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Bundesblatt

73. Jahrgang.

Bern, den 21. September 1921.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stäm#ST# pfli & de. in Bern.

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VI. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Massnahmen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

(Tom 20. September 1921).

I.

Wir beehren uns, Ihnen gemäss Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 18. Februar dieses Jahres betreffend die Beschränkung der Einfuhr nachstehend über die seit Herausgabe unseres V. Berichtes (12. September 1921) getroffenen neuen Anordnungen Bericht zu erstatten.

Auf Antrag der begutachtenden Kommission beschloss der Bundesrat am 16. September 1921, die Einfuhr nachstehender Warenkategorien bis auf weiteres von der Einholung einer Bewilligung abhängig zu machen : 1. Blaufelchen aus dem Bodensee; 2. Stroh und Torfstreue ; 3. Faserstoffe zur Papierfabrikation ; 4. Bobbinetgewebe ; 5. Heiz- und Kochapparate; 6. Holzbearbeitungsmaschinen ; 7. Instrumente und Apparate für angewandte Elektrizität; 8. Sprengstoffe.

Die von der Einfuhrbeschränkung betroffenen Zolltarifnummern finden Sie im Wortlaut des in der Beilage folgenden Bundesratsbeschlusses vom 16. September dieses Jahres betreffend die Beschränkung der Einfuhr. Der Beschluss ist am 19. gleichen Monats in Kraft getreten.

II.

Hinsichlich der einzelnen Warengattungen, auf welche sich dieser Bundesratsbeschluss erstreckt, sei folgendes ausgeführt: Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

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66 1. B l a u f e l c h e n aus dem B o d e n s e e (ex Zolltarifposition 87 ö).

Der Blaufelchen ist ein ausgesprochener Luxusflsch, von dessen Fang am schweizerischen Ufer des Obersees etwa 100 Berufsfischer ihren Lebensunterhalt bestreiten. Infolge · der niedrigen Valuta ist es den deutschen Fischern möglich, das Pfund Blaufelchen zu Fr. l oder noch weniger nach der Schweiz anzubieten, während die Einstandspreise der Bodenseefischer auf mindestens Fr. 1.50 per Pfund berechnet werden. Infolge dieser Verhältnisse werden die schweizerischen Fischer immer mehr dem Elend preisgegeben. Über Grundbesitz verfügen diese Leute sozusagen nicht, und die Ergreifung eines andern Berufes ist unter den heutigen Verhältnissen ausgeschlossen. Es muss deshalb damit gerechnet werden, dass die Bodenseefischer, falls ihr Beruf nicht geschützt wird, in absehbarer Zeit der Arbeitslosenfürsorge anheimfallen. Der Ernst der Lage hat auch den Regierungsrat des Kantons Thurgau veranlasst, sich bei uns in dringlicher Weise für Massnahmen zugunsten dieser Fischer zu verwenden. Mit Rücksicht auf den Saisoncharakter der Blaufeicheneinfuhr wurde diese Einfuhrbeschränkung auf die Dauer bis zum 15. November dieses Jahres begrenzt.

2. Stroh und T o r f s t r e u e (ex Zolltarifposition 211«, 2116).

Die starken Stroheinfuhren während des letzten Jahres und der vergangenen Monate bewirkten, dass der Strohpreis in der Schweiz von Fr. 20 per 100 kg auf Fr. 4 zurückgegangen ist.

Trotz den bedeutend gesteigerten Produktionskosten in der Landwirtschaft steht Stroh damit unter dem Vorkriegspreis. Die Folge davon ist, dass bei den schweizerischen Getreideproduzenten noch grosse Vorräte des Strohertrags von 1920 unverkauft lagern und die Aussichten für den Absatz der reichlich ausgefallenen Ernte von 1921 sehr ungünstige sind.

