesandt werden, sofern nicht die Verwaltung des Bestimmungslandes durch ihre Gesetzgebung oder innern Vorschriften ermächtigt ist, in anderer Weise darüber zu.

verfügen.

Explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoff e ?

sowie anstössige oder unsittliche Gegenstände werden indes nicht,

239 an den Aufgabeort zurückgesandt, sondern auf Veranlassung der Verwaltung, die ihr Vorhandensein wahrnimmt, an Ort und Stelle vernichtet.

4. Der Eegierung jedes Vereinslandes bleibt übrigens das Eecht vorbehalten, zur ermässigten Taxe zulässige Gegenstände, die den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung in diesem Lande nicht entsprechen, von der Beförderung oder Bestellung auf ihrem Gebiete auszuschliessen; dasselbe gilt für Briefschaften jeder Art, die offensichtlich Bemerkungen, Zeichnungen usw. aufweisen, die nach den gesetzlichen oder andern Vorschriften des betreffenden Landes unstatthaft sind.

5. Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die notwendigen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden vorzuschlagen, um die Mitgabe von Opium, Morphium, Kokain oder andern Betäubungsmitteln in den in Artikel 2 dieses Vertrages aufgezählten Sendungen zu verhindern oder vorkommendenfalls zu bestrafen.

Artikel 19.

Verbindungen mit Nichtvereinsländern.

1. Vereinsverwaltungen, die mit Nichtvereinsländern Verbindungen unterhalten, haben allen andern Vereinsverwaltungen ihre Mitwirkung zu leihen: 1° für die Beförderung durch ihre Vermittlung von Briefschaften nach und von Nichtvereinsländern, im Offentransit oder in geschlossenen Briefposten, sofern die Abgangs- und die Bestimmungsverwaltung solcher Briefposten dieser Versendungsweise zugestimmt haben; 2° für den Austausch von Briefschaften im Offentransit oder in geschlossenen Briefposten über Gebiete von Nichtvereinsländern oder durch Vermittlung von Verbindungen, die von solchen Ländern abhängen; 8° dass die Briefschaften ausserhalb wie innerhalb des Vereinsgebietes den im Artikel 4 festgesetzten Transitkosten unterworfen werden.

2. Die gesamten Transitkosten für die Seebeförderung innerhalb und ausserhalb des Vereinsgebietes dürfen im ganzen 15 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und l Franken für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht übersteigen. Diese Kosten werden unter die Verwaltungen, die an der Beförderung teilnehmen, nach dem Verhältnis der Entfernungen geteilt.

240 8. Die Kosten für den Land- und Seetransit ausserhalb wie innerhalb des Vereinsgebietes werden für die im gegenwärtigen Artikel behandelten Briefschaften in gleicher Weise ermittelt wie die Transitkosten für Briefschaften, die zwischen Vereinsländern durch Vermittlung anderer Vereinsländer ausgetauscht werden.

4. Die Transitkosten für Briefschaften nach Ländern ausserhalb des Weltpostvereins fallen zu Lasten der Verwaltung des Aufgabelandes; diese setzt die Frankotaxen fest, die für solche Briefschaften in ihrem Dienst zu erheben sind; diese Taxen dürfen nicht niedriger sein als die ordentlichen Taxen des Vereinstarifs.

5. Die Transitkosten für Briefschaften aus Nichtvereinsländern werden nicht von der Verwaltung des Bestimmungslandes getragen. Diese Verwaltung bestellt die Briefschaften, die ihr als vollständig frankiert überliefert werden, ohne Taxbezug; sie taxiert ·die unfrankierten oder ungenügend frankierten nach den gleichen Grundsätzen, die in ihrem eigenen Dienst für gleichartige frankierte Sendungen nach dem Lande gelten, von wo diese Briefschaften herrühren.

6. Bezüglich der Haftpflicht für eingeschriebene Briefschaften ·wird wie folgt verfahren: Für die Beförderung im Vereinsgebiet nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages; für die Beförderung ausserhalb der Vereinsgrenzen nach den Bedingungen, die von der vermittelnden Vereinsverwaltung bekanntgegeben werden.

Artikel 20.

Nachgeahmte Aufdrucke und Postwertzeichen.

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die nötigen Massregeln zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden vorzuschlagen, um die betrügerische Verwendung nachgeahmter oder schon gebrauchter Postwertzeichen, sowie nachgeahmter oder schon gebrauchter Wertzeichenaufdrucke für die Frankierung von Briefschaften zu bestrafen. Sie verpflichten sich ferner, die nötigen Massregeln zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden vorzuschlagen, um alle betrügerischen Handlungen zur Herstellung, zum Verkauf, zum Vertrieb oder zur Verbreitung von Vignetten und Wertzeichen, die im Postdienst gebräuchlich und in der Weise gefälscht oder nachgeahmt sind, dass sie mit den von der Verwaltung eines der vertragschliessenden Länder ausgegebenen Vignetten und Wertzeichen verwechselt werden können, zu untersagen und zu unterdrücken.

241 Artikel 21.

Dienstzweige, die Gegenstand besonderer Übereinkommen sind.

Die Dienstzweige der Briefe und Schachteln mit Wertangabe, der Postanweisungen, Poststücke, Einzugsaufträge, der Besorgung von Zeitungsabonnementen und der Postchecküberweisungen bilden den Gegenstand besonderer Übereinkommen zwischen den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen des Vereins.

Artikel. 22.

Ausführungsreglement; besondere Verwaltungsabkommen.

1. Die Postverwaltungen der verschiedenen Länder, die den Verein bilden, sind befugt, im gegenseitigen Einvernehmen alle nötigen Dienstvorschriften in einem Ausführungsreglement festzusetzen.

2.. Die verschiedenen Verwaltungen können ausserdem über Fragen, die nicht den Verein in seiner Gesamtheit berühren, die nötigen Übereinkommen unter sich treffen, vorausgesetzt dass diese den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht widersprechen.

3. Den beteiligten Verwaltungen ist indes gestattet, sich über die Einführung ermässigter Taxen in einem Umkreis von 30 Kilometern zu verständigen.

Artikel 23.

Innere Gesetzgebung; engere Vereine.

1. Der gegenwärtige Vertrag berührt in keiner Weise die innere Gesetzgebung jedes Landes in allem, was durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht vorgesehen ist.

2. Er schmälert auch nicht das Eecht der vertragschliessenden Teile, zur Herabsetzung der Taxen oder jeder andern Verbesserung des Postverkehrs Verträge untereinander bestehen zu lassen oder abzuschliessen und engera Vereine aufrechtzuerhalten oder zu gründen.

Artikel 24.

Internationales Bureau.

·1. Unter dem Namen «Internationales Bureau des Weltpostvereins» wird unter der Oberaufsicht der schweizerischen Postverwaltung die Einrichtung einer Zentralstelle beibehalten ; deren Kosten werden von sämtlichen Vereinsverwaltungen bestritten.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

18

242 2. Dieses Bureau wird auch ferner alle Mitteilungen, die sich auf den internationalen Postverkehr beziehen, sammeln, zusammenstellen, veröffentlichen und verteilen, sich in streitigen Fragen auf Verlangen der Beteiligten gutachtlich äussern, Anträge auf Änderung der Kongressbeschlüsse behandeln, angenommene Änderungen bekanntmachen und sich im allgemeinen mit den Aufgaben und Arbeiten befassen, die ihm für die Zwecke des Weltpostvereins übertragen werden.

Artikel 25.

Erledigung ron Streitigkeiten durch Schiedsgerichte.

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vereinsmitgliedern über die Auslegung dieses Vertrages oder über die Haftpflicht, die sich für eine Verwaltung aus der Anwendung des Vertrages ergibt, sollen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden. Zu diesem Schiedsgericht wählt jede der beteiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht unmittelbar beteiligtes Vereinsmitglied.

Wenn eine der beteiligten Verwaltungen binnen 12 -Monaten nach 'dem Tag, der auf die Einreichung des ersten Nachweisbegehrens folgt, einem Vorschlag, die Angelegenheit durch Schiedsgericht zu entscheiden, keinerlei Folge gibt, so kann auf ein bezügliches Begehren das internationale Bureau von der säumigen Verwaltung die Bezeichnung eines Schiedsrichters erwirken oder von Amtes wegen selbst einen solchen bezeichnen.

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

3. Bei Stimmengleichheit wählen die Schiedsrichter zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit gleichfalls unbeteiligte Verwaltung.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für alle Übereinkommen, die auf Grund des vorstehenden Artikels 21 abgeschlossen sind.

Artikel 26.

Beitritt zum Yertrag.

1. Die Länder, die am gegenwärtigen Vertrag nicht teilgenommen haben, können ihm auf ihr Verlangen beitreten.

2. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt, die sämtlichen Vereinsländern davon Kenntnis gibt.

.,243 8. Der Beitritt schliesst von Bechts wegen die Anerkennung aller im gegenwärtigen Vertrage festgesetzten Bestimmungen und die Gewährung aller durch ihn gebotenen Vorteile in sich.

4. Es ist Sache der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft, im Einvernehmen mit der Eegierung des beteiligten Landes die Höhe des Beitrages zu bestimmen, den die Verwaltung dieses Landes an die Kosten des internationalen Bureaus zu zahlen hat; das gleiche gilt für die Pestsetzung der Taxen, die von dieser Verwaltung gemäss dem vorhergehenden Artikel 12 zu erheben sind.

Artikel 27.

Kongresse und Konferenzen.

1. Je nach der Wichtigkeit der zu entscheidenden Fragen treten Kongresse von Bevollmächtigten der vertragschliessenden Länder oder einfache Konferenzen der Verwaltungen zusammen, wenn ein dahingehendes Begehren von mindestens zwei Dritteln der Begierungen oder Verwaltungen eingereicht oder gebilligt wird.

2. Ein Kongress soll jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Beschlüsse des letzten Kongresses stattfinden.

3. Jedes Land kann sich entweder durch einen oder mehrere Abgeordnete oder durch die Abordnung eines andern Landes vertreten lassen; indes dürfen der oder die Abgeordneten eines Landes nur mit der Vertretung zweier Länder, einschliesslich des eigenen, beauftragt werden.

4. Bei den Beratungen hat jedes Land nur eine Stimme.

5. Jeder Kongress-bestimmt den Ort, wo der nächste Kongresg abgehalten werden soll.

6. Für die Konferenzen setzen die Verwaltungen auf Vorschlag des internationalen Bureaus den Ort der Zusammenkunft fest.

Artikel 28.

Anträge in der Zwischenzeit der Zusammenkünfte.

1. In der Zeit zwischen den Zusammenkünften ist jede Postverwaltung eines Vereinslandes berechtigt, den andern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge in Vereinsangelegenheiten zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muss jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, diejenige nicht eingerechnet, von der der Vorschlag ausgeht. Wenn das internationale

244 Bureau nicht gleichzeitig mit 'dein Antrage die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt folgendem Verfahren: Den Vereinsverwaltungen wird eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, um die Anträge zu prüfen und dem internationalen Bureau ihre allfälligen Bemerkungen zukommen zu lassen. Abänderungsvorschläge zu den Anträgen sind nicht zulässig. Die Antworten werden durch das internationale Bureau zusammengestellt und den Verwaltungen mitgeteilt mit der Einladung, sich dafür oder dagegen auszusprechen. Von den Verwaltungen, die binnen sechs Monaten vom Erlass des zweiten Bundschreibens an, womit das internationale Bureau die Bemerkungen zu ihrer Kenntnis brachte, ihre Stellungnahme nicht kundgetan haben, wird angenommen, dass sie sich der Stimme enthalten.

8. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um die Beifügung neuer Bestimmungen oder um die Änderung der Bestimmungen dieses Artikels und der Artikel 2, 8, 4, 5, 6, 7, 8,10, 11, 12,14, 15, 17, 20, 29, 30 und 31 handelt; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Änderung anderer als der in den vorgenannten Artikeln enthaltenen Vertragsbestimmungen handelt; 8° einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung von Vertragsbestimmungen handelt; hiervon ausgenommen ist indes der im vorstehenden Artikel 25 angeführte Streitfall.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, die die Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft auszufertigen und allen Begierungen der vertragschliessenden Länder zu übersenden hat, im dritten Falle durch eine einfache Bekanntgabe des internationalen Bureaus an alle Vereinsverwaltungen bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

Artikel 29.

Schutzgebiete und Kolonien im Verein.

Im Sinne der vorstehenden Artikel 24, 27 und 28 werden als ein einziges Land oder als eine einzige Verwaltung betrachtet:

245

1° 2° 8° 4°

die Kolonie des belgischen Kongo; das Kaiserreich von Britisch-Indien; das Herrschaftsgebiet von Kanada; der Australische Bund (Commonwealth of Australia) mit britisch Neu-Guinea; 5° der Bund von Südafrika; 6° die übrigen Herrschaftsgebiete (Dominions) und die Gesamtheit der britischen Kolonien und Schutzgebiete; 7° die Philippinen; 8° die Gesamtheit der übrigen im Besitze der Vereinigten Staaten von Amerika befindlichen Inseln, umfassend Hawai, PortoEico, Guarà und die den Vereinigten Staaten von Amerika gehörenden Jungferninseln ; 9° die Gesamtheit der spanischen Kolonien; 10° Algerien; 11° die französischen Kolonien und Schutzgebiete von Indochina; 12° die Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien; 18° die Gesamtheit der italienischen Kolonien; 14° Chosen (Korea); 15° die Gesamtheit der übrigen von Japan abhängigen Gebiete; 16° Niederländisch-Indien; 17° die niederländischen Kolonien in Amerika; 18° die portugiesischen Kolonien in Afrika; 19° die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien.

Artikel 80.

Dauer des Vertrags.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. Januar 1922 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit; jeder der vertragschliessenden Teile hat jedoch das Eecht, auf Grund einer von seiner Eegierung der Begierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr vorher gemachten Anzeige aus dem Verein auszutreten.

Indessen ist jedes Land ermächtigt, die Posttaxen schon vor dem genannten Zeitpunkt in Kraft zu setzen; das internationale Bureau muss aber wenigstens einen Monat vorher, wenn nötig telegraphisch, davon benachrichtigt werden.

246

Artikel 31.

Aufhebung früherer Verträge; Ratifikation.

1. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages werden die Bestimmungen des im Jahre 1906 in Born abgeschlossenen Weltpostvertrages aufgehoben.

2. Der gegenwärtige Vertrag soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Eatifikationsurkunden findet in Madrid statt.

8. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder diesen Vertrag unterzeichnet in Madrid den dreissigsten November eintausendneunhundertzwanzig.

Für Deutschland: Ronge.

Schenk.

Orth.

Für die Vereinigten Staaten

Für die Kolonie des Belgischen Kongo : M. Halewyck.

G. Tondeur.

von Amerika: Conde de Colombi.

Für Bolivia: Luis Rodrfguez.

Für die Philippinen und die übrigen im Besitz der Vereinigten Staaten von Amerika befindlichen Inseln: Conde de Colombi.

Für Brasilien: Alcibiades Peçanha.

J. Henrique Aderne.

Für die Argentinische Republik : A. Barrera Nicholson.

Für Österreich: Eberan.



Für Belgien: A. Pirard; .-.- Tixhon. , Hub. Krains.

Für Bulgarien :

N. Startcheff.

N. Boschnakoff.

Für Chile:

/

A. de la Cruz.

Florencio Marquez de la Piata.

GUS. Cousino.

Für China: .

:.i · Liou Fou-Tcheng.

:

..

:

247 Für die Republik Kolumbien : W. Mac Lellan.

Gabriel Roldan.

Für die Republik Costa-Rica: Für die Republik Kuba: Juan Iruretagoyena.

Für Dänemark: Hollnagel Jensen.

Holmblad.

Für die Dominikanische Republik : Leopoldo Lovelace.

Für Ägypten: N. T. Borton.

Für die Republik Ecuador: Luis Robalino Oävila.

Leonidas A. Yerovi.

Für Spanien : Conde de Colombi.

José de Garcia Torres.

Guillermo Capdevila. ' José de Espana.

Martin Vicente.

Antonio Camacho.

Für die spanischen Kolonien : Bernardo Rolland.

Manuel G. Acebo.

... Für. Äthiopien : Weuldeu-Berhane.

Für Finnland: G. E. F. Albrecht.

Für Frankreich: M. Lebon.

P. M. Georges Bonnet : M. Lebon.

G. Blin.

P. Bouillard.

Barrail.

Für Algerien: H. Treuillé.

Für die französischen Kolonien und Schutzgebiete von Indochina : André Touzet.

Für die Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien : G. Demartial.

FürGrossbritannienund verschiedene britische Herrschaftsgebiete, Kolonien und Schutzgebiete : F. H. Williamson.

E. J. Harrington.

E. L. Ashley Foakes.

Für Britisch-Indien : G. R. Clarke.

Für den Australischen Bund: Justinian Oxenham.

Für Kanada: F. H. Williamson.

Für Neu-Seeland: R. B. Morris.

248

Für den Bund von Südafrika: H. W. S. Twycross.

D. J. O'Kelly.

Für Griechenland: P. Scassi.

Th. Penthéroudakis.

Für Guatemala: Juan J. Ortega.

Enrique Traumann.

Für die Republik Haiti: Luis Ma. Soler.

Für die Republik Honduras: Ricardo Beiträn y Rózpide.

Für Ungarn: 0. de Fejér.

G. Baron Szalay.

Für Island: Hollnagel Jensen.

Für Italien und die italienischen Kolonien : E. Delmati.

T. C. Giannini.

S. urtisi.

Für Japan: S. Nakanishi.

Arajiro Miura.

Y. Hiratsuka.

Für Korea: S. Nakanishi.

Arajiro Miura.

Y. Hiratsuka.

Für die Gesamtheit der übrigen von Japan abhängigen Gebiete : S. Nakanishi.

Arajiro Miura.

Y. Hiratsuka.

Für die Republik Liberia: Luis Ma. Soler.

Für Luxemburg: G. Faber.

Für Marokko (mit Ausnahme der spanischen Zone) : Gérard Japy.

J. Walter.

Für Marokko (spanische Zone) M. Aguirre de Cärcer.

L. Lopez-Ferree.

C. Garcfa de Castro.

Für Mexiko : P. Cosme Hinojosa.

·Julio Poulat.

Alfonso Reyes.

Für Nicaragua: M. Ig. Teran.

Für Norwegen : Sommerschild.

Klaus Helsing.

Für die Republik Panama: J. D. Arosemena.

249

Für Paraguay: Fernando Pignet Für die Niederlande: A. W. Kymmell.

J. S. v. Gelder.

Für Niederländisch-Indien : Wigman.

W. F. Gerdes Oosterbeek.

J. van der Werf.

Für die niederländischen Kolonien in Amerika: Wigman.

W. F. Gerdes Oosierbeek.

J. van der Werf.

Für Peru: D. C. Urrea.

0. Barrenechea y Raygada.

Für Persien: Hussein Khan Alai.

C. Molitor.

Für Polen: W. Oobrowolski.

Für die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien : José Emilio dos Santos E Silva.

Für Rumänien :

D. G. Marinesco.

Eug. Boukman.

Für Russland: Für die Republik San Marino : Für Salvador: Ismael G. Fuentes.

Für das Saargebiet: Douarche.

Für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: Drag. Dimitriyevitch.

S. P. Toutoundjitch.

Dr. Franya Pavlitch.

Costa Zlatanovitch.

Maciejewski.

Dr. Marjan Blachier.

Für das Königreich Siam: Phra Sanpakitch Preecha.

Für Portugal: Henrique Mousinho de Albuquerque

Für Schweden: Julius Juhlin.

Thore Wennqvist.

Für die portugiesischen Kolonien in Afrika: Juvenal Elvas Floriado Santa Barbara.

Für die Schweiz: Mengotti.

F. Boss.

250

Für Tschechoslowakei! : Dr. Otokar Ruzicka.

Für Uruguay: Adolfo Agorio.

Vaclav Kucera.

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela: Pedro-Emilio Coll.

Darcelo.

A. Posse.

Für Tunis: Gérard Japy.

A. Barbarat.

Für die Türkei:

Méhméd-Ali.

Schlussprotokoll.

Im. Begriff, zur Unterzeichnung der durch den Weltpostkongress in Madrid vereinbarten Verträge und Übereinkommen zu schreiten, haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgende Bestimmungen geeinigt : I.

Die Bestimmungen von Artikel 11 des Vertrages gelten nicht für Grossbritannien und die britischen Herrschaftsgebiete, Kolonien und Schutzgebiete, deren innere Gesetzgebung den Bückzug von Briefschaften auf Begehren des Versenders nicht zulässt.

II.

Jedes Vereinsland kann, ohne Eücksicht darauf, ob es den Franken als Münzeinheit hat oder nicht, die im gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Taxgegenwerte im Verein mit der schweizerischen Postverwaltung nach Belieben festsetzen.

Diese Taxgegenwerte dürfen nicht höher sein als die in diesem Vertrag festgesetzten Taxansätze und nicht niedriger als die Taxansätze, die vor dem 1. Oktober 1920 Geltung hatten. Sie können indessen Änderungen erleiden entsprechend dem Steigen und Fallen der gesetzlichen Währung des betreffenden Landes, dürfen aber nicht unter die bei der Inkraftsetzung des Vertrages von Bonr festgesetzten Taxen herabgesetzt werden; III.

.-..-

·-.-.,

-

·

·

Sind die .geltenden Taxen eines Landes im Vergleich zum Goldfranken in dem Masse niedriger als die eines andern Landes, dass es vorteilhaft" wird, Briefschaften nach dem ersten dieser

251

Länder unfrankiert oder ungenügend frankiert zu versenden, so kann . die Verwaltung des zweiten Landes die vollständige zwangsweise Frankierung solcher Gegenstände verfügen.

Die Verwaltung des Landes, gegen das sich eine solche Massnahme richtet, ist ermächtigt, sie als Gegenmassnahme und für die gleiche Zeitdauer auf Briefschaften nach dem andern Land anzuwenden.

Jedem Land bleibt das Eecht gewahrt, Antwortpostkarten im Verkehr mit andern Ländern nicht zuzulassen, wenn der Taxunterschied zwischen den beiden Ländern derart ist, dass die Verwendung solcher Karten zu Missbräuchen von Seiten des Publikums führen kann.

IV.

Den Vereinsländern steht es frei, für jede Sendung, die auf Begehren des Versenders in schwimmfähigen Behältern auf Postschiffen befördert wird, eine Zuschlagstaxe von höchstens 80 Eappen für je 20 Gramm oder einen Teil von 20 Gramm zu erheben. Diese Zuschlagstaxe verbleibt dem Aufgabeland der Sendung.

