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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen und Eisenbahnverwaltungen, betreffend Beobachtung der Vorschriften der auf kantonalem Rechte beruhenden Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei bei Vorlage und Genehmigung von Eisenbahnbauten.

(Vom 15. Juni 1901.)

Tit.

Mit Schreiben vom 2. April ds. Js. haben wir Ihnen die von uns betreffend Regelung des Verfahrens bei Vorlage und Genehmigung der Baupläne für Neu- oder Umbau von Fabrikanlagen der Eisenbahnen getroffenen Verfügungen zur Kenntnis gebracht.

Das Bedürfnis nach ähnlichen Bestimmungen in Sachen der Beobachtung der Vorschriften der auf kantonalem Rechte beruhenden Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei hat sich schon früher fühlbar gemacht und seiner Zeit anläßlich der Behandlung eines Rekurses der Regierung von Zürich betreffend die Erweiterung des Bahnhofes Dietlikon zu unserm Beschluß vom 11. Oktober 1895 geführt.

Es stellte sich jedoch seither die Notwendigkeit einer Ergänzung, sowie einer bessern Bekanntmachung dieses Beschlusses heraus. Nach wiederholter Erwägung der in Betracht kommenden Verhältnisse haben wir daher bei Anlaß der Behandlung eines neuen bezüglichen Streitfalles folgende Verfügung erlassen : ,,Betreffend die auf kantonalem Recht beruhende Bau-, Feuerund Gesundheitspolizei wird grundsätzlich entschieden, daß deren

715 Yorschriften bei Genehmigung der Baupläne der Bahngesellschaften, ·welche laut Art. 14 des Eisenbahngesetzes ausschließlich dem Bundesrat zusteht, von diesem respektiert werden, sofern dieselben von den Kantonen in ihren gesetzlichen Vernehmlassungen über ·diese Pläne jeweilen im e i n z e l n e n bezw. in Form von konkreten Begehren geltend gemacht werden und im einzelnen Falle nicht mit den aus der Eisenbahngesetzgebung hergeleiteten Rechten kollidieren. "· Indem wir Ihnen den obigen Beschluß zur Kenntnis bringen, ·ersuchen wir Sie, sich vorkommenden Falles genau an diese Anordnungen halten zu wollen. Dabei hat es die Meinung, daß von den Bauvorlagen wie bisher je ein Exemplar der bötreffenden Kantonsregierung entweder direkt oder durch Vermittlung des Eisenbahndepartements zugestellt werden soll. Die Kantonsbehörden ihrerseits werden dafür zu sorgen haben, daß die Bauvorlagen in Bezug auf Beobachtung der kantonalen Bau-, Feuerund Gesundheitspolizeivorschriften gehörig, d. h. in allen Richtungen geprüft werden und allfällige Begehren dem Bundesrat bezw. dem Eisenbahndepartement bei Anlaß der durch Art. 14, Alinea 2, des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 vor.gesehenen Vernehmlassungen, d. h. vor der hierseitigen Erledigung der Bauvorlagen im einzelnen geltend gemacht ·werden.

Nach erfolgter Genehmigung der Bauvorlagen durch die zuständige .Bundesbehörde könnten also derartige Begehren nicht mehr ge,stellt bezw. deren Beobachtung seitens einer Eisenbahngesellschaft nicht mehr verlangt werden.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 15. Juni 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ilingier.

-·sa-o-eg-

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Jahr

1901

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3

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25

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19.06.1901

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714-715

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