Diese Verhältnisse sind geeignet, die Massnahmen des Bundes zur Förderung des einheimischen Getreidebaus unwirksam zu machen. Die Begünstigung des inländischen Getreideproduzenten durch die Abnahmeverpflichtung des Bundes wird auf rund Fr. 10 per 100 kg Körner geschätzt. Da beim Dreschen der Ertrag an Stroh mit Bezug auf das Gewicht doppelt so gross ausfällt wie derjenige an Körnern, so verliert der Getreideproduzent beim heutigen Strohpreis, der per 100 kg um Fr. 5 unter den Gestehungskosten steht, die Fr. 10, die er an den Körnern verdienen sollte.

Auch die Stroh konsumierende Bauernschaft in den Berggegenden unseres Landes erklärt sich mit den Bestrebungen der

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Getreideproduzenten solidarisch und ist als wichtigster. Strohabnehmer bereit, allfällige Preiserhöhungen auf sich zu nehmen.

Die Gefahr, dass der Strohpreis infolge der Einfuhrbeschränkung allzusehr in die Höhe getrieben werden könnte, erscheint angesichts der mehr als reichlichen Lager im Inland ausgeschlossen.

Es erscheint als ein Gebot der Billigkeit, neben Stroh auch Torfstreue in den Rahmen der Einfuhrbeschränkungen hineinzuziehen. Es ist dies eine Möglichkeit, den zahlreichen notleidenden schweizerischen Torf Produzenten, die während des Krieges, ohne Gewinne machen zu können, beträchtliche Mittel an die Nutzbarmachung der inländischen Torflager verwendet haben, eine gewisse Unterstützung angedeihen zu lassen.

Die Einfuhr unter Pos. 2116 (Torfstreue) ist im Verhältnis zum Vorkriegsdurchschnitt andauernd übersetzt: Monatsdurchschnitt 1913

8,549 q

1920

7,528 q

April 1921

8,816 q

Mai 1921

18,981 q

Juni 1921

16,027 q

Juli 1921

9,764 q

3. F a s e r s t o f f e zur P a p i e r fa b r i k a t i o n (Zolltarifnummern 289/291).

Infolge des äusserst stillen Geschäftsganges der, schweizerischen Papierindustrie haben auch die wenigen inländischen Fabriken, welche Holzschliff und Zellulose herstellen, schwer gelitten.

Für die Produktion von Holzschliff für den Markt kommt ein einziges Unternehmen in der Westschweiz in Betracht. Daneben produzieren einige der grössten schweizerischen Papierfabriken Holzschliff für den eigenen Bedarf. Die Konkurrenz des Auslandes wirkt hier besonders ruinös, weil bekanntlich in den valutaschwachen Ländern die Produktionskosten des Holzes verhältnismässig nur wenig gestiegen sind. Der Preisabbau in Holzschliff schweizerischen Ursprungs ist bis heute in einem die Abnehmer befriedigenden Grade erfolgt. Von Fr. 48 per 100 kg im Jahre 1920 wurden die Verkaufspreise bis jetzt auf Fr. 32 ermässigt. Der Verband Schweizerischer Papier- und Papierstofffabrikanten hat sich denn auch schriftlich mit einer Einfuhrbeschränkung auf Holzschliff einverstanden erklärt unter der Bedingung, dass die Verkaufspreise dieses Rohstoffes ohne vorherige Verständigung mit dem Verband nicht wieder erhöht würden.

Die Einfuhrziffern für Holzschliff können mit der Vorkriegszeit nicht verglichen werden, da sich seitdem zahlreiche schweizerische Fabriken auf die eigene Herstellung ihrer Rohmaterialien eingerichtet haben. Auch war die schweizerische Papierindustrie

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in letzter Zeit angesichts der unsicheren Geschäftslage in ihren Rohstoffeinkäufen sehr zurückhaltend.

Bei Zellulose liegen die Verhältnisse ganz ähnlich wie bei Holzschliff. Die beiden schweizerischen Unternehmungen, welche für den Markt produzieren, haben seit einem Jahr ihre Arbeiterzahl (zusammen 750 in normaler Zeit) sukzessive reduzieren müssen. Die kleinere der beiden Fabriken hat am 22. Jnli d. J.

ihren Betrieb gänzlich eingestellt, während die grössere mit der baldigen Schliessung rechnen muss. Die unverkauften Lager an Zellulose würden genügen, um bei normalem Geschäftsgang den gesamten Bedarf der Schweiz für 8 Monate zu decken.

