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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen über den Vollzug des Bundesratsbeschlusses vom 20. September 1921 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

(Vom

20. September 1921.)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte !

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 24. Juni 1921 betreffend Massnahmen zur Behebung der Arbeitslosigkeit hat der Bundesrat am 20. dies den zugehörigen Vollziehungsbeschluss gefasst und den Plan genehmigt, nach welchem der eröffnete Kredit von 15 Millionen Franken auf die Kantone verteilt werden soll. Ebenso haben wir die erforderliche Ausführungsverordnung erlassen.

Die neuen Erlasse sind auf dem Entwurfe des eidgenössischen Arbeitsamtes, von dem wir Ihnen mit unserm Kreisschreiben vom 12. August 1921 Kenntnis gaben, aufgebaut; den Wünschen und Anregungen, die in der Konferenz vom 26. August mit den Vertretern der wirtschaftlichen Verbände, der Konferenz vom 31. August und 1. September mit den Vertretern der Kantonsregierungen und in verschiedenen schriftlichen Eingaben vorgebracht wurden, ist dabei in mehrfacher Hinsicht Rechnung getragen worden.

Die neuen Erlasse geben uns Veranlassung zu folgenden Erläuterungen : 1. Der Bundesratsbeschluss und die Ausführungsverordnung enthalten nur die notwendigsten Grundsätze. Durch besondere Weisungen, zu denen unser Departement gemäss Art. 9 des.

79 Bundesratsbeschlusses ermächtigt ist, sollen überall, wo es sich als notwendig zeigt, die Lücken ausgefüllt werden können. Auf diese Weise wird eine elastische, den Eigenheiten des Einzelfalles und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Anwendung und Anpassung der aufgestellten Grundsätze gewährleistet.

2. Für die Wohnhausbauten (Neu- und Umbauten) ist der bisherige Ansatz bis 10 °/o der Bausumme beibehalten. Dagegen ist der im Grundbuch vorzumerkende Anspruch auf Gewinnanteil bei Handänderung in Übereinstimmung mit der mehrheitlichen Auffassung der Kantone fallen gelassen worden.

Der materielle Vorteil für Bund und Kanton aus einem solchen Anspruch ist nicht sehr hoch einzuschätzen. Der Hauptzweck, der seinerzeit zur Aufnahme dieses Anspruches führte,, war die Verhinderung der Spekulation. Diese ist in den gegen_ wärtigen Zeiten weniger zu befürchten. Da zudem die Eintragung des Anspruches im Grundbuch vielfach zu Schwierigkeiten und unliebsamen Verzögerungen führte, so konnte die Neuerung ohne Bedenken eingeführt werden. Ebenso ist die Vorschrift betreffend Festsetzung eines Höchstmietzinserträgnisses fallen gelassen worden.

3. Für alle andern Bauarbeiten ist ein Bundesbeitrag bis zu 20% der Baukosten und überdies ein Zuschlag v o n 20 °/o der Gesamtlohnsumme der dabei beschäftigten Arbeitslosen vorgesehen, In Fällen, wo der Kanton eine gleich hohe Leistung gewährt, können also die Gesamtbeträge von Bund und Kanton 40 °/o der Bau,sumtne und zudem 40 % der Lohnsumme der eingestellten Arbeitslosen ausmachen. Dieses kombinierte System hat den Vorteil,, dass es einerseits die Materialkosten berücksichtigt und anderseits zur Einstellung Arbeitsloser anspornt. Es soll aber nicht dazu führen, dass Arbeitgeber ihre Berufsarbeiter entlassen, um siemit Rücksicht auf die in Aussicht stehenden Zuschläge als Arbeitslose wieder einzustellen. Deshalb schreibt die Ausführungsverordnung vor, dass der Zuschlag in der Regel nur für Arbeitslose zu gewähren sei, die nicht in ihrem Berufe beschäftigt werden können. Das neue System macht die teilweise stark angefochtenen Minderleistungsbeiträge überflüssig.

Der Zuschlag von 20 °/o auf der Lohnsumme der eingestellten Arbeitslosen kann auch g e s o n d e r t , o h n e G e w ä h r u n g e i n e s w e i t e r n B e i t r a g e s zugesichert werden. Es soll damit die Verwendung ungeübter Arbeiter bei Bauarbeiten., für welche keine andern Beiträge verlangt werden oder gegeben werden können, gefördert werden.

