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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des tessinischen Verfassungsdekretes vom 29. Dezember 1920.
(Vom 4. April 1921.)
Nach dem geltenden tessinischen Verfassungsrecht beträgt die Amtsdauer der Mitglieder des Appellationsgerichtes 10 Jahre, diejenige der Geschworenen (Assessori giurati) 5 Jahre (Verfassungsdekret vom 21. Januar 1910, Art. 8, Sammlung der Bundes- und Kantonsverfassungen, Nachtrag, S. 76 ff ). Die Amtsdauer der Appellationsrichter sowohl als der Geschworenen läuft am 31. Mai 1921 aus, und es müssten daher die Wiederwahlen erfolgen. Mit Rücksicht darauf, dass im Laufe dieses Jahres im Kanton Tessin eine Totalrevision der Kantonsverfassung vorgenommen werden soll, erschien es als angezeigt, die Erneuerungswahlen der Appellationsrichter und Geschworenen um ein Jahr hinauszuschieben, um sie erst nach dem Inkrafttreten der neuen Verfassung stattfinden zu lassen, weil in dieser unter Umständen die Bestimmungen über die Amtsdauer abgeändert werden. Auf Antrag des Regierungsrates beschloss daher der Grosse Rat des Kantons Tessin am 29. Dezember 1920, dem Volke ein Decreto di riforma parziale della Costituzione vorzulegen, das folgenden Wortlaut hat: ,,La scadenza della nomina del Tribunale di Appello e degli Assessori giurati è prorogata di un anno." Dieses Verfassungsdekret ist in der Volksabstimmung vom 6. Februar 1921 mit 4722 Stimmen gegen 877 Stimmen angenommen worden.
Mit Zuschrift vom 2. März 1921 sucht nunmehr der Regie-; rungsrat des Kantons Tessin die Gewährleistung des Verfassungsdekretes vom 29. Dezember 1920 nach.
Diesem Gesuche ist ohne weiteres zu entsprechen. Die'Festsetzung der Amtsdauer der Behörden liegt ausschliesslich dem kantonalen Staatsrechte ob, und es kann ein Widerspruch des
521 vorliegenden Verfassungsdekretes mit den Bestimmungen der Bundesverfassung überhaupt nicht in Frage kommen.
Indem wir Ihnen beantragen, dem Verfassungsdekret vom 29. Dezember 1920 die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen, benutzen wir diesen Anlass, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung /AI versichern.
B e r n , den 4. April 1921.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Schulthess.
Der Bundeskanzler:
Steiger.
(Entwurf.)
Bundesfoeschluss betreffend
die Gewährleistung des tessinischen Verfassungsdekretes vom 29. Dezember 1920.
Die B u n d e s v e r S a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. April 1.921 betreffend die Gewährleistung des tessinischen Verfassungsdekretes vom 29. Dezember 1920; in Erwägung, dass die neue Verfassungsbestiramung, deren Gewährleistung nachgesucht wird, nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst: \. Dem tessinischen Verfassungsdekret vom 29. Dezember 1920 wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.
2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des tessinischen Verfassungsdekretes vom 29. Dezember 1920. (Vom 4. April 1921.)
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Jahr
1921
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
14
Cahier Numero Geschäftsnummer
1393
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.04.1921
Date Data Seite
520-521
Page Pagina Ref. No
10 027 892
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