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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Wengernalpbahngesellschaft.

Die Inhaber von Obligationen der Wengernalpbahn 1. des Anleihens I. Hypothek von Fr. 2,000,000 à 3Va % vom Jahre 1895, 2. des Anleihens I. Hypothek, auf der Linie LauterbrunnenWengen und II. Hypothek auf der Strecke LauterbrunnenScheidegg-Grindelwald à 4 1/%/ 0 von Fr. 2,000,000 vom Jahre 1908, 3. des unversicherten Anleihens à 4 1/2 % von Fr. 1,000,000 vom Jahre 1911 werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass die Wengernalpbahngesellschaft vom schweizerischen Bundesgericht durch Beschluss vom 13. Oktober 1921 die Bewilligung zur Einleitung des Sanierungsverfahrens, gestützt auf die Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 20. Februar 1918, erhalten hat. Demnach werden sie in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 25. April 1919 eingeladen, an der am Freitag, den 23. Dezember 1921, vormittags 11 Uhr, im Hotel Bristol in Bern unter der Leitung des Unterzeichneten stattfindenden Gläubigerversammlung teilzunehmen, an der über folgende Traktanden Beschluss zu fassen ist: 1. Erlass der auf die Jahre 1915 bis inklusive 1919 entfallenden Zinsbeträge aller drei Anleihen.

2. Erhöhung des Zinsfusses ab 1. Januar 1920 für das Anleihen von 1895 von 3'/2 % auf 41/2 %) fur das Anleihen von 1908 von 4 1/2 % auf 5'/ 2 %o und für das Anleihen von 1911 v o n 4 1/2s % a 5 % . / 0 .

3. Umwandlung des festen Zinsfusses der drei Anleihen für die Zeit vom 1. Januar 1920 bis 31. Dezember 1925 in einen vom Betriebsresultat abhängigen variablen und kumulativen Zinsfuss von maximal 4*/2 % bzw- 5 1/2 % b z w . 5 ^ %> wobei die Hypothekaranleihen dem unversicherten Anleihen im Range vor.gehen u n d also m i t 1 / 2 / s % bzw.

1/2/« ° / o verzinst sein

191 4. Amortisation der Anleihen : Vom Anleihen I. Hypothek ist in den Jahren 1915--1919 ein Betrag von Fr. 120,000 ausgelost aber nicht zurückbezahlt, bei den beiden andern Anleihen sind die Auslosungen, die seit 1916 hätten vorgenommen werden sollen, unterlassen worden. Diese Auslosungen werden nachgeholt, und auch in den folgenden Jahren sollen die Auslosungen wieder regelmässig stattfinden, jedoch sind die betreffenden Beträge der Jahre 1920 bis und mit 1925 gleich dem Betrag der Auslosungen der verflossenen Jahre 1915--J919 in der Weise gestundet, dass sie erst in den Jahren 1926 bis 1931, und zwar neben den Quoten des betreffenden Jahres, sukzessive zurückbezahlt werden.

Während der Dauer des variablen Zinsfusses erhalten auch die Gläubiger ausgeloster Obligationen nur variablen Zins, im Maximum 4 Va bzw. 5Vs bzw. o % kumulativ im Rang entsprechend dem Rang des betreffenden Anleihens. Den Gläubigern des Anleihens I. Hypothek wird für die Zeit von der Auslosung an bis Ende 1919 das ausgeloste Kapital von Fr. 120,000 mit 5 % verzinst. Diese Ziusforderung ist bis Ende 1925 gestundet und hat während dieser Zeit Anspruch auf variable Verzinsung wie das Kapital.

5. Bezeichnung eines Vertreters für alle drei Anleihen im Sinne von Art. 24 und 25 der Verordnung vom 20. Februar 1918.

Die an der Versammlung teilnehmenden Gläubiger haben ihre Obligationen bis spätestens zum 21. Dezember 1921 bei der Zürcher Kantonalbank in Zürich, der Berner Kantonalbank in Bern oder der Spar- und Leihkasse Bern gegen Aushändigung eines Stimmrechtsausweises zu deponieren. Zur Vertretung von Gläubigern ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Die Akten des Bundesgerichts, aus denen auch die Art und Weise der Einbeziehung der andern Gläubiger in die Sanierung ·ersichtlich ist, sowie die von der Gesellschaft auf den 31. Juni 1921 erstellte und von den Rechnungsrevisoren geprüfte Bilanz können bis zum 21. Dezember von Obligationengläubigern, die sich als solche ausweisen, bei der Bundesgerichtskanzlei eingesehen werden.

L a u s a n n e , den 30. November 1921.

(3..).

Der Instruktionsrichter: Dr. C. Jäger, Bundesrichter.

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Wettbewerb für Entwürfe zu einem neuen Münzbilde für das schweizerische Fünffrankenstück.

Das eidgenössische Finanzdepartement hat als Mitglieder de& Preisgerichtes für die Beurteilung der Entwürfe zu einem neuen Münzbilde für das schweizerische Fünffrankenstück ernannt dieHerren: Paul A d r i a n , Direktor der eidgenössischen Münzstätte in Bern (von Amtes wegen), François B o c q u e t , Ziseleur inCarouge, Karl B u r k h a r d t , Bildhauer in Ligornetto, Prof. Dr.

Paul Ganz in Basel, Raphaël L u g e o n , Bildhauer in Lausanne, Dr. R. Wegeli, Direktor des bernischen Historischen Museums in Bern, Eduard Z i m m e r m a n n , Bildhauer in Zollikon bei Zürich.

Die für die Einreichung der Entwürfe festgesetzte Frist läuft am 15. Dezember 1921 ab.

(1.)

Eidg. Finanzdepartement.

Verschollenerklärung.

Zellweger, Bertha, von Herisau, geboren den 22. Juni 1842r von Johs. und Susanna geb. Habisreutinger, früher in Herisau, seit 1862 in Amerika, ist auf Grund erfolgloser Ausschreibung gemäss Art. 38 ZGB durch Beschluss des Obergerichtes vom28. November 1921 als verschollen erklärt worden.

T t o g e n , den 29. November 1921.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekanntgemacht, dass der Abonnementspreis; für das Bundesblatt 20 Fr. im Jahr und 10 Fr. im Halbjahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriifen.

Das Bundesblatt wird enthalten : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bimdesrates ; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ;·, Bekanntmachungen der Departemente und anderer V ervvaltungs-

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·stellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zoll·einnahmen und des Ertrages der eidgenössischen Stempelabgaben, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Zu·sammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, Wettbewerbausschreibungen, endlich Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der Eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und die Übersicht der Bundesbeiträgc an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die Gesetzsammlung allein können jederzeit, für ein ganzes oder für ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht zurücksenden, werden auch für 1922 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr. im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, von der Drueksachenverwaltung der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern und nur ausnahmsweise bei der Drucksachenverwaitung der Bundeskanzlei angebracht werden. Klagen sind am besten sofort, spätestens alber drei Monate nach Erscheinen der betreffenden BundesWattnummer anzubringen.

Bern, im Dezember 1921.

(3.)..

Bundeskanzlei.

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1921

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5

Volume Volume Heft

49

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07.12.1921

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190-193

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10 028 166

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