728 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidg. Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, S. 351) wird hiermitfolgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1920 erlassen: Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Jahre 1920 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bis spätestens am 30. Juli 1921 bei der eidg.

Steuerverwaltung in Bern anzumelden. Die Aufforderung betrifft die Einzelpersonen und Gesellschaften, die ihre Rechnungen übungsgemäss mit dem Kalenderjahre (auf den 31. Dezember) abschliessen.

Dagegen werden von ihr nicht berührt die Firmen, die ihre Rechnungen übungsgemäss nicht auf das Ende, sondern im Laufe des Jahres abschliessen. Dieselben hatten die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1919/20 bereits einzureichen, und diejenige für das Geschäftsjahr 1920/21 wird ihnen später abverlangt werden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidg. Steuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) der eidg. Steuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1920 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt und belegt zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

729 Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung.

Steuerpflichtige, denen bis zum 15. Juli 1921 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidg. Steuerverwaltung zu verlangen.

Bin Steuerpflichtiger, der bis zum 30. Juli 1921 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1920 bei der eidg.

Steuerverwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

Bei diesem Anlass werden auch diejenigen Steuerpflichtigen, die Kriegsgewinne früherer Steuerperioden noch nicht angemeldet haben, ermahnt, das Versäumte ohne Verzug nachzuholen. Die Strafe wegen Nichtanmeldung von steuerpflichtigen Gewinnen muss natürlich um so höher ausfallen, je länger sich der Pflichtige der Besteuerung entzieht.

B e r n , den 5. Juli 1921.

(2..)

Eidg. Steuerverwaltung.

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat Juni

1 . Januar -- 30. Juni

Abgabe auf 1921

1920

1921

1920

Pr.

Fr.

Fr.

Fr.

Obligationen . . .

Aktien . . . .

Staiuinliiipitiitateilen AnsliindJertiiapiertn Wpapieriiwiiizen .

402,456. 20 311,549. 10 1,867,206. 94 2,235,759. 79 163,194. 30 1,079,733. 95 4,756,992. 25 4,352,289. 60 131,336.70 394,967. 75 171,672. 88 11,285. 90 36,465. 11 109,912. 13 6,309. 05 188,933. 61 35,814. 80 218,286. 35 42,269. 30 236,758. 40

ähnlichen Papieren Friioiienqniltnnpi .

Bossen . . . .

251,463. 55 305,221. 25 248.--

324,697. -- 223,420. 35 381. 40

1,652,573. 80 2,110,812.05 1,548,493. 90 1,418,001. 35 6,260. 05 14,807. 95

Total 1,182,447. 55 2,143,398. 41 10,554,693. 17 10,729,035. 63

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. III.

50

730

^A_enderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des II, Quartals 1921.

Als Unteragenten sind angestellt worden: Von der Agentur A. Kuoni in Zürich: Theus, Joh. Georg, in Chur.

Birrer, Alfred, in Schaffhausen.

Von der Agentur Bommel & Oie. in Basel: Rucher, Friedrich Siegfried, in Genf.

Caluori, Ferdinand, in Altdorf.

Von der Agentur Hans Im Obersteg & Cie. in Basel: · Erbacher, Alfred, in St. Gallen.

Von der Agentur Berta & Cie. in Giiibiasco: Boggia, Rodolfo, in Giubiasco.

Von der Agentur Schweiz-Italien in Zürich : Schelling, Albert, in Arosa.

Von der Agentur Hans Reinhard in Lasern : Bucher, Arthur, in Luzern.

Von der Agentur Meiss & Cie. in Zürich: Schumacher, Arnold, in Interlaken.

Sautier, Dr. Alfred, in Luzern.

Nörpel, Ludwig, in St. Gallen.

Von der Agentur A. Naturai, Le Coultre & Cie. in Genf: Wiget, Alois, in Brunnen.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Schär, Hans, in Burgdorf.

731

Als U n t e r a g e n t e n sind ausgetreten: Von der Agentur J. Yèron, Grauer & Cie. in Genf: Gascard, Theodore, in Vallorbe.

Keller, Walter, in St. Gallen.

Von der Agentur A. Naturai, Le Coullre & Cie. in Genf: Rober, Max, in Interlaken.

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio : Ferrari, Fiorino, in Lodrino.

Biaggini, Antonio, in Giubiasco.

Bacchi, Luigi, in Rodi-Fiosso.