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4. Zur Vermeidung von Missbräuchen und der Kontrolle halber darf der Zuschlag auf der Lohnsumme nur für die bei den kantonalen oder lokalen Arbeitsämtern angemeldeten Arbeitslosen gewährt werden. Es ist ausserordentlich wichtig, dass dieser Vorschrift in der Praxis die grösste Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Ebenso legen wir grosses Gewicht darauf, dass eingestellte Arbeitslose, welche zur Arbeit nicht antreten oder sich renitent verhalten oder durch ihr Verschulden entlassen werden müssen, den Arbeitsämtern gemeldet werden, damit ihnen die Unterstützung entzogen werden kann. Wer nicht arbeitswillig ist, bedarf keiner Nachsicht und Schonung.

6. Alle staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sind Notmassnahmen vorübergehender Dauer. Sie dürfen nicht in selbstsüchtiger Weise ausgenützt werden, weder von seilen der Arbeiter noch von Seiten der Unternehmer. Alle Kreise müssen Opfer bringen ; der Arbeiter dadurch, dass er nicht Löhne * beanspruchen kann wie in normalen Zeiten ; der Unternehmer und Lieferant dadurch, dass er sich mit einem massigen Gewinn begnügt oder unter Umständen sogar auf jeden Gewinn verzichtet.

Bestimmte Regeln lassen sich nicht aufstellen. Wir ersuchen aber die Kantone, in dieser Beziehung ein wachsames Auge zu haben, damit nicht der gewaltige Aufwand an öffentlichen Mitteln zu Missbräuchen führt.

6. Die Erfahrung hat gezeigt, dass öfters Arbeiten, denen Subventionen zugesichert waren, nicht ausgeführt wurden, ohne dass die zuständige Bundesinstanz in Kenntnis gesetzt wurde.

Wir ersuchen die Kantone, darüber zu wachen, dass subventionierte Arbeiten ungesäumt begonnen und beförderlich zu Ende geführt ·n^erden, und das eidgenössische Arbeitsamt zu benachrichtigen, wo dies nicht geschieht. Es ist das notwendig schon wegen der Übersicht über die Verwendung der Kredite.

7. Zur Vereinfachung des Verfahrens und im Interesse des Zeitgewinnes, entscheidet in Zukunft der Kanton über die Subventionsgesuche endgültig, wenn er eine gleich hohe Leistung gibt wie der Bund und nicht selbst Gesuchsteller ist. Die vorgesehene Meldung an das eidgenössische Arbeitsamt, die in einfachster Weise gedacht ist, ist notwendig, damit es jederzeit über die Verwendung der Kredite orientiert ist.

Damit die Kantone ihrerseits bei diesem neuen Verfahren die Übersicht über die Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Kredite haben, wird es sich empfehlen, alle Entscheide von ein und derselben Amtsstelle fällen zu lassen. Das schliesst

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die Zusammenarbeit der verschiedenen kantonalen Amtsstellen, die bei der Beschaffung von Arbeit beteiligt sind, nicht aus. Es soll sich nicht einzig darum handeln, irgendeine Arbeit zu beschaffen ; die Arbeit soll auch in den meisten Fällen einem wirtschaftlichen Zweck dienen. Um das zu erreichen, ist ein Zusammenwirken der betreffenden Fachleute (Bauämter, Forstämter, Kulturingenieure usw.) nicht nur wünschenswert, sondern notwendig.

8. Die übrigen Bestimmungen bedürfen unseres Erachtens keiner weitern Erläuterung. Wir fügen lediglich noch bei, dass als Ergänzung zu den neuen Erlassen einige Neuerungen in den Vorschriften über Arbeitslosenunterstützung bevorstehen, die ebenfalls das Ziel verfolgen, die Barunterstützung in vermehrtem Masse durch Beschaffung von Arbeitsgelegenheit zu ersetzen.

Die Arbeit ist das einzige Mittel, ein Volk moralisch und physisch gesund zu erhalten und es vor moralischer Zersetzung zu bewahren. In dieser Hinsicht kann noch viel getan werden.

Allerdings braucht es gewaltige Opfer seitens des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; allein die Opfer müssen gebracht werden, will man der Situation nicht rat- und tatlos gegenüberstehen. Wir werden uns denn auch um die Gewährung weiterer Bundeshilfe verwenden. Aber es wäre falsch, den Glauben aufkommen zu lassen, dass ohne Hilfe des Staates überhaupt nichts mehr gemacht werden könne. Es gibt viele Private, die in der Lage sind, Arbeiten ohne Staatshilfe auszuführen. Ein Appell an ihren guten Willen und ihre Einsicht wird gewiss nicht ohne Wirkung bleiben. Überhaupt wird es sich da und dort empfehlen, die Öffentlichkeit noch in vermehrtem Masse über den Ernst der Lage aufzuklären und die Kreise, welche dazu in der Lage sind, aufzufordern, das ihrige zur Überwindung der gewaltigen Schwierigkeiten beizutragen.

