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Bundesbeschluss betreffend

Annahme des Beschlusses der Völkerbundsversammlung vom 13. Dezember 1920 über Errichtung eines Ständigen Internationalen Gerichtshofes.

(Vom 16. April 1921.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1921, beschliesst: I. Die am 18. Dezember 1920 in Genf unterzeichneten Protokolle, nämlich 1. das Protokoll betreffend das am 13. Dezember 1920 von der Völkerbundsversammlung gutgeheissene Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes ; 2. das Protokoll betreffend die Zuständigkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofes gemäss Art. 86, Abs. 2, des Statuts (obligatorische Zuständigkeit auf die Dauer von fünf Jahren unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit), werden genehmigt.

II. Der Bundesrat ist ermächtigt, unter Vorbehalt der Ratifikation durch die Bundesversammlung, Vereinbarungen zu treffen über Einschränkungen und Bedingungen der durch das in Ziffer I, 2, dieses Beschlusses erwähnte Protokoll übernommenen Pflichten.

III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 16. April 1921.

Der Präsident: (Garbani-Nerini.

Der Protokollführer: G. Bovet.

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Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 13. April 1921.

Der Präsident: Dr. J. Baum arm.

Der Protokollführer: Kaeslill.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbcschluss ist samt Anlagen I bis IV gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 16. April 1921.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung: 20. April 1921.

Ablauf der Referendumsfrist: 19. Juli 1921.

277 Anlage I.

Beschluss betreffend

die Errichtung eines Ständigen Internationalen Gerichtshofes.

Gefasst von der Völkerbundsversammlung, Genf, den 13. Dezember 1920.

1. Die Versammlung erklärt einstimmig, dem vom Rate, gemäss Artikel 14 des Völkerbundsvertrages, vorbereiteten und ihr zur Genehmigung vorgelegten Entwurfe des Statutes des Ständigen Internationalen Gerichtshofes mit den von ihr beschlossenen Abänderungen die Genehmigung zu erteilen.

2. Das Statut des Gerichtshofes wird, im Hinblick auf die besondern Bestimmungen des genannten Artikels 14, in kürzester Frist den Mitgliedern des Völkerbundes unterbreitet werden, zum Zwecke seiner Annahme in Form eines in rechtsgültiger Weise ratifizierten Protokolls, worin festgestellt wird, dass sie das Statut anerkennen. Der Rat ist mit dieser Zustellung beauftragt.

3. Sobald das Protokoll von der Mehrheit der Mitglieder des Völkerbundes ratifiziert worden ist, tritt das Statut in Kraft, und der Gerichtshof wird, gemäss dem Statut, über alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder den Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben, sowie zwischen den Staaten, denen der Gerichtshof, gemäss Artikel 35, Absatz 2T des Statuts, offen steht, befinden.

4. Das erwähnte Protokoll wird den im Anhange zum Völkerbundsvertrage genannten Staaten zur Unterzeichnung offen, gehalten.

278 Anlage U.

Unterzeichnungsprotokoll.

Die Mitglieder des Völkerbundes, welche durch die in gehöriger Form ermächtigten Unterzeichneten vertreten werden, erklären hiermit, das beiliegende, von der Völkerbundsversammlung in Genf am 13. Dezember 1920 einstimmig genehmigte Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes anzuerkennen.

Dementsprechend erklären sie, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes den Bestimmungen des Statutes gemäss und unter den darin vorgesehenen Bedingungen anzunehmen.

Dieses dem Beschlüsse der Völkerbundsversammlung vom 13. Dezember 1920 gemäss ausgefertigte Protokoll ist der Ratifikation unterworfen. Jede Macht wird ihre Ratifikation dem Generalsekretariate des Völkerbundes zustellen, das allen andern Vertragsmächten davon Kenntnis geben wird. Die Ratifikationsurkunden werden dem Archiv des Generalsekretariates des Völkerbundes einverleibt.

Gegenwärtiges Protokoll wird den im Anhange zum Völkerbundsvertrage genannten Staaten zur Unterzeichnung offen gehalten.

Das Statut des Gerichtshofes wird entsprechend den in oben erwähntem Beschlüsse vorgesehenen Bestimmungen in Kraft treten.

Gefertigt in Genf, in einem einzigen Exemplar, wovon der französische und der englische Wortlaut massgebend sind.

Den 16. Dezember 1920.

Für Portugal : Alfonso Costa.

Für Japan : Hayashi.

Für Griechenland : Politis.

Für Paraguay : H. Veiazquez.

Für Uruguay : J. C. Bianco, fi. Fernandez y Médina.

Für Neuseeland : J. Allen.

Für Siam: Charoon.

Für Norwegen : F. Hagerup.

Für Schweden : M. Branting.

Für die Schweiz: Motta.

279 Für Dänemark : Herluf Zahle.

Für Salvador: Gustave Guerrero.

Arturo R. Avila.

Für die Niederlande : R. Loudon.

Für Indien : S. Meyer.

Für Süd-Afrika: ·Unterzeichnet unter Vorbehält der Zustimmung des südafrikanischen Parlaments^ R. Blankenberg.

Für Italien: Carlo Schanzer.

Für China": V. Wellington Koo.

J. Tang.

Für Frankreich: Léon Bourgeois.

Für Polen: I. J. Paderewski.

Für das Britische Reich : A. James Balfour.

Für Brasilien : Rodrigo Octavio.

Gastao da Cunha.

Raul Fernandez.

Für Panama : Harmodio Arias.

Für Costa Rica: Manuel M. de Peralta.

Für Cuba: Aristides De Aguero.

Rafaël Martinez Ortiz.

Ezequiel Garcia.

Für Venezuela: Manuel Diaz Rodriguez.

Santiago Key-Ayala.

Diogenes Escalante.

Für Columbia: Francisco José Urrutia.

A. J. Restrepo.

Anlage HI.

Fakultative Bestimmung.

Die Unterzeichneten, in gehöriger Form hierzu ermächtigt, erklären ausserdem, im Namen ihrer Regierung, dass sie von heute an, von Rechts wegen und ohne besonderes Übereinkommen, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes, gemäss Artikel 36, Para-

280 graph 2, des Statuts, unter folgenden Bedingungen als obligatorisch anerkennen.

Im Namen von Portugal erkläre ich, von Rechts wegen und ohne besondern Vertrag die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes ohne jede Einschränkung als obligatorisch anzuerkennen gegenüber allen Völkerbundsmitgliedern oder Staaten, dio dieselbe Verpflichtung übernehmen.

sig. Alfonso Costa.

Im Namen der schweizerischen Regierung und unter Vorbehalt der Ratifikation durch die Bundesversammlung erkläre ich, von Rechts wegen und ohne besondern Vertrag die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes ohne jede Einschränkung für die Dauer von fünf Jahren als obligatorisch anzuerkennen gegenüber allen Völkerbundsmitgliedern oder Staaten, die dieselbe Verpflichtung übernehmen, d. h. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit.

sig. Motta.

Im Namen der dänischen Regierung und unter Vorbehalt der Ratifikation erkläre ich, von Rechts wegen und ohne besondern Vertrag die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes ohne jede Einschränkung für die Dauer von fünf Jahren als obligatorisch anzuerkennen gegenüber allen Völkerbundsmitgliedern oder Staaten, die dieselbe Verpflichtung übernehmen, d. h. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit.

sig. Herltlf Zahle.

Unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit.

sig. J. Gustave Guerrero, Arturo R. Avila (Salvador).

Unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit.

sig. Manuel M. de Peralta (Costa Rica).

Im Namen der Regierung von Uruguay erkläre ich, von* Rechts wegen und ohne besondern Vertrag die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes ohne jede Einschränkung als obligatorisch anzuerkennen gegenüber allen Völkerbundsmitgliedern oder Staaten,, die dieselbe Verpflichtung übernehmen, d. h. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit.

sig. B. Fernandez y Médina.

Im Namen der Regierung von Luxemburg und unter Vorbehalt der Ratifikation erkläre ich, von Rechts wegen und ohne besondern Vertrag die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes ohne jede Einschränkung für die Dauer von fünf Jahren als obligatorisch anzuerkennen gegenüber allen Völkerbundsmitgliedern oder Staaten, die dieselbe Verpflichtung übernehmen, d. h. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit.

sig. Lefort,

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Anlage IV.

Statut des

in Artikel 14 des Völkerbundsvertrages vorgesehenen Ständigen Internationalen Gerichtshofes.

Artikel 1.

Unabhängig von dem durch die Haager Übereinkommen von 1899 und 1907 geschaffenen Ständigen Schiedshof und von den 'besondern Schiedsgerichten, denen die Staaten nach wie vor ihre Streitigkeiten unterbreiten können, wird, den Bestimmungen des Artikels 14 des Völkerbundsvertrages gemäss, ein Ständiger Internationaler Gerichtshof errichtet.

I, Abschnitt.

Organisation des Gerichtshofes.

Artikel 2.

Der Ständige Internationale Gerichtshof setzt sich zusammen .aus unabhängigen Richtern, die ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit aus den die höchste sittliche Achtung geniessenden Personen gewählt werden, welche die nötigen Voraussetzungen zur Ausübung der höchsten richterlichen Ämter in ihrem Lande erfüllen oder Reehtsgelehrte von anerkannter Bedeutung auf dem Gebiete des internationalen Rechtes sind.

Artikel 3.

Der Gerichtshof besteht ausjjfünfzehn Mitgliedern : elf Richtern und vier Ersatzmännern. Die Zahl der Richter und der Ersatzmänner kann gegebenenfalls, auf Antrag des Völkerbundsratea, ·durch die Versammlung bis auf die Zahl von fünfzehn Richtern .und sechs Ersatzmännern erhöht werden.

Artikel 4.

Die Mitglieder des Gerichtshofes werden, den nachstehenden Bestimmungen gemäss, durch die Versammlung und durch den

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Rat aus einer von den nationalen Gruppen des Ständigen Schiedehofes aufgestellten Liste gewählt.

Was die im Ständigen Schiedshofe nicht vertretenen Mitglieder des Völkerbundes anbelangt, so werden die Kandidatenlisten durch die von ihren Regierungen bezeichneten nationalen Gruppen aufgestellt. Diese Gruppen werden unter den gleichen Bedingungen, wie sie in Artikel 44 des Haager Abkommens von 1907, zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, für die Mitglieder des Ständigen Schiedshofes vorgesehen sind, bestellt.

Artikel 5.

Mindestens drei Monate vor der Wahl ladet der Generalsekretär des Völkerbundes die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, welche den im Anhange zum Völkerbundsvertrage genannten oder den dem Völkerbund nachträglich beigetretenen Staaten angehören, sowie die gemäss Artikel 4, Absatz 2, bezeichneten Personen ein, innerhalb einer gegebenen Frist, durch die nationalen Gruppen, Personen in Vorschlag zu bringen, die in der Lage sind, das Amt eines Mitgliedes des Gerichtshofes zu versehen.

Eine Gruppe darf nicht mehr als vier Personen vorschlagen, worunter höchstens zwei ihrer Staatsangehörigkeit sein dürfen.

Die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten darf unter keinen Umständen die Zahl der zu besetzenden Sitze um mehr als das Doppelte übersteigen.

Artikel 6.

Es wird jeder nationalen Gruppe empfohlen, vor Bezeichnung ihrer Kandidaten, den obersten Gerichtshof des' Landes, sowie die juristischen Fakultäten und Schulen und die sich mit dem Rechtsstudium befassenden nationalen Akademien und Sektionen internationaler Akademien zu Rate zu ziehen.

Artikel 7.

Der Generalsekretär des Völkerbundes stellt, in alphabetischer Reihenfolge, ein Verzeichnis aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen auf; diese Personen allein sind wählbar, unter Vorbehalt des in Artikel 12, Paragraph 2, vorgesehenen Falles.

Der Generalsekretär unterbreitet dieses Verzeichnis der Versammlung und dem Rate.

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Artikel 8.

Die Versammlung und der Rat schreiten getrennt zur Wahl,, zuerst der Richter und dann der Ersatzmänner.

Artikel 9.

Bei jeder Wahl werden die Wähler darauf achten, dass dieMitglieder des Gerichtshofes die gestellten Bedingungen erfüllen und in ihrer Gesamtheit die Vertretung der hauptsächlichsten Formen der Zivilisation und der hauptsächlichsten Rechtssystemeder Welt sicherstellen.

Artikel 10.

Gewählt sind diejenigen, die das absolute Mehr sammlung und des Rates auf sich vereinigt haben.

Sollte die doppelte Wahl der Versammlung und auf mehr als einen Angehörigen eines und 'desselben des Völkerbundes fallen, so gilt nur der ältere von gewählt.

der Verdes Rates Mitgliedesihnen als

Artikel 11.

Bleiben nach der ersten Wahlversammlung noch Sitze frei, so wird auf die gleiche Art und Weise zu einer zweiten und,, wenn nötig, zu einer dritten geschritten.

Artikel 12.

Bleiben nach der dritten Wahlversammlung noch Sitze frei,, so kann jederzeit, auf das Ansuchen, entweder der Versammlung oder des Rates-, eine Vermittlungskommission von sechs Mitgliedern bestellt werden, von denen drei von der Versammlung und drei vom Rate zu ernennen sind, mit dem Auftrage, für jeden freien Sitz der Versammlung und dem Rate einen Kandidaten vorzuschlagen, über dessen Ernennung Versammlung und Rat getrennt entscheiden.

Auf diese Liste können durch einstimmigen Beschluss alle diejenigen Personen genommen werden, welche die gestellten Bedingungen erfüllen, selbst wenn sie nicht auf der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Liste der Vorgeschlagenen eingetragen sind.

Stellt die Vermittlungskommission fest, dass es ihr nicht gelingt, die Wahl sicherzustellen, so werden die schon gewählten.

Mitglieder des Gerichtshofes innerhalb einer vom Rate festzu--

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setzenden Frist die vakanten Sitze besetzen, indem sie die Wahl unter denjenigen Personen treffen, die entweder in der Versammlung oder im Rate Stimmen erhalten haben.

Im Falle von Stimmengleichheit unter den Richtern entscheidet die Stimme des ältesten von ihnen.

Artikel 13.