Das Nähere über die Verwendung von schwimmfähigen Behältern wird von den Verwaltungen, die bereit sind, diesen Dienst in ihren gegenseitigen Beziehungen zu versehen, im gemeinsamen Einverständnis bestimmt.

V.

Von der durch die britische Abordnung im Namen ihrer Eegierung abgegebenen Erklärung, die laut Artikel 29, 6°, des Vertrages «den übrigen Herrschaftsgebieten und der Gesamtheit der britischen Kolonien und Schutzgebiete» zugeteilte Stimme werde an NeuSeeland mit den Cook- und den übrigen zugehörigen Inseln abgetreten, wird Vormerk genommen.

VI.

Das Protokoll wird offengehalten zugunsten der Länder, deren Vertreter heute nur den Hauptvertrag oder nur eine gewisse Zahl der vom Kongress abgeschlossenen Verträge und Übereinkommen unterzeichnet haben, damit sie auch den übrigen heute unterzeichneten Verträgen und Übereinkommen oder einzelnen von ihnen beitreten können.

252

VII.

Falls einer oder mehrere der vertragschliessenden Teile den einen oder andern der heute in Madrid unterzeichneten Verträge nicht ratifizieren sollte, so bleibt dieser Vertrag trotzdem für die Länder, die ihn ratifiziert haben, verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Schlussprotokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn seine Bestimmungen in den Verträgen und Übereinkommen, worauf es sich bezieht, selbst ständen, und sie haben dieses Schlussprotokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der spanischen Eegierung niedergelegt und wovon jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden soll.

Geschehen zu Madrid, den dreissigsten November eintausend neunhundertzwanzig.

(Unterschriften wie beim Vertrag.)

253

II.

Übereinkommen betreffend

den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe, abgeschlossen zwischen

Deutschland, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien und der Kolonie des Belgischen Kongo, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, der Republik Kolumbien, Dänemark, Ägypten, Spanien, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten von Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, Grossbritannien und verschiedenen britischen Herrschaftsgebieten, Kolonien und Schutzgebieten, Britisch-Indien, Neu-Seeland, Griechenland, Guatemala, der Republik Haiti, der Republik Honduras, Ungarn, Island, Italien und den italienischen Kolonien, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen von Japan abhängigen Gebiete, der Republik Liberia, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Nicaragua, Norwegen, der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Niederländisch-Indien, den niederländischen Kolonien in Amerika, Peru, Persien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Afrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, Russland, der Republik San Marino, Salvador, dem Saargebiet, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Schweden, der Schweiz, Tschechoslowakien, Tunis und der Türkei.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 21 des Hauptvertrags im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Eatifikation folgendes Übereinkommen abgeschlossen:

254

Artikel 1.

Geltungsbereich des Übereinkommens ; Höchstgewicht der Schachteln.

1. Zwischen den vorgenannten Ländern können Briefe mit Wertpapieren, sowie Schachteln mit Schmucksachen und kostbaren Gegenständen unter Versicherung des angegebenen Wertbetrages, versandt werden.

Der Dienst der Wertschachteln ist auf die Länder beschränkt, deren Verwaltungen sich für dessen Einführung in ihren gegenseitigen Beziehungen verständigen.

2. Das Höchstgewicht der Schachteln ist auf ein Kilogramm für jede Sendung festgesetzt.

8. Die verschiedenen Verwaltungen sind befugt, für ihren Verkehr einen Höchstbetrag der Wertangabe festzusetzen, der jedoch in keinem Fall niedriger als 10,000 Franken für jede Sendung sein darf, und es bleibt verstanden, dass die verschiedenen an der Beförderung teilnehmenden Verwaltungen nur bis zu dem von ihnen angenommenen Höchstbetrag haftbar sind.

Artikel 2.

Nachnahmen.

1. Die Briefe und Schachteln mit Wertangabe können zu den in Artikel 8, §§ l und 2, des Hauptvertrags vorgesehenen Bedingungen mit Nachnahme belastet werden. Diese Gegenstände unterliegen der Behandlung und den Taxen der Wertsendungen der Gattung, zu der sie gehören.

2. Die Post haftet für den Verlust eines mit Nachnahme belasteten Briefes oder einer Schachtel mit Wertangabe unter den in Artikel 12 hiernach festgesetzten Bedingungen.

3. Dem Versender wird die Auszahlung der vom Empfänger ordnungsgemäss eingehobenen Beträge, abzüglich der in Artikel 8, § 4, des Hauptvertrags aufgeführten Taxen, unter den Bedingungen gewährleistet, die im Übereinkommen betreffend den Postanweisungsdienst für die in Postanweisungen umzuwandelnden Summen festgesetzt sind. Ausgenommen sind die im Artikel 9 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Fälle.

255

Artikel 3.

Art der Übermittlung der Wertsendungen.

1. Die Transitfreiheit über das Gebiet jedes der Vertragsländer ist gewährleistet.

Das gleiche gilt für die durch die Verwaltungen der Vertragsländer bewirkte oder vermittelte Seebeförderung, vorausgesetzt jedoch, dass diese Verwaltungen in der Lage seien, die Haftpflicht für die Wertsendungen auf den von ihnen benutzten Postdampfern oder andern Schiffen zu übernehmen.

2. Insofern keine gegenteilige Abmachung zwischen der Aufgabeund der Bestirmnungsverwaltung getroffen ist, erfolgt die Auswechslung der Wertsendungen zwischen nicht angrenzenden Ländern in offenem Transit auf den für die gewöhnlichen Briefschaften benutzten Beförderungswegen.

3. Der Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe zwischen zwei Ländern, die für die gewöhnlichen Beziehungen auf die Vermittlung eines oder mehrerer am gegenwärtigen Übereinkommen nicht beteiligten Länder oder auf Seepostverbindungen ohne Haftpflicht angewiesen sind, unterliegt besondern, zwischen den Verwaltungen des Aufgabe- und' des Bestimmungslandes zu vereinbarenden Massnahmen, wie der Benutzung eines Umweges, der Versendung in geschlossenen Briefposten usw.

Artikel 4.

Porto und VersicherungsgeMhr. · 1. Die im Artikel 4 des Hauptvertrages vorgesehenen Transitkosten sind von der Verwaltung des Aufgabelandes den Verwaltungen zu vergüten, die bei der Beförderung der Wertbriefe in offenem oder geschlossenem Transit beteiligt sind.

Für die Wertschachteln sind Transitkosten nach den im Hauptvertrag für die übrigen Gegenstände vorgesehenen Gebühren zu entrichten.

2. Unabhängig von diesen Kosten hat die Verwaltung des Ursprungslandes der Verwaltung des Bestimmungslandes und vorkommendenfalls jeder der Verwaltungen, die mit Haftpflicht bei der Landtransitbeförderung beteiligt sind, eine Versicherungsgebühr von 5 Kappen für je 300 Pranken oder einen Bruchteil von 300 Franken des angegebenen Wertes zu entrichten.

256

8. Ausserdem hat die Verwaltung des Ursprungslandes, wenn es sich um eine Seebeförderung mit Haftpflicht handelt, jeder der bei dieser Beförderung beteiligten Verwaltungen eine Seeversicherungsgebühr von 10 Eappen für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 800 Franken der Wertangabe zu vergüten.

4. Die Abrechnung über diese Gebühren erfolgt auf Grund von Erhebungen, die alle drei Jahre während eines Zeitraumes von 28 Tagen gemacht werden ; der Zeitraum ist durch das im nachfolgenden Artikel 16 vorgesehene Ausführungsreglement zu bestimmen.

5. Die Bestimmungen von Artikel 8, §§ 5 und 6, des Hauptvertrags sind auf die mit Nachnahme belasteten Wertsendungen ebenfalls anwendbar.

Artikel 5.

Taxen.

. 1. Die Taxe der Briefe und Schachteln mit Wertangabe ist zum voraus zu entrichten und setzt sich zusammen: 1° für die Briefe aus dem Porto und der festen Gebühr für einen eingeschriebenen Brief von gleichem Gewicht und gleicher Bestimmung, wobei Porto und Gebühr ungeteilt der Aufgabeverwaltung verbleiben; für die Schachteln aus einem Porto von 20 Eappen für je 50 Gramm, bei einem Mindestansatz von l Franken für jede Sendung, und ferner aus der festen Einschreibgebühr (Porto und feste Gebühr verbleiben ganz der Aufgabeverwaltung) ; 2° für die Briefe und die Schachteln aus einer Versicherungsgebühr, die für je 800 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken des angegebenen Wertes so viel mal 5 Eappen beträgt, als Länder an der Landbeförderung teilnehmen, unter allfälliger Hinzurechnung der im § 3 des vorstehenden Artikels 4 vorgesehenen Seeversicherungsgebühr.

Immerhin kann die versendende Verwaltung eine höhere als die hier vorgesehene Gebühr erheben, vorausgesetzt dass der vom Versender bezogene Betrag nicht mehr als 50 Eappen für je 300 Franken Wertangabe beträgt; 3°fcdie Länder, die eine Haftpflicht im Falle höherer Gewalt anerkennen, haben das Eecht, hierfür eine besondere Zuschlagstaxe zu erheben, die zusammen mit der ordentlichen Versicherungsgebühr die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Gebühr nicht übersteigen darf.

257

" 2. Dem Aufgeber -einer Wertsendung wird für diese bei der Aufgabe unentgeltlich ein Empfangschein ausgestellt.

3. Dem Bestimmungsland ist gestattet, für die Bestellung und Zollbehandlung der Wertschachteln eine Gebühr zu erheben, deren Gesamtbetrag 50 Eappen für jede Sendung nicht übersteigen darf; ferner ist ihm freigestellt, für die Wertsendungen, die postlagernd adressiert sind oder innerhalb der durch seine innern Vorschriften festgesetzten Frist nicht abgeholt werden, eine Lagergebühr zu erheben. Der Betrag dieser Gebühr wird durch die innere Gesetzgebung eines jeden Landes bestimmt und darf im Falle der Nachsendung oder der Unbestellbarkeit der Sendung nicht angerechnet werden.

Die Briefe und Schachteln mit Wertinhalt dürfen zu Lasten der Empfänger mit keinen andern als den in den verschiedenen Artikeln des gegenwärtigen Übereinkommens festgesetzten Postgebühren belegt werden.

4. Die vertragschliessenden Länder, gleichviel ob sie den Franken als Münzeinheit haben oder nicht, beziehen die im § l hiervor festgesetzten Taxen: 1° das Porto und die feste< Einschreibgebühr der Briefe und Schachteln mit Wertangabe, nach den in ihrer Währung festgesetzten Gegenwerten der für Briefsendungen gültigen Taxen ; 2° die Versicherungsgebühr der Briefe und Schachteln mit Wertangabe nach den von ihnen festgesetzten und dem internationalen Bureau durch Vermittlung der schweizerischen Postverwaltung mitgeteilten Ansätzen.

Artikel 6.

Portofreiheit.

1. Die Wertbriefe, welche die Postverwaltungen entweder unter sich oder mit dem internationalen Bureau auswechseln, sind unter den durch Artikel 13, § 3, des Hauptvertrages festgesetzten Bedingungen von der Entrichtung des Portos, der festen Einschreibgebühr und der Versicherungsgebühr befreit.

2. Das gleiche ist der Fall hinsichtlich der nicht mit Nachnahme belasteten Briefe und Schachteln mit Wertangabe, die von Kriegsgefangenen, sei es direkt oder durch Vermittlung der im § 4 des vorerwähnten Artikels 13 genannten Auskunftsbureaux, versandt oder empfangen werden.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

19

258

8. Für die portofreien Wertsendungen sind die im Artikel 4 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Vergütungen nicht zu leisten.

Artikel 7.

Rückscheine uiid Nachweisbesehren.

"o*1. Der Versender einer Wertsendung kann unter den im Artikel 7, § 3, des Hauptvertrages für Einschreibsendungen festgesetzten Bedingungen über die Zustellung der Sendung an den Empfänger eine Bescheinigung oder nach der Aufgabe der Sendung über deren Verbleib einen Nachweis verlangen.

2. Der Ertrag der Gebühr für die Eückscheine und zutreffendenfalls für die Nachweisbegehren über den Verbleib der Sendungen verbleibt ungeteilt der Verwaltung des Landes, die sie erhebt.

Artikel 8.

Begehren um Zurückziehung oder Adressänderung ; Herabsetzung oder Streichung des Betrages einer Nachnahme; Eilbestellung.

1. Der Aufgeber einer Wertsendung kann diese aus dem Postdienste zurückziehen oder deren Adresse ändern lassen behufs Weitersendung, sei es im Innern des ersten Bestimmungslandes, sei es nach irgendeinem andern Vertragslande, solange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist, und zwar unter den im Artikel 11 des Hauptvertrages für gewöhnliche und eingeschriebene Briefschaften aufgestellten Bedingungen und Vorbehalten. · Der Aufgeber einer mit Nachnahme belasteten Wertsendung kann unter den für die Adressänderungsbegehren festgesetzten Bedingungen verlangen, dass der Nachnahmebetrag herabgesetzt oder ganz gestrichen werde.

2. Er kann unter den im Artikel 15 des Hauptvertrages aufgestellten Bedingungen und Vorbehalten ebenfalls verlangen, dass die Sendung dem Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten in die Wohnung zugestellt werde.

Der Verwaltung des Bestimmungslandes steht jedoch frei, statt der Sendung selbst eine Meldung über deren Eingang durch besondern Boten bestellen zu lassen, sofern ihre innern Vorschriften dieses Verfahren vorsehen.

259

Artikel 9.

Verbote.

1. Jede betrügerische Angabe eines höhern als des wirklichen Wertes des Inhalts eines Briefes oder einer Schachtel ist untersagt.

Im Falle einer derartigen betrügerischen Angabe verliert der Versender jedes Eecht auf Schadenersatz, unbeschadet der durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes allfällig vorgesehenen strafrechtlichen Verfolgung.

Das nämliche gilt für Wertbriefe, die Gegenstände enthalten, deren Beischluss in Sendungen dieser Art gemäss den Bestimmungen von § 2 hiernach verboten ist.

Die nur teilweise Angabe des in einem Brief oder in einer Schachtel enthaltenen Wertes gilt nicht als Betrug.

2. Es ist verboten, den Wertbriefen beizuschliessen : a. kursfähige Münzen; b. zollpflichtige Gegenstände, mit Ausnahme der Wertpapiere; o. Gold- und Silberwaren, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände; d. Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel.

Immerhin findet das Verbot keine Anwendung auf Sendungen dieser Art, die zu medizinischen Zwecken in Wert' schachteln nach Ländern versandt werden, die sie unter dieser Bedingung zulassen; e. Gegenstände, deren Einfuhr oder Verbreitung im Bestimmungslande verboten ist.

Abgesehen von den unter Buchstabe e hiervor erwähnten Gegenständen ist es untersagt, den Wertschachteln Briefe oder Anmerkungen, die die Eigenschaft einer Mitteilung haben, kursfähige Münzen, Banknoten oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Titel oder andere in die Gattung der Geschäftspapiere fallende Gegenstände beizuschliessen.

Indessen ist der Beischluss der lediglich auf den Inhalt der Sendung sich beziehenden offenen Faktur, sowie einer Abschrift der Adresse der Schachtel mit Angabe der Adresse des Versenders gestattet.

Die unzulässigerweise zur Beförderung angenommenen Gegenstände müssen an den Aufgabeort zurückgesandt werden, es sei denn, dass die Verwaltung des Bestimmungslandes durch ihre Ge-

260 setzgebung oder ihre innern Vorschriften ermächtigt ist, sie den Empfängern auszuliefern.

Unter Anfangsbuchstaben versandte oder mit Bleistift adressierte Gegenstände werden indes in allen Fällen an den Aufgabeort zurückgesandt.

Artikel 10.

Weitersendung.

1. Für die wegen Wohnortswechsels des Empfängers im Innern des Bestimmungslandes erfolgte Weitersendung eines Briefes oder einer Schachtel mit Wertangabe darf keine Nachtaxe erhoben werden.

2. Im Falle der Weitersendung nach einem andern Vertragsland als dem Bestimmungsland werden für die Weitersendung, zugunsten jeder bei der neuen Beförderung mitwirkenden Verwaltung, die in Artikel 4, §§ 2 und 3, des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Versicherungsgebühren vom Empfänger bezogen.

3. Für die durch unrichtige Leitung verursachte Weitersendung oder für die Bücksendung im Falle der Unbestellbarkeit wird zu Lasten des Publikums keine weitere Postgebühr berechnet.

Artikel 11.

Zollgebühren; Hinterlage; FiskalgeMhren und Prüfungskosten.

1. Die Wertschachteln sind in bezug auf die Erstattung der Hinterlagen bei der Ausfuhr, sowie in bezug auf die Ausübung der Stempel- und Zollkontrolle bei der Einfuhr der Gesetzgebung des Ursprungs- oder des Bestimmungslandes unterworfen.

2. Die bei der Einfuhr zur Erhebung kommenden Fiskalgebühren und Prüfungskosten werden bei der Bestellung vom Empfänger erhoben. Wenn infolge Wohnortswechsels, wegen Annahmeverweigerung oder aus irgendeinem andern Grunde eine Wertschachtel in ein anderes am Verkehr teilnehmendes Land weitergesandt oder an das Aufgabeland zurückgeleitet wird, so werden diejenigen Gebühren, die bei der Wiederausfuhr nicht niedergeschlagen werden können, zur Einziehung beim Empfänger oder Versender von Verwaltung zu Verwaltung nachgenommen.

261

Artikel 12.

Haftpflicht.

1. Die an der Beförderung von Briefen und Schachteln mit Wertangabe beteiligten Verwaltungen sind innerhalb der in den folgenden Paragraphen festgesetzten Grenzen haftpflichtig, gleichviel ob diese Beförderung im Offentransit oder in geschlossenen Sendungen stattfinde. Das gleiche gilt für die durch die Verwaltungen der Vertragsländer ausgeführte oder vermittelte Seebeförderung, vorausgesetzt jedoch, dass diese Verwaltungen in der Lage sind, die Haftpflicht für die Wertsendungen auf den von ihnen benutzten Postdampfern oder andern Schiffen zu übernehmen.

2. Wenn ein Brief oder eine Schachtel mit Wertangabe verloren geht, beraubt oder beschädigt wird, so hat, den Fall höherer Gewalt und die in Artikel 9, § l, des gegenwärtigen Übereinkommens erwähnten Fälle ausgenommen, der Versender oder in dessen Ermangelung der Empfänger Anspruch auf eine dem wirklichen Betrag des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Vergütung, es sei denn, dass der Schaden durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Versenders verursacht wurde oder von der Beschaffenheit des Gegenstandes herrührt. Die Entschädigung darf in keinem Falle den angegebenen Wertbetrag übersteigen. Mittelbare Schäden oder entgangene Gewinne fallen nicht in Betracht.

Im Falle des Verlustes oder der völligen Zerstörung des Inhalts der Sendung und sofern die Vergütung zugunsten des Versenders geleistet wird, hat dieser überdies Anspruch auf Ersatz der Beförderungskosten und der Postgebühren für das Nachweisbegehren, wenn das letztere durch einen Fehler der Post verursacht wurde.

Immerhin bleibt die Versicherungsgebühr den Postverwaltungen verfallen.

3. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrages liegt der Verwaltung ob, der das Aufgabebureau angehört. Dieser Verwaltung ist der Bückgriff auf die verantwortliche Verwaltung, das heisst auf die Verwaltung vorbehalten, in deren Gebiet oder Dienst der Verlust', die Beschädigung oder die Beraubung stattgefunden hat.

Wenn ein Brief oder eine Schachtel mit Wertangabe infolge höherer Gewalt in Verlust geriet, beraubt oder beschädigt wurde, so ist die Verwaltung, in deren Gebiet oder Dienst der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung stattgefunden hat, gegenüber der Aufgabeverwaltung verantwortlich, insofern die beiden Länder die Haftpflicht für Wertsendungen im Falle höherer Gewalt übernehmen.

262

4. Bis zum Beweis des Gegenteils fällt die Haftpflicht der Verwaltung zu, die den Gegenstand unbeanstandet übernommen hat und, nachdem sie in den Besitz der ordnungsmässigen Nachforschungsmittel gelangt ist, weder dessen Aushändigung an den Empfänger, noch vorkommendenfalls die ordnungsgemässe Überlieferung an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

5. Die Auszahlung der Entschädigung durch die Aufgabeverwaltung hat so bald als möglich und spätestens innerhalb sechs Monaten, vom Tag der Nachfrage an gerechnet, stattzufinden; für den Verkehr mit überseeischen Ländern wird diese Frist auf neun Monate ausgedehnt.

, Die Aufgabeverwaltung kann die Zahlung der Entschädigung ausnahmsweise über die hiervor festgesetzte Frist hinaus verlängern, wenn bei deren Ablauf der Verbleib des in Nachfrage gezogenen Gegenstandes oder der Umfang des Schadens noch nicht feststeht oder die Frage, ob höhere Gewalt vorliegt, noch nicht entschieden ist.

Immerhin ist die Verwaltung des Ursprungslandes berechtigt, den Versender auf Bechnung der Vermittlungs- oder der Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, die, ordnungsgemäss belangt, sechs Monate hat verstreichen lassen, ohne das Geschäft zu erledigen.

Für die überseeischen Länder wird diese Frist auf neun Monate ausgedehnt.

Die verantwortliche Verwaltung oder die Verwaltung, auf deren Eechnung die Zahlung gemäss dem vorhergehenden Absatz erfolgt, ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung den Betrag der Entschädigung und zutreffendenfalls der Zinsen innerhalb drei Monaten nach erfolgter Zahlungsmeldung zu erstatten. Diese Rückerstattung erfolgt ohne Kosten für die gläubigerische Verwaltung durch Postanweisung, Tratte oder in Bargeld, das im gläubigerischen Land kursfähig ist. Vom Tag des Ablaufs der dreimonatigen Frist hinweg ist die der Aufgabeverwaltung geschuldete Summe zu 7 % jährlich zu verzinsen.

Jede Verwaltung, deren Verantwortlichkeit ordnungsgemäss festgestellt ist, und die die Zahlung der Entschädigung ursprünglich abgelehnt hat, muss die aus der unberechtigt verspäteten Zahlung entstehenden Nebenkosten tragen.

6. Es bleibt verstanden, dass die Ersatzforderung nur innert der Frist eines Jahres, vom Tag nach der Aufgabe der Wertsendung ·an gerechnet, zulässig ist ; nach Ablauf dieser Frist ist der Ansprecher zu keiner Entschädigung mehr berechtigt.