Die beiden Fabriken haben ihre Verkaufspreise sukzessive wie folgt herabgesetzt : Ware

Preise per 100 kg ab 1. Äug, ab l. Dez. ab 1. Feb. ab 1. Mai ab 1. Juli 1920 1920 1921 1921 1921

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

I. a. Zellulose, gebleicht 135.-- 115.-- 94.50 75.-- 60.-- ,, ungebleicht 95.-- 80.-- 66,25 54.-- 46.-- fl Der Verband Schweizerischer Papier-und Papierstoffabrikanteu hat sich mit einer Einfuhrbeschränkung für Zellulose ebenfalls einverstanden erklärt unter der für uns selbstverständlichen Bedingung, dass Spezialzellulosen, die in der Schweiz nicht in genügender Menge oder Qualität hergestellt werden, weiterhin frei eingeführt werden dürfen und dass ferner die heutigen Preise ohne vorherige Verständigung keine Erhöhung erleiden.

4. B o b b i n e t g e w e b e (Zolltarif position 375).

Bei den Bobbinetgeweben handelt es sich um ein Spezialprodukt der St. Galler Gardinen- und Tüllindustrie, welche im Jahre 1918 in der ausgesprochenen Absicht ins Leben gerufen wurde, qualifizierte Arbeitskräfte aus der Stickereiindustrie beschäftigen zu können, zugleich aber auch eine Industrie zu schaffen, welche von der Stickerei unabhängig ist und im allgemeinen den Krisen weniger unterliegt, welche diese von Zeit zu Zeit heimsuchen. Eine Fabrik in St. Gallen, welche diesen Produktionszweig aufgenommen hat, kann statt 220 Arbeiter heute noch kaum 70 mit stark reduzierter Arbeitszeit beschäftigen. Es ist dies einer der wenigen Betriebe, welche in dieser von der Wirtschaftskrise schwer heimgesuchten Stadt noch einigermassen aufrechterhalten wird. -- Die Einfuhr unter der in Betracht kommenden Position 375 weist, da es sich hier um eine neue Industrie handelt, naturgemäss keine Steigerung auf.

69 5. H e i z - und K o c h a p p a r a t e (Zolltarifposition 781 a, 7816, 792 a).

Was diese Warengattung betrifft, so ist zu unterscheiden zwischen den Kochherden und Öfen für elektrothermischen und denjenigen für Gasbetrieb.

Der Verband Schweizerischer Spezialfabriken der Elektrotechnik hat schon zu Beginn des Jahres darauf aufmerksam gemacht, dass die ausländische Konkurrenz, die schon vor dem Krieg übermächtig war, wieder eingesetzt hat und drohe, zahlreiche junge Betriebe in der Schweiz, die während des Krieges notgedrungen die Produktion des Auslandes ersetzt hatten, in ihrer Weiterexistenz; zu untergraben. Die grossen ausländischen Firmen der elektrotechnischen Branche haben es dank ihrer Kapitalkraft in der Hand, den Preis des Schweizerfabrikats je nach Bedarf zu unterbieten, so dass auch der bestehende Zollschutz schweizerischerseits als Abwehrmittel dieser Konkurrenz gegenüber ohne weiteres wirkungslos bleiben muss.

Zu den elektrothermischen Apparaten gehören neben Kochherden und Öfen auch die elektrischen Bügeleisen der Position 792 a. Es sind dies alles Fabrikate die in 12 schweizerischen Fabriken der Elektrotechnik hergestellt werden, welche zusammen anfangs dieses Jahres 970 Arbeiter beschäftigten, seitdem aber zu umfassenden sukzessiven Entlassungen genötigt worden sind.