Die Mitglieder des Gerichtshofes sind für einen Zeitraum yon neun Jahren gewählt.

Sie sind wiederwählbar.

Sie bleiben im Amte, bis sie ersetzt sind. Einmal ersetzt, erledigen sie noch die Fälle, die ihnen vorher übertragen worden sind.

Artikel 14.

Die Wiederbesetzung erledigter Sitze findet nach dem für ·die erste Wahl befolgten Verfahren statt. Das an Stelle eines Mitgliedes, dessen Mandat noch nicht abgelaufen ist, gewählte Mitglied des Gerichtshofes beendigt die Amtsperiode seines Vorgängers.

Artikel 15.

Die Ersatzmänner werden in der Reihenfolge der Richterliste einberufen.

Die Richterliste wird vom Gerichtshofe aufgestellt, unter Berücksichtigung, vorerst der Reihenfolge der Wahl und sodann des AHers.

Artikel 16.

Die Mitglieder des Gerichtshofes dürfen weder ein politisches noch ein administratives Amt bekleiden. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung auf die Ersatzmänner, solange sie nicht ihr Amt am Gerichtshofe ausüben.

Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 17.

Die Mitglieder des Gerichtshofes dürfen weder die Funktionen eines Agenten, noch eines Rechtsbeistandes oder eines Anwaltes in irgendeiner Angelegenheit internationaler Natur ausüben. Auf die Ersatzmänner findet diese Bestimmung nur für diejenigen Angelegenheiten Anwendung, in denen sie ihr Amt beim Gerichtshofe ausüben.

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Sie dürfen an der Behandlung keiner Angelegenheit teilnehmen, mit der sie sich früher als Agenten, Rechtsbeistände oder Anwälte einer der Parteien, als Mitglieder eines nationalen oder internationalen Gerichtshofes, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner andern Eigenschaft befasst haben.

Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 18.

Ein Mitglied des Gerichtshofes kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es, nach der einstimmigen Meinung der übrigen Mitglieder, aufgehört hat, die gestellten Bedingungen zu erfüllen.

Von dieser Tatsache wird dem Generalsekretariat des Völkerbundes vom Gerichtsschreiber amtlich Mitteilung gemacht.

Mit dieser Mitteilung gilt der Sitz als erledigt.

Artikel 19.

Die Mitglieder des Gerichtshofes geniessen bei der Ausübung ihres Amtes die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten.

Artikel 20.

Vor Antritt seines Amtes muss jedes Mitglied des Gerichtshofes in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung abgeben, dass er seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.

Artikel 21.

Der Gerichtshof wählt, für die Dauer von drei Jahren, seinen Präsidenten und Vizepräsidenten ; dieselben sind wieder wählbar.

Er ernennt seinen Gerichtsschreiber.

Das Amt des Gerichtsschreibers ist nicht unvereinbar mit demjenigen des Generalsekretärs des Ständigen Schiedshofes.

Artikel 22.

Der Gerichtshof hat seinen Sitz im Haag.

Der Präsident und der Gerichtsschreiber wohnen am Sitze des Gerichtshofes.

Bundesblatt. 73. Jahrg.

Bd. II.

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Artikel 23.

Jedes Jahr findet eine Tagung des Gerichtshofes statt.

Sofern das Reglement des Gerichtshofes nichts anderes verfügt, beginnt diese Tagung jeweilen am 15. Juni; sie wird bis zur Erledigung der hängigen Geschäfte fortgesetzt.

Wenn die Umstände es erfordern, beruft der Präsident den Gerichtshof zu ausserordentlichen Tagungen ein.

Artikel 24.

Glaubt ein Mitglied des Gerichtshofes aus besondern Gründen an der Beurteilung eines Streitfalles nicht teilnehmen zu sollen, so gibt er dem Präsidenten davon Kenntnis.

Ist der Präsident der Meinung, dass eines der Mitglieder des Gerichtshofes aus besondern Gründen bei der Behandlung einer Angelegenheit nicht mitwirken sollte, so macht er ihm davon Mitteilung.

Bestehen in einem derartigen Falle Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitgliede des Gerichtshofes und dem Präsidenten, so entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 25.

Die ausdrücklich vorgesehenen Fälle ausgenommen, übt der Gerichtshof seine Befugnisse in Plenarsitzungen aus.

Ist die Anwesenheit von elf Richtern nicht sichergestellt, so wird diese Zahl durch die Einberufung von Ersatzmännern ergänzt.

Wenn jedoch elf Richter nicht zur Verfügung stehen, so genügen neun derselben zur Konstituierung des Gerichshofes.

Artikel 26.

In den die Arbeit betreffenden und speziell in den im XIII. Teil (Arbeit) des Vertrages von Versailles und in den entsprechenden Teilen der andern Friedensverträge vorgesehenen Angelegenheiten wird der Gerichtshof auf Grund der nachstehenden Bestimmungen entscheiden : Der Gerichtshof wird für je eine Periode von drei Jahren eine besondere Kammer von fünf Mitgliedern bilden, bei deren Bezeichnung den Vorschriften des Artikels 9 nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. Überdies werden zwei Richter bezeichnet,

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die einen verhinderten Richter zu ersetzen hätten. Diese Kammer wird .auf Ansuchen der Parteien den Entscheid treffen. In Ermangelung eines derartigen Begehrens wird der Gerichtshof mit der in Artikel 25 vorgesehenen Zahl der Richter tagen. Auf alle Fälle werden die Richter mit dem Beistande von vier technischen Beisitzern verhandeln, die beratende Stimme haben und eine gerechte Vertretung der in Frage stehenden Interessen verbürgen.

Ist nur eine der Parteien durch einen ihrer Staatsangehörigen unter den Richtern der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Kammer vertreten, so wird der Präsident einen der übrigen Richter einladen, seinen Platz, gemäss Art. 31, einem von der andern Partei bezeichneten Richter abzutreten.

Die technischen Beisitzer werden für jeden einzelnen Fall nach der in Artikel 30 vorgesehenen Prozessordnung aus einer Liste der .(1Beisitzer für Arbeitsstreitigkeitena ernannt, die je zwei von jedem Mitglied des Völkerbundes bezeichnete und eine gleiche Anzahl vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes namhaft gemachte Personen umfasst. Der Verwaltungsrat wird je zur Hälfte Vertreter der Arbeiter und der Arbeitgeber bezeichnen, die der in Artikel 412 des Vertrages von Versailles und in den entsprechenden Artikeln der übrigen Friedensverträge vorgesehenen Liste zu entnehmen sind.

In den auf die Arbeit bezüglichen Angelegenheiten steht es dem Internationalen Arbeitsamt frei, dem Gerichtshof die nötigen Aufschlüsse zu erteilen, und zu diesem Zwecke werden dem Direktor dieses Amtes Abschriften aller schriftlich vorgelegten Aktenstücke zugestellt.

Artikel 27.

In den auf den Transit und den Verkehr bezüglichen Angelegenheiten, insbesondere in den im XII. Teil (Häfen, Wasserstrassen, Eisenbahnen) des Vertrages von Versailles und den entsprechenden Teilen der übrigen Friedensverträge erwähnten Angelegenheiten, wird der Gerichtshof unter den nachstehenden Bedingungen Beschluss fassen.