263 7. Die Verwaltung, auf deren Eechnung für nicht an Bestimmung gelangte Wertsendungen Ersatz geleistet wird, tritt in alle Eechte des Eigentümers ein.

8. Wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung während der Beförderung stattgefunden hat, ohne dass" es möglich ist, das Land festzustellen, auf dessen Gebiet oder in dessen Dienst dies geschehen ist, tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen. Wenn die Beraubung oder die Beschädigung jedoch im Bestimmungsland festgestellt worden ist, hat die Verwaltung dieses Landes zu beweisen, dass weder das Verpackungsmaterial noch der Verschluss des Gegenstandes irgendwelche ' sichtbaren Mängel aufgewiesen haben, und dass das Gewicht gegenüber dem bei der Aufgabe ermittelten keinen Unterschied ergeben hat.

Wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung auf dem Gebiet einer Vermittlungsverwaltung, die dem gegenwärtigen Übereinkommen nicht beigetreten ist, stattgefunden hat, tragen die ändern Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen. In diesem Falle ist es für den Versender unerlässlich, einwandfrei zu beweisen, dass der Inhalt der Sendung vollständig, unversehrt und sorgfältig verpackt war.

9. Die Haftpflicht der Verwaltungen für die in den Sendungen enthaltenen Werte erlischt nach erfolgter Bescheinigung und Übernahme der Sendungen durch die Berechtigten, es sei denn, dass diese sofort eine Beschwerde anbringen, und dass sie im Falle späterer Anmeldung des Schadens ihre Gutgläubigkeit beweisen. Die Verwaltungen sind auch nicht haftbar für Sendungen, über die sie infolge Zerstörung der dienstlichen Urkunden durch höhere Gewalt keine Eechenschaft ablegen können.

Artikel 13.

Gesetzgebung der Yertragsländer ; Sonderübereinkommen.

1. Jedem Lande ist das Eecht vorbehalten, auf die Wertsendungen nach oder aus andern Ländern seine für den innern Verkehr geltenden Gesetze oder Vorschriften anzuwenden, insoweit nicht durch das gegenwärtige Übereinkommen etwas anderes bestimmt ist.

2. Durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens wird die Befugnis der Vertragsländer nicht beschränkt, zur Herabsetzung der Taxen oder zu jeder andern Verbesserung des Dienstes besondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen oder neu

264

abzuschliessen, sowie engere Vereine aufrechtzuerhalten oder neu zu gründen.

3. Im Verkehr zwischen Verwaltungen, die sich hierüber verständigt haben, können die Versender von Wertschachteln die Zollgebühren und die andern nicht postalischen Gebühren, denen die Sendung im Bestimmungsland unterliegt, durch vorläufige Erklärung bei der Aufgabepoststelle übernehmen, indem sie sich verpflichten, die von der Bestimmungspoststelle angegebenen Beträge auf deren Begehren zu bezahlen.

Die Verwaltung, die für Eechnung des Versenders die Verzollung vornehmen lässt, ist berechtigt, dafür eine besondere Gebühr zu erheben, die jedoch 25 Eappen für jede Schachtel nicht übersteigen darf. Diese Gebühr ist von der im Artikel 5, § 3, festgesetzten unabhängig.

Artikel 14.

Vorübergehende Einstellung des Dienstes.

Jede Verwaltung der Vertragsländer kann unter aussergewöhn, liehen Verhältnissen, die eine derartige Massnahme rechtfertigenden Austausch von Wertsendungen sowohl im Versand als im Empfang vorübergehend ganz oder teilweise einstellen, unter der Bedingung, dass der oder den beteiligten Verwaltungen hiervon unverzüglich, nötigenfalls auf telegraphischem Wege, Kenntnis gegeben werde.

Artikel 15.

Beitritte.

Die Vereinsländer, die am gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, können ihm auf ihr Verlangen unter den im Artikel 26 des Hauptvertrages bezüglich der Aufnahme in den Weltpostverein vorgeschriebenen Förmlichkeiten beitreten.

Artikel 16.

Ausführungsreglement.

Die Postverwaltungen der Vertragsländer ordnen das Verfahren und die Art der Überlieferung der Briefe und Schachteln mit Wertangabe und treffen alle zur Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens notwendigen Massnahmen.

265

Artikel 17.

Anträge in der Zwischenzeit der Kongresse.

1. Innerhalb des Zeitraumes zwischen den durch Artikel 27 des Hauptvertrages vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwaltung der Vertragsländer berechtigt, den andern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Dienst der Wertbriefe und Wertschachteln zu unterbreiten.

^

Um in Beratung gezogen zu werden, muss jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, die Verwaltung, von der der Vorschlag ausgeht, nicht eingerechnet. Wenn das internationale Bureau nicht gleichzeitig mit dem Antrage die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt dem im Artikel 28, § 2, des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um die Aufnahme neuer Bestimmungen oder um die Änderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 18 handelt; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Änderung anderer Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens als derjenigen der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 17 und 18 handelt ; 3° einfache Stimmenmehrheit bei Fragen über die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens, mit Ausnahme des im Artikel 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der durch Artikel 28 des Hauptvertrages angegebenen Form bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder Beschlüsse treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

266 Artikel 18.

Dauer des Übereinkommens; Aufhebung der frühern Bestimmungen.

1. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 1. Januar 1922 in Kraft und hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Bechts, auf Grund einer ein Jahr zum voraus durch seine Eegierung der Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeige von diesem Übereinkommen zurückzutreten.

Immerhin ist jedes Land berechtigt, die Taxen und Versicherungsgebühren vor dem hiervor erwähnten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, unter der Bedingung, dass das internationale Bureau wenigstens einen Monat vorher, wenn nötig telegraphisch, benachrichtigt werde.

2. Mit dem Tage des. Inkrafttretens des gegenwärtigen Übereinkommens treten alle Bestimmungen des im Jahre 1906 in Eom abgeschlossenen Übereinkommens betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe ausser Kraft.

3. Das gegenwärtige Übereinkommen soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Eatifikationsurkunden findet in Madrid statt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet in Madrid den dreissigsten November eintausendneunmindertzwanzig.

Für Deutschland:

Für Belgien:

Ronge.

A. Pirard.

Schenk.

Orth

-

Tixhon

!

Hub. Krains.

Für die Argentinische Republik: A. Barrera Nicholson.

Für die belgische Kongo-Kolonie :

Für Österreich :

:

|y|. Halewyck.

Eberan.

i

G. Tondeur.

267

Für Brasilien: Alcibiades Peçanha.

J. Henrique Aderne.

Für Bulgarien:

.N. Startcheff.

N. Boschnakoff.

Für Chile: A. de la Cruz.

Florencio Marquez de la Piata.

GUS. Cousino.

Für China: Liou Fou-Tcheng.

Für die Republik Kolumbien: W. Mac Lellan.

Gabriel Roldan.

Für Dänemark: Hollnagel Jensen.

Holmblad.

Für Ägypten: N. T. Borton.

Für Spanien :

Conde de Colombi.

José de Garcfa Torres.

Guillermo Capdevila.

José de Espana.

Martfn Vicente.

Antonio Camacho.

Für Finnland: G. E. F. Albrecht.

Für Frankreich: M. Lebon.

P. M. Georges Bonnet: M. Lebon.

G. Blin.

P. Bouillard.

Barrai).

Für Algerien : H. Treuillé.

Für die französischen Kolonien und Schutzgebiete von Indochina :

André Touzet.

Für die Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien :

G. Demartial.

Für Grrossbritannien und verschiedene britische Herrschaftsgebiete, Kolonien und Schutzgebiete : F. H. Williamson.

E. J. Harrington.

E. L. Ashley Foakes.

Für Britisch-Indien : G. R. Clarke.

Für Neu-Seeland: R. B. Morris.

Für Griechenland:

Für Äthiopien : Weuldeu-Berhane.

P. Scassi.

Th. Penthéroudakis.

268 Für Guatemala : Juan J. Ortega.

Enrique Traumann.

Für die Republik Liberia : Luis Ma. Soler.

Für Luxemburg :

Für die Republik Haiti: Luis Ma. Soler.

Für die Republik Honduras: Ricardo Beiträn y Rózpide.

6. Faber.

Für Marokko (ohne die spanischeZone): Gérard Japy.

J. Walter.

Für Ungarn : 0. de Fejér.

G. Baron Szalay.

Für Island : Hollnagel Jensen.

Für Italien und die italienischen Kolonien : ' E. Delmati.

S. urtisi.

Für Japan: S. Nakanishi.

Arajiru Miura.

Y. Hiratsuka.

Für Chosen (Korea) : S. Nakanishi.

Arajiro Miura.

Y. Hiratsuka.

Für die Gesamtheit der übrigen von Japan abhängigen Gebiete : S. Nakanishi.

Arajiro IVüura.

Y. Hiratsuka.

Für Marokko (spanische Zone) : M. Aguirre de Cärcer.

L. López-Ferrer.

C. Garcfa de Castro.

Für Nicaragua: M. Ig. Terân.

Für Norwegen : Sommerschild.

Klaus Helsing.

Für die Republik Panama : J. D. Arosemena.

Für Paraguay : Fernando Pignet.

Für die Niederlande : A. W. Kymmell.

J. S. v. Gelder.

Für Niederländisch-Indien :.

Wigman.

W. F. Gerdes Oosterbeek.

J. van der Werf.

2«9 Für die niederländischen · Kolonien in Amerika: Wigman.

W. F. Gerdes Oosterbeek.

J. van der Werf.

Für Peru: D. C. Urrea.

0. Barrenechea y Raygada.

Für Persien: Hussein Khan Alai.

C. lYlolitor.

Für Polen: W. Dobrowolski.

Maciejewski.

Or. Marjan Blachier Für Portugal: Henrique Mousinhode Albuquerque Für die portugiesischen Kolonien in Afrika: Juvenal Elvas Floriado Santa Barbara.

Für die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien: José Emilio dos Santos E Silva.

Für Rumänien: D. G. Marinesco.

Eug. Boukman.

Für Russland :

Für die Republik San Marino:

Für Salvador: Ismael G. Fuentes.

Für das Saargebiet: Douarche.

Für das Königreich der Serben Kroaten und Slowenen : Drag. Dimitriyevitch.

S. P. Toutoundjitch.

Dr. Franya Pavlitch.

Costa Zlatanovitch.

Für Schweden: Julius Juhlin.

Thore Wennqvist.

Für die Schweiz : Mengotti.

F. Boss.

Für Tschechoslowakien : Dr. Otokar Huziöka.

Vaclav Kucera.

Für Tunis: Gérard Japy.

A. Barbarat.

Für die Türkei: Méhméd-Ali.

270

Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des Übereinkommens betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten sich über folgendes geeinigt: I.

In Abweichung von der Bestimmung von Artikel l, § 8, de» Übereinkommens, wonach, der Höchstbetrag der Wertangabe in keinem Falle weniger als Fr. 10,000 betragen darf, wird vereinbart,, dass jedes Land diesen Höchstbetrag auf Fr. 5000 oder auf den für seinen Inlanddienst gültigen Betrag herabsetzen kann, insofern dieser weniger als Fr. 5000 beträgt.

II.

In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 4, § 4, dea Übereinkommens wird bezüglich der Wertversicherungsgebühren an der mit Kundschreiben des internationalen Bureaus in Bern vom 7. Januar 1916, Nr. 270/17, vereinbarten Einstellung der Gebührenbrechnung vorläufig festgehalten.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Schlussprotokoll aufgenommen, das den gleichen.

Wert und die nämliche Gültigkeit haben soll, wie wenn seine Bestimmungen in dem Übereinkommen, worauf sie sich beziehen, selbst ständen, und sie haben dieses Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der spanischen Begierung niedergelegt und wovon jedem Teile eine Abschrift zugestellt werden soll.

Geschehen zu Madrid, den dreissigsten November eintausendneunhundertzwanzig.

(Unterschriften wie beim Übereinkommen.)

271

III.

Yertrag betreffend

die Auswechslung von Poststücken, abgeschlossen zwischen

Deutschland, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien und der Kolonie des Belgischen Kongo, Bolivia, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, der Republik Kolumbien, der Republik Costa-Rica, der Republik Kuba, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Ecuador, Spanien und den spanischen Kolonien, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten von Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, Griechenland, Guatemala, der Republik Haiti, der Republik Honduras, Ungarn, Britisch-Indien, Island, Italien und den italienischen Kolonien, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen von Japait abhängigen Gebiete, der Republik Liberia, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Nicaragua, Norwegen, der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Niederländischindien, der niederländischen Kolonien in Amerika, Peru, Persien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Afrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, Russland, der Republik San Marino, Salvador, dem Saargebiet, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen,.

272

dem Königreich Siam, Schweden, der Schweiz, Tschechoslowakien, Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 21 des Hauptvertrages im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Eatifikation folgenden Vertrag abgeschlossen:

Artikel 1.

Gegenstand des Vertrages.

1. Unter der Bezeichnung «Poststücke» können zwischen den obgenannten Ländern Stücke mit oder ohne Wertangabe bis zum Gewicht von 10 Kilogramm versandt werden. Es bestehen folgende Gewichtsstufen: bis l Kilogramm, von l bis 5 Kilogramm und von 5 bis 10 Kilogramm.

Ausnahmsweise steht es jedem Land frei, nur Stücke der Gewichtsstufe von 5 Kilogramm anzunehmen und sich mit der Beförderung von Wertstücken und sperrigen Stücken nicht zu befassen.

Jedes Land setzt für sich den Höchstbetrag der Wertangabe fest, der indessen in keinem Falle weniger als 1000 Franken betragen darf.

Im Verkehr zwischen zwei oder mehreren Ländern, die verschiedene Höchstbeträge angenommen haben, rnuss gegenseitig die unterste Grenze innegehalten werden.

2. Die Postverwaltungen der beteiligten Länder können auf Grund der Vertragsbestimmungen vereinbaren, Stücke im Gewicht von mehr als 10 Kilogramm anzunehmen; vorbehalten bleibt hierbei die Erhöhung der Taxe, sowie der Haftpflicht im Falle des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung.

3. Die übrigen Bedingungen, unter denen die Stücke zur Beförderung angenommen werden, sind im Ausführungsreglement festgesetzt.

Artikel 2.

Transit der Stücke.

1. Die Transitfreiheit "ist auf dem Gebiete jedes Vertragslandes gewährleistet; die bei der Beförderung beteiligten Verwaltungen übernehmen die Verantwortlichkeit innert der durch Artikel 16 hiernach festgesetzten Grenzen.

273 Infolgedessen können die Vertragsverwaltungen durch die Vermittlung einer oder mehrerer dieser Verwaltungen gegenseitig Postfitücke auswechseln.

2. Wenn die beteiligten Verwaltungen nicht andere Abmachungen treffen, werden die Poststücke zwischen nicht angrenzenden Ländern im Offentransit überliefert.

Artikel 8.

Yergütung für die Beförderung.

1. Die Verwaltung des Ursprungslandes hat an jede der an der Landbeförderung teilnehmenden Verwaltungen folgende Gebühren zu entrichten: für jedes Stück bis zum Gewicht von l Kilogramm 30 Eappen » » » » » » » 5 » 50 » » » » im Gewicht von 5 bis 10 » 90 » 2. Ausserdem hat die Verwaltung des Ursprungslandes, wenn eine ein- oder mehrfache Seebeförderung stattfindet, an jede der Verwaltungen, die sich mit ihren Diensten an der Seebeförderung beteiligen, und zutreffendenfalls für jeden dieser Dienste eine Gebühr zu entrichten, die für jedes Stück beträgt:

Entfernungsstufen

Stocke bis · Stocke bis vonStacke 5 bis 1 Kilogramm 5 Kilogramm 10 Kilogramm -

bis 500 Seemeilen von 501 bis 1,000 Seemeilen . .

» 1,001 » 2,000 » . .

» 2,001 » 3,000 » . .

» 3,001 » 4,000 » . .

» 4,001 » 5,000 » . .

» 5,001 » 6,000 » .

» 6,001 » 7,000 « . .

» 7,001 » 8,000 » . .

» 8,001 » 9,000 » » 9,001 » 10,000 » . .

d. h. bei Entfernungen von über 1000 Seemeilen werden für je weitere 1000 Seemeilen oder einen Teil davon beigefügt Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

Rp.

Ep.

Ep.

15 25 40 50 60 70 80 90 100

25 40 60 80 100 120 140 160 180

45 75 110 145 180 215 250 285 320

(HBclistbetrao) » »

200 220

355 390

20

35

»

20

274

Diese Strecken werden vorkommendenfalls nach der Durchechnittsentfernung zwischen den betreffenden Häfen der beiden in Verbindung stehenden Länder bemessen.

Für die Stücke bis zu l Kilogramm soll jedoch die Gebühr für jede Verwaltung, die sich mit ihren Diensten an der Seebeförderung beteiligt, den Satz von l Franken für jedes Stück, ohne Eücksicht auf die Strecke, nicht übersteigen.

3. Die Vertragsländer können, gleichviel ob sie den Franken als Münzeinheit haben oder nicht, ihre Landbeförderungstaxen, die sie als Abgangs- oder Ankunftsverwaltung erheben, gleichzeitig ermässigen oder erhöhen. Die schweizerische Postverwaltung muss aber hiervon wenigstens einen Monat zum voraus benachrichtigt werden. Die Ermässigung oder die Erhöhung bleibt wenigstens für einen Zeitraum von sechs Monaten in Kraft. Der Betrag der Erhöhung darf in keinem Fall die jeder Gewichtsstufe entsprechenden ordentlichen Taxen übersteigen.

Die dem Aufgabe- oder dem Bestimmungslande zukommende Taxe darf jedoch die Taxe nicht übersteigen, die in seinem inländischen Dienst für Stücke der nämlichen Gewichtsstufe erhoben wird.

Die gleiche Befugnis zur Ermässigung oder Erhöhung um höchstens 100 % wird den Vertragsländern für die im § 2 hiervor erwähnten Seetransitgebühren eingeräumt. Immerhin ist die Erhöhung nur gestattet, wenn sie auch auf die Poststücke des Landes angewendet wird, von dem die die Seebeförderung besorgenden Dienste abhängig sind; ausgenommen ist der Verkehr dieses Landes mit seinen Kolonien.

4. Für sperrige Stücke werden die durch die vorstehenden §§ l und 2 festgesetzten Gebühren um 50 % erhöht.

5. Ausser den vorgenannten Transitgebühren hat die Verwaltung des Ursprungslandes für die Stücke mit Wertangabe jeder der Verwaltungen, deren Dienste bei der Beförderung mit Haftpflicht beteiligt sind, und zutreffendenfalls für jeden dieser Dienste einen Anteil an der Versicherungsgebühr zu vergüten. Dieser Anteil wird für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken auf 5 Eappen für den Landtransit und auf 10 Eappen für den Seetransitfest gesetzt.

6. Die in diesem Vertrag in Franken und Eappen ausgedrückten Gebühren beziehen sich auf den Goldfranken vom gleichen Gewicht und Feingehalt, wie die Gesetzgebung der Länder mit Frankenwährung sie für diese Goldmünzen festgesetzt hat.

Die Taxgegenwerte werden in der Währung der Vertragsländer in der in Artikel II des Ausführungsreglementes dieses Vertrages, vorgesehenen Weise festgesetzt.

275

Artikel 4.

Frankierungszwang.

Die Poststücke müssen frankiert werden.

Artikel 5.

Taxen und Zuschlagstaxen ; Rückscheine.

1. Die Taxe der Poststücke setzt sich aus einer Gebühr zusammen, die soviel mal 30 Eappen für jedes Stück bis l Kilogramm, 50 Eappen für jedes Stück bis 5 Kilogramm und 90 Bappen für jedes Stück von 5 bis 10 Kilogramm beträgt, als Verwaltungen an der Landbeförderung beteiligt sind. Dazu kommt gegebenenfalls die im Artikel 3, § 3, für die Aufgabe- und Bestimmungsverwaltung vorgesehene Zuschlagstaxe. Desgleichen sind, wenn nötig, beizufügen- die im Artikel 8, § 2, vorgesehene Seetransitgebühr, der im § 3 vorgesehene entsprechende Seezuschlag und die in den folgenden Paragraphen erwähnten Taxen, Gebühren und Zuschläge.

2. Sperrige Stücke unterliegen einem Taxzuschlag von 50 %, der nötigenfalls auf volle 5 Eappen aufgerundet wird. Auf den in den §§ 4 und 5 hiernach vorgesehenen Zuschlägen darf diese Erhöhung nicht berechnet werden.

3. Für Wertstücke tritt für jeden unteilbaren Betrag von 800 Franken hinzu: a. eine Gebühr von 5 Eappen für jede an der Landbeförderung teilnehmende Verwaltung; b. eine Gebühr von 10 Eappen für jeden in Anspruch genommenen Seedienst.

Der Aufgabeverwaltung ist indessen als Übergangsmassnahme das Eecht vorbehalten, eine andere als die oben angegebene Gebühr zu beziehen, vorausgesetzt dass die vom Versender eingehobene Gebühr im ganzen 50 Eappen für je 800 Franken der Wertangabe nicht übersteigt.

Die Länder, welche die Haftpflicht auch im Falle höherer Gewalt übernehmen, sind befugt, für die Wertstücke eine besondere Zuschlagstaxe zu beziehen. Dieser Zuschlag und die ordentliche Versicherungsgebühr zusammen dürfen die im vorhergehenden Absatz festgesetzte Gebühr nicht übersteigen.

Jedes Aufgabeland kann' für sich eine Aufgabegebühr von höchstens 50 Eappen für jedes Wertstück erheben.

276

4. Als Übergangsmassnahme steht jedem Verträgsland die Befugnis zu, auf den bei seinen Dienststellen aufgegebenen oder dahin bestimmten Poststücken eine Zuschlagstaxe von 25 Eappen für jedes Stück zur Anwendung zu bringen.

Diese Zuschlagstaxe kann ausnahmsweise für die Argentinische Republik, Österreich, Bolivia, Brasilien, Chile, China, Kolumbien, Ägypten (nur für die Bureaux des Sudans), Ecuador, Finnland, Griechenland, Guatemala, Indochina (verschiedene Bureaux von Laos), Britisch-Indien, Nicaragua, die Republik Panama, Peru, die portugiesischen Kolonien in Afrika (verschiedene Bureaux von Angola und Mozambique), das europäische Russland und das asiatische Russland, jedes für sich, Salvador, Siam, Schweden, die asiatische Türkei, Uruguay und Venezuela auf höchstens 75 Rappen, für'Bulgarien, die Republik Haiti und Island auf 50 Rappen, für die Dominikanische Republik auf 40 Rappen und für die niederländischen Kolonien auf l Franken 50 Rappen erhöht werden.

