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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen und Berufsverbände zum Bundesratsbeschluss vom 30. September 1921 über Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 betreffend Arbeitslosenunterstützung.

(Vom 29. Oktober 1921.)

I.

Der Bundesrat hat durch Beschluss vom 30. September 1921 den Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1919 betreffend Arbeitslosenunterstützung in einigen Bestimmungen abgeändert und ergänzt und das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens zu bestimmen.

Durch Ausführungsverordnung vom 29. Oktober 1921 haben wir die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlassen und den neuen Beschluss auf den 15. November nächsthin in Kraft erklärt.

II.

Zu den einzelnen Neuerungen haben wir folgende Erläuterungen anzubringen : 1. Zu Art. 5, neuer Schlussabsatz. Zwang zum Besuch von Arbeitslosenkursen.

Es ist selbstverständlich, dass zum Besuche von Bildungskursen nur solche Arbeitslose gezwungen werden sollen, denen der Besuch vernünftigerweise zugemutet werden darf. Der Zwang darf nicht in zweckloser Weise ausgeübt werden. So hätte es z. B. keinen Sinn, alte, nicht mehr bildungsfähige Leute zum Besuche solcher Kurse anzuhalten.

2. Zu Absatz l des Art. 8. DeDefinition des Normalverdienstes.

Jede Arbeitslosenunterstützung muss vom Grundsatz ausgehen, dass sie unter dem Betrag bleiben muss, den der Arbeits-

913 lose bei normaler Arbeitsgelegenheit verdienen könnte. Die Preisgabe dieses Grundsatzes würde den Arbeitslosen abhalten, sich nach normaler Beschäftigung umzusehen, und den normal beschäftigten Arbeiter verlocken, arbeitslos zu werden. Aus diesen Gründen schreibt die neue Fassung des Art. 8, Abs. l, vor, dass als normaler Verdienst derjenige zu betrachten sei, den der Arbeitslose zur Zeit, in der er die Unterstützung bezieht, verdienen könnte.

Dieser Rechtsgrundsatz muss, wie jeder andere, loyal gehandhabt werden und darf nicht zu Missbräuchen führen. Würde z. B. kurz vor eintretender Arbeitslosigkeit der Lohn eines Arbeiters in unbilliger Weise herabgesetzt in der offenbaren Absicht, die Arbeitslosenunterstützung damit herabzudrücken, so wäre diese nicht nach dem herabgesetzten Lohne zu berechnen. Die Praxis wird hier ohne grosse Schwierigkeiten das Richtige finden.

3. TM Art. 8, neuer Schlusssatz. Teilweise Ersetzung der Barunterstützung durch entsprechende Naturalleistung.

Auch dieser neue Grundsatz soll loyal zur Anwendung gelangen ; dazu gehört, dass die Naturalleistungen den Arbeitslosen nicht zu übersetzten Preisen angerechnet werden. Es ist vielmehr zu erwarten, dass die Kantone oder Gemeinden nur ihre Selbstkosten in Anrechnung bringen.

4. Zu Art. 9, neue Fassung. Differenzzulage, Beschäftigung unterstützter Arbeitsloser und ausserordentliclie Unterstützung oder Der Begriff der Differenzzulage, wie er in der alten Fassung des Art. 9 umschrieben war, wurde beibehalten. Während aber bisher die Zulage nur die Differenz zwischen dem Verdienst und der Arbeitslosenunterstützung ausgleichen durfte, ermöglicht die neue Fassung, weiter zu gehen, indem sie vorschreibt, die Zulage solle ,,mindestens"1 die Differenz ausgleichen. Die Neuerung entspricht dem Gedanken, dass der Arbeitende mehr verdienen soll als der Beschäftigungslose.

Der zweite Absatz des Art. 9 sieht vor, dass unterstützte Arbeitslose, die keine Lohnarbeit finden, von der Wohnsitzgemeinde zur Arbeit angehalten werden können gegen Auszahlung der Unterstützung und je nach der Dauer der Beschäftigung eines Zuschlages. Die Anstrengungen, die Barunterstützung durch ein System der Arbeitsbeschaffung zu ersetzen, mögen nocn so gross.

sein, so wird es doch nicht gelingen, allen Arbeitslosen Lohnarbeit zuzuhalten. Um aber einerseits auch die unterstütztoa

