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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidg. Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, S. 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1920 erlassen: Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Jahre 1920 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bis spätestens am 30. Juli 1921 bei der eidg.

Steuerverwaltung in Bern anzumelden. Die Aufforderung betrifft die Einzelpersonen und Gesellschaften, die ihre Rechnungen übungsgemäss mit dem Kalenderjahre (auf den 31. Dezember) abschliessen.

Dagegen werden von ihr nicht berührt die Firmen, die ihre Rechnungen übungsgemäss nicht auf das Ende, sondern im Laufe des Jahres abschliessen. Dieselben hatten die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1919/20 bereits einzureichen, und diejenige für das Geschäftsjahr 1920/21 wird ihnen später abverlangt werden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidg. Steuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) der eidg. Steuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1920 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt und belegt zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

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Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung.

Steuerpflichtige, denen bis zum 15. Juli 1921 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidg. SteuerVerwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 30. Juli 1921 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1920 bei der eidg.

Steuerverwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Stouerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

Bei diesem Anlass werden auch diejenigen Steuerpflichtigen, die Kriegsgewinne früherer Steuerperioden noch nicht angemeldet haben, ermahnt, das Versäumte ohne Verzug nachzuholen. Die Strafe wegen Nichtanmeldung von steuerpflichtigen Gewinnen muss natürlich um so höher ausfallen, je länger sich der Pflichtige der Besteuerung entzieht.

B e r n , den 5. Juli 1921.

(2.).

Eidg. Steuerverwaltung.

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtsehaftsdepartement, gestützt uuf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919, nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, v erfügt : Die abgeänderte Normalarbeitswoche (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird, und zwar in nachbezeichnetem Umfange, bewilligt : für die Fabrikation vegetabilischer Konserven, 52 Stunden bis Ende Oktober 1921.

Die Vorschriften über die Zeitkontrolle bleiben vorbehalten.

B e r n , den 4. Juli 1921.

Eidg. Volkswirtschaftsdepartement : Schnlthess.

70S

Zulassung von Wassermessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 14 der Vollziehungsverordnung vom 29. Oktober 1918 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Wassermessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Wassermessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant : Hydrometer Breslauer Wassermesser fabrik A.-G., Breslau.

Woltmann -Wassermesser.

Fabrikant: Gasmesserfabrik Lüstern, Elster & Cie.

Siemens-Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, ,,Reuss".

Mod.

Siemens-Scheiben-Wassermesser, Mod. S/11.

Siemens -Woltmann-Wassermesser.

Siemens-Flügelrad-Wassermesser, Trockenläuffer, 50--250 mm.

Fabrikant: Bürgin, Frey & Cie., Basel,

Type

schweis.Wassermesserfabrik.

Flügelrad-Wassermesser, Trockenläufer, Mod. ,,Basilisk".

Flügelrad-Wassermesser, Trockenläufer, Mod. ,,Cosmos'".

Fabrikant : Friedrich Lux, G. m. b. H., Ludwig shafen a. Eh.

Flügelrad-Wassermesser, Trockenläufer, Mod. 1909.

Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, Mod. 1909.

Fabrikant: A. C. Spanner'sehe Wassermesserfabrik,

Wien.

Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, Mod. 1909.

Flügelrad-Wasser m esser, Trockenläufer, Mod. 1909.

709 Fabrikant: Compagnie pour la Fabrication des Compteurs et Matériel d'Usines à gaz, Genève.

Kolben-Wassermesser ,,Frager", Mod. 1883bis.

B e r n , den 18. Juni 1921.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

Verschollenheitsruf.

Bissegger, Konrad, geboren am 11. Februar 1880, Sohn des Bissegger, Konrad, sei. und der Hedwig geb. Schmid sei., gewesener Bildhauer, von Wuppenau, Kt. Thurgau, ist im Jahre 1906 von Zug nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert. Die letzten Nachrichten über ihn sind im Jahre 1913 durch den Schweizerkonsul Dr. John J. Mayer aus St. Louis eingegangen.

Auf Verlangen der Geschwister des Vermissten wird hiermit der genannte Konrad Bissegger sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 15. Mai 1922 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, wird Konrad Bissegger als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn dessen Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 22. April 1921.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Zoreseisen..

Für die Lieferung von Zoreseisen wird Konkurrenz eröffnet: Quantitäten: 100, 200 oder 500 Tonnen der Profile Nr. 4, kreisförmig, 110 X 43 mm, ,, 8, ,, 9,

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1921

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3

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27

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1921

Date Data Seite

706-709

Page Pagina Ref. No

10 028 012

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