Äthiopien kann für die Stücke der drei Gewichtsstufen (l kg, l bis 5 kg, 5 bis 10 kg) vorübergehend Zuschläge von 40 Rappen, bzw. l Franken 25 Rappen und l Franken 70 Rappen erheben.

Die Republik Panama kann für die Beförderung der Stücke über die Landenge vorübergehend 50 Rappen Zuschlag erheben.

5. Die zwischen dem Festlande von Frankreich einerseits und Algerien und Korsika anderseits beförderten Stücke unterliegen zu Lasten des Versenders und im Sinne einer Seegebühr einem Zuschlag.

Dabei werden die für Entfernungen bis 500 Seemeilen gültigen Ansätze berechnet. Für Wertstücke wird ein Zuschlag zur Versicherungsgebühr von 10 Rappen für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken erhoben.

Jedes Poststück mit Wertangabe aus oder nach Korsika und Algerien unterliegt zu Lasten des Versenders für die korsische oder algerische Landbeförderung einem Zuschlag zur Versicherungsgebühr von 5 Rappen für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken.

Es ist der spanischen. Postverwaltung gestattet, für die Beförderung zwischen dem Festland Spaniens, den Balearischen Inseln, den spanischen Besitzungen in Nordafrika und den Bureaux der spanischen Zone in Marokko eine Zuschlagstaxe von 25 Rappen und für die Beförderung zwischen dem Festland Spaniens und den Kanarischen Inseln eine solche von 50 Rappen zu beziehen.

Die portugiesische
Postverwaltung kann für die Beförderung zwischen Portugal und Madeira und den Azoren für jedes Stück bis 5 Kilogramm einen Zuschlag von l Franken 50 Rappen erheben.

277 6. Der Versender eines Poststückes kann gegen eine im voraus zu entrichtende Gebühr für diesen Gegenstand einen Rückschein erhalten. Diese Gebühr ist gleich der Taxe eines einfachen Briefes, Für die nach der Aufgabe des Stückes verlangten Eückscheine sowie für Auskunftsbegehren kann die doppelte Gebühr erhoben werden, es sei denn, der Versender habe die besondere Taxe für den Rückschein bereits bezahlt. Die doppelte Gebühr kann vom Versender auch bezogen werden, wenn er die im Artikel XV des Ausführungsreglementes erwähnte Meldung über die Unbestellbarkeit eines Stückes zu beantworten hat. Diese Gebühren verfallen ganz dem Aufgabeland.

Artikel 6.

Vergütungen an die Verwaltungen der Bestimmungsländer und der Transitländer.

Die versendende Verwaltung vergütet: a. an die Verwaltung des Bestimmungslandes für jedes Stück bis l Kilogramm gegebenenfalls 30 Rappen; für jedes Stück bis 5 Kilogramm 50 Rappen und für jedes Stück von 5 bis 10 Kilogramm 90 Rappen. Dazu kommen eintretendenfalls die in den ersten 5 Paragraphen des vorstehenden Artikels 5 vorgesehenen Zuschlagstaxen, eine Gebühr von 5 Rappen für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken des angegebenen Wertes und die im Artikel 9 vorgesehenen Eilbestellgebühr; b. zutreffendenfalls der Verwaltung jedes Transitlandes die in Artikel 8 festgesetzten Gebühren.

Artikel 7.

Bestell- und Zollbehaudlnngsgebüliren.

Im Bestimmungsland kann für die Bestellung und die Besorgung der Zollförmlichkeiten eine Gebühr erhoben werden, deren Gesamtbetrag 50 Rappen für jedes Stück nicht übersteigen darf.

Wenn die beteiligten Verwaltungen nichts Gegenteiliges vereinbart haben, so wird diese Taxe bei der Bestellung des Stückes vom Empfänger bezogen. Überdies haben die Verwaltungen der Bestimmungsländer das Recht, nach erstmaliger fruchtloser · Vorweisung für jede weitere Vorweisung eines Stückes in der Wohnung des Empfängers eine besondere Bestellgebühr von höchstens 50 Rappen zu erheben.

278

.

Artikel 8.

Nachnahmestncke.

1. Die Stücke können im Verkehr zwischen den Ländern, deren Verwaltungen sich über die Ausführung dieses Dienstes geeinigt haben, unter Nachnahme versandt werden. Der Höchstbetrag der Nachnahme ist gleich dem Höchstbetrag für Postanweisungen nach dem Aufgabeland der Stücke. Indessen ist jedes Land verpflichtet, Nachnahmestücke ohne Rücksicht auf die Höhe der Nachnahme zum Transit zuzulassen.

2. Vom Versender eines mit Nachnahme belasteten Stückes wird eine besondere Gebühr von l % des Nachnahmebetrages erhoben.

Die Aufgabeverwaltung kann diese Gebühr in Anpassung an ihre Geldwährung aufrunden und eine Mindestgebühr festsetzen, die jedoch nicht mehr als die Hälfte einer Münzeinheit betragen darf.

Die Taxe von l % wird zwischen der Verwaltung des Aufgabelandes und der des Bestimmungslandes in der im Ausführungsreglement vorgeschriebenen Weise geteilt. , 3. Die Abführung der eingelösten Nachnahmebeträge erfolgt durch Nachnahmepostanweisungen, die unentgeltlich abgegeben werden.

Der Betrag einer unbestellbaren Nachnahmepostanweisung bleibt zur Verfügung der Verwaltung des Aufgabelandes des Nachnahmestückes.

Die Nachnahmepostanweisungen sind, unter den im Ausführungsreglement erwähnten Vorbehalten, in allen andern Beziehungen den Bestimmungen des Postanweisungsübereinkommens unterworfen.

4. Für den Verlust eines Nachnahmestückes haftet die Post unter den im Artikel 16 hiernach für die Stücke ohne Nachnahme festgesetzten Bedingungen.

Nach der Bestellung des Gegenstandes ist die Verwaltung des Bestimmungslandes für den Nachnahmebetrag haftbar, es sei denn, sie könne beweisen, dass bei der Übermittlung an ihren Dienst das Stück und die zugehörige Begleitadresse nicht die im Ausführungsreglement für Nachnahmestücke vorgeschriebenen Aufschriften trugen.

Die Auszahlung der vom Empfänger ordnungsgemäss erhobenen Beträge wird dem Versender unter den im Postanweisungsübereinkommen festgesetzten Bedingungen gewährleistet. Ausgenommen sind

279

die im-zweiten Absatz von Artikel 17 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Fälle.

5. Die Bestimmungen von Artikel 8, §§ 5 und 6, des Hauptvertrages sind auf Nachnahmestücke ebenfalls anwendbar.

Artikel 9.

Eilbestellung.

1. In den Vereinsländern, die sich in ihrem gegenseitigen Verkehr mit diesem Dienst befassen, werden die Stücke auf Verlangen der Versender sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten in die Wohnung des Empfängers bestellt.

Diese als Eilsendungen bezeichneten Sendungen unterliegen einer besondern Gebühr. Sie beträgt 50 Kappen und muss vom Versender, neben dem gewöhnlichen Porto, im voraus entrichtet werden, ohne Bücksicht darauf, ob im Bestimmungsland dem Empfänger das Stück selbst oder nur eine Anzeige über dessen Eingang durch Eilboten zugestellt wird. Sie gehört zu den dem Bestimmungsland zufallenden Vergütungen.

2. Wenn ein Eilstück wegen Wohnortswechsels des Empfängers in ein anderes Land weitergesandt wird, ohne dass die Eilbestellung versucht worden wäre, so wird die vom Versender entrichtete feste Taxe dem neuen Bestimmungsland vergütet, sofern dasselbe sich mit der Eilbestellung befasst; im entgegengesetzten Falle verbleibt diese Taxe der Verwaltung des ersten Bestimmungslandes; das nämliche gilt auch für die unbestellbaren Stücke.

3. Befindet sich die Wohnung des Empfängers ausserhalb des Kreises, für den das Bestimmungsbureau die unentgeltliche Bestellung übernimmt, so kann dieses Bureau eine Ergänzungsgebühr bis zur Höhe des für die Eilbestellung im innern Dienst festgesetzten Betrages erheben. Dabei kommt jedoch die vom Versender bezahlte feste Gebühr oder -deren Gegenwert in der Währung des Landes, das die Ergänzungsgebühr erhebt, in Abzug.

Diese Ergänzungsgebühr bleibt auch im Falle der Weitersendung oder der Unbestellbarkeit des Gegenstandes verfallen. Sie verbleibt der Verwaltung, die sie erhoben hat.

4. Die Bestellung des Stückes oder der Abholungseinladung an den Empfänger wird nur einmal versucht. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so wird das Stück nicht mehr als Eilsendung betrachtet; die Bestellung erfolgt alsdann unter den für die gewöhnlichen Stücke massgebenden Bedingungen.

280

Artikel 10.

Dringende Stücke.

1. Im Verkehr zwischen Ländern, die sich darüber verständigt haben, kann der Versender verlangen, dass ein gewöhnliches Stück möglichst mit den für Briefschaften benützten raschen Beförderungsmitteln befördert werde. Diese als dringend bezeichnete Stücke werden durch Eilboten in die Wohnung des Empfängers verbracht, insofern sie nicht postlagernd adressiert sind. Für die dringenden Stücke wird die dreifache Taxe eines gewöhnlichen Stückes von gleichem Gewicht und mit gleicher Bestimmung und gegebenenfalls die Eilbestellgebühr erhoben. Der Zuschlag für sperrige Sfücke und die übrigen Zuschläge werden gegebenenfalls nur einfach erhoben.

2. Für die dringenden Stücke erhält jedes an der Beförderung beteiligte Land die im vorhergehenden Paragraphen festgesetzten Vergütungen.

Artikel 11.

Kriegsgefangenenstücke.

Die für Kriegsgefangene bestimmten oder von ihnen versandten Poststücke sind, mit Ausnahme der mit Nachnahme belasteten, von allen im gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Taxen befreit, und zwar sowohl in den Aufgabe- und Bestimmungsländern als auch in den Zwischenländern. Für diese portofrei beförderten Stücke sind weder die in den Artikeln 8, 5, 6, 7 und 9 dieses Vertrages vorgesehenen Vergütungen noch irgendwelche Entschädigungen im Falle des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung zu leisten.

Artikel 12.

Yerbot der Erhebung anderer als der im Vertrag vorgesehenen Gebühren; Bezahlung der Zollgebühren; Hinterlagen.

1. Die Stücke, auf die der gegenwärtige Vertrag Anwendung findet, dürfen mit keinen andern als den in den verschiedenen Artikeln dieses Vertrages vorgesehenen Postgebühren belastet werden.

Den Verwaltungen der Bestimmungsländer ist die Befugnis eingeräumt, für die postlagernd adressierten Stücke, die nicht innerhalb einer durch die innern Vorschriften dieser Länder festgesetzten Frist auf der Post abgeholt werden, von den Empfängern eine Lagergebühr zu erheben. Der Betrag dieser Gebühr wird durch die innere Gesetzgebung jedes Landes bestimmt und im Falle der Weitersendung oder

281

der Rücksendung des Stückes an den Aufgeber zugunsten des Landes, das die Sendung damit belastete, angerechnet.

2. Die Zollgebühren oder andern nicht postalischen Gebühren sind von den Empfängern der Stücke zu entrichten. Die Versender können jedoch auf Grund einer vorherigen Erklärung beim Abgangsbureau die betreffenden Gebühren übernehmen. In diesem Falle haben sie die vom Bestimmungsbureau geforderten Beträge zu bezahlen. Die Aufgabebureaux sind befugt, von den Versendern genügende Hinterlagen zu verlangen.

Die Verwaltung, welche die Verzollung auf Rechnung des Versenders vornehmen lässt, ist ermächtigt, hierfür eine besondere Gebühr zu beziehen, die 25 Rappen für das Stück nicht übersteigen darf. Diese Gebühr ist unabhängig von der im Artikel 7 hiervor erwähnten.

Artikel 13.

Zurückziehung oder Adressänderung; Streichung oder Herabsetzung des Nachnahmebetrages.

Der Versender kann unter den im Artikel 11 des Hauptvertrages für Briefschaften festgesetzten Bedingungen und Vorbehalten ein Poststück aus dem Postdienste zurückziehen oder dessen Adresse ändern lassen. Wird die Rück- oder Weitersendung eines Stückes verlangt, so ist der Versender verpflichtet, die Zahlung des Portos für die neue Beförderung zum voraus sicherzustellen.

Der Versender eines Nachnahmestückes kann auch den Nachnahmebetrag streichen oder herabsetzen lassen; die bezüglichen Begehren werden in gleicher Weise übermittelt wie die Begehren um Zurückziehung oder Adressänderung.

Artikel 14.

Weitersendnng; Unbestellbarkeit; Abstrich der Zollgebühren.

1. Poststücke, die wegen Wohnortswechsels des Empfängers von einem Land in ein anderes nachgesandt oder als unbestellbar an den Aufgabeort zurückgesandt oder von der Zollbehörde zurückgewiesen werden, unterliegen neuerdings den in Artikel 5, §§ l bis 5, festgesetzten Taxen zu Lasten der Empfänger oder eintretendenfalls der Versender, unbeschadet der Erstattung von Zoll- oder andern besondern Gebühren, deren Abstrich das Bestimmungsland nicht bewilligt.

282 2. Wenn der Empfänger eines Poststückes die Weiterleitung im Gebiet des Bestimmungslandes selbst verlangt, kann die Verwaltung dieses Landes auf Grund ihrer innern Vorschriften eine Nachsendungstaxe erheben. Diese Taxe wird im Falle der Bücksendung des Stückes nach dem Ursprungsland zugunsten des Landes, das die Weiterleitung auf seinem eigenen Gebiet besorgt hat, angerechnet.

Indessen kann der Versender durch einen auf der Begleitadresse und auf dem Stück anzubringenden Vermerk jede vom Empfänger etwa verlangte Weiterleitung untersagen.

8. Die Vertragsverwaltungen verpflichten sich, bei den zuständigen Zollverwaltungen vorstellig zu werden, damit die Zollgebühren auf Poststücken abgestrichen werden, die nach dem Ursprungsland zurück- oder nach einem dritten Land weitergesandt oder wegen vollständiger Verderbnis des Inhaltes zerstört wurden oder auf die der Versender verzichtete.

Artikel 15.

Yerbote.

1. Ohne gegenteilige Vereinbarung zwischen den Vertragsländern ist es verboten, mit der Post Stücke mit folgendem Inhalt zu befördern : a. explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe; lebende Tiere oder Insekten, vorbehaltlich der im Ausführungsreglement vorgesehenen Ausnahmen; b. Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel.

Dieses Verbot bezieht sich nicht auf Sendungen dieser Art nach Ländern, die sie zu medizinischen Zwecken zulassen; c. Gegenstände, deren Zulassung durch die Zollgesetze oder durch andere Vorschriften untersagt ist; d. Briefe oder Anmerkungen, die die Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung haben, sowie Briefschaften jeder Art, die nicht an den Empfänger des Stückes selbst adressiert sind.

Indessen ist gestattet, der Sendung die offene, auf den Inhalt des Stückes selbst bezügliche Bechnung, sowie eine einfache Abschrift der Adresse des Stückes mit Angabe derjenigen des Versenders beizuschliessen.

Es ist gleichfalls untersagt, in Poststücken ohne Wertangabe gemünztes Geld, Gold- und Silberwaren und andere Kostbarkeiten nach Ländern zu versenden, die die Wertangabe zulassen.

283 2. Irrtümlich zum Versand zugelassene Stücke sind an das Ursprungsland zurückzusenden, es sei denn, die Verwaltung des Bestimmungslandes sei kraft ihrer innern Gesetze oder Vorschriften befugt, darüber anders zu verfügen.

Artikel 16.

Haftpflicht.

1. Wenn ein Poststück verloren geht, beraubt oder beschädigt wird, so hat, den Fall höherer Gewalt und die im Artikel 15, § l, des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Fälle ausgenommen, der Versender oder in dessen Ermangelung der Empfänger Anspruch auf eine dem wirklichen Betrag des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Vergütung, es sei denn, dass der Schaden durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Versenders verursacht wurde oder von der Beschaffenheit des Gegenstandes herrührt ; diese Vergütung darf jedoch bei den gewöhnlichen Stücken 10 Franken für jedes Stück bis l Kilogramm, 25 Franken für jedes Stück von l bis 5 Kilogramm und 40 Franken für jedes Stück von 5 bis 10 Kilogramm und bei Wertstücken den Betrag der Wertangabe nicht übersteigen.

Mittelbarer Schaden und entgangener Gewinn fallen nicht in Betracht.

Die Entschädigung wird auf Grund des zur Zeit der Versendung des Stückes am Aufgabeort für Waren gleicher Art gültigen Tagespreises berechnet. In Ermangelung eines Tagespreises erfolgt die Berechnung auf gleicher Grundlage nach dem gewöhnlichen Wert der Ware.

Die Verwaltungen der Vertragsländer verpflichten sich, bei den betreffenden Zollverwaltungen den Gebührenabstrich für Poststücke zu erwirken, die in ihrem Dienst verloren, beraubt oder beschädigt wurden.

Immerhin fallen Gebühren, deren Abstrich nicht erwirkt werden konnte, zu Lasten der für den Verlust^ die Beraubung oder Beschädigung verantwortlichen Beförderungsanstalt.

In dem Falle, wo für den Verlust, die Vernichtung oder die gänzliche Beraubung eines Stückes eine Entschädigung ausgerichtet werden muss, hat der Versender ausserdem Anspruch auf den Ersatz der Beförderungskosten. Das nämliche gilt für Sendungen, deren Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten ZuStandes verweigert, insofern die Post daran schuld ist und die Haftpflicht der betreffenden Verwaltungen daher in Frage kommt. Wurde ein Nachweisbegehren durch einen Fehler im Postdienst veranlasst, so werden dem Versender die Postgebühren für dasselbe erstattet.

284

Hat der Empfänger ein beraubtes oder beschädigtes Stück unter Vorbehalt angenommen, so bleibt ihm das Recht auf die gesetzliche Entschädigung gewahrt; immerhin ist die Versicherungsgebühr in allen Fällen den Postverwaltungen verfallen.

2. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrages liegt der Verwaltung ob, der das Aufgabebureau angehört. Dieser Verwaltung ist der Bückgriff auf diejenige haftpflichtige Verwaltung vorbehalten, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung stattfand.

Wenn ein Wertstück infolge höherer Gewalt verloren, beraubt oder beschädigt wurde, so ist die Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung sich ereignete, gegenüber der Aufgabeverwaltung haftbar, wenn beide Länder im Falle höherer Gewalt die Haftpflicht für Wertstücke übernehmen.

8. Bis zur Leistung des Gegenbeweises fällt die Haftpflicht der Verwaltung zu, die das Stück unbeanstandet übernommen hat und weder dessen Aushändigung an den Empfänger noch vorkommendenfalls die ordnungsgemässe Überlieferung an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

4. Die Auszahlung der Entschädigung durch die Verwaltung des Aufgabelandes hat so bald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Nachfrage an gerechnet, stattzufinden.

Die genannte Verwaltung kann die Auszahlung der Entschädigung ausnahmsweise über die hiervor festgesetzte Frist hinaus verschieben, wenn sie über den Verbleib des in Nachfrage gezogenen Gegenstände» oder über den Umfang des Schadens noch nicht Klarheit hat oder wenn die Haftpflichtfrage aus nicht postdienstlichen Gründen (z. B.

wegen höherer Gewalt) nicht hat entschieden werden können.

Immerhin ist die Aufgabeverwaltung berechtigt, den Versender auf Rechnung derjenigen Vermittlungs- oder Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, die, ordnungsgemäss belangt, der Angelegenheit innert sechs Monaten keine Folge gegeben hat. Diese Frist wird für den Verkehr mit überseeischen Ländern auf neun Monate ausgedehnt.

In Übereinstimmung mit dem vorhergehenden Absatz ist die verantwortliche Verwaltung oder die Verwaltung, auf deren Rechnung Zahlung geleistet wurde, gehalten, der Aufgabeverwaltung den Betrag der Entschädigung innert drei Monaten nach erfolgter Zahlungsmeldung zu erstatten. Diese Rückerstattung geschieht ohne Kosten für die gläubigerische Verwaltung, entweder durch Verrechnung, Postanweisung oder Tratte oder durch Bargeld, das im gläubigerischen

285

Land kursfähig ist. Gegebenenfalls wird der Entschädigungsbetrag der verantwortlichen Verwaltung auf dem Dienstweg, sei es direkt, sèi es durch Vermittlung der beteiligten Transitverwaltungen, angerechnet. Vom Tag des Ablaufs der dreimonatigen Frist hinweg ist die schuldige Summe der Aufgabeverwaltung zu 7 % jährlich zu verzinsen.

Eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit ordnungsgemäss festgestellt ist, und die die Zahlung der Entschädigung anfänglich ablehnte, ist verpflichtet, alle durch die zu Unrecht verspätete Zahlung entstehenden Nebenkosten zu übernehmen.

5. Es bleibt verstanden, dass die Ersatzforderung nur innert der Frist eines Jahres, vom Tag nach der Aufgabe des Stückes an gerechnet, zulässig ist; nach Ablauf dieser Frist ist der Ansprecher zu keiner Entschädigung mehr berechtigt.

6. Die Verwaltung, auf deren Eechnung die Rückerstattung des Betrages der Wertangabe für nicht an Bestimmung gelangte Stücke erfolgt, tritt in alle Eechte des Eigentümers ein.

7. Wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung während der Beförderung zwischen den Auswechslungsstellen zweier angrenzender Länder stattfand, ohne dass es möglich ist, festzustellen, auf welchem der beiden Gebiete der Vorfall sich ereignete, oder wenn im Falle der samthaften Einschreibung der gewöhnlichen Stücke auf den Frachtkarten nicht zu ermitteln ist, auf welchem Gebiet das Stück in Verlust geriet, beraubt oder beschädigt wurde, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen.

Für die bureaulagernd adressierten oder zur Verfügung der Empfänger gehaltenen Sendungen erlischt die Haftpflicht mit der Auslieferung an eine Person, die sich nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften über ihre Identität ausgewiesen hat und deren Name und Stand mit den Angaben der Adresse übereinstimmen.

8. Die Haftpflicht der Verwaltungen für Poststücke erlischt nach erfolgter Übernahme durch die Berechtigten; das gleiche gilt für Stücke, über die sie infolge Zerstörung der dienstlichen Urkunden durch höhere Gewalt keine Bechenschaft ablegen können.