Der Gerichtshof wird für je eine Periode von drei Jahren eine besondere Kammer von fünf Richtern bilden, bei deren Bezeichnung den Vorschriften des Artikels 9 nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. Überdies werden zwei Richter bezeichnet, die einen verhinderten Richter zu ersetzen hätten. Diese Kammer wird auf Ansuchen der Parteien den Entscheid treffen.

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In Ermangelung eines derartigen Begehrens wird der Gerichtshof mit der in Artikel 25 vorgesehenen Zahl der Richter tagen.

Wenn die Parteien es wünschen, oder wenn der Gerichtshof in diesem Sinne beschliesst, werden die Richter mit dem Beistände von vier technischen Beisitzern verhandeln, die beratende Stimme haben.

Ist nur eine der Parteien durch einen ihrer Staatsangehörigen unter den Richtern der im vorstehenden Absatz vorgeseheneu Kammer vertreten, so wird der Präsident einen der übrigen Richter einladen, seinen Platz, gemäss Artikel 31, einem von der andern Partei bezeichneten Richter abzutreten.

Die technischen Beisitzer werden für jeden einzelnen Fall nach der in Artikel 30 vorgesehenen Prozessordnung aus einer Liste der ,,Beisitzer für Transit- und Verkehrsstreitigkeiten"1 ernannt, die je zwei von jedem Mitgliede des Völkerbundes bezeichnete Personen umfasst.

Artikel 28.

Die in den Artikeln 26 und 27 vorgesehenen besonderu Kammern können, mit Zustimmung der Parteien, anderswo als im Haag zusammentreten.

Artikel 29.

Zum Zwecke der raschen Erledigung der Angelegenheiten bestellt der Gerichtshof jährlich eine Kammer von drei Richtern, die berufen ist, auf Ansuchen der Parteien, in abgekürztem Verfahren zu entscheiden.

Artikel 30.

Der Gerichtshof setzt durch ein Reglement fest, in welcher Weise er seine Befugnisse ausübt. Er regelt namentlich das abgekürzte Verfahren.

Artikel 31.

Richter, welche die Staatsangehörigkeit der streitenden Parteien besitzen, behalten Sitz und Stimme bei Behandlung der dem Gerichtshof vorgelegten Angelegenheit.

Hat nur eine der streitenden Parteien einen ihrer Staatsangehörigen im Gerichtshof, so kann die andere Partei einen Ersatzrichter bezeichnen, sofern einer der Ersatzrichter ihre Staats-

289 angehörigkeit besitzt. Ist kein solcher vorhanden, so kann sie einen Richter bezeichnen, und zwar vorzugsweise aus der Zahl derjenigen Personen, die gemäss den Bestimmungen von Artikeln 4 und 5 in Vorschlag gekommen sind.

Hat keine der streitenden Parteien einen ihrer Staatsangehörigen im Gerichtshof, so kann jede Partei die Bezeichnung oder Wahl eines Richters auf die im vorhergehenden Absatz bezeichnete Art und Weise vornehmen.

Bilden verschiedene Parteien eine Streitgemeinschaft, so gelten sie, soweit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Frage kommt, nur als eine. Besteht ein Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.

Die gemäss Absatz 2 und 3 dieses Artikels bezeichneten oder gewählten Richter müssen die in den Artikeln 2, 16, 17, 20 und 24 dieses Statuts aufgestellten Bedingungen erfüllen.

Sie beteiligen sich am Entscheide mit den gleichen Rechten wie ihre Kollegen.

Artikel 32.

Die Richter haben Anspruch auf eine jährliche Entschädigung, die von der Völkerbundsversammlung auf den Antrag des Rates festgesetzt wird. Diese Entschädigung darf während der Amtsdauer des Richters nicht herabgesetzt werden.

Der Präsident hat für die Dauer seines Amtes Anspruch auf eine, in gleicher Art und Weise festgesetzte, besondere Entschädigung.

Der Vizepräsident, die Richter und die Ersatzmänner erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Entschädigung, die auf die gleiche Art und Weise festgesetzt wird.

Den Richtern und den Ersatzmännern, die nicht am Sitze des Gerichtshofes wohnen, werden die durch die Ausübung ihres Amtes verursachten Reisekosten vergütet.

Die Entschädigungen der gemäss Artikel 31 bezeichnete» oder gewählten Richter werden auf die gleiche Art und Weise festgesetzt.

Das -Gehalt des Gerichtsschreibers wird vom Rat auf den Antrag des Gerichtshofes festgesetzt.

Auf Antrag des Rates wird die Völkerbundsversammlung eine besondere Verordnung betreffend die Bedingungen erlassen, unter denen dem Personal des Gerichtshofes Ruhegehälter ausgerichtet werden.

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Artikel 33.

Die Kosten des Gerichtshofes werden vom Völkerbund in einer durch die Versammlung auf Antrag des Rates zu bestimmenden Weise getragen.

II. Abschnitt, Zuständigkeit des Gerichtshofes.

Artikel 34.

Die Staaten oder die Mitglieder des Völkerbundes allein sind berechtigt, an den Gerichtshof zu gelangen.

Artikel 35.

Der Gerichtshof ist den Mitgliedern des Völkerbundes sowie den im Anhang zum Vertrage genannten Staaten geöffnet.

Die Bedingungen, unter denen er den übrigen Staaten offen steht, werden, unter Vorbehalt der besondern Bestimmungen der zu Recht bestehenden Verträge, vom Rate festgesetzt, und zwar so, dass unter keinen Umständen für die Parteien Ungleichheiten daraus entstehen dürfen.

Tritt in einer Angelegenheit ein Staat als Partei auf, der nicht Mitglied des Völkerbundes ist, so setzt der Gerichtshof den von dieser Partei an die Kosten des Gerichtshofes zu entrichtenden Beitrag fest.

Artikel 36.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die die Parteien ihm unterbreiten, sowie auf alle Fälle, die in den bestehenden Verträgen und Übereinkommen besonders vorgesehen sind.

Die Mitglieder des Völkerbundes und die im Anhange zum Völkerbundsvertrage genannten Staaten können bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation des Protokolls, dem das vorliegende Statut beigefügt ist, oder auch später, erklären, dass sie von jetzt an, von Rechts wegen und ohne besonderes Abkommen, gegenüber jedem in gleicher Weise sich verpflichtenden Mitglied oder Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes in

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allen oder in einzelnen der nachfolgenden Arten von Streitigkeiten rechtlicher Natur als obligatorisch anerkennen : a. Die Auslegung eines Staatsvertrages.

b. Irgendwelche Fragen des internationalen Rechts.

o. Die Existenz einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, der Verletzung einer internationalen Verpflichtung gleichkommen würde.

d. Die Art oder der Umfang einer wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.

Die vorgenannte Erklärung kann unbeschränkt oder unter Vorbehalt einer entsprechenden Verpflichtung mehrerer oder gewisser Mitglieder oder Staaten oder auch für eine bestimmte Frist abgegeben werden.

Ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestritten, so entscheidet der Gerichtshof über diese Frage.

Artikel 37.