914 Arbeitslosen vor den nachteiligen Folgen der Beschäftigungslosigkeit zu bewahren und um anderseits grundsätzlich die Möglichkeit zu schaffen, für die Barunterstützung eine Gegenleistung zu verlangen, ist die Neuerung des zweiten Absatzes von Art. 9 aufgenommen worden. Den Gemeinden ist damit kein Zwang auferlegt; es ist ihnen vielmehr freigestellt, von der Neuerung Gebrauch zu machen oder nicht. Machen sie davon Gebrauch und verweigert der Arbeitslose grundlos die Arbeit, so ist sein Verhalten als Arbeitsverweigerung zu betrachten, welche die in Art. 10 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 festgesetzten Folgen nach sich ziehen kann.

Die verschiedenen Arten der Beschäftigung Arbeitsloser und insbesondere die Möglichkeit der Anwendung des Art. 9, Abs. l und 2, lassen sich am besten an einem praktischen Beispiel näher erläutern. In der Gemeinde X werden verschiedene gemäss Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 20. September 1921 subventionierte Arbeiten ausgeführt. Die dabei verwendeten Arbeitslosen erhalten nicht die Unterstützung, sondern einen Lohn. Da auf diese Weise nur ein Teil der Arbeitslosen beschäftigt werden kann, so bemüht sich die Gemeinde, für den andern Teil durch Anlage und Ausbesserung von Privai- und Gemeindewegen Arbeit zu beschaffen.

Da sie aber hierfür keine Subventionen nach dem Bundesratsbeschluss vom 20. September 1921 erhalten kann, weil der Kanton, dem sie angehört, über die ihm zur Verfügung .stehenden Summen bereits verfügt hat, und da sie ohne Beiträge des Kantons und des Bundes die betreffenden Arbeiten nicht ausführen kann, so bleibt ihr das Vorgehen nach Art. 9, Absatz l oder 2, offen. Sie wird die erstere Möglichkeit -- Bezahlung einer Differenzzulage -- dann wählen, wenn die Leistungen derjenigen, zu deren Gunsten die Arbeiten ausgeführt werden, zur vollständigen Bezahlung des Lohnes nicht ausreichen ; sie wird die zweite Möglichkeit -- Bezahlung der Unterstützung mit Zulage -- vorziehen, wenn es sich um die Ausführung von Arbeiten für die Gemeinde selbst, die für sie nicht einen entsprechenden Gegenwert aufweisen, handelt.

Im einen wie im andern Falle bedarf es keiner vorausgehenden Bewilligung des Bundes oder des Kantons. Die Beitragspflicht der letztern tritt gleich wie bei der Unterstützung automatisch ein.
Die auf diese Weise den Gemeinden eingeräumte Befugnis darf nicht missbraucht werden. Sie darf nur als Notbehelf zur Anwendung gelangen und darf nicht dazu führen, dass Arbeiten, die ordentlicherweise zur Ausführung gelangen, nach diesem System auf Kosten des Kantons und des Bundes unterstützt

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werden. Insbesondere ist es als ausgeschlossen zu betrachten, dass Betriebe nach diesem System einen Teil des Lohnes ihrer ßerufsarbeiter auf die öffentlichen Mittel abwälzen dürfen.

Seh li esslich ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der neuen Fassung des Absatzes 3 von Art. 9 die Genehmigung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements für die Ausrichtung von ausserordentlichen Unterstützungen und unverzinslichen Darlehen nur noch einzuholen ist, wenn der Betrag Fr. 200 übersteigt, statt wie bisher Fr. 100.

5. Zu Art. 9bls.

Unterstützung notleidender Betriebe.

Das Problem der produktiven Arbeitslosenfürsorge, das hier verwirklicht werden soll, ist ausserordentlich schwierig, weil es leicht zu Missbräuchen führen kann, indem sich Betriebe, die aus eigener Kraft durchhalten könnten, ohne zwingende Not um eine Subvention bewerben. Trotz dieser Bedenken hat sich der Bundesrat zu der Neuerung entschlossen, ist sich aber bewusst, dass es sich um einen Versuch handelt. Die Voraussetzungen, unter denen eine Unterstützung gewährt werden kann, sind im Bundesratsbeschlusse genau umschrieben. Vor allem aus ist darauf aufmerksam zu machen, dass es im einzelnen Falle einer besondern Vereinbarung zwischen der Amtsstelle, welche über die Gewährung der Unterstützung entscheidet, und dem zu unterstützenden Betriebe bedarf. Auf diese Weise ist die Möglichkeit gegeben, sich dem Einzelfalle anzupassen und unter Umständen weitere Bedingungen, die im Bundesratsbeschlusse nicht vorgesehen sind, zu vereinbaren.