Wir bitten Sie dringend, in diesem Sinne vorzugehen. In gemeinsamer Mitarbeit werden wir das Ziel der vermehrten Arbeitsbeschaffung zu erreichen suchen. Allein wir verhehlen uns nicht, dass wir nur dann dem Ziele näher kommen, wenn die Kantone in erster Linie entschlossen und tatkräftig ans Werk gehen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. September 1921.

Eidgenössisches Volkswirtscliaftsdepartement : Schulthess.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

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3 % eidgenössisches Anleihen von Fr. 24,248,000 von 1897, Kapitalrückzahlung auf 31. Dezember 1921.

Infolge der heute stattgefundenen Verlosung gelangen auf 31. Dezember 1921 aus dem obgenannten Anleihen nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkt hinweg ausser Verzinsung die Nr.

Nr.

Ì-- 20 621-- 640 1421--1440 7561--7580 7881--7900 8661--8680 8981--9000 9141--9160 9481--9500

9541-- 9560 10421--10440 11321--11340 11741-.11760 12101-12120 12461--12480 12981--13000 13261--13280 13461--13480

Nr.

Nr.

13921--13940 17641--17660 14341--14360 17661--17680 15701--15720 17981--18000 15821--15840 20421--20440 15881--15900 20561--20580 16281--16300 20641--20660 16481--16500 21081--21100 16761--16780 22261--22280 16901--16920

Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbeträge von Fr. 700,000 erfolgt in der Schweiz: bei der eidg. Staatskasse, bei den Zollkreiskassen, sowie bei der Schweiz. Nationalbank und ihren Zweigniederlassungen ; in Frankreich : bei der Banque de Paris et des Pays-Bas, beim Crédit Lyonnais und beim Crédit Commercial de France in Paris.

Von den früheren Ziehungen sind noch ausstehend, rückzahlbar auf: 31. Dezember 1912: Nr. 1521.

31. Dezember 1913: Nr. 16944.

31. Dezember 1915: Nr. 6183.

31. Dezember 1916: Nr. 2238--2239.

31. Dezember 1918: Nr. 411--412, 13819--13820,14991 -- 14992,14994--14995.

31. Dezember 1919: Nr. 2097, 6483--6486,13869--13878, 13997, 16827, 20831, 21013.

83 31. Dezember 1920: Nr. 1735, 8408--8409, 8411, 8701-- 8705, 8707, 8709, 11261--11280, 14756,15141--15160,16071, 18061--18071, 18073--18080, 18202, 18208--18209, 18218, 19522, 19540, 20601, 20603--20605, 21767--21768, 22231-- 22232, 22421, 23218--23220.

Diese Titel tragen seit den bezüglichen Verfalltagen keinen Zins mehr.

B e r n , den 15. September 1921.

(1.)

Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Juli August

1921

1920

Zu-oder Abnahme

. .

4675 419

4405 728

+ --

270 309

.

5094

5133

--

39

Januar bis Ende August

B e r n , den 16. September 1921.

(B.-B. 1921, III, 819.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Erhebung der gesetzlichen Monopolgebühren für das Brennen von Piquettetrestern.

Die unterzeichnete Verwaltung bringt hierdurch i n Erinnerung, dass das Brennen der Rückstände (Tröstern und Hefe) von Piquetteweinen (Tresterweinen) mit Bezug auf den Zusatz an Zucker bei der Weinbereitung monopolpflichtig ist. Sämtliche Hersteller von Piquetteweinen (Tresterweinen, Haustrank), die solche Rückstände selber oder durch Drittpersonen zu brennen gedenken, sind daher verpflichtet, die auf 10 Centimes per Kilo des bei der Weinbereitung verwendeten Zuckers festgesetzte Monopolgebühr an die eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern (Posicheck-Konto Nr. Hl/2) zu entrichten, unter Angabe des in Betracht fallenden Zuckerquantums. Die bezügliche Postquittung gilt als Ausweis für die Berechtigung zum Brennen. Unbefugtes Brennen wird nach den Strafbestimmungen des Alkoholgesetzes geahndet.

B e r n , den 20. September 1921.

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

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Verschollenheitsruf.

Am 17. März 1920 ist Benedikt Zumbühl von Wolfensehiessen, Sohn des Bildhauers Josef Zumbühl und der Anna Marie Niederberger, geboren den 21. März 1858, mit Hinterlassung von etwas Vermögen gestorben. Unter den Erben figurieren 1. der Bruder, Anton Zumbühl, geboren den 9. September 18505 Sohn des Josef Zumbühl und der Anna Marie Niëderberger, 2. der Stiefbruder, Christoph Zumbühl, geboren den 27. Juni 1838, Sohn des Josef Zumbühl und der Magdalena geb.