Ist in einem Vertrage oder in einer Übereinkunft die Überweisung an ein vom Völkerbund zu errichtendes Gericht vorgesehen, so bildet der Gerichtshof dieses Gericht.

Artikel 38.

Der Gerichtshof wendet an : 1. Die internationalen Übereinkünfte, allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Parteien ausdrücklich anerkannte Normen aufgestellt worden sind.

2. Das internationale Gewohnheitsrecht, als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung.

3. Die allgemeinen, von den Kulturstaaten anerkannten Rechtsgrundsätze.

4. Unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 59, die gerichtlichen Entscheide und die Lehren der anerkanntesten Autoren, als Hilfsmittel zur Feststellung der Rechtsnormen.

Durch diese Bestimmung wird die Befugnis des Gerichtshofes, mit Zustimmung der Parteien ,,ex aequo et bonoa zu entscheiden, nicht beeinträchtigt.

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III, Abschnitt.

Verfahren.

Artikel 39.

Die amtlichen Sprachen des Gerichtshofes sind das Französische und das Englische. Sind die Parteien damit einverstanden, dass das ganze Verfahren in französischer Sprache durchgeführt werde, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt.

Stimmen die Parteien darin überein, dass das ganze Verfahren in englischer Sprache durchgeführt werden soll, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt.

In Ermangelung einer Vereinbarung betreffend die Sprache, von der Gebrauch gemacht werden soll, können die Parteien für die Parteivorträge von den beiden Sprachen diejenige gebrauchen, der sie den Vorzug geben, und wird der Gerichtshof seinen Entscheid in französischer und englischer Sprache treffen. In diesem Falle bestimmt der Gerichtshof gleichzeitig, welcher von den beiden Texten massgebend ist.

Auf Ansuchen der Parteien kann der Gerichtshof den Gebrauch einer andern Sprache als der französischen oder englischen gestatten.

Artikel 40.

Je nach dem im Einzelfalle massgehenden Rechte werden die Streitigkeiten beim Gerichtshofe entweder durch Notifikation des Schiedsvertrages oder durch eine Klageerhebung anhängig gemacht, die beide der Gerichtsschreiberei einzureichen sind; in beiden Fällen müssen der Streitgegenstand und die streitenden Parteien bezeichnet werden.

Der Gerichtsschreiber teilt die Eingabe sofort allen Beteiligten mit.

Er gibt auch den Mitgliedern des Völkerbundes durch Vermittlung des Generalsekretärs davon Kenntnis.

Artikel 41.

Der Gerichtshof ist befugt, sofern es seines Erachtens die Umstände erfordern, diejenigen vorsorglichen Massnahmen zu bezeichnen, die zum Schütze der Rechte jeder Partei getroffen werden müssen.

Vorbehaltlich des endgültigen Entscheides wird den Parteien und dem Rate von den vorgesehenen Massnahmen sofort Kenntnis gegeben.

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Artikel 42.

Die Parteien werden durch Agenten vertreten.

Sie können vor dem Gerichtshöfe Rechtsbeistände oder Anwälte beiziehen.

Artikel 43.

Das Verfahren zerfällt in zwei Abschnitte : das schriftliche und das mündliche.

Das schriftliche Verfahren umfasst die Mitteilung der Schriftsätze, der Gegenberichte und, gegebenenfalls, der Repliken, sowie der zur Bekräftigung vorgelegten Schriftstücke und Urkunden an die Richter und die Parteien.

Die Mitteilung erfolgt durch Vermittlung des Gerichtsschreibers in der vom Gerichtshofe bestimmten Reihenfolge und innerhalb der von ihm festgesetzten Fristen.

Jedes von einer der Parteien vorgelegte Schriftstück ist der andern Partei in beglaubigter Abschrift zuzustellen.

Das mündliche Verfahren besteht in der Anhörung der Zeugen, Sachverständigen, Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte durch den Gerichtshof.

Artikel 44.

Für alle Zustellungen an andere Personen als die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte wendet sich der Gerichtshof unmittelbar an die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll.

Das gleiche gilt, wenn es sich um Beweisaufnahmen an Ort und Stelle handelt.

Artikel 45.

Die Verhandlungen werden vom Präsidenten und in seiner Abwesenheit durch den Vizepräsidenten geleitet; im Falle der Verhinderung beider übernimmt der älteste Richter den Vorsitz.

Artikel 46.

Die Sitzung ist öffentlich, wenn nicht der Gerichtshof anders beschliesst oder beide Parteien verlangen, dass das Publikum nicht zugelassen werden soll.

Artikel 47.

Über jede Sitzung wird ein vom Gerichtsschreiber und dem Präsidenten unterzeichnetes Protokoll aufgenommen.

Dieses Protokoll allein hat amtlichen Charakter.

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Artikel 48.

Der Gerichtshof erlässt Verfügungen betreffend die Leitung des Prozesses und die Festsetzung der Formen und der Fristen, innerhalb welcher jede Partei ihre Schlussanträge zu stellen hat; er trifft alle auf die Beweisaufnahme bezüglichen Massnahmen.

Artikel 49.

Der Gerichtshof kann, sogar vor jeder Verhandlung, von den Agenten die Vorlegung jeder Art von Dokumenten und irgendwelche Auskunft verlangen. Im Falle der Verweigerung wird davon Vormerk genommen.

Artikel 50.

Der Gerichtshof kann jederzeit irgendeine Person, eine Körperschaft, ein Bureau, eine Kommission oder ein anderes Organ, deren Wahl ihm freisteht, mit der Vornahme einer Untersuchung oder einer Expertise beauftragen.

Artikel 51.

Während den Verhandlungen werden den Zeugen und den Sachverständigen alle angebracht scheinenden Fragen unter den Bedingungen vorgelegt, die der Gerichtshof in der in Artikel 30 vorgesehenen Prozessordnung festsetzt.

Artikel 52.

Nachdem der Gerichtshof innerhalb der von ihm festgesetzten Fristen die Beweismittel und Zeugenaussagen erhalten hat, kann er alle neuen Aussagen oder Urkunden zurückweisen, die ihm eine der Parteien ohne die Zustimmung der andern vorlegen möchte.

Artikel 53.

Erscheint eine der Parteien nicht oder verzichtet sie darauf, ihre Rechtsmittel geltend zu machen, so kann die andere Partei vom Gerichtshofe verlangen, dass er im Sinne ihrer Schlussanträge entscheide. .

Bevor er diesem Begehren entspricht, muss sich der Gerichtshof nicht nur vergewissern, dass er gemäss Artikel 36 und 37 zuständig sei, sondern auch, dass die Schlussanträge in tatsächlicher imd in rechtlicher Beziehung begründet sind.

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Artikel 54.

Nachdem die Agenten, Anwälte und Rechtsbeistände unter der Kontrolle des Gerichtshofes alle ihnen nützlich erseheinenden Rechtsmittel geltend gemacht haben, erklärt der Präsident den Schluss der Verhandlungen.

Der Gerichtshof zieht sich zur Beratung zurück.

Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.

Artikel 55.

Die Beschlüsse des Rates werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder desjenigen, der ihn ersetzt.

Artikel 56.

Der Entscheid ist zu begründen.

Er erwähnt die Namen der Richter, die daran teilgenommen haben.

Artikel 57.