Das Verfahren für die Anwendung des Art. 9bis ist in der Ausführungsverordnung vom 29. Oktober 1921 geordnet. In denjenigen Fällen, wo das finanzielle Interesse ein und desselben Kantons in Frage steht, entscheidet dieser, unter Vorbehalt der Genehmigung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

Dieser Vorbehalt ermöglicht uns, eine Übersicht über die Praxis in den verschiedenen Kantonen zu erhalten und den Kantonen selbst unter Umständen anderswo gemachte Erfahrungen zur Kenntnis zu bringen.

In allen andern Fällen, also überall da, wo mehr als ein Kanton finanziell daran interessiert ist, entscheidet das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement nach Anhörung der beteiligten Kantone.

Da die Ordnung, wie sie Art. 9bls vorsieht, in erster Linie auf die Unterstützung einzelner Betriebe zugeschnitten ist, so ist Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IY.

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in bezug auf das Verfahren der Erlass besonderer Vorschriften vorbehalten, wenn es sich darum handeln sollte, die Grundsätze des Art. 9bis auf ganze Industriezweige einheitlich anzuwenden.

Wir wollen nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dass in vielen Fällen eine Überprüfung der Berechnungen der Betriebe, die um eine Unterstützung nachsuchen, notwendig sein wird. Das eidgenössische Arbeitsamt, dem wir unsere Kompetenzen in dieser Sache delegieren, wird zu diesem Zwecke Sachverständige beiziehen. Soweit es ihnen die Zeit erlauben wird, werden sie auch den Kantonen zur Verfügung stehen, die nicht selbst über Sachverständige verfügen.

Wir behalten uns vor, über die Anwendung des Art. 9bis im Laufe der Zeit weitere Weisungen zu erteilen.

6. Zu Art. 12. Dauer der Unterstützung.

Gegenüber dem bisherigen Zustand wird die Neuerung eingeführt, dass für Schweizerbürger die Unterstützung nach Ablauf der ersten 60 Tage um weitere 60 Tage verlängert werden muss, wenn die Voraussetzungen der Unterstützung noch zutreffen. Die Unterstützungsdauer für Schweizerbürger beträgt also mindestens 120 Tage innert Jahresfrist. Im übrigen sind die Kantone befugt, Verlängerungen nach ihrem Ermessen zu verfügen, d. h. über die Mindestvorschriften des Art. 12 hinauszugehen. Sie können also die Mindestunterstützungsdauer, die für Schweizerbürger nunmehr 120 Tage und für Ausländer wie bisher 60 Tage beträgt, nach Belieben verlängern.

Wenn Kantone die für Schweizerbürger vorgeschriebene Verlängerung um weitere 60 Tage unter zwei Malen, eventuell mit einem kleinen Unterbruch vornehmen wollen, so steht dem nichts entgegen.

Der neue Schlussabsatz des Art. 12 sieht vor, dass die Beschäftigung Arbeitsloser, welche von Bund, Kanton oder Gemeinden zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ausgeführt werden, auf die Dauer der Arbeitslosigkeit angerechnet werden kann. Da die Vorschrift Anfechtung erfahren hat, die unseres Erachtens in der Hauptsache auf Missverständnisse zurückzuführen ist, so bedarf sie näherer Erläuterung.

Verschiedene Kantone und Gemeinden legen das Hauptgewicht der Arbeitslosenfürsorge auf die Arbeitsbeschaffung und organisieren eigene Notstandsarbeiten zur Beschäftigung der unterstützungsberechtigten Arbeitslosen. Sie macheu mit Recht geltend, dass sie diese Art der Arbeitslosenfürsorge teurer zu stehen komme als

917 die Barunterstiltzung, und dass sie an der Organisation solcher Notstandsarbeiten kein Interesse hätten, wenn sie überdies die Barunterstiitzung für eine gleich lange Dauer bezahlen müssten, wie wenn sie keine Notstandsarbeiten hätten ausführen lassen.