Artikel 17.

Betrügerische Wertangabe.

Jede betrügerische Angabe eines höhern als des wirklichen Wertes des Inhalts eines Stückes ist untersagt. Im Falle einer sol-

286

chen betrügerischen Angabe verliert der Versender jedes Eecht auf Schadenersatz, unbeschadet der durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes allfällig vorgesehenen gerichtlichen Verfolgung.

Die nämlichen Vorschriften gelten auch für Stücke, die Gegenstände enthalten, deren Beförderung in Poststücken gemäss den im Artikel 15 des gegenwärtigen Vertrages erwähnten Bestimmungen verboten ist.

Die nur teilweise Angabe des Wertinhaltes eines Poststückes gilt nicht als Zuwiderhandlung.

Artikel 18.

Zeitweilige Einstellung des Dienstes.

Unter aussergewöhnlichen Verhältnissen, die eine solche Massnahme rechtfertigen, kann jede Verwaltung den Poststückdienst vorübergehend ganz oder teilweise einstellen, unter der Bedingung, dass der oder den beteiligten Verwaltungen hiervon unverzüglich, nötigenfalls telegraphisch, Anzeige gemacht werde.

Artikel 19.

Innere Gesetzgebung.

Für alles, was in den im gegenwärtigen Vertrag enthaltenen Bestimmungen nicht vorgesehen ist, bleibt die innere Gesetzgebung jedes Vertragslandes anwendbar.

Artikel 20.

Engere Yereine.

1. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages beschränken nicht die Befugnis der Vertragsländer, zur Herabsetzung der Taxen oder zu jeder andern Dienstverbesserung besondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu abzuschliessen, sowie engere Vereine aufrechtzuerhalten und neu zu gründen.

2. Die Verwaltungen der Vertragsländer, die mit Nichtvertragaländern einen Austausch von ' Poststücken unterhalten, gestatten allen andern Vertragsverwaltungen, diese Verbindungen für den Poststückverkehr mit solchen Ländern zu benutzen.

Artikel 21.

Beitritt zum Vertrag.

1. Die Vereinsländer, die am gegenwärtigen Vertrag nicht teilgenommen haben, können ihm auf ihr Verlangen .unter den im

287 Artikel 26 des Hauptvertrages für die Aufnahme in den Weltpostverein vorgesehenen Förmlichkeiten beitreten.

2. Wenn jedoch das den Beitritt begehrende Land die Befugnis beansprucht, eine höhere Zuschlagstaxe als 25 Eappen für jedes Stück zu erheben, so legt die .Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft das Beitrittsbegehren allen Vertragsländern vor.

Dem Begehren ist entsprochen, wenn innert eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einsprache erhoben wurde.

Artikel 22.

Ausführungsreglement.

Die Postverwaltungen der Vertragsländer bezeichnen die Bureaux oder Ortschaften, die sie zum internationalen Post Stückaustausch zulassen; sie ordnen die Überlieferungsart der Post stücke und setzen alle weitern für die Ausführung dieses Vertrags erforderlichen Dienstvorschriften fest.

Artikel 23.

Kongresse und Konferenzen.

Der gegenwärtige Vertrag unterliegt hinsichtlich der Kevision den im Artikel 27 des Hauptvertrags vorgesehenen Bestimmungen.

Artikel 24.

Anträge in der Zwischenzeit der Zusammenkünfte.

1. Innerhalb des Zeitraums zwischen den im Artikel 27 des Hauptvertrags vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwaltung der Vertragsländer berechtigt, den andern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Poststückdienst zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muss jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, die Verwaltung, von der er ausgeht, nicht eingerechnet. Wenn das internationale Bureau nicht gleichzeitig mit dem Antrage die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt .

2. Jeder Antrag unterliegt dem im Artikel 28, § 2, des Hauptvertrags festgesetzten Verfahren.

8. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : a. Einstimmigkeit, wenn es sich um die Aufnahme neuer Bestimmungen oder um die Änderungen der Bestimmungen des gegen-

288

wärtigen Artikels oder der Artikel l, 2, 8, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11,12,13,15,16,17,18, 23 und 25 des gegenwärtigen Vertrags handelt ; b. zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Änderung anderer Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags als derjenigen der vorgenannten Artikel handelt; c. einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags handelt, mit Ausnahme des durch Artikel 25 des Hauptvertrags vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der im Artikel 28 des Haupt Vertrags angegebenen Form bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

Artikel 25.

Dauer des Vertrags; Aufhebung der frühem Vereinbarungen ; Ratifikation.

1. Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. Januar 1922 in Kraft.

Indessen ist jedes Land berechtigt, die neuen Tarife auf den 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober 1921 in Kraft zu setzen, unter der Bedingung, dass dem internationalen Bureau hiervon zwei Monate zum voraus, wenn nötig telegraphisch, Mitteilung gemacht wird.

2. Er hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Eechts, auf Grund einer ein Jahr zum voraus durch seine Eegierung der Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeige von diesem Vertrag zurückzutreten.

3. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrags treten die Bestimmungen des im Jahre 1906 in Born abgeschlossenen Vertrags betreffend die Auswechslung von Poststücken ausser Kraft.

4. Der gegenwärtige Vertrag soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Eatifikationsurkunden findet in Madrid statt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet in Madrid, den dreissigsten November eintausendneunhundertzwanzig.

289

Für Deutschland : Ronge.

Schenk.

Orth.

Für die Argentinische Republik: A. Barrera Nicholson.

Für Österreich: Eberan.

Für Belgien: A. Pirard.

Tixhon.

Hub. Krains.

Für die Republik Kolumbien: W. Mac Lellan.

Gabriel Roldan.

Für die Republik Costa-Rica :

Für die Republik Kuba: Juan Iruretagoyena.

Für Dänemark : Hollnagel Jensen.

Holmblad.

Für die Dominikanische Republik :

Leopoldo Lovelace.

Für die Kolonie des Belgischen Kongo : M. Halewyck.

G. Tondeur.

Für Bolivia: Luis Rodrfguez.

Für Brasilien : Alcibiades Peçanha.

J. Henrique Aderne.

Für Bulgarien :

N. Startcheff.

N. Boschnakoff.

Für Chile: A. de la Cruz.

Florencio Marquez de la Piata.

GUS. Cousino.

Für China: Liou Fou-Tcheng.

Bundesblatt.

73. Jahrg. Bd. IV.

Für Ägypten: N. T. Borton.

Für die Republik Ecuador: Luis Robalino Dävila.

Leonidas A. Yerovi.

Für Spanien: Conde de Colombi.

José de Garcfa Torres.

Guillermo Capdevila.

Martin Vicente.

Antonio Camacho.

Für die spanischen Kolonien : Bernardo Rolland.

Manuel G. Acebo.

Für Äthiopien: Weuldeu-Berhane.

Für Finnland : G. E. F. Albrecht.

2l

290 Für Frankreich : M. Lebon.

P. M. Georges Bonnet: M. Lebon.

G. Blin.

P. Bouillard.

Barrali.

Für Algerien : H. Tremile.

Für die französischen Kolonien und Schutzgebiete von

Indochina : André Touzet.

Für die Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien : G. Demartial.

Für Griechenland : P. Scassi.

Th. Penthéroudakis.

Für Guatemala: Juan J. Ortega.

Enrique Traumann.

Für die Republik Haiti: Luis Ma. Soler.

Für die Republik Honduras: Ricardo Beiträn y Rózpide.

Für Ungarn : 0. de Fejér.

G. Baron Szalay.

Für Britisch-Indien : G. R. Clarke.

Für Island: Kollnagel Jensen.

Für Italien und die italienische» Kolonien : E. Delmati.

S. Ortisi.

Für Japan: S. Nakanishi.

Arajiro Miura.

Y. Hiratsuka.

Für Chosen (Korea): S. Nakanishi.

Arajiro Miura.

Y. Hiratsuka.

Für die Gesamtheit der übrigen, von Japan abhängigen Gebiete:.

S. Nakanishi.

Arajiro Miura.

Y. Hiratsuka.

Für die Republik Liberia: Luis Ma. Soler.

Für Luxemburg: G. Faber.

Für Marokko (ohne die spanische Zone) : Gérard Japy.

J. Walter.

Für Marokko (spanische Zone) t M. Aguirre de Cârcer.

L. López-Ferrer.

C. Garcia de Castro.

Für Nicaragua: M. Ig. Terän.

Für Norwegen : Sommerschild.

Klaus Helsing.

291 Für die Republik Panama : J. D. Arosemena.

Für Paraguay : Fernando Pignet.

Für die Niederlande : A. W. Kymmell.

J. S. v. Gelder.

Für Niederländisch-Indien : Wigman.

W. F. Gerdes Oosterbeek.

J. van der Werf.

Für die niederländischen Kolonien in Amerika : Wigman.

W. F. Gerdes Osterbeek.

J. van der Werf.

Für Peru: D. C. Urrea.

0. Barrenechea y Raygada.

Für Persien : Hussein Khan Alai.

C. Molitor.

Für die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien : José Emilio dos Santos E Silva.

Für Rumänien: D. G. Marinesco.

Eug. Boukman.

Für Russland : Für die Republik San Marino : Für Salvador: Ismael G. Fuentes.

Für das Saargebiet: Douarche.

Für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen : Drag. Dimitriyevitch.

S. P. Toutoundjitch.

Dr. Franya Pavlitch.

Costa Zlatanovitch.

Für das Königreich Siam : Phra Sanpakitch Preecha.

Für Polen : W. Dobrowolski.

Maciejewski.

Dr. Marjan Blachier.

Für Schweden: Julius Juhlin.

Thore Wennqvist

Für Portugal: Henrique Mousinho de Albuquerque

Für die Schweiz: Mengotti.

F. Boss.

Für die portugiesischen Kolonien in Afrika: Juvenal Elvas Floriado Santa Barbara.

Für Tschechoslowakien : Dr. Otokar Ruzicka.

Vaclav Kucera.

292

Für Tunis: Gérard Japy.

A. Barbarat.

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela:

Für die Türkei: Méhméd-Ali.

Pedro-Emilio Coll.

Barceló.

A. Posse.

Für Uruguay :

Adolfo Agorio.

Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur "Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Vertrags betreffend den Austausch von Poststücken zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten sich über folgende Bestimmungen geeinigt: I.

Jedes Land, wo die Post sich zurzeit nicht mit der Beförderung von Poststücken befasst, und das dem obenerwähnten Vertrag beitritt, hat das Eecht, die Bestimmungen dieses Vertrags durch Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen ausführen zu lassen.

Es kann zugleich diesen Dienst auf Stücke von und nach solchen Orten beschränken, die von den genannten Unternehmungen bedient werden.

Die Postverwaltung eines solchen Landes hat sich mit den Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen zu verständigen, um die vollständige Ausführung sämtlicher Bestimmungen des Vertrags durch sie zu sichern und namentlich den Auswechslungsdienst an der Grenze einzurichten.

Sie wird ihnen für alle Beziehungen mit den Postverwaltungen der andern Vertragsländer und mit dem internationalen Bureaxt als Vermittlerin dienen.

II.

Als Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 2, § l, des Artikels 3, §§ l und 2, beziehungsweise des Artikels 5, §§ l und 4, des Vertrags: 1° kann die russische Eegierung die Gebühr für den Landtransit für das europäische Bussland und für das asiatische Eussland, jedes für sich, auf l Franken 25 Eappen erhöhen; 2° kann die türkische Eegierung die Gebühr für den Landtransit der Poststücke, welche die asiatische Türkei zu durchqueren haben, auf 2 Franken 50 Eappen erhöhen ;

293 3° kann die chinesische Eegierung die Gebühr für den Landtransit der Poststücke, die China durchqueren müssen, auf l Pranken 25 Eappen erhöhen; 4° kann die argentinische Eegierung auf den mit der Andenbahn beförderten Poststücken für den Landtransit einen Zuschlag von l Franken 50 Eappen erheben; 5° wird für die Beförderung der Poststücke von und nach den argentinischen Bureaux der Costa del Sur, Tierra del Fuego und der benachbarten Inseln eine Zuschlagstaxe, die l Franken 25 Eappen für das Stück nicht übersteigt, angewendet und für die Beförderung der Wertstücke nach oder von den gleichen Bureaux eine Zuschlagsgebühr von 10 Eappen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken; 6° können die Eepublik Kolumbien, Ecuador, Peru, die Vereinigten Staaten von Venezuela und Brasilien vorübergehend erhöhen: a. auf l Franken die Gebühr für den Landtransit; b. auf l Franken 25 Eappen die auf die Poststücke aus oder nach ihrem Gebiet anzuwendende Zuschlagstaxe; 7° kann die Kolonie des Belgischen Kongo: 1. für die Beförderung der Poststücke über ihre Auswechslungsbureaux hinaus einen Zuschlag erheben, der jedoch den Tarif für Inlandstücke nicht überschreiten darf; 2. den Höchstbetrag der Wertangabe auf Poststücken auf 500 Franken beschränken; 3. die Beförderung der Poststücke im Transit über ihr Gebiet nicht übernehmen; 8° können Persien und die portugiesischen Kolonien in Afrika die Beförderung der Poststücke im Transit durch ihr Gebiet nicht übernehmen. Diese Befugnis wird ihnen vorübergehend zugestanden ; 9° kann Britisch-Indien für Poststücke aus seinem Lande nach andern Ländern einen nach verschiedenen Gewichtsstufen berechneten Tarif zur Anwendung bringen, unter der Bedingung, dass die Durchschnittstaxe die ordentliche Taxe, mit Inbegriff der Zuschlagstaxe, auf die es Anspruch hätte, nicht übersteige.

Diese letztere Befugnis wird auch den Ländern zugestanden, die dem Vertrag in der Zwischenzeit bis zum nächsten Kongresä beitreten werden; 10° den Vertragsländern bleibt das Bechi vorbehalten, für jede Sendung, die auf Verlangen des Versenders in einem besondern,

294 gut verschliessbaren und schwiinmfähigen, auf dem Postdampfer befindlichen Behälter befördert wird, einen Zuschlag von höchstens 30 Eappen für je 20 Gramm oder einen Teil von 20 Gramm zu erheben. Dieser Zuschlag verbleibt dem Aufgabeland der Sendung.

Die Verwendung schwimmfähiger Behälter wird im gemeinsamen Einverständnis zwischen den Verwaltungen, die diesen Dienst für ihren gegenseitigen Verkehr einführen, geordnet.

III.

Griechenland, Tunis und die asiatische Türkei haben die Befugnis, Stücke, deren Ausdehnungen oder Bauminhalt das für die Seebeförderung im Ausführungsreglement festgesetzte Höchstmass überschreiten, vorläufig nicht anzunehmen.

Die niederländischen Kolonien können das Höchstmass der Poststücke einstweilen auf 60 cm in jeder Richtung und den Rauminhalt auf 25 dm3 festsetzen.

Zu Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten das gegenwärtige Schlussprotokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn die darin enthaltenen Bestimmungen im Vertrag selbst ständen. Das Protokoll wurde in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der spanischen Regierung niedergelegt und wovon jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden soll.

Madrid, den dreissigsten November eintausendneunhundertzwanzig.

(Unterschriften wie beim Vertrag.)

295 IV.

Übereinkommen betreffend

den

Postanweisungsdienst, abgeschlossen zwischen

Deutschland, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien und der Kolonie des Belgischen Kongo, Bolivia, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, der Republik Kolumbien, Dänemark, Ägypten, Spanien, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten von Indochina, der Gesamtheit der übrigen Kolonien Frankreichs, Griechenland, der Republik Honduras, Ungarn, Island, Italien und den italienischen Kolonien, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen von Japan abhängigen Gebiete, ·der Republik Liberia, Luxemburg, Marokko (mit Ausnahme der spanischen Zone), Marokko (spanische Zone), Nicaragua, Norwegen, der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Niederländisch-Indien, den niederländischen Kolonien in Amerika, Peru, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Afrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, der Republik San Marino, dem Saargebiet, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, dem Königreich Siam, Schweden, der Schweiz, Tschechoslowakien, Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 19 ·des Hauptvertrags im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Eatifikation folgendes Übereinkommen abgeschlossen:

296

Artikel 1.

Eingangsbestimnumgeii.

Der Austausch von Geldbeträgen durch die Post mit Anweisungen zwischen den Vertragsländern, deren Verwaltungen sich über die Einführung dieses Dienstes verständigen, unterliegt den Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens.

Artikel 2.

Einzahlung; Höchstbetrag; Übertragbarkeit.

1. Grundsätzlich sollen die Beträge der Anweisungen in klingender Münze von den Versendern einbezahlt und an die Empfänger ausbezahlt werden; jede Verwaltung hat jedoch die Befugnis, hierzu jedes in ihrem Lande in gesetzlichem Umlauf befindliche Papiergeld anzunehmen und zu verwenden; dabei muss jedoch ein allfälliger Kursunterschied berücksichtigt werden.

2. Jeder Verwaltung steht das Recht zu, für die von ihr ausgegebenen Anweisungen einen Höchstbetrag festzusetzen : dieser Höchstbetrag darf aber 1000 Goldfranken nicht übersteigen.

Besondere Vereinbarung vorbehalten, ist der Höchstbetrag der in einem bestimmten Lande zahlbaren Anweisungen gleich dem Höchstbetrag, der von diesem Lande für die Aufgabe von Anweisungen festgesetzt wurde.

Wenn derselbe Versender am gleichen Tage in der nämlichen Ortschaft zugunsten des nämlichen Empfängers mehrere Anweisungen aufgegeben hat, deren Gesamtbetrag den vom Bestimmungslande festgesetzten Höchstbetrag übersollreitet, so ist das Bestirnmungsbureau ermächtigt, die Auszahlung der einzelnen Anweisungen nacheinander in der Weise vorzunehmen, dass die dem Empfangsberechtigten am gleichen Tag bezahlte Summe diesen Höchstbetrag nicht übersteigt.

8. Wenn keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen besteht, wird der Betrag jeder Anweisung in der Geldwährung des Landes angegeben, wo er ausbezahlt werden soll.

Zu diesem Zwecke setzt die Verwaltung des Aufgabelandes gegebenenfalls selbst das Verhältnis fest, wonach ihre Währung in die des Bestimmungslandes umzuwandeln ist.

Ebenso setzt die Verwaltung des Ursprungslandes gegebenenfalls den Einzahlungskurs fest, den der Versender zu bezahlen hat, wenn Herkunfts- und Bestimmungsland das gleiche Münzsystem haben.

297 4. JedemVertragsland ist das Kecht vorbehalten, die aus einem andern dieser Länder herrührenden Postanweisungen auf seinem Gebiet als durch Indossament übertragbar zu erklären.

Artikel 3.

Taxen; Auszahlungsscheine; Zurückziehung und Adressänderung; Eil Bestellung.

1. Die vom Versender zu entrichtende allgemeine Taxe für jede auf Grund des vorhergehenden Artikels stattfindende Geldübermittlung wird folgendermassen festgesetzt : für das erste Hundert Geldeinheiten auf % Geldeinheit für je 50 Geldeinheiten oder einen Teil von 50 Geldeinheiten; bei über hundert Geldeinheiten auf % Geldeinheit für je 100 Geldeinheiten oder einen Teil von 100 Geldeinheiten.

Die auf den Postdienst bezüglichen amtlichen Anweisungen, die zwischen den Postverwaltungen oder den diesen Verwaltungen unterstellten Bureaux ausgetauscht werden, ferner die von den Postverwaltungen an das internationale Bureau des Weltpostvereins -gerichteten Anweisungen und die an Kriegsgefangene gerichteten und von Kriegsgefangenen versandten Anweisungen sind' von jeder Taxe befreit.

2. Die Verwaltung, die Anweisungen angenommen hat, ver. gütet der Verwaltung, die sie bezahlt hat, abzüglich der taxfreien ' Anweisungen, 1/4 % des Gesamtbetrages der ausbezahlten Anweisungen.

3. Anweisungen, die durch Vermittlung eines der Länder, die an dem Übereinkommen teilnehmen, zwischen einem andern dieser Länder und einem nicht teilnehmenden Lande ausgetauscht werden, können zugunsten der Vermittlungsverwaltung einer Zuschlagsgebühr unterworfen werden; diese Gebühr wird vom Betrage der Anweisung abgezogen und stellt den Anteil des an dem Übereinkommen nicht teilnehmenden Landes dar.

4. Für Postanweisungen und die auf ihnen erteilten Quittungen, sowie für die den Versendern ausgehändigten Empfangscheine darf über die nach § l des gegenwärtigen Artikels zu zahlende Taxe weder vom Versender noch vom Empfänger eine weitere Taxe oder Gebühr erhoben werden; vorbehalten bleiben immerhin die Bestellgebühr für die Auszahlung in der Wohnung und gegebenenfalls die im vor stehenden § 3 erwähnte Zuschlagsgebühr.

298 5. Der Versender kann über die Auszahlung einer Anweisung eine Bescheinigung (Auszahlungsschein) erlangen gegen eine im voraus zu entrichtende feste Gebühr, die derjenigen gleichkommt, die im Aufgabeland für Bückscheine zu Einschreibsendungen erhoben wird.

Die Gebühr verbleibt ungeteilt der Verwaltung des Anfgabelandes.

Wenn ein solcher Schein nicht schon bei der Einzahlung der Anweisung gefordert wurde, so' kann ihn der Versender auch später noch verlangen, jedoch nur in der in Artikel 7, § 6, festgesetzten Frist und gegen Entrichtung der doppelten im vorstehenden Absatz erwähnten Gebühr.

6. Der Versender kann unter den Bedingungen und Vorbehalten, die im Artikel 11 des Hauptvertrags für gewöhnliche Briefschaften festgesetzt sind, eine Postanweisung zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen, solange der Empfänger weder die Anweisung selbst noch ihren Betrag in Empfang genommen hat.

7. Desgleichen kann der Versender verlangen, dass der Anweisungsbetrag unter den im Artikel 15 des Hauptvertrags angegebenen Bedingungen dem Empfänger sogleich nach Ankunft der Anweisung durch besondern Boten zugestellt werde.

8. Der Verwaltung des Bestimmungslandes ist indes, wenn ihre innern Vorschriften es bedingen, das Recht vorbehalten, an Stelledes Geldbetrages nur eine Meldung vom Eingang der Anweisung oder die Anweisung selbst durch Eilboten bestellen zu lassen.

Artikel 4.

Telegraphische Anweisungen.

1. Die Postanweisungen können telegraphisch überwiesen werden im Verkehr zwischen den Postverwaltungen, deren Länder durch einen Staatstelegraphen verbunden, oder die bereit sind, hierzu die Privattelegraphen zu benutzen; solche Postanweisungen werden als telegraphische Anweisungen bezeichnet.