Ist der Entscheid in seiner Gesamtheit oder zum Teil nicht der Ausdruck der einstimmigen Meinung der Richter, so sind die in der Minderheit gebliebenen Richter berechtigt, demselben die Darlegung ihrer persönlichen Meinung beizufügen.

Artikel 58.

Der Entscheid wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Er wird, nach in gehöriger Form erfolgter Anzeige an die Agenten, in öffentlicher Sitzung eröffnet.

Artikel 59.

Der Entscheid des Gerichtshofes ist nur für die streitenden Parteien verbindlich, und zwar nur für den Fall, über den entschieden worden ist.

Artikel 60.

Der Entscheid ist endgültig; Berufung ist ausgeschlossen.

Bei Anständen über den Sinn oder die Tragweite des Entscheides steht dem Gerichtshofe auf Ansuchen irgendeiner Partei das Recht zu, ihn auszulegen.

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Artikel 61.

Ein Gesuch um Revision des Entscheides kann beim Gerichtshöfe nur auf Grund der Entdeckung einer Tatsache gestellt werden, die geeignet wäre, einen entscheidenden Einfluss auszuüben und die vor dem Erlass des Entscheides sowohl dem Gerichtshofe als der Partei, welche die Revision verlangt, ohne dass der letztern in dieser Hinsicht ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, unbekannt war.

Das Revisionsverfahren wird durch einen Entscheid des Gerichtshofes eröffnet, der das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die zur Eröffnung des Revisionsverfahrens Anlass gebenden Merkmale zuerkennt und dementsprechend das Begehren als zulässig erklärt.

Der Gerichtshof kann die Eröffnung des Revisionsverfahrens von der vorangehenden Vollziehung des Entscheides abhängig machen.

Das Revisionsbegehren muss spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entdeckung der neuen Tatsache gestellt werden.

Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren, vom Tage des Entscheides an gerechnet, kann kein Revisionsbegehren mehr gestellt werden.

Artikel 62.

Ist ein Staat der Meinung, dass in einer Streitigkeit ein Interesse rechtlicher Natur für ihn in Frage kommt, so kann er das Gesuch an den Gerichtshof stellen, zur Intervention ermächtigt zu werden.

Der Gerichtshof trifft den Entscheid.

· Artikel 63.

Handelt es sich um die Auslegung eines Vertrages, an dem andere Staaten als die im Streite liegenden teilgenommen haben, so gibt der Gerichtsschreiber ihnen unverzüglich Kenntnis von der Angelegenheit.

Jeder dieser Staaten ist befugt, am Prozesse teilzunehmen.

Wenn einer von diesem Recht Gebrauch macht, so gilt die im Urteil enthaltene Auslegung als für denselben ebenfalls verbindlich.

Artikel 64.

Wenn der Gerichtshof nicht anders beschliesst, trägt jede Partei ihre Prozesskosten.

3-<33>-<:

297

Schreiben des Justiz- und Polizeidepartements an

die ständerätliche Kommission für die Erwahrung der Abstimmung über die Spielbankinitiative.

(Vom 19. März 1921.)

Sehr geehrte Herren!

Bei der Beratung der Erwahrung der Abstimmung über die Spielbankinitiative ist im Nationalrat beanstandet worden, dass der bundesrätliche Bericht vorn 17. September 1920 nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die Sicherheit der Annahme des Initiativbegehrens darlege. Wir sehen uns veranlasst, Ihnen in Ergänzung jenes Berichtes die nachstehenden Ausführungen über die Frage zu unterbreiten, ob auf Grund des vorliegenden Materials die Sicherheit besteht, dass das Initiativbegehren von der Mehrheit der stimmenden Bürger und der Stände angenommen worden sei.

I.

Zunächst ist zu bemerken, dass die von den Kantonen neu gemeldeten und in der Tabelle zürn Bericht vom 17. September 1920 angeführten Zahlen, soweit solche bestimmt angegeben werden, als feststehend angenommen werden müssen. Eine blosse Anzweiflung dieser Zahlen geht nicht an; es ist von keiner Seite beantragt worden, dass eine nochmalige Abzählung vorgenommen werde.

Die Kantone, deren Abstimmungsergebnis feststeht, sind diejenigen, deren Besultate entweder von Anfang an richtig ermittelt worden waren oder durch Vornahme der Nachzählung festgestellt worden sind (vgl. Ziff. I und II von lit. B, S. 13--14, des erwähnten Berichtes). Es sind dies die Kantone Baselstadt, Thurgau, Luzern, Waadt und St. Gallen; Bern, Uri, Schwyz, beide Unterwaiden, Baselland, Schaffhausen, beide Appenzell, Aargau, Wallis, Neuenburg und Genf; sowie Graubünden. Im letztern Kanton (vgl. S. 18 des Berichtes) waren in mehreren Gemeinden verhältnismässig geringfügige Fehler bei der Berechnung des Eesultates vorgekommen, im übrigen waren aber die richtigen Grundsätze zur Anwendung gelangt ; eine Nachzählung war hier wegen der bereits erfolgten Ver-

298

nichtung der Stimmzettel nicht möglich; jene Fehler sind aber berichtigt worden; in der Tabelle vom 17. September 1920 sind die so ermittelten Zahlen angegeben.

Zu berichtigen ist die in der Tabelle vom 17. September 1920 für den Kanton Luzern angegebene Zahl der leeren Stimmzettel: Die richtige Zahl (wie sie vom Kanton gemeldet und in der Tabelle vom 19. April 1920 angegeben ist) beträgt 144, nicht 441 (wie aus Versehen in der spätem Tabelle angeführt). Dadurch verringert sich die Summe der in der ganzen Schweiz ausser Betracht fallenden Stimmzettel um 441--144 = 297, also von 51,098 auf 50,796; folglich würde sich die Zahl der laut der Tabelle vom 17. September in Betracht fallenden Stimmzettel um 297 erhöhen, also von 528,738 auf 529.035 : von dieser Ziffer würde die Mehrheit 264,518 (statt 264,370) betragen.

Das Abstimmungsergebnis der hiervor genannten 16 Kantone ist folgendes: Eingelangte Stimmzettel 425,241 Ausser Betracht fallende Stimmzettel.' . . . 49,204 In Betracht fallende Stimmzettel 376,037 Initiativbegehren: Ja 184,729 Nein 174,069 Standesstimmen für Initiativbegehren 8 2 /a = 9, für Verwerfung 54/a = 7.

II.

Die übrigen 6 Kantone, in denen eine Nachzählung infolge der Vernichtung der Stimmzettel nicht möglich war, sind : Zürich Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn und Tessin. Die genauen Abstimmungszahlen lassen sich in diesen Kantonen nicht feststellen.