Sie haben denn auch mit allem Nachdruck erklärt, dass sie die doppelte Belastung nicht zu ertragen vermöchten und zur Einstellung der Notstandsarbeiten gezwungen wären, wenn die Beschäftigung der Arbeitslosen bei diesen Arbeiten nicht auf die Unterstützungsdauer angerechnet werden könnte. Um diesen berechtigten Einwänden Rücksicht zu tragen, ist die neue Vorschrift aufgenommen worden. Sie zwingt die Kantone und Gemeinden nicht, vom bisherigen System abzuweichen, sondern gibt ihnen nur die Möglichkeit der Anrechnung. D i e s e A n r e c h n u n g d a r f a b e r n u r b e i s o l c h e n A r b e i t e n s t a t t f i n d e n , d i e vo-n d e n K a n t o n e n u n d G e m e i n d e n s e l b e r z u r Beschäftigung der A r b e i t s l o s e n a u s g e f ü h r t w e r d e n ; sie ist ausgeschlossen bei allen andern Arbeiten, selbst wenn diese zum Zwecke der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit von Bund und Kantonen subventioniert sind.

Zur Vermeidung von Missverständnissen heben wir noch ausdrücklich hervor, dass die Abänderung der Vorschriften über die Unterstützungsdauer an der Beitragspflicht des Arbeitgebers nichts ändert. Diese erstreckt sich wie bisher nur auf 90 Tage und soll dem Umfange nach über den Höchstbetrag, wie er in Art. 18 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 festgesetzt ist, nicht hinausgehen.

7. Abänderung der Art. 40 und 41.

Die eidgenössische Rekurskommission soll in Zukunft in allen wesentlichen Fragen der Arbeitslosenunterstützung begutachtende Instanz der Bundesbehörden sein. Diese Vorschrift in Verbindung mit der Bestimmung, dass das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verbindliche Weisungen erteilen kann, wird dazu beitragen, dass in vielen Fällen grundsätzliche Streitfragen nach Begutachtung durch die Rekurskommission durch verbindliche Weisungen gelöst werden können. Es wird das zur Verminderung der Streitfälle und zur Vermehrung der Rechtssicherheit beitragen.

B e r n , den 29. Oktober 1921.

Eidgenössisches VolkswirtscTiaftsdepartemeni : Schulthess.

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Besondere Weisungen zum

Bundesratsbeschluss vom 20. September 1921 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zu dessen Ausführungsverordnung.

(Vom 31. Oktober 1921.)

Mit Bezug auf verschiedene von den Kantonen gestellte Anfragen hinsichtlich der Auslegung des Bundesratsbeschlusses vom 20. September 1921 und seiner Ausführungsverordnung und in Ergänzung der letzteren werden die folgenden besonderen Weisungen erlassen :

I. Zum Bundesratsbeschluss.

Ad Art. 2. Die in Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 20. September 1921 vorgesehenen ausserordentlichen Bundesbeiträge können für die vom Bund ordentlicherweise subventionierten Arbeiten nicht ausgerichtet werden, ausgenommen für forstwirtschaftliche Arbeiten.

Die Zuschläge gemäss Art. 2 und 4 werden den Bauherren gewährt als Prämie für die Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für Arbeitslose und zur Deckung allfälliger Mehrkosten infolge Minderleistung der ausserberuflich verwendeten Leute. Sie dürfen aber nicht allgemein Unternehmern und Betriebsinhabern zugute kommen, die Aufträge berufsmässig und zu den im Gewerbe üblichen Preisen ausführen.

Ad Art. 4. Die in Art. 4, Absatz l, vorgesehenen Zuschläge an die vom Bund ordentlicherweise subventionierten Arbeiten bedingen eine gleich hohe kantonale Gegenleistung. Nicht erforderlich ist dagegen eine kantonale Gegenleistung zu den ausserordentlichen Bundesbeiträgen gemäss Art. 4, Absatz 2.

II. Zur Ausführungsverordnung.

Ad Art. 1. Gleich wie für dio Beiträge ist im Subventionsentscheid auch für die Zuschläge gemäss Art. 2 und 4 des Bundesratsbeschlusses ein Höchstbetrag festzusetzen, unter Zugrundelegung der zu veranschlagenden mutmasslichen Gesamtlohnsumme der ausserberuflich beschäftigten Arbeitslosen.

919 Grundsätzlich sind nachträgliche Bundesbeiträge und Zuschläge an bereits ausgeführte Arbeiten nicht statthaft. Soll hiervon ausnahmsweise infolge besonderer Verhältnisse abgegangen werden, so ist vorerst die Genehmigung des eidgenössischen Arbeitsamtes einzuholen.

