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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom

8. November 1921.)

Der Bundesrat hat das Gesuch des Herrn Ingenieur A. B o u c h e r in Prilly bei Lausanne betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie aus- neu zu erstellenden Anlagen nach Frankreich behandelt, nachdem die Angelegenheit der Kommission für Ausfuhr elektrischer Energie zur Begutachtung vorgelegt worden war (siehe Bundesblatt Nr. 19 vom li. Mai 1921, Bd. II, S. 1007; Nr. 20 vom 18. Mai 1921, Bd. III, S. 211), und folgenden Beschluss gefasst : Ausfuhrbewilligung Nr. 56.

Herrn Ingenieur A. Boucher in Prilly bei Lausanne wird zuhanden einer zu gründenden schweizerischen Aktiengesellschaft die Bewilligung erteilt, aus den zu e r s t e l l e n d e n Kraftwerken an der Dixence, der oberen Borgne und der Dranse, welche Kraftwerke auf eine grösste Leistung von 150,000 Kilowatt ausgebaut und 50,000 Kilowatt 24stündig leisten werden, die nachstehend genannten Energiequoten auszuführen : A. Sommerhalbjahr (I.April bis 30. September) : Höchstens 3 /5 (drei Fünftel) der 24stündig verfügbaren Energie, d. h. 30,000 Kilowatt 24stündig oder 720,000 Kilowattstunden täglich, wobei die Höchstleistung 90,000 Kilowatt niemals überschreiten darf.

B. Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) : Höchstens 2 /5 (zwei Fünftel) der 24stündig verfügbaren Energie, d. h. 20,000 Kilowatt 24stündig oder 480,000 Kilowattstunden täglich, wobei die Höchstleistung 60,000 Kilowatt niemals überschreiten darf.

Das unter A und B genannte Verhältnis zwischen verfügbarer Energie und Energieausfuhr ist auch während dem Ausbau der Anlagen zu wahren.

Diese Bewilligung wird unter den folgenden nähern B e d i n g u n g e n erteilt : 1. Die neu zu bildende Aktiengesellschaft muss der Vorschrift des Art. 40 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes entsprechen.

Der Bundesrat ist berechtigt, ein Mitglied des Verwaltungsrats zu wählen.

2. Das Kraftwerk Dixence muss spätestens in sechs Jahren, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, voll ausgebaut sein, und zwar auf die vom eidgenössischen Departement des Innern vorgeschriebene Grosse.

11 3. 'Deckung des Inlandbedarfes. Herr Boucher, bzw. die zu gründende Gesellschaft verpflichtet sich, das Verteilungsnetz mit andern schweizerischen Verteilungsnetzen zu verbinden, gemäss dem vorgelegten Plane. Für den Fall, dass sich die Interessenten über die Bedingungen nicht einigen können, entscheidet der Bundesrat. Die Preise für diejenige Energie, für welche im Inland ein Bedarf vorhanden ist, sind möglichst niedrig anzusetzen und dürfen * die Auslagen für Verzinsung, Amortisation und Retrieb sowie das übliche Mass des Gewinns nicht überschreiten.

Der Bundesrat ist berechtigt, die Energiepreise den Umständen angemessen unter billiger Berücksichtigung der auf dem Euergiemarkt herrschenden Verhältnisse festzusetzen und später abzuändern.

4. Beginn der Ausfuhr. Die Ausfuhr kann frühestens mit der Betriebseröffnung des Kraftwerkes an der Dixence beginnen.

5. Dauer der 'Bewilligung. Die Bewilligung wird auf die Dauer von zwanzig Jahren erteilt, vom Beginn der Betriebseröffnung des Kraftwerks an der Dixence an gerechnet, spätestens aber vom 1. November 1925 an. Die Bewilligung wird um. weitere zehn Jahre verlängert werden, sofern die Energie im Inland nach Ablauf der zwanzig Jahre keine angemessene Verwendung findet.

Das Gesuch um Erneuerung muss spätestens ein Jahr vor Ablauf der zwanzigjährigen Bewilligung gestellt werden.

6. Kontrolle der Ausfuhr. Die Messeinrichtungen sind so anzulegen, dass an jeder Grenzübergangsstelle sowohl die Zahl der Kilowatt als der Kilowattstunden einwandfrei festgestellt werden kann. Die nähern Vorschriften über das Messverfahren und die Berichterstattung über die ausgeführte Energie werden vorbehalten.

Grenzstationen sind bei Chancy, bei Vallorbe bzw. bei Les Verrières und bei Les Bois.

7. Preis der auszuführenden Energie und Stromlieferungsverträge.

Der Bundesrat setzt die Energiepreise den Umständen angemessen fest, unter billiger Berücksichtigung der auf dem Energiemarkt herrsehenden Verhältnisse. Er ist berechtigt, die Preise später abzuändern. Alle Stromlieferungsverträge sind im Original oder in beglaubigter Abschrift dem Departement des Innern einzureichen und müssen, um Gültigkeit zu haben, von diesem genehmigt sein.

8. Anstellung schwelgerischer Arbeitskräfte. Für Bauausführung und Betrieb sind soweit als möglich schweizerische Arbeitskräfte heranzuziehen.