Vokinger.

Da diese beiden Erben vor vielen Jahren nach Amerika ausgewandert und seither nachrichtenlos geblieben sind, hat das Kantonsgericht auf Gesuch der Erben und des Gemeinderates Wolfensehiessen in seiner Sitzung vom 7. September 1921 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens beschlossen.

Es werden daher die Genannten und alle, welche über Leben oder Tod oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen derselben Auskunft geben können, hiermit aufgefordert, bezügliche Nachrichten bis und mit 31. Dezember 1922 der Gerichtskanzlei Nidwaiden in Buochs zukommen zu lassen, andernfalls die Verschollenerklärung mit ihren gesetzlichen Folgen ausgesprochen wird, wie wenn der Tod bewiesen wäre.

B u o c h s , den 12. September 1921.

(2.).

Im Auftrage des Kantonsgerichts Nidw.alden, Die Gerichtskanzlei.

Verscholienheitsruf.

Gottlieb Schäli, Sohn des Anton und der Barbara geb. Ifanger, geboren den 11. August 1848, von Giswil, ist seit mehr als 30 Jahren unbekannt landesabwesend. Im Februar 1889 soll derselbe in London in eine Irrenanstalt verbracht worden sein; seither fehlt jede Nachricht von ihm.

Interessenten verlangen nun Einleitung des Verschollenheitsverfahrens, und es wird daher zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission jedermann, der über Leben oder Tod oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des unbekannt Abwesenden Mitteilungen zu machen im Falle ist, aufgefordert, diese Nachrichten bis längstens den 31, März 1922

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der Obcrgerichtskanzlei Obwalden in Samen zugehen zu lassen.

Laufen innert dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird Gottlieb Schäli in Gemässheit von Art. 38 ZGB für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die von seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.

S a m e n , den 18. März 1921.

(2..)

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Job. Wirz.

Verschollenheitsruf.

Bissegger, Konrad, geboren am 11. Februar 1880, Sohn des Bissegger, Kónrad, sei. und der Hedwig geb. Schmid sei., gewesener Bildhauer, von Wuppenau, Kt. Thurgau, ist im Jahre 1906 von Zug nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert. Die letzten Nachrichten über ihn sind im Jahre 1913 durch den Schweizerkonsul Dr. John J. Mayer aus St. Louis eingegangen.

Auf Verlangen der Geschwister des Vermissten wird hiermit der genannte Konrad Bissegger sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 15. Mai 1922 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, wird Konrad Bissegger als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn dessen Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 22. April 1921.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Gerichtlicher Erbenaufruf.

Am 29. Juni 1921 starb in Zug Walker, Josef Maria, Landwirt, von Attinghausen, Kt. Uri, geboren den 7. August 1866, Sohn des Walker, Josef Maria, und der Magdalena geb. Indergand.

Der Erblasser hat in Amerika Geschwister hinterlassen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist bzw. deren Tod nicht gemeldet wurde.

Auf Verlangen der tit. Erbteilungskommission Zug und unter Hinweis auf Art. 555 ZGB werden anmit alle unbekannt ab-

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wesenden Erbansprecher zum Nachlass des vorgenannten Erblassers Walker, Josef Maria, gerichtlich aufgefordert, sich unter Beilage eines zivilstandsamtlichen Erbenausweises bis und mit 31. August 1922 bei der Gerichtskanzlei Zug mittels schriftlicher, mit Stempel versehener Eingabe zum Erbgange anzumelden, und zwar unter der Androhung, dass erst später geltend gemachte Erbansprüche als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt würden.

Z u g , den 13. Juli 1921.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Schreiner- und Glaserarbeiten, inkl. Beschlägelieferung zum Keltereigebäude der eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchsanstalt in MontagibertLausanne wird Konkurrenz eröffnet. Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind im Bureau der eidgenössischen Bauinspektion in Lausanne, Avenue Dapples 20, aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot für Keltereigebäude Montagibert bis und mit dem 1. Oktober nächsthin franko einzureichen an die Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 12. September 1921.

(2.).

Über die Erd-, Maurer-, Kunststein-, Zimmer-, Spengler- und Daehdeckerarbeiten zu einem Zollgebäude in Oberriet (St. Gallen) wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind im Zollamt Oberriet zur Einsicht aufgelegt. Am 21. September wird daselbst ein Beamter der unterzeichneten Verwaltung anwesend sein, um allfällig gewünschte Auskunft zu erteilen.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot für Zollgebäude Oberriet" bis und mit 28. September 1921 franko einzureichen an die Direktion der eidg. Bauten.

Bern, den 12. September 1921.

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1921

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.09.1921

Date Data Seite

78-86

Page Pagina Ref. No

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