Ad Art. 2. Es ist Sache des Kantons, darüber zu wachen, dass die subventionierten Arbeiten nach getroffenem Subventionsentscheid ungesäumt in Angriff genommen werden. Wo dies nicht geschieht, emptieh.lt es sich, für den Baubeginn eine Frist festzusetzen und die zugesicherten Subventionen und Lohnzuschläge zurückzuziehen, wenn solche unbenutzt verstrichen ist.

Ad Art. 3. Dem Bund gegenüber sind die Kantone dafür verantwortlich, dass auch da die Kantonsleistung vollständig zur Ausrichtung an die Bauherren gelängt, wo sie ganz oder teilweise aus Beiträgen von Gemeinden oder Dritten besteht.

Ad Art. 4. Die Subventionsentscheide der Kantone sind, in der Reihenfolge ihrer Anmeldung numeriert, dem eidgenössischen Arbeitsamt vermittelst Anmeldungsformular A ungesäumt zur Kenntnis zu bringen: bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann die Ausrichtung der Bundesleistungen verweigert werden.

Wo für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und wasserbauliche Arbeiten ausserordentliche Bundesbeiträge und Zuschläge nachgesucht werden, sind die Projekte vorgängig dem Subventionsentscheid durch die zuständigen kantonalen Organe und Amtsstellen (Kulturingcnieure, Kantonsingenieure, Forstämter, Bauämter) auf ihre technische Richtigkeit zu begutachten. Projekte, die technisch ungenügend sind, sollen zur Abänderung zurückgewiesen werden.

Ad Art. 5. In Fällen, in denen eine Bundesleistung ohne gleich hohe kantonale Leistung beansprucht wird, sowie da, wo der Kanton selbst Gesuchsteller ist, sollen den Subventionsgesuchen die zur Beurteilung der Projekte erforderliehen Akten beigefügt werden.

Ad Art. 6. Es empfiehlt sich, den Verkehr mit dem eidgenössischen Arbeitsamt und die Verfügung über die Bundeskredite einer zentralen kantonalen Amtsstelle zu übertragen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass in den Kantonen, wo dies nicht der Fall ist, Doppelspurigkeit und Unklarheiten im Rechnungswesen entstehen, die eine Orientierung mit der Zeit unmöglich machen.

Es ist zweckmässig, von den getroffenen Subventionsentscheiden den kantonalen und Gemeindearbeitsämtern ohne Verzug

920 Kenntnis zu geben, damit sich diese mit der Leitung der betreffenden Arbeitsplätze über die Zuweisung von Arbeitslosen in Verbindung setzen können.

Ad Art. 7. Gesuche um ausserordentliche Beiträge und Zuschläge gemäss Art. 4 des Bundesratsbeschlusses an die vom Bund ordentlicherweise subventionierten Arbeiten sind in der Regel in Verbindung mit dem Gesuch um einen ordentlichen Beitrag bei der hierfür zuständigen eidgenössischen Amtsstelle (Abteilung für Landwirtschaft, Oberforstinspektorat, Oberbauinspektorat) einzureichen. Diese stellt dem. eidgenössischen Arbeitsamt bezüglich der Bewilligung ausserordentlicher Beiträge Antrag.

Wird ein solches Gesuch ausnahmsweise direkt beim eidgenössischen Arbeitsamt eingereicht, so ist darin zu erwähnen, in welcher Höhe eine ordentliche Bundessubvention bereits bewilligt oder nachgesucht worden ist, bzw. noch nachgesucht werden soll.

Ad Art. 10. a. Abrechnung:

Der für die Subvention in Betracht fallende Betrag ist zu ermitteln unter Ausschluss aller Bauauslagen, die nicht mit einer Arbeitsleistung zusammenhangen (Gebühren, Aufrichtgelder, Flurentschädigungen, Landerwerb und ähnliches).

Nachdem von den kantonalen Amtsstellen auf Grund dor geprüften Abrechnung die definitiven Bundesleistungen festgesetzt worden sind, soll hiervon vermittelst Abrechnungsformular B dem eidgenössischen Arbeitsamt Kenntnis gegeben werden.