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9. Verwendung schweizerischer Ei-Zeugnisse. Für den Bau der Werke und der Übertragungsleitungen auf schweizerischem Gebiet ist soweit als möglich Material schweizerischer Herkunft und Fabrikation zu verwenden. Eine Ausnahme hiervon ist indessen nach Einholung der Zustimmung des Departements des Innern zulässig, wenn diesem vor der Bestellung im Ausland der Nachweis erbracht wird, dass bei der Vergebung im Inland für die Unternehmung eine unbillige Belastung entstünde. ° 10. Die künftige Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

11. AusJmnftspflicht. Der Ausfuhrberechtigte ist verpflichtet, den mit der Aufsicht betrauten ßundesbehörden jede Auskunft zu geben und allen Anordnungen nachzukommen, welche zur Kontrolle der richtigen Ausführung dieser Bewilligung von den Behörden als notwendig erachtet wird.

12. Diese Bewilligung ist nicht übertragbar.

13. Wenn die Bestimmungen dieser Bewilligung trotz vorausgegangener Mahnung nicht eingehalten werden, so kann der Bundesrat die Dauer der Bewilligung abkürzen oder die zur Ausfuhr bewilligte Energiemenge herabsetzen oder endlich die Bewilligung ganz als dahingefallen erklären.

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. dem Kanton B e r n : a. an die zu Fr. 228,000 veranschlagten Kosten für die Korrektion der Some, Gemeinde Delsbera;, 25 °/o, im Maximum: Fr. 57,000; b. an die zu Fr. 76,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Alpweges von Frittenbach nach Dürsrüti, mit Abzweigung nach Bageschwand, in den Gemeinden Langnait i. E. und Lauperswil, 25 °/o, im Maximum Fr. 19,000 ; 2. dem Kanton G r a u b ü n d e n : a. an die zu Fr. 110,000 veranschlagten Kosten für die Entwässerung der Rutschung von Tschiertschen 40 °/o, im Maximum Fr. 44,000 ; b. an die zu Fr. 100,000 veranschlagten Kosten für die Korrektion des Landwassers bei Davos-Frauenkirch 35 %, im Maximum Fr. 35,000; c. an die zu Fr. 44,000 veranschlagten Kosten der Durchführung einer 13 ha umfassenden Güterzusammenlegung in der ,,Campagna di Drunaa, Gemeinde Soazza, 37 %, im Maximum Fr. 16,280.

13 (Vom 11. November 1921.)

Am 1. November 1921 hat Herr Joseph C. Grew sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Vereinigten Staaten von Amerika bei der schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht. Gleichzeitig hat er das Abberufungsschreiben seines Vorgängers, Herrn Hampson Oary, übermittelt.

Als Suppléant der Kommission für die anatomisch-physiologischen Prüfungen für Ärzte und Zahnärzte in Basel wird gewählt: Herr Dr. Karl Spiro, Professor der physiologischen Chemie an der Universität Basel.

Die Geschäftsstelle für die Branntwein-Initiative in Lausanne hat am 10. November 1921 der Bundeskanzlei eine grössere Anzahl Unterschriftenbogen betreffend das Volksbegehren über das Kantons- und Gemeindeverbotsrecht für gebrannte Wasser übergeben. Nach den Angaben der Geschäftsleitung sollen die Bogen 146,106 Unterschriften enthalten.

Das Initiativbegehren hat folgenden Wortlaut: ^Die Kantone und die Gemeinden sind berechtigt, auf ihrem Gebiete die Fabrikation und den Verkauf der gebrannten Wasser, die zum Genüsse bestimmt sind, zu verbieten.

Der Brlass oder die Aufhebung solcher Verbote können sowohl nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erfolgen, als auch durch Volksabstimmung in dem Kanton oder in der Gemeinde, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten eine solche verlangt. "· Die eingereichten Unterschriften sind dem eidg. statistischen Bureau mit dem Auftrage überwiesen worden, sie in gewohnter Weise zu prüfen und dem Bundesrat über das Resultat dieser Prüfung Bericht zu erstatten.

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"Wahlen.

(Vom 8. November 1921.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Vorstand des Hauptzollamtes Kreuzlingen-Emmishofen: Etzweiler, Arnold, von Stein a. Rh., Kontrolleur am genannten Hauptzollamt.

Kontrollgehilfe am Postzollamt in Romanshorn : Bloch, Albert, von Önsingen, Gehilfe I. Klasse am Hauptzollamt St. Gallen.

Gehilfen II. Klasse der Zollverwaltung : Stocker, Charles, von Obermumpf; Pagani, Elia, von Brusio; Maggi, Urbano, von Castel San Pietro ; Brenzikofer, Fritz, von Niederhünigen (Bern) ; Scherrer, Friedr., von Märstetten ; Grobéty, Roland, von Vallorbe; Saugy, Heinr., von Rougemont; Berger, Edwin, von Önsingen ; Schneider, Karl, von Wohlen (Bern), und Pedrazzini, Angelo, von Campo, alle bisher provisorisch angestellt.

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Bekanntmachungen VOll

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom 1.November 1921.)

Hochgeachtete Herren !

Die königlich Italienische Gesandtschaft hat uns verbindlicherweise auf ein Kreisschreiben aufmerksam gemacht, das vom Italienischen Justiz- und Kultusministeriumunterm l2.. Oktober 1920

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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16.11.1921

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