2. Die telegraphischen Anweisungen können, wie die gewöhnlichen Telegramme und zu den gleichen Bedingungen wie diese, dem Verfahren der Dringlichkeit, der bezahlten Antwort, der Kollationierung und der Empfangsanzeige unterworfen werden; sie können ferner durch die Post oder-mit Eilboten bestellt werden, wenn sich die Wohnung des Empfängers ausserhalb des Bezirkes des Bestimmungsbureaus befindet, wo die Bestellung für den Empfänger unentgeltlich erfolgt.

Der Versender hat gegebenenfalls die Art der Beförderung zu bezeichnen, die jenseits der Telegraphenlinien anzuwenden ist (Post oder Eilbote).

299

Für telegraphische Anweisungen kann überdies die Ausstellung eines von der Post zu übersendenden Auszahlungsscheines verlangt werden.

Die Versender können unter den Bedingungen und Vorbehalten, die im Artikel 11 des Hauptvertrags für- gewöhnliche Briefschaften festgesetzt sind, telegraphische Anweisungen zurückziehen oder deren Adresse ändern lassen, solange der Empfänger weder die Anweisung selbst noch deren Betrag behändigt hat. Das Bestimmungsbureau darf jedoch Adressänderurigsbegehren erst nach Eingang der Einzahlungsmeldung Folge geben.

Die Versender telegraphischer -Anweisungen können dem vorgeschriebenen Wortlaut der Anweisung Mitteilungen für den Empfänger beifügen, sofern sie die tarif massige Taxe dafür entrichten.

3. Der Versender einer telegraphischen Anweisung hat zu bezahlen : a. die gewöhnliche Postanweisungstaxe und, wenn ein Auszahlungsschein verlangt wird, die feste Gebühr für diesen Schein; l. die Telegrammtaxe. 4. Der Empfänger einer telegraphischen Anweisung ist von der Ankunft der Anweisung sofort und ohne Kosten zu benachrichtigen; befindet sich seine Wohnung indessen ausserhalb des Bezirkes des Bestimmungsbureaus, wo die Bestellung für den Empfänger unentgeltlich stattfindet, so können die Kosten der Eilbestellung der Meldung, sofern sie nicht schon vom Versender erlegt wurden, vom Empfänger erhoben werden.

Wenn die Verwaltung des Bestimmungslandes statt der Meldung den Betrag der Anweisung in die Wohnung bestellt, so steht es unfrei, hierfür eine besondere Gebühr zu erheben; dabei ist immerhin die vom Versender erlegte Eilgebühr in Anrechnung zu bringen.

5. Die telegraphischen Anweisungen werden mit keinen andern Gebühren belastet als denjenigen, die im gegenwärtigen Artikel vorgesehen sind, oder deren Erhebung nach den internationalen Telegraphenordnungen zulässig ist.

Artikel 5.

Nachsendung.

1. Bei Wohnortswechsel des Empfängers können gewöhnliche Anweisungen aus einem der Länder, die am Übereinkommen teilnehmen, nach einem andern dieser Länder nachgesandt werden, wenn das Land der neuen Bestimmung mit dem Ursprungsland auf

300

Grund des gegenwärtigen Übereinkommens einen Austausch von Postanweisungen unterhält.

Das Nachsendungsbegehren kann vom Versender oder vom Empfänger gestellt werden.

Der Betrag der Anweisung wird vom Umleitungsbureau in die Währung des neuen Bestimmungslandes nach dem Verhältnis, umgerechnet,. das für die Umwandlung von Anweisungen aus dem Umleitungslande nach jenem Lande gilt. Für die Weitersendung wird keine Zuschlagstaxe erhoben; aber das neue Bestimmungsland bezieht jedenfalls für sich den Taxanteil, der ihm zukäme, wenn die Anweisung ursprünglich dorthin bestimmt gewesen wäre; dies geschieht auch dann, wenn infolge eines zwischen dem Ursprungsland und dem Land der ersten Bestimmung bestehenden besondern Abkommens die wirklich bezogene Taxe niedriger ist als diejenige, die im Artikel 3 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehen ist.

Die Umwandlung des Betrages wird jedoch nicht vorgenommen,, wenn die Anweisung nach dem Ursprungsland oder nach dem ersten Bestimmungsland weitergesandt wird. Je nach der Lage des Falles wird der ursprünglich angegebene oder der in der Währung des Aufgabelandes einbezahlte und im Dienstvermerk eingetragene Betrag der Anweisung ausbezahlt.

2. Die telegraphischen Anweisungen können auf dem Postwege unter den nämlichen Bedingungen wie die gewöhnlichen Anweisungen an eine neue Bestimmung weitergesandt werden.

3. Unterhält die Verwaltung des neuen mit der des ursprünglichen Bestimmungslandes einen Austausch von telegraphischen Anweisungen, so kann auf Verlangen des Versenders oder des Empfängers die Nachsendung von gewöhnlichen oder telegraphischen Anweisungen auf telegraphischem Wege erfolgen, ohne dass bei telegraphischen Anweisungen der Eingang der Einzahlungsmeldung abgewartet werden muss. In solchem Falle wird die ursprüngliche Anweisung vom nachsendenden Bureau quittiert und wie eine ausbezahlte Anweisung verrechnet ; die für die neue Beförderung entstehenden Post- und Telegrammtaxen werden von dem weiterzusendenden Betrag abgezogen.

4. Gewöhnliche Anweisungen aus Ländern, die am gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilnehmen, die aber mit einem Vertragslande einen Postanweisungsaustausch unterhalten, können, sofern die besondern Vereinbarungen damit nicht in Widerspruch stehen, auf dem Postweg aus dem zuletzt genannten Lande nach einem dritten am Übereinkommen teilnehmenden Lande nachgesandt

301

werden. In solchem Falle quittiert das umleitende Bureau die ursprüngliche Anweisung, verrechnet sie als ausbezahlte Anweisung und erstellt eine neue Anweisung, deren Taxe von dem weiterzusendenden Betrag abgezogen wird.

Artikel 6.

Abrechnungen.

1. Die Postverwaltungen der Vertragsländer stellen zu den im nachstehenden Ausführungsreglement festgesetzten Zeitpunkten Eechnungen auf, die alle bei ihren Bureaux ausbezahlten Beträge enthalten; nach gegenseitiger Prüfung und Feststellung werden diese Rechnungen von der Verwaltung, die mit einer Schuld gegenüber einer andern abschliesst, in der im Ausführungsreglement festgesetzten Frist beglichen. Sofern keine andern Abmachungen bestehen, erfolgt die Begleichung der Schlussforderung in der Währung, die das Land, für das sich ein Guthaben ergibt, bei der Auszahlung der Postanweisungen anwendet (Artikel 2, § 3, hiervor).

2. Wenn die Anweisungen in verschiedenen Währungen ausbezahlt wurden, wird zu diesem Zwecke, besondere Abmachung vorbehalten, die geringere Forderung in die Währung umgewandelt, auf die die grössere Forderung lautet; als Grundlage für die Umrechnung dient der mittlere amtliche Wechselkurs des schuldenden Landes während der Zeitdauer, worauf sich die Rechnung bezieht.

3. Wird die aus einer Eechnung sich ergebende Schlussforderung in den festgesetzten Fristen nicht bezahlt, so ist der Betrag dieser Forderung, vom Tage des Ablaufs der Fristen an gerechnet, bis zum Tage der Zahlung zu verzinsen. Die Zinsen werden mit jährlich 7 % berechnet und der säumigen Verwaltung ir^der nächsten Eechnung zu Lasten geschrieben.

Artikel 7.

Haftpflicht; unanbringliche, verfallene Postanweisungen.

1. Für die auf Postanweisungen einbezahlten Beträge wird den Versendern bis zum Zeitpunkte der richtigen Auszahlung an die Empfänger oder Empfangsberechtigten Gewähr geleistet. Jede Anweisung, die dem Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht bezahlt werden konnte, ist dem Versender zurückzuvergüten.

Jede-Anweisung, deren Betrag gemäss den Bestimmungen über den Postcheckdienst auf das Guthaben der laufenden Postrechnung des Empfängers übertragen wurde, gilt als richtig ausbezahlt.

302

Wenn eine Anweisung infolge eines Dienstfehlers ihre Bestimmung nicht erreichte und infolgedessen an den Versender zurückbezahlt werden muss, so hat dieser überdies Anrecht auf Bückerstattung der Kosten des Nachweisbegehrens.

2. Wenn' die Auszahlung einer Anweisung bestritten wurde, liegt die Verpflichtung, den Ansprecher zu entschädigen, der Ursprungs- oder Bestimmungsverwaltung ob,' bei der ein begründeter Ersatzanspruch nach Vorschrift geltend gemacht wurde.

Der Verwaltung, die den Ansprecher entschädigt hat, steht, sofern ihrerseits kein Fehler vorliegt, für Zahlungen auf falsche Quittung hin das Rückgriffsrecht auf die verantwortliche Verwaltung zu.

3. Um sich von der Haftpflicht für jede von ihr ausbezahlte Postanweisung zu befreien, muss die betreffende Verwaltung nachweisen können, dass die Auszahlung nach den in ihrem innern Dienst geltenden Vorschriften erfolgte.

4. Der Ansprecher soll so rasch als möglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres, vom Tag der Geltendmachung seines Anspruches an gerechnet, entschädigt werden.

Diese Frist darf ausnahmsweise überschritten werden, wenn trotz allem Bestreben der beteiligten Verwaltungen, die Angelegenheit zu fördern, die Zeit nicht hinreichte, um die Verantwortlichkeiten festzustellen.

5. Wenn eine Nachfrage vom Versender bei der Ursprungsverwaltung eingereicht wurde und die Bestimmungsverwaltung ein Jahr hat verstreichen lassen, ohne die Angelegenheit zu erledigen, so kann diese Verwaltung aufgefordert werden, den Ansprecher in einer bestimmten, der Entfernung angepassten Frist zu entschädigen.

Wird der Aufforderung zur Erfüllung der Verbindlichkeit bis zum Ablauf dieser Frist nicht nachgekommen, so ist die Ursprungsverwaltung berechtigt, den Versender auf Rechnung der Bestimmungsverwaltung zu entschädigen.

Die Bestimmungsverwaltung, auf deren Rechnung gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes eine Zahlung geleistet wurde, ist gehalten, den betreffenden Betrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Zahlungsmeldung der Ursprungs Verwaltung zurückzuerstatten. Die Vergütung erfolgt ohne Kosten für die fordernde Verwaltung mit Postanweisung, Tratte oder in Bargeld, das im Land der fordernden Verwaltung kursfähig ist. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten ist die der Ursprungsverwaltung geschuldete Summe vom Tage des Ablaufs dieser Frist an mit 7 % jährlich zu verzinsen.

303

6. Ersatzansprüche wegen Auszahlung einer Anweisung an eine nicht berechtigte Person sollen nur innerhalb eines Jahres von dem Tag an zulässig sein, der auf den Ablauf der ordentlichen Gültigkeitsdauer der Anweisung folgt. Nach Ablauf dieser Frist sind die Verwaltungen für die Auszahlung auf Grund gefälschter Quittungen nicht mehr haftbar.

7. Die von jeder Verwaltung vereinnahmten Summen für Anweisungen, deren Betrag in den durch die Gesetze oder Verordnungen des Ursprungslandes festgesetzten Fristen von den Berechtigten nicht zurückgefordert wurde, verbleiben endgültig der Verwaltung, die diese Anweisungen angenommen hat.

Artikel 8.

Gesetzgebung der Vertragsländer; engere Vereine.

Jedem Land bleibt das Kecht gewahrt, auf Postanweisungen nach und von andern Ländern seine inländischen Gesetze und Vorschriften anzuwenden, soweit das gegenwärtige Übereinkommen damit nicht in Widerspruch steht.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens beschränken nicht die Befugnis der Vertragsländer, zur Herabsetzung der Taxen oder zu jeder andern Verbesserung des Dienstes besondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen oder abzuschliessen.

sowie engere Vereine aufrechtzuerhalten oder zu gründen.

Artikel 9.

Aussergewöhnliche Einstellung des Dienstes.

Jede Verwaltung kann den Austausch von internationalen Anweisungen vorübergehend ganz oder teilweise einstellen, wenn aussergewöhnliche Verhältnisse eine derartige Massnahme rechtfertigen; sie muss jedoch in solchem Falle die beteiligten Verwaltungen unverzüglich, wenn nötig telegraphisch, davon benachrichtigen.

Artikel 10.

Beitritt zum Übereinkommen.

Den Vereinsländern, die am gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, ist der Beitritt auf ihren Antrag und in der Form gestattet, die in Artikel 26 des Hauptvertrages für den Eintritt in den Weltpostverein vorgeschrieben ist.

304

Artikel 11.

Bezeichnung der am Austausch teilnehmenden Bureaux; Ausführungsreglement.

1. Die Verwaltungen der Vertragsländer treffen die nötigen Massnahmen, um die Auszahlung von Anweisungen so weit als möglich in allen Ortschaften ihrer Länder zu sichern.

2. Die Verwaltungen setzen die Form und Versendungsweise, die Art der im Artikel 6 bezeichneten Abrechnungen, sowie alle weitern zur Ausführung des gegenwärtigen Übereinkommens nötigen Massnahmen fest.

Artikel 12.

Anträge in der Zwischenzeit der Zusammenkünfte.

1. In der Zeit zwischen den Versammlungen, die im Artikel 25 des Hauptvertrags vorgesehen sind, ist jede Postverwaltung eines Vertragslandes berechtigt, den .andern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Postanweisungsdienst zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muss jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, die Verwaltung, von der der Vorschlag ausgeht, nicht eingerechnet. Wenn das internationale Bureau nicht gleichzeitig mit dem Antrage die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt dem in Artikel 28, § 2, des Hauptvertrags festgesetzten Arerfahren.

8. Um vollziehbar zu werden, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um die Aufnahme neuer Bestimmungen oder um die Änderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel l, 2, 3,'4, 6 und 14 handelt; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Änderung anderer als der vorstehend bezeichneten Artikel handelt; 3° einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens handelt, mit Ausnahme des im Artikel 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

305

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der im Artikel 28 des Hauptvertrags angegebenen Form bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder Beschlüsse treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Artikel 13.

Beteiligung anderer Verwaltungen am Anweisungsdienst.

Die Länder, in denen der Anweisungsdienst von: einer andern Verwaltung als der Postverwaltuhg besorgt wird, können an dem nach den Vorschriften des gegenwärtigen Übereinkommens geregelten Dienst teilnehmen.

Es ist Sache der Verwaltung, die in diesen Ländern mit dem Anweisungsdienst . betraut ist, sich mit der Postverwaltung za verständigen, um. die vollkommene Ausführung aller Vorschriften des Übereinkommens sicherzustellen.

Die Postverwaltung dient der andern Verwaltung in allen ihren Beziehungen mit den Postverwaltungen der übrigen Vertragsländer und mit dem internationalen Bureau als Vermittlerin.

Artikel 14.

Dauer des Übereinkommens; Ratifikation.

1. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 1. Januar 1922 in Kraft.

2. Es hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Eechtes, auf Grund einer von seiner Eegierung der Eegierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr vorher gemachten Anzeige vom Übereinkommen zurückzutreten.

3. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Übereinkommens werden alle früher zwischen den verschiedenen Eegierungen oder Verwaltungen der Vertragsländer vereinbarten Bestimmungen aufgehoben.

4. Das gegenwärtige Übereinkommen soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Batifikationsurkunden findet in Madrid statt.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

22

306

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet in Madrid, den dreissigsten November eintausendneunhundertzwanzig.

Für Deutschland : Ronge.

Schenk.

Orth.

Für die Argentinische Republik : A. Barrera Nicholson.

Für Österreich: Eberan.

Für Belgien: A. Pirard.

Tixhon.

Hub. Krains.

Für die Kolonie des Belgischen Kongo : M. Halewyck.

G. Tondeur.

Für Bolivia: Luis Rodrfguez.

Für Brasilien: Alcibiades Peçanha.

J. Henrique Aderne.

Für Bulgarien: N. Startcheff.

N. Boschnakoff.

Für Chile:

A. de la Cruz.

Florencio Marquez de la Piata.

GUS. Cousifio.

Für China: Liou Fou-Tcheng.

Für die Republik Kolumbien: W. Mac Lellan.

Gabriel Roldan.

Für Dänemark: .

Hollnagel Jensen.

Holmblad.

Für Ägypten: N. T. Borton.

Für Spanien : Conde de Colombi.

José de Garcia Torres.

Guillermo Capdevila.

Martfn Vicente.

Antonio Camacho.

Für Äthiopien: Weuldeu-Berhane.

Für Finnland: G. E. F. Albrecht.

Für Frankreich: M. Lebon.

P. M. Georges Bonnet M. Lebon.

G. Blin.

P. Bouillard.

Barrai).

307

Für Algerien: H. Treuillé.

Für die französischen Kolonien und Schutzgebiete von Indochina: André Touzet.

Für die Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien : G. Demartial.

Für Griechenland: P. Scassi.

Th. Penthéroudakis.

Für die Republik Honduras: Ricardo Beltrân y Rózpide.

Für Ungarn: 0. de Fejér.

G. Baron Szalay.

Für Island: Hollnagel Jensen.

Für Italien und die italienischen Kolonien : E. Oelmati.

T. C. Giannini.

S. urtisi.

Für die Gesamtheit der übrigen ron Japan abhängigen Gebiete : S. Nakanishi.

Arajiro Miura.

Y. Hiratsuka.

Für die Republik Liberia: Luis Ma. Soler.

Für Luxemburg: G. Faber.

Für Marokko (mit Ausnahme der spanischen Zone}:

Gérard Japy.

J. Walter.

Für Marokko (spanische Zone) : M. Aguirre de Cärcer.

L. Lopez-Ferrer.

C. Garcfa de Castro.

Für Nicaragua: M. Ig. Terân.

Für Norwegen: Sommerschild.

Klaus Helsing.

Für die Republik Panama: J. 0. Arosemena.

Für Paraguay: Fernando Pignet.

Für Japan: S. Nakanishi.

Arajiro Miura.

Y. Hiratsuka.

Für die Niederlande: A. W. Kymmell.

J. S. v. Gelder.

Für Chosen (Korea) : S. Nakanishi.

Arajiro Miura.

Y. Hiratsuka.

Für Niederländisch-Indien : Wigman.

W. F. Gerdes Oosterbeek.

J. van der Werf.

308

r · Für die niederländischen : "Kolonien in Amerika: Wigman.

W. F. Gerdes Oosterbeek.

J. van der Werf.

Für Peru : D. C. Urrea.

0. Barrenechea y Raygada.

Für Polen: W. Dobrowolski.

Maciejewski.

Dr. Marjan Blachier.

'--

Für Portugal: HenriqueMousinhodeAlbuquerque Für die portugiesischen Kolonien in Afrika: Juvenal Elvas Floriado Santa Barbara.

Für die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien: José Emilie dos Santos E Silva.

Für Rumänien : D. G. Marinesco.

Eug. Boukman.

Für die Republik San Marino : Für das Saargebiet: , Oouarche.

'

Für das Königreich der Serben, Kroaten, und Slowenen: Drag. Dimitriyevitch.

S. P. Toutoundjitch.

Dr. Franya Pavlitch.

Costa Zlatanovitch.

Für das Königreich Siam:.

Phra Sanpakitch Preecha.

Für Schweden: Julius Juhlin.

Thore Wennqvist.

Für die Schweiz: Mengotti.

F. Boss.

Für Tschechoslowakien : Dr. Otokar Ruzicka.

Vaclav Kucera.

Für Tunis: Gérard Japy A. Barba rat.

Für die Türkei: Méhméd-Ali.

Für Uruguay : Adolfo Agorio.

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela : Pedro-Emilio Coll.

Barceló.

A. Posse;

Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des Übereinkommens betreffend denj Postanweisungsdienst zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten sich über folgende Bestimmungen geeinigt:

309

I.

Einstweilen steht jedem Land das Eecht zu, eine niedrigere als die im Artikel 8 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehene Taxe zu erheben.

II.

Jedem Land steht das Recht zu, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Taxen schon vor dem 1. Januar 1922 in Kraft zu setzen; das internationale Bureau muss aber wenigstens einen Monat vorher, wenn nötig telegraphisch, davon benachrichtigt werden.

Zu Urkund dessen .haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Schlussprotokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn seine Bestimmungen in dem Übereinkommen, worauf es sich bezieht, selbst ständen, und sie haben das Schlussprotokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im. Archiv der spanischen Regierung niedergelegt und wovon jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden soll.

Geschehen zu Madrid, den dreissigsten November eintausendneunhundertzwanzig.

(Unterschriften wie beim Übereinkommen.)

310

V.

Übereinkommen betreffend

den Einzugsauftragdienst, abgeschlossen zwischen

Deutschland, Österreich, Belgien, Chile, China, Dänemark, Ägypten, Äthiopien, Frankreich, Algerien, Griechenland, Ungarn, Island, Italien und den italienischen Kolonien, Luxemburg, Marokko (mit Ausschluss der spanischen Zone), Marokko (spanische Zone), Norwegen, den Niederlanden, Niederländisch-Indien, den niederländischen Kolonien in Amerika, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Afrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, der Republik San Marino, dem Saargebiet, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Schweden, der Schweiz, Tschechoslowakien, Tunis und der Türkei.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der obgenannten Länder, haben auf Grund von Artikel 21 des Hauptvertrages im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Übereinkommen abgeschlossen:

Artikel 1.

Eingangsbestimmungen.

Der Austausch von Einzugsaufträgen durch die Post zwischen den Vertragsländern, deren Postverwaltungen sich über die gegen-

311 seitige Besorgung dieses Dienstes einigen, unterliegt den Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens.

Artikel 2.

Zulässige Eiuzugspapiere; Höchstbetrag; Proteste.

1. Zulässig zur Einziehung sind Quittungen, Rechnungen, Anweisungen, Wechsel, Zins- und Dividendenabschnitte, amortisierte Titel und überhaupt alle Handels- und sonstigen Wertpapiere, die ohne Kosten zahlbar sind und deren Gesamtbetrag für die einzelne Sendung den Höchstbetrag für die im Bestimmungsland aufgegebenen Postanweisungen nicht übersteigt.

Die Postverwaltungen von zwei miteinander im Verkehr stehenden Ländern können im gegenseitigen Einvernehmen einen .höhern Höchstbetrag festsetzen.

Die Verwaltungen, die sich mit dem Einzug von Zins- und Dividendenabschnitten und von amortisierten Titeln nicht befassen können, werden dies den andern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus mitteilen.