IQ den Fällen, wo gemäss Art. 5 der Ausführungsverordnung der Entscheid über die Bundesleistungen bei den Bundesbehördeu liegt, ist dem eidgenössischen Arbeitsamt eine Bauabrechnung mitsamt den Belegen einzusenden.

Für die zur Verrechnung kommenden Lohnzuschläge gemäss Art. 2 und 4 des Bundesratsbeschlusses haben die kantonalen Arbeitsämter auf den Lohnlisten die Richtigkeit zu bescheinigen.

b. Auszahlung: Die Auszahlung der vom Bund übernommenen Leistungen wird wie folgt geregelt: Für die Teilzahlungen auf den für die Beiträge und Lohnzuschläge festgesetzten Höchstbeträgen haben dio Kantone dem eidgenössischen Arbeitsamt Antrag zu stellen, mit der Erklärung, dass die Voraussetzungen hierfür gemäss Art. 10, Absatz 4, der Ausführungsverordnung erfüllt seien. Es steht den Kantonen frei,

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die vom eidgenössischen Arbeitsamt ausgerichteten Teilzahlungen auf den Beiträgen nach" Massgabe des Baufortschrittes den Subventionsempfängern nach und nach auszufolgen.

Rest- und Totalzahlungen werden vom eidgenössischen Arbeitsamt ausgerichtet nach Eingang des Abrechnungsformulars B, bzw.

nach Genehmigung der Bauabrechnungen, in Fällen, wo solche einzusenden sind.

Das eidgenössische Arbeitsamt wird die fälligen Zahlungen jeweilen am 10., 20. und letzten jeden Monats in einem gemeinsamen Betrag zur Anweisung bringen, unter Zustellung eines Bordereaus an die kantonalen Amtsstellen.

III. Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Jede Änderung oder Annullierung von Bundesleistungen ist dem eidgenössischen Arbeitsamt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Den Kantonen steht es frei, die ihnen auf Grund der früheren Bundesratsbeschlüsse eröffneten Kredite, soweit über diese nicht verfügt wurde, noch bis zum 31, Dezember nächsthin nach den Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 19. Februar 1921, oder schon jetzt nach denjenigen des Bundesratsbeschlusses vom 20. September 1921 zu verwenden. Nach diesem Zeitpunkt ist nur noch der Bundesratsbeschluss vom 20. September 1921 anzuwenden.

Für Arbeiten, die vor dem 20. September 1921 zur Ausführung gelangten, sind einzig die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 19. Februar 1921 massgebend.

Für alle gestützt auf die Bundesratsbeschlüsse vom 23. Mai 1919, 15. Juli 1919, 11. Mai 1920 und 19. Februar 1921 getroffenen Subventionsentscheide gilt das bisherige Abrechnungsverfahren.

B e r n , den 31. Oktober 1921.

Eidgenössisches Arbeitsamt, Der Direktor: Pflster.

Vorstehende Weisungen werden genehmigt und im Sinne von Art. 9 des Bundesratsbeschlusses vom 20.. September 1921 als verbindlich erklärt.

B e r n , den 31. Oktober 1921.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

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Bundesbeitrag für das Jahr 1921 an die Lebensversicherungen der eidg. Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer andern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion für das Jahr 1921 bewilligten Bundessubvention Anteil haben können, sofern eine der folgenden Bedingungen zutrifft : a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem 1. Januar 1876 bestand; b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den- eidg. Dienst eingegangen wurde; c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein- wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musate, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde ; d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz.

Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer andern Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, kann jedoch pro 1921 10 °/oo der subventionsberechtigten Versicherungssumme, sowie den absoluten Betrag von Fr. 50 nicht übersteigen, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lcbensversicherungsverein inbegriffen sind.

Anspruchberechtigte werden hiermit ersucht, sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1921 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname und derzeitige amtliche Stellung) längstens bis zum 25. November nächsthin der Verwaltung des Schweiz. Lebensversicherungsvereins in Basel frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Infolge des Abbaues der Bundessubvention können Neuanmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden.

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Besitzt der Gesuchsteller auch eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsyerein, so ist die Policenummer anzugeben.

Die Verwaltung des Schweiz. LebensversicherungsVereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 4. November 1921.

(2.).

