184 wirtschaftliche Übel unserer Zeit damit noch nicht beseitigt. Die Wurzel der Krisis liegen natürlich viel tiefer. Sie bestehen letzten Endes in dem noch immer vorhandenen Misstrauen unter den Völkern, das einen regen Warenaustausch und eine normale Produktion noch nicht aufkommen lässt. Friede ernährt, Unfriede verzehrt: Das gilt nicht bloss von dem Haushalt der einzelnen Familie, sondern auch von dem wirtschaftlichen Leben der Völker.

Und der wahre Friede ist leider trotz formellen Friedensschlüssen und internationalen Konferenzen noch nicht da. Er wird sich auch nicht über Nacht einstellen. Es bedarf grosser geistiger und moralischer Arbeit, ihn allmählich herbeizuführen. Dass unser Volk in seiner Gesamtheit und unsere führenden und verantwortlichen Männer im besondern und nicht in letzter Linie auch unsere Schweizerpresse an ihrem Orte an dieser geistigen Erneuerung, an dieser Wiederherstellung der gegenseitigen Achtung, des gegenseitigen Zutrauens unter den Völkern mit Erfolg mitarbeiten, das ist mein Wunsch, mit dem ich dieses für unsern Rat so arbeitsreiche Amtsjahr schliesse.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 29. November 1921.)

Herr William E. Holland, Vizekonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in St. Gallen, hat infolge seiner Versetzung nach Berlin seine Funktionen in der Schweiz niedergelegt.

(Vorn 2. Dezember 1921.)

Der Schweizerischen National-Versicherungsgesellschaft in Basel wird die Bewilligung zur Aufnahme der Feuerversicherung im direkten Geschäfte in der Schweiz erteilt.

Das Kommando der 3. Division wird interimistisch Herrn Oberst Heinrich Roost, von Beringen, Waffenchef der Infanterie, in Bern, übertragen.

An Stelle des zurückgetretenen Herrn Ch. Hubacher in Bern wird als Mitglied der eidgenössischen Fabrikkommission gewählt : Herr Paul Stähli, Sekretär des schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, in Bern.

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Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. dem Kanton B e r n zuhanden der Flurgenossenschaft Toffen-Belp an die Kosten für die Melioration des TofFen-Belpmooses, in den Gemeinden Belp, Toffen, Gelterfingen und Belpberg, veranschlagt zu Fr. 2,600,000, 20--35 %, im Maximum Fr. 797,000 ; 2. dem Kanton Z ü r i c h an die zu Fr. 600,000 veranschlagten Kosten für die Korrektion des Mühlebaches in den Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen 33*73 °/o, im Maximum Fr. 200,000 ; 3. dem Kanton St. Gallen an die zu Fr. 600,000 veranschlagten Kosten für die Korrektion eines Teiles der Rietach im Rheintal 33J/8 %» im Maximum Fr. 200,000; 4. dem Kanton Wallis an die zu Fr. 300,000 veranschlagten Kosten für die Korrektion der Dranse, Gemeinde Bovernier, 40 %>, im Maximum Fr. 120,000.

(Vom 3. Dezember 1921.)

Laut Mitteilung der amerikanischen Gesandtschaft sind Herr Ilo C. Funk, amerikanischer Vizekonsul in Luzern, nach Italien und die Herren Alfred W. Donegan, amerikanischer Konsul, und Robert D. Murphy, amerikanischer Vizekonsul in Zürich, nach Deutschland versetzt worden.

Infolge Versetzung des Herrn Arturo R. Brown, Honorarkonsul von Uruguay in Genf, sind die Funktionen dieses Konsularbeamten erloschen.

Der zum Leiter des neu errichteten griechischen Honorargeneralkonsulates in Bern ernannte bisherige Sekretär der griechischen Gesandtschaft in Bern, Herr A. Lianopoulo, wird in dieser Eigenschaft anerkannt.

Dem zum bolivianischen Vizekonsul in Luzern ernannten Herrn Fürsprech Dr. Paul Gelpke wird das Exequatur erteilte (Vom 5. Dezember 1921.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. dem Kanton A a r g a u an die zu Fr. 141,000 veranschlagten Kosten für die Güterzusammenlegung und Entwässerung in der

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,,Siten", Gemeinde Oberendingen, 25--30 % im Maximum Fr. 41,060 ; 2. dem Kanton Aargau zuhanden der Viehzuchtgenossenschaft Kölliken an die zu Fr. 100,800 veranschlagten Kosten für Verbesserungsarbeiten auf der Jungviehweide Schorrüti", in den Gemeinden Kölliken und Ürkheim, 25 %, im Maximum Fr. 25,200 ; 3. dem Kanton Z ü r i c h an die zu Fr. 28,000 veranschlagten Kosten der Ausführung einer Drainage und der Erstellung von Wegen auf dem Anstaltsgute Hohenegg, Gemeinde Meilen, 25 °/o, im Maximum Fr. 7000; 4. dem Kanton Wal H s an die zu Fr. 170,000 veranschlagten Kosten für die Eindämmung des Täschbaches in der Gemeinde Täsch 40 %, im Maximum Fr. 68,000.