Was sicher sein muss, ist aber nicht die bestimmte Zahl der annehmenden Mehrheit, sondern die Tatsache, das s eine annehmende Mehrheit da ist. Der Art. 13 des B G über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung vom 27. Januar 1892 (A. S. 12, 885 ff.) bestimmt: «Als angenommen gilt derjenige Entwurf, welcher die Mehrheit der stimmenden Bürger und die Mehrheit der Stände auf sich vereinigt hat.» Es genügt somit, wenn festgestellt werden kann, dass das Initiativbegehren von der Mehrheit der stimmenden Bürger und der Stände angenommen worden sei. Nicht unumgänglich notwendig ist, dass auch feststehe, wie gross die annehmende Mehrheit ist. Es genügt infolgedessen, dass das Vorliegen einer annehmenden Mehrheit der stimmenden Bürger und der Stände indirekt festgestellt werden könne. Eine solche indirekte Bestimmung kann in der Weise erfol-

299 gen, dass man, soweit die genauen Abstimmungsergebnisse wegen der Unmöglichkeit einer Nachzählung nicht bestimmt werden können,, zugunsten der Verwerfung der Initiative die höchstmögliche Stimrnenzahl einsetzt, d. h. dass man die infolge der Unmöglichkeit der Nachzählung sich ergebende Lücke durch die für die Initiative möglichst ungünstigen Zahlen ausfüllt. Wenn, selbst bei einer derartigen für die Initiative ungünstigen Annahme, sich herausstellt, dass das Initiativbegehren dennoch die Mehrheit der stimmenden Bürger und der Stände auf sich vereinigt hat, so ist sicher, dass es angenommen worden ist.

In der Tabelle vom 17. September 1920 wird präsumiert, dass in den Kantonen Zürich, Glarus, Zug und Freiburg gar kein ungültiger oder leerer Stimmzettel eingegangen sei; für Solothurn und Tessin ist nur eine verhältnismässig geringe Zahl von leeren oder ungültigen Stimmzetteln eingesetzt worden (Solothurn 1350, Tessin 123 + 119 = 242). Durch diese für die Initiative ungünstige Vermutung wird die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und infolgedessen auch das absolute Mehr stark hinaufgetrieben*); trotzdem wird dieses von der Zahl der Ja überschritten.

Man kann aber noch weitergehen und annehmen, dass in allen diesen sechs Kantonen gar kein leerer oder ungültiger Stimmzettel eingegangen sei; dass also alle eingelangten Stimmzettel als gültige in Betracht fallen; dann ist in allen diesen Kantonen das absolute Mehr von der Zahl der eingelangten Stimmzettel zu berechnen.

Wir nehmen ferner an, dass in diesen Kantonen nur diejenige Zahl von Ja für die Initiative abgegeben worden sei, die in der Tabelle vom 19. April 1920 angeführt ist, und dass die Zahl der Nein sich vermehrt um die Zahl der Stimmen, die ursprünglich als leer oder ungültig gemeldet worden sind und nun infolge der Annahme, es sei kein einziger leerer oder ungültiger Stimmzettel eingegangen, als gültig berechnet werden. Wir gehen noch weiter und setzen überall für die ganze Differenz zwischen der Zahl der eingelangten Stimmzettel *) Wir verweisen auf S. 3--9 des Berichtes vom 17. Sept. 1920, wo die für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses massgebenden Grundsätze auseinandergesetzt sind. Die Zahl der ,,stimmenden Bürger" (Art. 13 des BG von 1892) ist die Zahl der nach Art. 12 des gleichen Gesetzes in Betracht fallenden
Stimmzettel. Um vom Volke angenommen zu sein, muss ein Entwurf mindestens soviel Ja auf sich vereinigt haben, als die Mehrheit der stimmenden Bürger beträgt. In gleicher Weise ist für jeden einzelnen Kaoton bei der Ermittlung der Standesstimme zu verfahren: Ein Kanton, in dem ein Entwurf mindestens soviel Ja auf sich vereinigt hat, als die Mehrheit der in Betracht fallenden Stimmzettel im Kanton beträgt, zählt als annehmende Standesstimme für diesen Entwurf.

300

und der Summe der in der Tabelle vom 19. April 1920 angegebenen Ja und Nein auch noch lauter Nein ein. Diese Berechnungsart ergibt für die einzelnen Kantone das nachstehende Eesultat (dabei sind als «bisherige Nein» die in der Tabelle vom 19. April gemeldeten, als (neue Nein» die infolge der neuen Berechnungsart zu den bisherigen Nein neu hinzukommenden Nein bezeichnet).

1.

Zürich: Eingelangte Stimmzettel .

Erforderliches Mehr . . .

Ja (bisherige . 27,879 M .

Nein l (neue .° . . inoet 10,854 2. Glarus: Eingelangte Stimmzettel .

Erforderliches Mehr . . .

Ja

91,304 45,653 Die Zahl der Ja über52,571 schreitet das erforderliche Mehr: annehmende Stan38,733 desstimme.

5,688 2,845 2,207

Verwerfende Nein jblsheriS6 ' ;2'3g 3,481 Standesstimme.

(.neue . . . 1,185 3. Zug: 3,514 Eingelangte Stimmzettel .

1,758 Erforderliches Mehr . . .

1,040 Ja bislleri e Verwerfende Nein g · i'640 iNem f 2,474 Standesstimme.

)neue . . .

834 4 . Freiburg: Eingelangte Stimmzettel . 20,020 Erforderliches Mehr . . . 10,011 Die Zahl der Ja über14,272 schreitet das erforderliche Ja Mehr: annehmende Stan| bisherige .

4,856 XT .

^ em Ineue . . .

892 5,748 desstimme.

5. Solothurn: Eingelangte St'mmzettel . 17,238 8,620 Verwerfende Standesstimme Erforderliches Mehr . . .

7,961 (im Gegensatz zum Bericht Ja vom 17. September).

,, . i bisherige .

7,022 Nem 9,277 ineue . . .

2,255 6. Tessin: Eingelangte Stimmzettel . 16,826 Erforderliches Mehr . . .

8,414 Die Zahl der Ja überJa . .

9,167 schreitet das erforderliche Mehr: annehmende Stanv, . (bisherige .

6,580 Nein
301

Diese sechs Kantone ergeben somit folgendes Abstimmungsresultat : Eingelangte Stimmzettel 154,590 Ja für die Initiative 87,218 Nein gegen die Initiative 67,372 Standesstimmen: 3 für Annahme und 3 für Verwerfung der Initiative.

III.

In der beiliegenden Tabelle sind die Abstimmungsergebnisse der Kantone in folgender Gruppierung zusammengestellt: a. Die 16 Kantone, deren bestimmtes Eesultat feststeht (Ziff. I des gegenwärtigen Berichtes) ; abgesehen von der bereits erwähnten Berichtigung der leeren Stimmzettel des Kantons Luzern, entsprechen diese Zahlen den in der Tabelle vom 17. September 1920 gemeldeten; &. die 6 Kantone, deren genaues Eesultat nicht bestimmt werden kann ; die hier eingesetzten Zahlen beruhen auf den in Ziff. II hiervor erwähnten ungünstigsten Vermutungen. Die Zahl der eingelangten Stimmzettel und der Ja für die Initiative (sowie auch der auf den Gegenentwurf gefallenen Ja und Nein) sind nach der Tabel'e vom 19. April 1920 eingesetzt. Als in Betracht fallende Stimmzettel sind hier alle eingelangten Stimmzettel angenommen; die Zahl der Nein gegen die Initiative ist nach Ziff. II hiervor berechnet.