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Société électrique du Châtelard bei Vallorbe stellt das Gesuch um Bewilligung der Ausfuhr von max. 1 kW elektrischer Energie nach dem ca. 100 m von der Grenze entfernten Weiler ,,chez Piquet*1 der französischen Gemeinde Jougne. Die Energie soll zur Beleuchtung verwendet werden. Die Bewilligung wird auf unbestimmte Dauer nachgesucht. Es ist indessen beabsichtigt, im Falle der Erteilung der Bewilligung die Erlaubnis auf eine Dauer von 20 Jahren zu erteilen. Die Ausfuhr ist durch Bundes^ ratsbeschluss vom I.November 1921 provisorisch bewilligt worden.

Dieses Begehren wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Einsprachen oder Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis 9. Februar 1922 einzureichen.

Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Auf begründetes Gesuch hin werden Strornkonsumenten die wichtigsten Lieferungsbedingungen vom unterzeichneten Amte bekanntgegeben.

B e r n , den S.November 1921.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft

Jungfraubahngesellschaft.

Die Inhaber von Obligationen der Jungfraubahn 1. des Anleihens I. Hypothek auf der Strecke Scheidegg' Eismeer von Fr. 2,500,000 à 5 % vom Jahre 1900, 2. des Anleihens II. Hypothek auf der genannten Strecke von Fr. 1,500,000 à 5 % vom Jahre 1906, 3. des Anleihens I. Hypothek auf der Strecke Eismeer-Jungfraujoch von Fr. 3,000,000 à 5 % vom Jahre 1909 werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass die Jungfraubahngesellschaft vom schweizerischen Bundesgericht durch Beschluss vom 30. Juni 1921 die Bewilligung zur Einleitung des Sanierungsverfahrens, gestützt auf die Verordnung über die

924 Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 20. Februai1 1918, erhalten hat. Demnach werden sie in Anwendung des ßundesratsbeschlusses vom 25. April 1919 eingeladen, an der am

Samstag, den 26. November 1921, vormittags 11 Uhr, im Hotel Bristol in Bern, unter der Leitung des Unterzeichneten stattfindenden Gläubigerversammlung teilzunehmen, an der Über folgende Traktanden Beschluss zu fassen ist: 1. Brlass der von Mitte April 1915 an bis Mitte Oktober 1919 (inklusive) verfallenen Zinsbeträge dieser Anleihen.

2. Umwandlung der Mitte April und Mitte Oktober 1920 und 1921 verfallenen Zinsbeträge (4 Halbjahrescoupons) in Prioritätsaktien, in dem Sinne, dass jede Obligation von Fr. 1000 einen Anteilschein auf eine halbe, jede Obligation von Fr. 500 einen Anteilschein auf eine Viertel-Prioritätsaktie im Nominalbeträge von Fr. 200 erhält. Zwei halbe resp. vier Viertel dieser Anteilscheine können gegen definitive Titel eingetauscht werden.

Die Abstempelung der Aktie besorgt die Gesellschaft.

Die Prioritätsaktien haben Anspruch auf eine Vorzugsdividende von 6 °/o und haben im Liquidationsfalle das erste Anrecht auf volle Deckung.

3. Umwandlung des festen Zinsfusses der obigen Anleihen für die Zeit von Mitte Oktober 1921 an bis Mitte Oktober 1925 in einen vom Betriebsresultat abhängigen variablen und kumulativen Zinsfuss von maximal 51/2 %, wobei die Anleihen I. Hypothek demjenigen II. Hypothek im Range vorgehen und also voll mit 5'/2 % verzinst sein müssen, bevor au das Anleihen II.-Hypothek ein Zins ausgerichtet werden kann.

4. Erhöhung des bisherigen Zinsfusses der drei Anleihen von 5 % auf 5J/2 % vom 15. Oktober 1925 an für die ganze Dauer der Anleihen.

5. Zustimmung zu den Abmachungen betreffend das im Jahre 1919 aufgenommene Bankanleihen.

Die an der Versammlung teilnehmenden Gläubiger haben ihre Obligationen bis spätestens zum 25. November 1921 bei der Zürcher Kantonalbank in Zürich, der Berner Kantonalbank in Bern oder der Spar- und Leihkasse Bern gegen Aushändigung eines Stimmrechtsausweises zu deponieren. Zur Vertretung von Gläubigern ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Die Akten des Bundesgerichts, aus denen auch die Art und Weise der Einbeziehung der andern Gläubiger in die Sanierung ersichtlich ist, sowie die von der Gesellschaft auf den 31. Juni 1921 erstellte und von den Rechnungsrevisoren geprüfte Bilanz

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45

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912

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