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# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

31/2 % eidg. Anleihen von 1909 von Fr. 25,000,000.

Kapitalrückzahlung auf 15. August 1921.

Infolge der heute stattgefundenen zweiten Verlosung gelangen auf 15. August 1921 aus dem obgenannten Anleihen nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung: Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

2041-- 2060 16481--16500 24421 -- 24440 39441--39460 3341-- 3360 16861--16880 24621--24640 39601--39620 3961-- 3980 17061--17080 28461--28480 46201--46220 4401-- 4420 18521--18540 28601--28620 46481 -46500 5901-- 5920 21321--21340 29941--29960 46661--46680 6741-- 6760 21361--21380 30641--30660 47001--47020 10281--10300 23921--23940 31801--31820 13901--13920 24401--24420 33481--33500 Die Einlösung vorbezeichneter 600 Obligationen im Gesamtbetrage von Fr. 300,000 erfolgt gemäss Anleihensbedingungen bei der Eidgenössischen Staatskasse, bei allen schweizerischen Zollkreiskassen, bei den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und ihren Zweiganstalten und Agenturen.

Von der ersten Ziehung sind noch nachstehende am 15. August 1920 rückzahlbare Obligationen ausstehend : Nrn. 10310, 14034, 14038, 14040, 17812--17820, 43321-- 43324.

Diese Titel tragen seit ihrem Verfalltage keinen Zins mehr

B e r n , den 17. Mai 1921.

(2.).

Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitäts Verbrauchsmessern hat die ei dg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Société Genevoise d'Instruments de Physique, Genf.

S S

Induktionszähler für Mehrphasenstrom mit zwei Trieb" Systemen. Type S G 6.

Induktionszähler für Mehrphasenstrom mit drei Trieb" Systemen. Type S G 8.

B e r n , den 13. Mai 1921.

Der Präsident der eidff. Mass- und Gewichtskommission : O

J. Landry.

TVsa/riiwng-.

Das e i d g e n ö s s i s c h e J u s t i z - und P o l i z e i d e p a r t e m e n t erlässt folgende Warnung und ersucht um deren Weiterverbreitung : Wiederholt sind dem Departement in den letzten Jahren Fälle zur Kenntnis gelangt, in denen Schweizerbürger, welchen im Ausland Erbschaften angefallen waren oder welche anderweitige Angelegenheiten im Ausland zu besorgen hatten, sich der Vermittlung daselbst ansässiger Agenten bedienten, mit denen sie schlechte Erfahrungen machten, indem sie ihnen hohe Vorschüsse oder Provisionen bezahlen mussten, die der geleisteten Arbeit und dem Erfolg der Bemühungen nicht entsprachen.

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Es gibt in der Tat im Ausland gewisse Agenten und Genealogen, die es darauf abgesehen haben, sich in derartigen Angelegenheiten Vollmachten ausstellen zu lassen, die sie alsdann mehr zu ihrem eigenen Vorteil als im Interesse der Auftraggeber ausnutzen. Sie suchen z. B. bei Todesfällen die schweizerischen Erben ausfindig zu machen und lassen sich von ihnen, unter übertriebenen Angaben über die Höhe des Nachlasses und die für seine Auslieferung erforderlichen Massnahmen, Verträge unterzeichnen, durch welche sie sich einen erheblichen Prozentsatz des Nachlasses als Vergütung für ihre angeblich ausserordentlichen Dienste zusichern lassen. Zuweilen unternehmen sie sogar persönliche Reisen in die Schweiz oder bedienen sich der Agitation von Mittelspersonen, um sich von den Beteiligten die gewünschten Aufträge zu verschaffen. Sind sie einmal im Besitz einer Vollmacht, so ist es schwierig oder unmöglich, ihre Geschäftsführung zu kontrollieren, und die Auftraggeber haben keine Gewähr dafür, ob ihnen schliesslich dasjenige ausgeliefert wird, worauf sie rechtlichen Anspruch haben.

Zweck dieser Bekanntmachung ist, das schweizerische Publikum davor zu warnen, solche Rechtsangelegenheiten unbekannten ausländischen Agenten anzuvertrauen. Wer im Ausland rechtliche Interessen zu wahren oder Geschäfte zu führen hat, die er weder selbst besorgen noch einem bekannten Vertreter übertragen kann, wird gut daran tun, sich stets zuerst entweder an die Regierung seines Wohnsitzkantons, in Verlassenschaftsfällen an die Regierung des Heimatkantons des Erblassers oder direkt an unsere Vertreter im Ausland (Gesandtschaft oder Konsulat) zu wenden.

Diese Amtsstellen werden sich der Sache entweder selbst annehmen oder sie, je nach Umständen, einem ihnen als zuverlässig bekannten Anwalt übertragen und, soweit möglich, über die getreue und sorgfältige Abwicklung der Angelegenheit wachen.

Dieses Vorgehen wird in manchen Fällen geeignet sein, den Beteiligten schlimme Erfahrungen zu ersparen.

(2..)

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1921

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21

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25.05.1921

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234-236

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