Der Bundesrat hat in seinen Sitzungen vom 4. und 8. November das Gesuch des Herrn Ingenieur B o u c h e r in Prilly in Lausanne behandelt und unterm 8. November über denjenigen Teil des Gesuches Beschluss gefasst, welcher sich auf die Ausfuhr von Energie aus neu zu e r s t e l l e n d en Werken bezieht.

(S. Bundesblatt Nr. 46 vom 16. November 1921, Bd. V, S. 10.)

Nunmehr hat der Bundesrat mit Bezug auf denjenigen Teil des Gesuches, welcher Werke betrifft, die b e r e i t s e r s t e l l t o d e r i m Bau b e g r i f f e n sind, folgenden Beschluss gefasst: Ausfuhrbewilligung Nr. 57.

Herrn B o u c h e r wird zuhanden der gemäss Bewilligung Nr. 56 zu gründenden schweizerischen Gesellschaft die Bewilligung erteilt, während des Baues des Kraftwerks an der Dixence aus den b e s t e h e n den Werken von Fully und Martigny-Bourg, sowie aus den im Bau b e f i n d l i c h e n Werken von Orsières uud Bagnes, die nachstehend genannten Energiequoten auszuführen, sofern hierfür in der Schweiz kein Bedarf v o r h a n d e n ist.

A. Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September): Höchstens 4000 kW während 24 Stunden täglich, d. h. höchstens 96,000 kW täglich, wobei die Höchstleistung 8000 kW nicht überschreiten darf.

B. Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März): Höchstens 2000 kW während 24 Stunden täglich während der Monate März und Oktober, sowie während der ersten Hälfte des Monats November, d. h. höchstens 48,000 kWh täglich während der

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genannten zweieinhalb Monate, wobei die Höchstleistung 4000 kW nicht überschreiten darf. Die Ausfuhr von Mitte November bis Ende Februar soll so lange unterbleiben, als die im Bau befindlichen Werke von Orsières und Bagnes nicht auf die unter G genannte Grosse ausgebaut sind.

C. Um die Erstellung des Kraftwerkes an der Dixence (Bewilligung Nr. 56) zu erleichtern, ist die Gesellschaft ermächtigt, Tom Zeitpunkt an, da die Werke von Orsières und Bagnes die Niederwassermenge voll auszunützen vermögen, während des ganzen Jahres über die unter A und B genannten Quoten hinaus 3 /5 derjenigen Energie auszuführen, welche diese beiden Werke durch die Ausnützung der Nieder wassermenge erzeugen.

Das eidgenössische Departement des Innern wird im gegebenen Zeitpunkt die Energiequote und den Maximaleffekt bestimmen, welche in Betracht fallen. Diese Ausfuhrbewilligung für Winterenergie erstreckt sich nicht auf die bestehenden Werke Fully und Martigny-Bourg.

Diese Bewilligung wird unter den folgenden nähern B e d i n g u n g e n erteilt : 1. Deckung des Inlandbedarfes. Die unter A, B und C genannten Energiequoten dürfen nur ausgeführt werden, soweit sie keine angemessene Verwendung in der Schweiz finden.

Herr Boucher bzw. die zu gründende Gesellschaft verpflichtet sich, im Bedarfsfalle auch vor der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes Dixence das Verteilungsnetz gemäss déni vorgelegten Plane mit andern schweizerischen Verteilungsnetzen zu verbinden, welche in Betracht fallen. Für den Fall, dass sich die Interessenten über die Bedingungen nicht einigen können, entscheidet der Bundesrat. Die Preise für diejenige Energie, für welche im Inland ein Bedarf vorhanden ist, sind möglichst niedrig anzusetzen und dürfen die Auslagen für Verzinsung, Amortisation und Betrieb sowie das übliche Mass des Gewinns nicht überschreiten.

Der Bundesrat ist berechtigt, die Energiepreise den Umständen angemessen unter billiger Berücksichtigung der auf dem Energiemarkt herrschenden Verhältnisse festzusetzen.