Bei den Apparaten für Grasbetrieb werden zwei Unternehmungen von der übermässigen Einfuhr betroffen, welche zusammen 90 Arbeiter beschäftigen.

6. H o l z b e a r b e i t u n g s m a s c h i n e n (Zolltarifpositionenex 894c/898& M 6).

Die Erfahrung zeigt, dass das seit dem 25. Juli dieses Jahres geschützte Holzgewerbe keineswegs freiwillig geneigt ist, seine Werkzeugmaschinen aus der Schweiz zu beziehen. Die Klagen des Verbandes Schweiz. Maschinenindustrieller über die verhängnisvollen Wirkungen der freien Einfuhr von Holzbearbeitungsmaschinen sind deshalb nicht verstummt, und die 4 grossen in Betracht kommenden Maschinenfabriken, die zusammen in normaler Zeit 1700 Arbeiter beschäftigten, haben heute nur noch für einen Drittel ihrer Leute Arbeit, und selbst diese Produktion geht zur Hauptsache auf Lager. Im Durchschnitt wird in dieser Spezialbranche noch 3 Tage pro Woche gearbeitet.

Da die Zolltarifposition M 6, unter welche Holzbearbeitungsmaschinen fallen, alle Werkzeugmaschinen umfasst, können genaue Einfuhrzahlen für erstere allein nicht gegeben werden.

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Die Gesamteinfuhr an Werkzeugmaschinen betrug : Monatsdurchschnitt 1Q20 192 °

1913 1913

3225 q

9522 q

1921 . ,, ... .

'· Halbanr Monatsdurchschnitt

Juli Jul '

4778 q

3266 q

7. I n s t r u m e n t e und Apparate für angewandte E l e k t r i z i t ä t (Zolltarifpositionen 950/951, 953/954, 956).

Was bei den elektrischen Heiz- und Kochapparaten von der Konkurrenz der valutaschwachen Länder gesagt worden ist, gilt im allgemeinen auch hier. Die schweizerische elektrotechnische Industrie darf in ihrer Gesamtheit als bedroht betrachtet werden.

Der Auftragsbestand der grössten der hier betroffenen Firmen ist heute um zwei Drittel geringer als vor einem Jahr.

Von den mehr als '1000 Arbeitern, welche beispielsweise in diesem Unternehmen in normalen Zeiten beschäftigt wurden, mussten in allerletzter Zeit über 200 entlassen werden, nachdem die Einschränkung der Arbeitszeit auf 4 Tage als Betriebsreduktion nicht genügt hatte. Die schweizerische Produktion an Zähl- und Messapparaten hat von je her etwa zur Hälfte ihren Absatz im Inland gefunden, so dass von einer Einfuhrbeschränkung auf diesem Gebiet wenigstens eine teilweise Milderung der Arbeitslosigkeit erwartet werden darf.

Eine andere bedeutende Gruppe der elektrotechnischen Branche bilden 3 Firmen der deutschen und welschen Schweiz, welche zur Hauptsache Regulatoren, Scostate, Schaltertafeln etc.

fabrizieren. In normalen Zeiten fanden hier 1800 Arbeiter Beschäftigung, Ende August 1921 kaum noch 700.

Der Preisaufschlag der Produkte der schweizerischen elektrotechnischen Industrie betrug während des Krieges durchschnittlich 100 °/o. Seitdem ist diese Steigerung auf etwa 55 % zurückgegangen. Eine Ausnützung der Einfuhrbeschränkung im Sinne einer künstlichen Hochhaltung der Preise ist in dieser Industriegruppe deshalb um so weniger zu befürchten, als die Hauptabnehmer, die Elektrizitätswerke und Installateure, über starke Organisationen verfügen, welche fortlaufend eine wirksame Preiskontrolle ausüben.

Die Einfuhrstatistik zeigt folgendes Bild : Positionen:

550. Akkumulatoren, in Verbindung mit Kautschuk oder Zelluloid .

951. dito, a n d e r e . . . . . . .