Pur die ganze Schweiz ergibt sich folgendes Abstimmungsresultat*): Eingelangte Stimmzettel 579,831 Ausser Betracht fallende Stimmzettel . . .

49,204 In Betracht fallende Stimmzettel 530,627 Das erforderliche Mehr beträgt also . . . . 265,814 *) Die Vergleichung der beiliegenden Tabelle (im folgenden als ,,Tab. Ili" zitiert) mit derjenigen vom 17. Sept. 1920 (als ,,Tab. II" zitiert) bestätigt die Kichtigkeit des Resultates: Von den ausser Betracht fallenden Stimmzetteln laut Tab. II 51,093 sind abzuziehen: Berichtigung der leeren Stimmzettel von Luzern. .

-- 297 Streichung der laut Tab. II ausser Betracht fallenden Stimmzettel von Solothurn (1350) u. Tessin (242) -- 1592 -- 1889 --1,889 Es bleiben als ausser Betracht fallende Zettel (vgl. Tab. III) .

49,204 Werden diese von der Zahl der eingelangten Zettel 579,831 abgezogen, so bleiben in Betracht fallende Zettel (vgl. Tab. III) 530,627 Absolutes Mehr: 265,314 Zahl der Ja laut Tab. II 269,740 Hierzu Ja von Glarus nach Tab. I (vom 19. April 1 9 2 0 ) . . .

, 2,207 Gesamtzahl der Ja (vgl. Tab. III) 271,947 Bundesblatt.

73. Jahrg. Bd. II.

20

302

Kantone

Bern Luzern Uri Schwyz Ohwalden . . . .

Nichvalden . . . .

Basclstadt . . . .

Basel lanci . . . .

Schaffhatiseu . . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh.

S t . Gallen . . . .

Graubündeu . . .

Ausser Betracht In Betracht Eingelangte fallende Stimmzette fallende Stimmzette Stimmzettel ungültige leere

Thurgau . . . .

Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf

100,011 19,832 2,895 7,552 1,556 1,200 13,992 11,452 10,409 10,244 2,309 53,329 20,331 47,642 25,610 45,419 16,644 17,460 17,354

Ergebnis aus diesen 1 16 Kantonen . (

425,241

Zürich .

Glarus Zu" Frciburg . . . .

Solothurn . . . .

Tessin

91,304 5,688 3,514 20,020 17,238 16,826

Ergebnis aus diesen ^ 6 Kantonen . . | 154,590 Gesamtergebnis für \ dieganzeSchweiz J 579,831

7,094 220 142 400 90 40 711 1,464 718 705 267

6,016 H4 169

335 56 32 253 395 1,246

681 127

7,781 862 599 4,240 3,052 2,624 1,560 1,338 2,726 237 1,004 196 1,193 291 196

19,242 22,181 V781 49,204

-- I __ 49,204

86,901 19,468 2,584 6,817 1,410 1,128 13,028 9,593 8,445 8,858 1,915 45,548 18,870 40,350 21,426 41,355 15,403 16.071 16,867

Mehrheit

43,451 9,735 1,293 3,409

706 565 6,515 4,797 4,223 4,430

958 22,775 9,436 20,176 10,714 20,678 7,702 8,036 8,434

376,037

91,304 5,688 3,514 20,020 17,238 16,826

45,653 2,845 1,758 10,011 8,620 8,414

154,590 530,627 Mehrheit =265,314

303

Entwurf der Initianten

Gegenentwurf Annehmende Standesstimmen

Ja

Nein

Ja

Nein

41,258 3,674 587 1,647 324 171 9,402 5,387 5,209 3,738 848 22,910 10,039 14,633 11,633 22,175 8,724 12,245 10,125

40,272 13,732 1,645 4,504 968 925 3,348 3,827 2.873 4,817 981 20,211 7,951 24,636 9,256 18,136 6,545 3,261 6,181

15,697 6,883 802 1.898 430 570 2,582 1,405 · 2,127 2,373 498 7,230 4,609 9,873 3,922 12,177 2,346 1,270 5,750

50,678 9,624 1,633 3,620 711 513 9,290 6,925 4,873 5,573 1,198 32,752 11,787 27,131 15,284 26,736 12,042 13,390 10,314

184,729

174,069

82,242

244,074

52,571 2,207 1,040 14,272 7,961 9,167

38,733 3,481 2,474 5,748 9,277 7,659

12,944 1,270 895 1,903 2,570 6,476

64,187 2,564 1,478 16,943 9,029 9,204

1 für Initiative

87,218

67,372

26,058

103,405

3 für Initiative

271,947

241,441

108,300

347,479

YS 1 /s Ya 1

1 1 1 1 1 1 1

-- -- -- -- für Gegenentwurf für Initiative für Initiative für Initiative -- -- für Initiative für Initiative -- für Initiative für Initiative für Initiative für Initiative für Initiative

8 2/2 = 9 für Initiative 1 /s für Gegenentwurf

-- -- 1 für Initiative -- 1 für Initiative

12 für Initiative Y« für Gegenetitwurf

304

Auf die Initiative sind gefallen Ja 271,947, Nein 241,441. Somit übersteigen die Ja das erforderliche Mehr um 271,947--265,814 = 6,638 Stimmen; die Initiative ist von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden.

Die Kantone der ersten Gruppe ergeben 9 und die der zweiten Gruppe 3 annehmende Standesstimmen für die Initiative ; im ganzen sind also 12 annehmende Standesstimmen für die Initiative. Auch das Stände mehr (11%) ist somit überschritten.

Die ungünstigen Annahmen, von denen unsere neue Berechnung ausgeht, sind ganz unwahrscheinlich. Die unsichern Kantone Glarus, Zug und Solothurn sind dabei als verwerfende Standesstimmen gezählt. Das Verhältnis der Zahl der Ja zu der der Nein ist in Zürich, Freiburg und Tessin derart, dass an der Annahme der Initiative durch letztere drei Stände kein Zweifel besteht; bezeichnend ist hier auch die wuchtige Verwerfung des Gegenentwurfes.

Da die Initiative trotz der ungünstigsten Vermutungen, auf denen die neue Berechnung beruht, die Mehrheit der stimmenden Bürger (mit 271,947 Ja gegenüber 241,441 Nein, wobei die Ja das erforderliche Mehr von 265,814 um 6,633 Stimmen übersteigen) und die Mehrheit der Kantone (mit 12 annehmenden Standesstimmen) auf sich vereinigt hat, Hegt nicht blosse Wahrscheinlichkeit, sondern Gewissheit vor, dass sie angenommen worden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Eidgenössisches Justiz- und Polizei-Departement: H. Häberlin.

Zahl der Nein laut Tab. II Hierzu kommen: Total der Nein von Glarus . . . .

3,481 Neue Nein von Zürich . 10,854 Zug . .

834 (Vgl. Ziff. II hiervor) Freiburg.

892 Solothurn 2,255 Tessin . 1,129 Gesamtzahl der Nein (vgl. Tab. III)

221,996

19,445 241,441

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Bundesbeschluss betreffend Annahme des Beschlusses der Völkerbundsversammlung vom 13. Dezember 1920 über Errichtung eines Ständigen Internationalen Gerichtshofes. (Vom 16. April 1921.)

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1921

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2

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16

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20.04.1921

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