2. Die Postverwaltungen der Vertragsländer können es auch übernehmen, Handelspapiere protestieren und in bezug auf Schuldforderungen die Schuldbetreibung durchführen zu lassen und im gemeinsamen Einverständnis die für diesen Dienst erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

Artikel 3.

Einzuziehender Betrag.

Ohne gegenteilige Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen muss der Betrag der einzuziehenden Werte in der Währung des mit dem Einzug beauftragten Landes angegeben sein.

Artikel 4.

Versendung; Zahl der Inlageu.

1. Die Übersendung der einzuziehenden Papiere erfolgt mit Einschreibbrief, den der Versender unmittelbar an die Poststelle zu richten hat, die den Einzug besorgen soll.

2. Ein und dieselbe Sendung kann mehrere Wertpapiere enthalten, die von ein und derselben Poststelle bei verschiedenen

312 Schuldnern zugunsten eines und desselben Versenders einzuziehen sind.

Immerhin darf die nämliche Sendung weder Wertpapiere für mehr als fünf verschiedene Schuldner noch solche mit verschiedenen Verfalltagen enthalten.

Artikel 5.

Taxe ; Empfangsschein.

1. Die Taxe für eine dem vorstehenden Artikel 4 entsprechende Sendung soll die eines Einschreibbriefes von gleichem Gewicht nicht übersteigen. Diese Taxe verbleibt ungeteilt der Postverwaltung des Aufgabelandes.

2. Ein Empfangsschein wird dem Berechtigten bei Aufgabe der Sendung unentgeltlich ausgehändigt.

Artikel 6.

Unzulässigkeit von Teilzahlungen.

Teilzahlungen sind nicht gestattet. Jedes Wertpapier muss zum vollen Betrage und auf einmal eingelöst werden ; andernfalls gilt es als verweigert.

Artikel 7.

Einzugs- und Vorweisungsgebühreu.

1. Die mit .dem Einzug beauftragte Postverwaltung erhebt von dem Betrage jedes eingelösten Wertpapiers eine Einzugsgebühr von 30 Rappen.

2. Jedes Wertpapier, das zur Einlösung vorgewiesen wird und unbezahlt bleibt, unterliegt einer Vorweisungsgebühr von 20 Rappen.

Wertpapiere, die infolge irgendeiner Unregelmässigkeit oder wegen eines Mangels in der Adresse nicht eingezogen werden können, und die aus einem dieser Gründe an den Aufgeber zurückgesandt werden müssen, sind dieser Gebühr nicht unterworfen.

3. Über die in den vorstehenden Ziffern vorgesehenen Einzugs- und Vorweisungsgebühren finden zwischen den beteiligten Verwaltungen keine Abrechnungen statt.

313

',

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Artikel 8.

Übermittlung des eingezogenen Betrages; Rücksendung der nicht eingelösten Einzugspapiere.

1. Über den eingezogenen Betrag wird, nach Abzug a. der im Artikel 7, §§ l und 2, vorgesehenen Einzugs- und gegebenenfalls der Vorweisungsgebühr, 6. der gewöhnlichen Postanweisungstaxe, und c. eintretendenfalls der auf Wertpapiere anzuwendenden Stempelgebühren und des Kursunterschieds, von der einziehenden Poststelle zugunsten des Auftraggebers eine Postanweisung ausgefertigt. Die Anweisung wird diesem kostenfrei übersandt.

Die Postverwaltungen der Vertragsländer können sich verpflichten, den Betrag der zugunsten des Versenders eingezogenen Summen auf eine laufende Postrechnung einzuzahlen.

2. Die Papiere, deren Betrag nicht eingezogen werden konnte, werden portofrei an die Aufgabepoststelle zurückgesandt. Die im Artikel 7, § 2, für unbezahlte Titel vorgesehene Gebühr wird vom Betrag der auf dem gleichen Verzeichnis eingetragenen bezahlten Wertpapiere abgezogen. Wenn der Abzug des Gesamtbetrags der verfallenen Gebühren nicht vollständig stattfinden kann, werden diese vom Aufgeber der Sendung erhoben. Die mit dem Einzug beauftragte Postverwaltung ist zu keiner Rechtwahrungsmassnahme oder Nichtzahlungsfeststellung verpflichtet.

Artikel 9.

Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens betreffend den Postanweisungsdienst.

1. Die Bestimmungen des Übereinkommens betreffend den Austausch der Postanweisungen sind in allem, was dem gegenwärtigen Übereinkommen nicht widerspricht, auch auf die Anweisungen anwendbar, die nach Massgabe des vorstehenden Artikels 8 zur Ausgleichung der durch die Post eingezogenen Werte ausgestellt werden.

Die Postanweisungen für Einzugsaufträge, die aus irgendeinem Grunde den Berechtigten nicht ausbezahlt worden sind, werden jedoch der Verwaltung, die sie ausgestellt hat, nicht zurückvergütet; der Betrag fällt, nach Verfluss der gesetzlichen Verjährungs-

314

frist, endgültig der Verwaltung des Landes zu, die den Einzugsauftrag versandt hat.

2. Diese Anweisungen sind bis zu dem im ersten Paragraphen des Artikels 2 bezeichneten Höchstbetrage zulässig.

Artikel 10.

Zurückziehung der Einzugsaufträge; Richtigstellung des Terzeichuisses.

Der Aufgeber einer Sendung mit Einzugspapieren kann unter den im Artikel 11 des Hauptvertrages für die gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefschaften festgesetzten Bedingungen und Vorbehalten l* die ganze Sendung oder einen oder mehrere der darin enthaltenen Einzugstitel zurückziehen und 2° im Falle von Irrtum die Angaben des die Sendung begleitenden Verzeichnisses berichtigen lassen, solange der oder die betreffenden Werte weder vom Schuldner oder von den Schuldnern bezahlt, noch von dem mit dem Einzug beauftragten Bureau zurück- oder weitergesandt worden sind.

Artikel 11.

Haftpflicht im Verlustfalle.

1. Bei Verlust eines Einschreibbriefes, der zum Einzug bestimmte Wertpapiere enthält, wird die Haftpflicht des Postdienstes gegenüber dem Versender unter den im Artikel 10 des Hauptvertrags für Einschreibsendungen festgesetzten Bedingungen übernommen.

In gleicher Weise haftet die Post, wenn es sich um den Verlust eines Einschreibbriefes mit nicht eingelösten, an den Versender zurückgehenden Wertpapieren handelt.

2. Im Falle des Verlusts der Wertpapiere bei der mit dem Einzug beauftragten Poststelle vor der Vorweisung an die Schuldner ist die verantwortliche Verwaltung gegenüber dem Auftraggeber nur zur Rückvergütung des wirklichen Betrags des verursachten Schadens verpflichtet. Die Rückvergütung -für verlorene Wertpapiere kann den Betrag der im § l hiervor vorgesehenen Entschädigung nicht übersteigen.

3. Die ordnungsgemäss eingezogenen Summen werden nach Abzug der im Artikel 8 vorgesehenen Gebühren und unabhängig davon, ob dafür Postanweisungen ausgestellt wurden oder nicht, dem Versender der Wertpapiere unter den Bedingungen verbürgt,

315

die im Artikel 7 des Übereinkommens betreffend den Postanweisungsdienst oder im Artikel 7 des Übereinkommens betreffend den Postüberweisungsdienst festgesetzt sind.

4. Wenn ein Einzugsauftrag dem Schuldner ohne Erhebung des einzuziehenden Betrags ausgeliefert wurde, hat der Versender das Recht auf eine Entschädigung, die in keinem Fall den einzuziehenden Betrag übersteigen darf. In gleicher Weise wird verfahren, wenn die vom Schuldner eingezogene Summe kleiner ist als der Betrag des Wertpapiers, immerhin unter dem Vorbehalt, dass der Nichteinzug des Gesamtbetrags nicht auf einem Fehler oder einer Nachlässigkeit des Versenders beruhe.

5. Nach erfolgter Bezahlung der Haftpflichtentschädigung tritt die Verwaltung in alle Rechte des Versenders ein.

Die Verwaltungen anerkennen keinerlei Haftpflicht für Verspätungen : 1° in der Beförderung oder Vorweisung von Einzugsaufträgen, 2° in der Beförderung der Anweisungen für die eingezogenen Beträge oder in der Gutschrift dieser Betrag zugunsten von laufenden Postrechnungen, 3° in der Aufnahme des Protestes oder der Durchführung der Schuldbetreibung, womit sie auf Grund der Bestimmungen im Art. 2, § 2, betraut werden können.

6. Es bleibt verstanden, dass die Ersatzforderung nur innerhalb eines Jahres, vom Tage nach der Aufgabe des Einzugsauftrages an gerechnet, zulässig ist ; nach Ablauf dieser Frist erlischt jeder Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers.

Artikel 12.

Engere Vereine.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens beschränken nicht die Befugnis der Vertragsländer, zur Verbesserung des internationalen Einzugsauftragdienstes besondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu abzuschliessen, sowie engere Vereine aufrechtzuerhalten und neu zu gründen.

Artikel 13.

Innere Gesetzgebung.

Auch berührt das gegenwärtige Übereinkommen nicht die innere Gesetzgebung der Vertragsländer in allem, was durch dieses Übereinkommen nicht vorgesehen ist.

316

Artikel 14.

Anwendung der Bestimmungen des Innern Verkehrs.

1. Es wird vereinbart, dass, soweit das gegenwärtige Übereinkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, jed& Verwaltung befugt ist, die zutreffenden Bestimmungen ihres innernVerkehrs in Anwendung zu bringen.

2. Es ist jedoch ausdrücklich untersagt, sowohl im Aufgabe1 lande als im Bestimmungslande irgendwelche andern Taxen oder Gebühren zu erheben als diejenigen, die durch das gegenwärtig» Übereinkommen vorgesehen sind.

Artikel 15.

Vorübergehende Einstellung des Dienstes.

Unter aussergewöhnlichen Verhältnissen, die eine solche Massnahme rechtfertigen, kann jede Verwaltung den Dienst der Einzugsaufträge vorübergehend ganz oder teilweise einstellen, unter der Bedingung, dass der oder den beteiligten Verwaltungen davon unverzüglich, nötigenfalls auf telegraphischem Wege, Kenntnis gegeben werde.

Artikel 16.

Am Dienst teilnehmende Poststellen; Ausführungsreglement.

Ì. Die Postverwaltungen der Vertragsländer lassen am Dienst der Einzugsmandate alle diejenigen Poststellen teilnehmen, die mit dem internationalen Postanweisungsdienst betraut sind.

2. Sie werden im gemeinsamen Einverständnis die Art der Aufgabe und der Versendung der einzuziehenden Wertpapiere, sowie alle weitern Dienstvorschriften festsetzen, die erforderlich sind, um die Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens zu sichern.

Artikel 17.

Beitritt zum Übereinkommen.

Die Vereinsstaaten, die am gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, können ihm auf ihr Verlangen unter den im Hauptvertrag für die Aufnahme in den Weltpostverein!

vorgeschriebenen Förmlichkeiten beitreten.

317

Artikel 18.

Anträge in der Zwischenzeit der Zusammenkünfte.

1. Innerhalb des Zeitraums zwischen den im Hauptvertrage vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwaltung der Vertragsländer berechtigt, den andern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Dienst der Einzugsaufträge zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muss jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, die Verwaltung, von der er ausgeht, nicht eingerechnet. Wenn das internationale Bureau nicht gleichzeitig mit dem Antrage die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt dem im § 2 des Artikels 28 des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um die Aufnahme neuer Bestimmungen oder um die Änderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels oder der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 19 des gegenwärtigen Übereinkommens handelt; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Änderung der Bestimmungen des Artikels 16 handelt; 3e einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens handelt, mit Ausnahme des im Artikel 25 des Hauptvertrags vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der im Hauptvertrage vorgesehenen Form bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

Artikel 19.

Dauer des Übereinkommens; Ratifikation.

1. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 1. Januar 1922 in Kraft.'

2. Es hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechts, auf Grund einer

3t8

von seiner Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr zum voraus gemachten Anzeige von diesem, Übereinkommen zurückzutreten. Während dieses letzten Jahres soll das Übereinkommen in allen seinen Teilen volle Gültigkeit behalten ; die Vornahme und Ausgleichung der Abrechnung nach Ablauf dieses Zeitraumes bleibt vorbehalten.

3. Mit dem Tage der Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der Vertragsländer vereinbarten Bestimmungen ausser Kraft.

4. Das gegenwärtige Übereinkommen soll so bald alsjnöglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Madrid statt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet in Madrid, den dreissigsten November eintausendneunhundertzwanzig.

Für Deutschland : Für Ägypten :

Ronge.

Schenk.

Orth.

Für Österreich : Eberah.

Für Belgien: A. Pirard.

Tixhon.

Hub. Krains.

Für Chile: A. de la Cruz.

Florencio Marquez de la Piata.

GUS. Cousino.

N. T. Borton.

Für Äthiopien: Weuldeu-Berhane.

Für Frankreich: M. Lebon.

P. M. Georges Bonnet : M. Lebon.

G. Blin.

P. Bouillard.

Barrai).

Für Algerien]: H. Treuille.

Für China: Liou Fou-Tcheng.

Für Griechenland: P. Scassi.

Th. Penthéroudakis.

Für Dänemark: Hollnagel Jensen.

Holmblad.

Für Ungarn : 0. de Fejér.

G. Baron Szalay.

319 Für Island: Hollnagel Jenson.

Für Italien und die italienischen Kolonien : E. Delmati.

T. C. Giannini.

S. Urtisi.

Für Polen: W. Dobrowolski.

Maciejewski.

Or. Marjan Blachier.

Für Portugal: Henrique Monsinho deAlbuquerque

Für Luxemburg: G. Faber.

Für die portugiesischen Kolonien in Afrika: Juvenal Elvas Floriado Santa Barbara.

Für Marokko (mit Ausnahme der spanischen Zone): Gérard Japy.

j. Walter.

Für die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien: José Emilio dos Santos E Silva, Für Rumänien: D. G. Marinesco.

Eug. Boukman.

Für Marokko (spanische Zone) : M. Aguirre de Cärcer.

L. López-Ferrer.

C. Garcia de Castro.

Für die Republik San Marino:

Für Norwegen: Sommerschild.

Klaus Helsing.

Für das Saargebiet : Douarche.

Für die Niederlande: A. W. Kymmell.

J. S. v. Gelder.

Für Niederländisch-Indien : Wigman.

W. F. Gerdes Oosterbeek.

J. van der Werf.

Für die niederländischen Kolonien in' Amerika: Wigman.

W. F. Gerdes Oosterbeek.

J. van der Werf.

Für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: Drag. Dimitriyevitch.

S. P. Toutoundjitch.

Dr. Franya Pavliteh.

Costa Zlatanovitch.

Für Schweden: Julius Juhlin.

Thore Wennqvist.

Für die Schweiz: Mengotti.

F. Boss.

320 Für Tsehechpslowakien : Dr. Otokar Rüzicka.

Vaclav Kucera.

Für Tunis: Gérard Japy.

A

- Barta«t

Für die Türkei: Méhméd-Ali.

Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des Übereinkommens betreffend den Einzugsauftragdienst zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten sich über folgende Bestimmungen geeinigt: I.

Die Bestimmung im Artikel II des Schlussprotolçolls des Hauptvertrags, wonach für jedes Land die Möglichkeit besteht, die Taxgegenwerte in seiner eigenen Währung festzusetzen, rindet im Eim erständnis mit der schweizerischen Postverwaltung auch auf die im Artikel 7 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Taxen Anwendung. Die Gegenwerte müssen genau mit den im Ausführungsreglement zum Hauptvertrag festgesetzten übereinstimmen.

II.

Jedes Land ist ermächtigt, die im Übereinkommen vorgesehenen Taxen und Gebühren vor dem 1. Januar 1922 in Kraft zu setzen, unter der Voraussetzung, dass das internationale Bureau wenigstens einen Monat vor dem Inkrafttreten, wenn nötig auf telegraphischem Wege, davon benachrichtigt wird.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten-Bevollmächtigten das vorliegende Schlussprotokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn seine Bestimmungen im Übereinkommen selbst ständen, und sie haben dieses Schlussprotokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der spanischen Regierung niedergelegt und wovon jedem Teile eine Abschrift zugestellt werden soll.

Geschehen zu Madrid, den dreissigsten November eintausend neunhundertzwanzig.

(Unterschriften wie beim Übereinkommen.)

321

VI.

Übereinkommen betreffend

die Abonnemente auf Zeitungen und periodische Veröffentlichungen, abgeschlossen zwischen

Deutschland, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien, Bulgarien, Chile, der Republik Kolumbien, Dänemark, Ägypten, Finnland, Frankreich, Algerien, Griechenland, der Republik Honduras, Ungarn, Italien und den italienischen Kolonien, Luxemburg, Marokko (mit Ausschluss der spanischen Zone), Marokko (spanische Zone), Norwegen, den Niederlanden, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Afrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, der Republik San Marino, dem Saargebiet, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Schweden, der Schweiz, Tschechoslowakien, Tunis, der Türkei und Uruguay.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 21 des Hauptvertrages im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Übereinkommen abgeschlossen : Artikel 1.

Eingangsbestimmungen.

Die durch die Post besorgte Vermittlung von Abonnementen auf Zeitungen und periodische Veröffentlichungen zwischen den Vertragsländern, deren Verwaltungen sich über die gegenseitige Einführung dieses Dienstes verständigen, unterliegt den Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens.

Bumlesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

23

322 Artikel 2.

Annahme der Bestellungen.

Die Poststellen jedes Landes nehmen Bestellungen des Publikums auf die in den verschiedenen Vertragsländern erscheinenden Zeitungen und periodischen Veröffentlichungen an, soweit deren Verleger die Vermittlung der Post im internationalen Abonnementsdienst angenommen haben.

Dieser Dienst erstreckt sich auch auf solche Veröffentlichungen aller andern Länder, die einzelne Verwaltungen zu liefern in der Lage sind.

Das gegenwärtige Übereinkommen beschränkt in keiner Weise die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 18, § 4, des Hauptvertrags.

Artikel 3.

Tarife und Abonnementsdauer.

1. Der Abonnementspreis ist unmittelbar bei der Bestellung für die ganze Abonnementsdauer zu entrichten.

2. Die Tarifänderungen müssen der Zentralverwaltung des Bestimmungslandes oder der hiezu besonders bezeichneten Dienststelle spätestens einen Monat vor dem Beginn der Abonnementsdauer, auf die sie sich beziehen, mitgeteilt werden. Sie sind auf Abonnemente anwendbar, die für diese Abonnementsdauer bestellt werden, haben aber keinen Einfluss auf die bei der Bekanntgabe der neuen Tarife laufenden Abonnemente.

3. Die Abonnemente können nur für die in den amtlichen Verzeichnissen angegebenen Zeitabschnitte verlangt werden.

Artikel 4.

Haftung.

Durch die Vermittlung von Abonnementen übernehmen die Postverwaltungen keine Verantwortlichkeit in bezug auf die von den Verlegern zu erfüllenden Pflichten und Verbindlichkeiten.

Sie sind im Falle der Einstellung oder der Unterbrechung der Herausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift während der Abonnementsdauer zu keiner Rückerstattung verpflichtet.

323 Artikel 5.

Aiiswechslungsstellen.

Der internationale Abonnementsdienst wird durch Vermittlung von Auswechslungsstellen ausgeführt, die jede Post v er waltung für ihren Bereich bezeichnet.

Artikel. 6.

Lieferungspreise.

1. Jede Verwaltung setzt die Preise fest, zu denen sie den andern Verwaltungen die Zeitungen und Zeitschriften des eigenen Landes und eintretendenfalls jeder andern Herkunft liefert.

Diese Preise dürfen jedoch in keinem Falle höher sein als die, welche die Abonnenten im Inland zu entrichten haben, wobei für den Verkehr zwischen nicht angrenzenden Ländern die den Zwischenverwaltungen zu bezahlenden Transitgebühren hinzugerechnet werden dürfen (Art. 4 des Hauptvertrages).

2. Die Transitgebühren werden auf Grund der Häufigkeit des Erscheinens und des Durchschnittsgewichts der Zeitungen überschlagsweise zum voraus berechnet.

3. Preislisten, Prospekte, Reklamen usw., die einer Zeitung beigelegt werden, aber nicht einen Bestandteil dieser Zeitung bilden, unterliegen der Drucksachentaxe; diese Taxe muss entweder auf dem Adressband, dem Umschlag oder auf der Drucksache selber mit Frankomarken oder mit Postwertzeichenaufdrucken gedeckt werden.

Artikel 7.

Abonnementspreise.

1. Die Postverwaltung des Bestimmungslandes setzt den vomBesteller zu bezahlenden Preis in der Weise fest, dass sie dem gemäss Artikel 6 hiervor ermittelten Lieferungspreis die Taxe, Abonnements- oder Bestellgebühr beifügt, die sie anzuwenden für gut findet. Diese Taxen und Gebühren dürfen jedoch die Ansätze nicht überschreiten, die für Inlandsabonnemente erhoben werden. Sie rechnet zutreffendenfalls die gesetzliche Stempelgebühr ihres Landes hinzu.

2. Der Lieferungspreis wird nötigenfalls durch die Verwaltung des Bestimmungslandes in die Währung dieses Landes

324 umgerechnet. Für die Verwaltungen, die dem Postanweisungsübereinkommen beigetreten sind, wird für die Umrechnung der auf die Postanweisungen anwendbare Umrechnungskurs angenommen, sofern die Verwaltungen nicht einen mittleren Umrechnungskurs vereinbaren.

Artikel 8.

Wegfall der Abrechnung über die Taxen und Gebühren.

Über die auf Grund der vorstehenden Artikel 6 und 7 festgesetzten Taxen und Gebühren findet keinerlei Abrechnung zwischen den beteiligten Verwaltungen statt.

Artikel 9.

Unregelmässigkeiten.

Die Postverwaltungen sind gehalten, jeder begründeten Beschwerde über Verspätungen oder Unregelmässigkeiten irgendwelcher Art im Abonnementsdienste ohne Kosten für die Abonnenten Folge zu geben.

Artikel 10.

Vierteljahrsrechnungen.

1. Die Rechnungen über die ausgeführten und bestellten Abonnemente werden vierteljährlich aufgestellt. Nach gegenseitiger Prüfung und Richtigstellung werden diese Rechnungen in der gesetzlichen Währung des gläubigerischen Landes beglichen.

2. Zu diesem Behufe wird, gegenteilige Abmachungen zwischen den beteiligten Verwaltungen vorbehalten, die Schlussforderung so bald als möglich durch Postanweisung bezahlt.