2. Beginn der Ausfuhr. Die Energie darf frühestens vom 1. April 1923 (neunzehnhundertdreiundzwanzig) an ausgeführt -werden.

Mit der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes Dixence wird neben der Bewilligung Nr. 57 die Bewilligung Nr. 56 in Kraft treten

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gemäss Ziff. 4 dieser letztern Bewilligung. Hierbei ist verstanden,, dass das für die Werke der Bewilligung Nr. 56 unter A und B dieser Bewilligung Nr. 56 genannte Verhältnis zwischen verfügbarer und auszuführender Energie auch während des Ausbauesdieser Anlagen zu wahren ist.

3. Dauer der Bewilligung. Diese Bewilligung ist gültig bis zum 8. November 1927 (neunzehnhundertsiebenundzwanzig).

Wenn am 8.November 1924(neunzehnhundertvierundzwanzig) die Arbeiten für den Bau des Kraftwerkes Dixence in ihren wesentlichen Teilen noch nicht in Angriff genommen sind, fällt diese Bewilligung am 31. Dezember desselben Jahres dahin.

4. Kontrolle der Ausfuhr. Die Messeinrichtungen sind so anzulegen, dass an jeder Grenzübergangsstelle sowohl die Zahl derKilowatt als der Kilowattstunden einwandfrei festgestellt werden kann. Die nähern Vorschriften über das Messverfahreu und die Berichterstattung über die ausgeführte Energie werden vorbehalten Grenzstationen sind bei Chancy, bei Vallorbe bzw. ber Les Verrières und bei Les Bois.

5. Preis der auszuführenden Energie und Stromlieferungsverträge.

Der Bundesrat setzt die Energiepreise den Umständen angemessen fest, unter billiger Berücksichtigung der auf dem Energiemarkt herrschenden Verhältnisse. Er ist berechtigt, die Preise später abzuändern. Alle Stromlieferungsverträge sind im Original oder in beglaubigter Abschrift dem Departement des Innern einzureichen und müssen, um Gültigkeit zu haben, von diesem genehmigt sein.

6. Anstellung schwelgerischer Arbeitskräfte. Für Bauausführungund Betrieb sind soweit als möglich schweizerische Arbeitskräfte heranzuziehen.

7. Venvendung schweizerischer Erzeugnisse. Für den Bau der Werke und der Übertragungsleitungen auf schweizerischem Gebiet ist (70 weit als möglich Material schweizerischer Herkunft und Fabrikation zu verwenden. Eine Ausnahme hiervon ist indessen nach Einholung der Zustimmung des Departements des Innernzulässig, wenn diesem vor der Bestellung im Ausland der Nachweis erbracht wird, dass bei der Vergebung im Inland für dieUnternehmung eine unbillige Belastung entstünde.

8. Die künftige Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

9. Auskunftspflicht. Der Ausfuhrberechtigte ist verpflichtet, den mit der Aufsicht betrauten Bundesbehörden jede Auskunft zu geben und allen Anordnungen nachzukommen, welche zur

189 Kontrolle der richtigen Ausführung dieser Bewilligung von denBehörden als notwendig erachtet werden.

10. Diese Bewilligung ist nicht übertragbar.

11. Wenn die Bestimmungen dieser Bewilligung trotz vorausgegangener Mahnung nicht eingehalten werden, so kann der Bundesrat die Dauer der Bewilligung abkürzen oder die zur Ausfuhr bewilligte Energiemenge herabsetzen oder endlich dieBewilligung ganz als dahingefallen erklären.

"Wahlen.

(Vom 29. November 1921.)

Zentralamt für den internationalen Eisenbahntransport.

Direktor: Dinkelmann, Hans, Präsident der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, in Bern.

Vizedirektor: Bougault, Ernst, Sekretär des genannten Amtes.

(Vom 5. Dezember 1921.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kontrollgehilfen am Hauptzollamt Basel S.B.B.-Frachtgut: Lohr Franz, von Chur, Revisionsgehilfe der Zolldirektion Basel, und Lüscher, Emil, von Oberentfelden, Gehilfe I. Klasse am genannten Zollamt.

Revisor der Zollkreisdirektion in Lugano : Frola, Leon, von Vernier,, Kontrollgehilfe beim Hauptzollamt Basel S.B.B.-Frachtgut.

Militärdepartement.

Abteilung für Infanterie.

Sektionschef (zugleich Instruktionsoffizier) : Oberstlieutenant Buser,, Walter, von Basel, Instruktionsoffizier, in Aarau.

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