Monatsdurchschnitt 1913 1920 1921 I.Halbjahr

q 33 115

q 70 88

q 83 78

.71 Monatsdurchschnitt 1913 1920 1921 1. Halbjahr

Positionen:

953, Elektrische Zähl- und Messapparate 954. Telephon- und Telegraphenapparate 356. Nicht genannte Instrumente und Apparate für angewandte Elektrizität . . . . . . . .

q 77

q 97

q 156

101

206

171

425

328

423

8. S p r e n g s t o f f e (Zolltarifposition 1083).

Durch Bundesratsbeschluss vom 19. Juli 1921 wurde das seit dem 7. Dezember 1918 bestehende Einfuhrverbot auf Sprengstoffen und Zündmitteln, welches auf den ausserordentlichen Vollmachten beruhte, aufgehoben. Die unmittelbare Folge dieser Aufhebung ist die drohende Überschwemmung unseres Landes mit ausländischen Sprengstoffen und damit die Lahmlegung der schweizerische» Sprengstoffabrikation. Das Ausland ist in der Lage, Sprengstoffe um 50 °/o billiger nach der Schweiz zu liefern als dies den einheimischen Produzenten möglich ist. Es ist aber nicht nur die Beschäftigung von 120--130 Arbeitern und Angestellten in den 4 Sprengstoffabriken der Schweiz, welche in Frage gestellt wird, sondern an der Aufrechterhaltung dieser Betriebe sind auch die schweizerischen Produzenten von NatriumChlorat und Glyzerin interessiert, so dass die drohende Betriebseinstellung bei den Sprengstoffabriken ohne weiteres auch eine grössere Arbeitslosigkeit in der chemischen Industrie zur Folge haben miisste.

Auch im Interesse der Landesverteidigung, welche im Mobilmachungsfalle auf die einheimische Sprengstofffabrikation angewiesen ist, muss die Sicherstellung des Betriebs in den 4 bedrohten Unternehmungen als wünschenswert bezeichnet werden.

Wir beantragen Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen.

B e r n , den 20. September 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

Beilage: Bundesratsbeschluss vom 16. September 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

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Beilage.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 16. September 1921.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 18. Februar 192Î betreffend die Beschränkung der Einfuhr*) und die am 14. März 1921 erlassene Vollziehungsverordnung**), beschliesst: Art. 1. Bis auf weiteres wird die Einfuhr folgender Warengattungen von der Einholung einer Bewilligung abhängig gemacht :.

a. Blaufelchen aus dem Bodensee, Zolltarifnummer ex 87 a,, über die deutsche und österreichische Grenze mit Wirksamkeit bis 15. November 1921 ; b. Stroh und Torfstreue, Zolltarifnummern ex 211a, 211 b; c. Faserstoffe zur Papierfabrikation, Zolltarifnummern 289/291 ; d. Bobbinetgewebe (Spitzengewebe), Zolltarifnummer 375 ; e. Heiz- und Kochapparate, Zolltarifnummern 781 a, 781 ö, 792a ;.

f. Holzbearbeitungsmaschinen, Zolltarifnummern ex 894c/898b M6; g. Instrumente und Apparate für angewandte Elektrizität, Zolltarifnummern 950/951, 953/954, 956; Ä. Sprengstoffe, Zolltarifnummer 1083.

Art. 2. Der gegenwärtige Beschluss tritt am 19. September 1921 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement, das Zolldepartement, das Ernährungsamt und, soweit Sprengstoffe in Betracht kommen, das Militärdepartement sind mit seinem Vollzug beauftragt. Die Behandlung der Einfuhrgesuche für die unter lit. a und öaufgeführten Warengattungen wird dem Eidg. Ernährungsamt, für Waren der lit. c--g der Sektion für Ein- und Ausfuhr des Volkswirtschaftsdepartements, für lit. h, Sprengstoffe, der Kriegstechnischen Abteilung des Militärdepartements übertragen. .

B e r n , den 16. September 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, ; Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 130.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 193.

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VI. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Massnahmen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr. (Vom 20. September 1921).

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