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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 23, 35 und 52 der Verfassung des Kantons Glarus.

(Vom 24. Mai 1921.)

Mit Schreiben vom 12. Mai 1921 ersucht der Regierungsrat des Kantons Glarus um die eidgenössische Gewährleistung der am 1. Mai 1921 von der Landsgemeinde dieses Kantons beschlossenen Abänderung von Art. 23, Ziff. 3, Art. 35, Ziff. 5 und 6, und Art. 52, letzter Absatz, der Verfassung vom 22. Mai 1887.

Laut der bisherigen Ziff. 3 des Art. 23 sind vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen: ,,3. Falliten bis zu ihrer Rehabilitation". Durch den neuen Landsgemeindebeschluss wird diese Ziff. 3 in Anpassung an das Bundesgesetz betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses vom 29. April 1920 aufgehoben. Gleichzeitig sind die §§ 56--59 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz revidiert und dadurch die öffentlichrechtlichen Folgen des Konkurses neu geregelt worden.

Die Art. 35, Ziff. 5 und 6, und Art. 52, letzter Absatz,, lauten : Bisherige Fassung.

Neue Fassung.

Art. 35, Ziff. 5 und 6 : In die Befugnisse der Landsgemeinde fallen :

Art. 35, Ziff. 5 und 6': In die Befugnisse der Landsgemeinde fallen :

5. Verfügungen über Ankauf und Veräusserungen von Grundeigentum, sofern der Wert desselben Fr. 1000 übersteigt ;

5. Verfügung über Ankauf und Veräusserung von Grundeigentum, sofern der Wert desselben Fr. 5000 übersteigt;

229 6. Beschlüsse über Anstalten, Bauten und Anschaffungen, deren voraussichtliche Totalkosten den Betrag von Fr. 5000 übersteigen.

6. Beschlüsse über Anstalten, Bauten und Anschaffungen, deren voraussichtliche Totalkosten den Betrag von Fr. 10,000 übersteigen.

Art. 52, letzter Absatz: Über Anschaffungen, Bauten und Beiträge, welche den Betrag von Fr. 500 nicht übersteigen, ist der Regierungsrat berechtigt, von sich aus zu verfügen.

Art. 52, letzter Absatz: Über Anschaffungen, Bauten und Beiträge, welche den Betrag von Fr. 2000 nicht übersteigen, ist der Regierungsrat berechtigt, von sich aus zu verfügen.

Durch die Abänderung von Art. 35, Ziff. 5 und 6, sowie von Art. 52, letzter Absatz, sind die Ausgabenkompetenzen des Landrates und des Regierungsrates erhöht worden, um sie den heutigen Verhältnissen, insbesondere der eingetretenen Geldentwertung, anzupassen.

Da die revidierten Verfassungsbestimmungen ohne Zweifel nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthalten, beantragen wir, ihnen durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

B e r n , den 24. Mai 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Sckaltkess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung von Art. 23, 35 und 52 der Verfassung des Kantons Glarus.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1921 über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 23, 35 und 52 der Verfassung des Kantons Glarus, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der von der Landsgemeinde des Kantons .Glarus am 1. Mai 1921 beschlossenen Abänderung von Art. 23, Ziff. 3,.

Art. 35, Ziff. 5 und 6, und Art. 52, letzter Absatz, der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 23, 35 und 52 der Verfassung des Kantons Glarus. (Vom 24. Mai 1921.)

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Jahr

1921

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1417

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.05.1921

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228-230

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