Von der Agentur Rommel & Oie. in Basel: Vara, Joseph Marins, in Genf.

Allemann, Petor, in Klosters (gestorben).

Caluori, Peter, in Altdorf.

Von der Agentur Berta & Cie. in Giubiasco : Rossini, Francesco, in Montecarasso (gestorben).

Morisoli, Pietro, in Montecarasso.

Lafranchi, Virgilio, in Maggia.

Von der Agentur Hans Reinhard in Lugern : Staub, Arnold Gottfried, in Zürich.

B e r n , den 30. Juni 1921.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den zurzeit in Kraft bestehenden Vorschriften, nach abgelegten Prüfungen, Herrn Wilhelm O m l i n , von Samen (Obwalden) als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt.

B e r n , den 15. Juni 1921.

Eidg. Departement des Innern.

732

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren Ì920 und 1921.

1921

Konate

It>20

Fr.

Januar .

Februar März .

April .

M a i. .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

8,312,016. 77 7,207,796. 82 7,312,350. 94 7,726,712. 37 7,060,877. 48 7,052,471. 54 7,493,320. 72 10,114,728.86 7,168,947. 90 8,726,147. 66 9,541,850. 06 10,315,853. 73

1921

Fr.

7,414,206. 09 7,469,760. 96 7,777,993. 64 5,297,693. 04 5,610,396. 11 6,579,197. 33

Total 1920 98,033,074. 85 Auf Ende Juni 44,672,225. 92 40,149,247. 17

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

--

897,810. 68

261,964. 14 -- 465,642. 70 -- -- 2,429,019. 33 -- 1,450,481. 37 -- 473,274. 21

--

4,522,978. 75

Ausfuhr elektrischer Energie.

Unterm 3. Juni 1921 hat der Bundesrat beschlossen, die Frist zur Anmeldung von Energiebedarf oder zur Geltendmachung einer Einsprache gegen ein Gesuch um Ausfuhr elektrischer Energie sei auf drei Monate zu bemessen, vom Datum der ersten Veröffentlichung im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt an gerechnet (siehe Bundesbl. 1921, Bd. III, S. 445).

Im Hinblick auf die grosse Bedeutung des Gesuches des Herrn A. Boucher, Ingenieur in Prilly b. Lausanne, das im Bundesblatt Nr. 19 vom 11. Mai (Bd. II, S. 1007), Nr. 20 vom 18. Mai 1921 (Bd. III, S. 211), sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 121 vom 12. Mai und Nr. 127 vom 20. Mai 1921 veröffentlicht worden ist, hat der Bundesrat ferner beschlossen, die Anmeldeund Einsprachefrist sei bei diesem Gesuche bis zum 10. August 1921 zu verlängern.

B e r n , den 9. Juli 1921.

(2.).

Eidg. Amt flir Wasserwirtschaft.

733

Verscholîenheitsruf.

Arni, Friedrich, Jakobs sel. und der Maria geb. Knuchel, geboren 12. Juli 1863, von Liiterswil, unbekannten Aufenthaltes, welcher im Jahre 1884 nach Nordamerika abgereist ist und von dem seither keine Nachrichten eingelangt sind, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit erklärt wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über ihn Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 10. Januar 1921.

(2..)

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. Bruno Bachtler.

Erbenaufruf.

Laut Beschluss der Erbschaftsbehörde vom 31. Dezember 1920 werden alle diejenigen, welche auf den Nachlass der unterm 17. Dezember 1920 im Hirschberg bei Appenzell verstorbenen Frau Josefa Emilia Manser geb. Hautle (Hätelerskarlonis), vom Unterrain, geboren den 27. März 1855 als eheliche Tochter dos Karl Anton Hantle und der Maria Barbara Antonia geb. Schefer, seit 22. Oktober 1887 verehelicht gewesen mit Johann Baptist Manser, Erbansprüche geltend zu machen haben, gemäss Art. 555 des ZGB hiermit aufgefordert, sich binnen Jahresfrist, bis 4. Januar 1922, bei der unterzogenen Stelle zum Erbgange zu melden.

Nichtgeschehendenfalls hätten sie sich die ihnen daraus entstehenden Rechtsnachteile selbst zuzuschreiben.

A p p o n z e l l , den 3. Januar 1921.

(2..)

Im Auftrage der Erbschaftsbehörde: Die Landeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1921

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3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.07.1921

Date Data Seite

728-733

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10 028 020

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