Nach Massgabe von Artikel 6 des Postanweisungsübereinkommens wird, anderweitige Vereinbarung vorbehalten, die niedrigere Forderung in die Währung umgewandelt, auf die die höhere Forderung lautet.

3. Die zu diesem Zweck ausgestellten Postanweisungen unterliegen keiner Taxe und können den durch das obgenannte Übereinkommen festgesetzten Höchstbetrag übersteigen.

4. Die verspätet bezahlten Schlussforderungen sind der Verwaltung, die zu fordern hat, mit jährlich 7 % zu verzinsen.

325

Artikel 11.

Engere Yereine.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens beschränken nicht die Befugnis der Vertragsländer, zur Verbesserung, Erleichterung und Vereinfachung des internationalen Zeitungsabonnementsdienstes besondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen oder neu abzuschliessen.

Artikel 12."

Beitritt zum Übereinkommen.

Den Vereinsländern, die am gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, ist der Beitritt auf ihren Antrag und in der Form gestattet, die in Art. 26 des Hauptvertrages für die Aufnahme in den Weltpostverein vorgeschrieben ist.

Artikel 13.

Art und Zeitpunkt der Rechnungsstellung ; Ausführungsreglement.

Die Postverwaltungen der Vertragsländer bestimmen die Form der im vorstehenden Artikel 10 bezeichneten Abrechnung, setzen den Zeitpunkt ihrer Aufstellung fest, und treffen alle für die Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens nötigen Massnahmen.

Artikel 14.

Anwendung der Bestimmungen des innern Dienstes.

Es bleibt verstanden, dass in Ermangelung ausdrücklicher Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens jede Verwaltung das Recht hat, die für ihren innern Dienst massgebenden Bestimmungen anzuwenden.

Artikel 15.

Anträge in der Zwischenzeit der Zusammenkünfte.

1. Innerhalb des Zeitraums zwischen den im Hauptvertrage vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwältung der Vertragsländer berechtigt, den andern beteiligten Verwaltungen durch

326

Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Zeitungsabonnementsdienst zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muss jeder Antrag von ·wenigstens zwei V er waltungen, unterstützt werden, die Verwaltung, von der er ausgeht, nicht eingerechnet. Wenn das internationale Bureau nicht gleichzeitig mit dem Antrage die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt dem in Artikel 28, § 2, des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um die Aufnahme neuer Bestimmungen oder um die Änderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16 und 17 des gegenwärtigen Übereinkommens handelt ; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Änderung des Artikels 13 handelt; 3° einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens handelt, mit Ausnahme jedoch des in Artikel 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der durch Artikel 28 des Hauptvertrages angegebenen Form bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

Artikel 16.

Dauer des Übereinkommens.

1. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 1. Januar 1922 in Kraft.

2. Es hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechts, auf Grund einer von seiner Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr zum voraus gemachten Anzeige von diesem Übereinkommen zurückzutreten.

327

3. Vorkommendenfalls sind die laufenden Abonnemente unter den durch das gegenwärtige Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen auszuführen bis nach Ablauf der Abonnementsdauer, für die sie bestellt wurden.

Artikel 17.

.Aufhebung der frühern Bestimmungen; Ratifikation.

1. Mit dem Tage der Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der Vertragsländer vereinbarten Bestimmungen ausser Kraft.

2. Das gegenwärtige Übereinkommen soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Madrid statt. Jedes Land ist jedoch ermächtigt, das Übereinkommen vor dem 1. Januar 1922 in Kraft zu setzen, unter der Voraussetzung, dass das internationale Bureau wenigstens einen Monat vor dem Inkrafttreten, wenn nötig auf telegraphischem Wege, davon benachrichtigt wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet in Madrid, den dreissigsten November eintausendneunhundertzwanzig.

Für Deutschland :o Ronge.

Schenk.

Orth.

Für die Republik Argentinien A. Barrera Nicholson.

Für Österreich : Eberan.

Für Belgien : A. Pirard.

Tixhon.

Hub. Krains.

Für Bulgarien : N. Startcheff.

N. Boschnakoff.

Für Chile : A. de la Cruz.

Florencio Marquez de la Piata.

GUS. Cousino.

Für die Republik Kolumbien ; W. Max Lellan.

Gabriel Roldan.

Für Dänemark : Hollnagel Jensen.

Holmblad.

328

Für Ägypten : N. T. Borton.

Für Finnland: G. E. F. Albrecht.

Für Frankreich : M. Lebon.

P. M. Georges Bonnet: M. Lebon.

G. Blin.

P. Bouillard.

Barrali.

Für Norwegen : Sommerschild.

Klaus Helsing.

Für die Niederlande : A. W. Kymmell.

J. S. v. Gelder.

Für Polen : W. Dobrowolski.

Maciejewski.

Dr. Marjan Blachier.

Für Algerien : H. Treuillé.

Für Portugal: HenriqueMousinhodeAlbuquerque

Für Griechenland : P. Scassi.

Th. Penthéroudakis.

Für die portugiesischen Kolonien in Afrika : Juvenal Elvas Floriado Santa Barbara.

Für die Republik Honduras : Ricardo Beltràn y Rózpide.

Für Ungarn : 0. de Fejér.

G. Baron Szalay.

Für Italien und die i tal. Kolonien : E. Delmati.

S. urtisi.

Für Luxemburg : G. Faber.

Für Marokko (mit Ausschluss der spanischen Zone) : Gérard Japy.

J. Walter.

Für Marokko (spanische Zone) : M. Aguirre de Carcer.

L. Lopez-Ferrer.

C. Garcia de Castro.

Für die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien: José Emilio dos Santos E Silva, Für Rumänien : ° 0. G. Marinesco.

Eug. Boukman.

Für die Republik San Marino : Für das Saargebiet: Douarche.

Für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen : Drag. Oimitriyevitch.

S. P. Toutoundjitch.

Qr. Franya Pavlitch.

Costa Zlatanovitch.

329 FUr Schweden : Julius Juhlin.

Thore Wennqvist.

Für Tunis : Gérard Japy.

A. Barbarat.

Für die Schweiz : Mengotti.

F. Boss.

Für die Türkei: Méhmécl-Ali.

Für Tschechoslowakien Dr. Otokar Ruzicka.

Vaclav Kucera.

Für Uruguay : Adolfo Agorio.

330

VII.

Übereinkommen betreffend

den Postüberweisungsdienst, abgeschlossen zwischen

Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Äthiopien, Frankreich, Algerien, Griechenland, Ungarn, Italien und den italienischen Kolonien, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen von Japan abhängigen Gebiete, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), den Niederlanden, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Afrika, Asien und Ozeanien, Rumänien, dem Saargebiet, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Schweden, der Schweiz, Tschechoslowakien und Tunis.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 21 des Hauptvertrags im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Übereinkommen abgeschlossen:

L Teil.

Beziehungen zwischen den Kechunngsinhabern und den Verwaltungen.

Artikel 1.

Verpflichtung der Verwaltungen zur Ausführung der Überweisungen.

1. Jeder Inhaber einer laufenden Postrechnung in einem der Länder, die dem gegenwärtigen Übereinkommen beigetreten sind, kann Überweisungen aus seiner Rechnung auf eine laufende Postrechnung, die in einem andern dieser Länder geführt wird, veranlassen.

«, 2. Jede Verwaltung kann einen Höchstbetrag festsetzen, bis zu dem ein Rechnungsinhaber an einem Tag oder innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes Überweisungen in Auftrag geben kann.

331

3. Die Anwendung der Bestimmungen des öffentlichen Rechts ihres Landes, insbesondere bezüglich der Kapitalausfuhr, steht jeder Verwaltung frei.

4. Jeder Verwaltung der Vertragsländer ist gestattet, den Überweisungsdienst ganz oder teilweise einzustellen, wenn ausserordentliche Umstände diese Massnahme rechtfertigen.

Artikel 2.

Umrechnungskurs.

Jede Verwaltung setzt den Umrechnungskurs der eigenen Währung in die des Bestimmungslandes für die von den Rechnungsinhabern veranlassten Überweisungen selbst fest.

Artikel 3.

Gebühren.

1. Die Gebühr für eine Überweisung soll l °/oo der überwieseneu Summe nicht übersteigen. Jeder Verwaltung steht das Recht zu, Bruchteile in Anpassung an ihr Münzsystem aufzurunden.

Sie kann auch eine Mindestgebühr festsetzen, die jedoch 20 Rappen Goldwährung oder den möglichst genauen Gegenwert in der Währung der Vertragsländer nicht übersteigen darf.

2. Die Gutschrift einer Überweisung auf eine laufende Postrechnung darf keiner höhern Gebühr unterworfen werden, als zutreffendenfalls für eine gleiche Gutschrift im Inlandverkehr erhoben wird.

Artikel 4.

Überweisungszettel.

1. Der Rechnungsinhaber hat jedem Überweisungsauftrag «inen Überweisungszettel beizugeben. Er kann dessen Rückseite zu persönlichen Mitteilungen an den Gutschriftempfänger benutzen.

2. Jeder Verwaltung ist es freigestellt, vom Auftraggeber für die von ihm auf der Rückseite des Überweisungszettels angebrachten persönlichen Mitteilungen eine Gebühr zu beziehen, jedoch nur unter der Bedingung, dass diese Gebühr auch im Inlandverkehr bezogen wird. Diese Gebühr verbleibt der Verwaltung, die sie erhebt.

3. Die Überweisungszettel werden den Gutschriftempfängern taxfrei zugestellt.

332

Artikel 5.

Widerruf der Überweisungsaufträge.

1. Überweisungsaufträge können vom Inhaber der Rechnung,, die belastet wurde, widerrufen werden, solange die Gutschrift auf der Rechnung des Empfängers noch nicht stattgefunden hat.

2. Der Widerruf muss vom Rechnungsinhaber an die Verwaltung gerichtet werden, der er den Auftrag erteilt hat.

3. Die Bedingungen für die Zulässigkeit eines Widerruf» werden von jeder Verwaltung nach den für den Inlandverkehr geltenden Vorschriften festgesetzt.

Artikel 6.

Verzeichnis der Rechnungsinhaber.

Die Rechnungsinhaber können durch Vermittlung der Verwaltung, die ihre Rechnung führt, die von den andern Verwaltungen herausgegebenen Verzeichnisse der Rechnungsinhaber zu dem VOQ ihnen im Inlanddienst festgesetzten Preis beziehen.

Artikel 7.

Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen haften für Irrtümer, die bei der Gutschrift der Überweisungen auf den laufenden Postrechnungen in ihrem Dienst unterlaufen. Das gleiche gilt für die von ihnen gelieferten unrichtigen Angaben auf den den andern Verwaltungen übermittelten Überweisungslisten. Die Haftpflicht bleibt jedoch auf die Erstattung des Betrags der Überweisung beschränkt.

2. Die Verwaltungen haften nicht für Verspätung der Übermittlung und des Vollzugs der Überweisungsaufträge.

3. Der Auftraggeber hat seine Beschwerde der Verwaltung einzureichen, der er den Überweisungsauftrag erteilte, ausgenommen den Fall, wo der Gutschriftempfänger von ihm ermächtigt wurde, sich mit der Verwaltung, die des Empfängers Rechnung führt, zu verständigen. Die Pflicht der Erstattung liegt der Verwaltung ob, bei der ein als begründet befundener Anspruch in aller Form anhängig gemacht wurde, und zwar auch dann, wenn ihrerseits kein Verschulden vorliegt. Die Rückvergütung hat so bald als möglich stattzufinden.

4. Ein Entschädigungsbegehren ist nur innerhalb eines Jahres, vom Tage nach der Erteilung des Überweisungsauftrags an gerechnet, zulässig.

333

II. Teil.

Beziehungen zwischen den Verwaltungen.

Artikel 8.

Vorübergehende Einstellung des Dienstes.

Die Verwaltung, die von der in Art. l, § 4, vorgesehenen Befugnis der Einstellung des Dienstes Gebrauch macht, ist gehalten, der oder den beteiligten andern Verwaltungen davon unverzüglich, nötigenfalls telegraphisch, Anzeige zu machen.

Artikel 9.

Zuwendung der Gebühren. -- Gebuhrenfreiheit.

1. Die Überweisungsgebühren verbleiben der Verwaltung, ·welche die Rechnungen der Auftraggeber führt.

2. Die amtlichen, auf den Dienst bezüglichen Überweisungen, die zwischen den am Überweisungsdienst beteiligten Verwaltungen oder ihren Dienststellen ausgewechselt werden, sind von jeder Gebühr befreit.

Artikel 10.

Vermittlung der Überweisungen.

1. Die am Überweisungsdienst teilnehmenden Verwaltungen bezeichnen die Dienststellen, die sie mit der Auswechslung der Überweisungslisten betraut haben.

2. Sie übermitteln sich die Überweisungen werktäglich einmal mit Listen; diesen Listen sind die. Überweisungszettel zuhanden der Gutschriftempfänger beizugeben.

3. Ohne gegenteilige Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen ist der Betrag der Überweisungen sowohl auf der Liste als auch auf den Überweisungszetteln in der Währung des Landes anzugeben, das die Rechnung des Gutschriftempfängers führt.

Artikel 11.

Abrechnung.

1. Die Verwaltungen der Vertragsländer fertigen für jeden Werktag und für jede beteiligte Verwaltung eine Rechnung aus, worauf die Gesamtbeträge der empfangenen und versandten Überweisungslisten zusammengestellt sind.

334

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 4 hiernach findet die Ausgleichung der so erstellten Rechnungen nach dem Grundsatze der gegenseitigen Verrechnung statt.

3. Ohne gegenteilige Vereinbarung wird zu diesem Behufe die geringere Forderung in die Währung umgewandelt, auf die die grössere Forderung lautet. Der Umrechnung wird die Durchschnittszahl der öffentlichen Devisenkurse der Börsen oder Banken, die von jedem beteiligten Lande hierzu bezeichnet worden sind, zugrunde gelegt.

Die Verrechnung ist täglich vorzunehmen. Immerhin können sich die Verwaltungen dahin verständigen, dass die Gesamtsummen mehrerer Tage in eine Abrechnung zusammengefasst werden.

4. Die Verwaltung, die aus irgendeinem Grund von der gegenseitigen Verrechnung nicht Gebrauch machen will, kann erklären, dass sie den Gesamtbetrag ihrer Schuld in anderer Weise begleichen werde.

5. Die Schlussforderung wird von einem bestimmten Zeitpunkt an und zu einem bestimmten Zinsfuss nach Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der Vertragsländer zinstragend. Die.

Höhe des Zinsfusses soll 5 °/o im Jahre nicht übersteigen.

Artikel 12.

Zahlung der Abrechnungsschulden.

1. Jede Verwaltung kann bei der Verwaltung eines Vertragslandes ein Guthaben in der Währung dieses Landes unterhalten. Dieses Guthaben ist zur Begleichung der Summen bestimmt,, die sie allfällig der genannten Verwaltung aus dem Überweisungsverkehr oder aus einem andern Grunde schuldet. Wenn dieses Guthaben für die Vollziehung der Aufträge nicht genügt, so sind die Überweisungen den Rechnungen der Empfänger gleichwohl gutzuschreiben.

2. Die gläubigerische Verwaltung hat jederzeit das Recht, die Zahlung der ihr geschuldeten Beträge zu verlangen. Gegebenenfalls bestimmt sie den Tag, an dem die Zahlung geleistet werden soll, wobei eine der Entfernung entsprechende Frist einzuräumen ist. Wenn die schuldende Verwaltung die Zahlung innerhalb der festgesetzten Frist nicht leistet, so wird der in Art. 11, § 5, vorgesehene Zinsfuss um 2 °/o im Jahr erhöht ;.

die Erhöhung beginnt am sechsten Tag, der auf den festgesetzten Verfalltag folgt.

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3. Das von einer Verwaltung auf Grund der Bestimmungen von § l hiervor unterhaltene Guthaben darf ohne die Zustimmung dieser Verwaltung in keinem Fall eine andere als die vorgesehene Verwendung finden.

Artikel 13.

Auswechslung der Verzeichnisse der Rechnungsinhaber.

Die Verwaltungen der Vertragsländer werden sich die für den Dienstgebrauch erforderlichen Verzeichnisse ihrer Rechnungsinhaber gegenseitig unentgeltlich liefern.

Artikel 14.

Rllckgriffsrecht.

1. Die Verwaltung, der die in Art. 7 vorgesehene Erstattung obliegt, hat zutreffendenfalls das Rückgriffsrecht auf die verantwortliche Verwaltung, d. h. auf die Verwaltung, in deren Dienst der Irrtum unterlief.

2. Ist der Irrtum beiden Verwaltungen zuzuschreiben, so haben beide an die Erstattung zu gleichen Teilen beizutragen.

3. Die Verwaltung, bei der unter den in Art. 7 vorgesehenen Bedingungen ein Anspruch erhoben wurde, ist ermächtigt, den Ansprecher auf Rechnung der Verwaltung, deren Haftpflicht festgestellt ist, schadlos zu halten. Wenn eine Verwaltung auf eine Aufforderung zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit innerhalb einer.

Frist von sechs Monaten keine Antwort erteilt hat, so wird angenommen, sie anerkenne stillschweigend ihre Haftpflicht. 4. Die haftpflichtige Verwaltung ist gehalten, die Verwaltung,, die die Erstattung geleistet hat, innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten, vom Tage des Empfangs der Benachrichtigung über die erfolgte Erstattung an gerechnet, schadlos zu halten. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so hat die schuldende Verwaltung vom Ablauf der vorgenannten Frist an einen Verzugszins von 7 °/o im Jahre zu entrichten.

III. Teil.

Artikel 15.

Ausführungsreglement und verschiedene Bestimmungen.

1. Die Verwaltungen der Vertragsländer bestimmen die Art und Weise der Übermittlung der Listen und Überweisungszettel ^

336

die Form der in Art. 11 vorgesehenen Abrechnungen und erlassen alle übrigen zur Ausführung des gegenwärtigen Übereinkommens nötigen Dienstvorschriften.

2. Die Bestimmungen der Art. 21, 23, 25, 26 und 30 des Hauptvertrags finden Anwendung in bezug auf die innere Gesetzgebung, die Gründung engerer Vereinigungen, die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten, die Beitritte zum Übereinkommen und das Inkrafttreten sowie die Dauer des Übereinkommens.

3. Die in der Zeit zwischen den Kongressen gestellten Anträge sind gemäss den Bestimmungen von Art. 28, §§ l und 2, des Hauptvertrages zu behandeln.

Um zur Ausführung zu gelangen, müssen diese Anträge auf sich vereinigen : 1° zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die Aufnahme neuer Bestimmungen oder um die Änderung von Bestimmungen des Übereinkommens handelt; 2° einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens handelt, mit Ausnahme des in Art. 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden im ersten Falle durch eine von der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft zu erlassende diplomatische Note, die allen Regierungen der Vertragsländer zuzustellen ist, und im zweiten Falle durch eine einfache Bekanntgabe des internationalen Bureaus an alle Vertragsverwaltungen bestätigt.

5. Jede angenommene neue Bestimmung oder Änderung ist frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

Geschehen zu Madrid, den dreissigsten November eintausendneunhundertzwanzig.

Für Deutschland : Ronge.

Schenk.

Orth.

Für Österreich : Eberan.

Für Belgien: A. Pirard.

Tixhon.

Hub. Krains.

Für Dänemark : Hollnagel Jensen.

Holmblad.

337

Für Äthiopien : Weuldeu-Berhane.

Für Frankreich: M. Lebon.

P. M. Georges Bonnet: M. Lebon.

G. Blin.

Für die Gesamtheit der übrigen von Japan abhängigen Gebiete : S. Nakanishi.

Arajiro Miura.

Y. Hiratsuka.

Für Luxemburg: G. Faber.

P. Bouillard.

Für Algerien : H. Treuillé.

Für Marokko (ohne die spanische Zone): Gérard Japy.

J. Walter.

Für Griechenland : P. Scassi.

Th. Penthéroudakis.

Für die Niederlande: A. W. Kymmell.

J. S. v. Gelder.

Für Ungarn : 0. de Fejér.

G. Baron Szalay.

Für Portugal : Henrique Mousinho de Albuquerque.

Barrai).

Für Italien und die italienischen Kolonien: E. Delmati.

T. C. Giannini.

S. Ortisi.

Für Japan : S. Nakanishi.

Arajiro Miura.

Y. Hiratsuka.

Für Chosen (Korea) : S. Nakanishi.

Arajiro Miura.

Y. Hiratsuka.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

Für die portugiesischen Kolonien in Afrika: Juvenal Elvas Floriado Santa Barbara.

Für die portugiesischen Kolonien in Asien und Ozeanien : José Emilio dos Santos E Silva.

Für Rumänien : D. G. Marinesco.

Eug. Boukman.

Für das Saargebiet : Douarche.

24

338

Für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen : Drag. Oimitriyevitch.

S. P. Toutoundjitch.

Dr. Franya Paviitch.

Costa Zlatanovitch.

Für Schweden: Julius Juhlin.

Thore Wennqvist.

Für die Schweiz: Mengotti.

F. Boss.

Für Tschechoslowakien : Dr. Otokar Ruzicka.

Vaclav Kucera.

Für Tunis: Gérard Japy.

A. Barbarat.

Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des Übereinkommens betreffend den Postüberweisungsdienst zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten sich über folgende Bestimmungen geeinigt: Einziger Artikel.

1. Die Bestimmung von Artikel II des Schlussprotokolls zum Hauptvertrag betreffend die jedem Land zustehende Freiheit, die Gegenwerte nach seinem Ermessen festzusetzen, ist auch auf die in Artikel 3 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehene Gebühr von 20 Rappen anwendbar.

2. In Abweichung von den Bestimmungen des Art. 15, § 2, betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird jedes Vertragsland den andern am Vertrag teilnehmenden Ländern den Zeitpunkt mitteilen, von dem an es den Dienst zur Ausführung bringen wird.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Schlussprotokoll aufgenommen, das die nämliche Kraft und die nämliche Gültigkeit hat, \vie wenn seine Bestimmungen im Übereinkommen selbst ständen. Dieses Protokoll wurde in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der spanischen Regierung niedergelegt wurde und wovon jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden soll.

Geschehen zu Madrid, den dreissigsten November eintausendneunhundertzwaozig.

(Unterschriften wie beim Übereinkommen.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation der am Weltpostkongress in Madrid abgeschlossenen Verträge und Übereinkommen. (Vom 23.

September 1921.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1921

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

1473

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.09.1921

Date Data Seite

193-338

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10 028 078

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