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Bundesblatt

73. Jahrgang.

Bern, den 19. Januar 1921.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, anzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 60 Rappen dio Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & Clé. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erhöhung der Tabakzölle.

(Vom 31. Dezember 1920.)

Die Bundesversammlung hat unterm 23. Juni 1920, zu.

gleicher Zeit, als sie eine stärkere Belastung der nicht durch Handelsverträge gebundenen Positionen des Zolltarifs beschloss, auch die Tabakzölle erhöht. In seiner ausführlichen Botschaft vom 27. Januar 1920 begründete der. Bundesrat die Notwendigkeit der provisorischen Erhöhung der fiskalischen Belastung des · Tabaks. Damals hofften wir, dass es in absehbarer Zeit möglich ·soin werde, in der Schweiz eine definitive Besteuerungsform einzuführen. Wir erinnern daran, dass, nachdem sich die Räte für die Einführung einer Tabaksteuer, im Gegensatz zum Tabakmonopol, ausgesprochen haben, denselben ein Entwurf zu einer allgemeinen Alters- und Invalidenversicherung vorgelegt wurde, welcher die teilweise Deckung der Kosten dieses Werkes der sozialen Fürsorge aus dem Ertrag der Tabakbesteuerung vorsieht. Im fernem hat der Nationalrat im Hinblick auf die finan-zielle Lage der Eidgenossenschaft im September vorigen Jahres beschlossen, den Ertrag der Tabaksteuer während fünf Jahren zur Deckung des Deßzites der Staatsrechnung heranzuziehen. Die bei den Vorstudien für das Versicherungswerk hervorgetretenen Schwierigkeiten theoretischer und finanzieller Natur sind bei Anlass der Beratungen im Nationalrat noch besonders hervorgehoben worden. Wir hegen dennoch das unerschütterliche Vertrauen, dass diese Fragen in nicht allzuferner Zeit werden gelöst werden können. Auf alle Fälle muss aber angenommen werden, dass aller Wahrscheinlichkeit nach deren definitive Bereinigungausserordentlich viele Mühe und eine gewisse Zeit erfordern wird.

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Anderseits ist es schwieriger, als man es sich vorstellte., eine verfassungsmässige und gesetzliche Grundlage für die besondere Besteuerung des Tabaks zu schaffen. Trotz allen Anstrengungen ist es bis jetzt nicht möglich gewesen, die hinsichtlich der Besteuerungsform bestehenden Meinungsverschiedenheiten; zu beheben.

Im Jahre 1920 hat das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement seinen Experten, Herrn Prof. Dr. Milliet, beauftragt, das englische System von Grund auf zu studieren und zu untersuchen, ob es nicht möglich wäre, dasselbe unsern besondern Verhältnissen anzupassen und in unserm Lande einzuführen.

Der Fiskalertrag wird beim englischen System, das man ebensogut Zollsystem nennen könnte, in der Weise, erreicht, dassder Rohtabak mit hohen Zöllen belegt wird unter entsprechender Veranlagung der Fabrikatzölle. Die Besteuerung der, übrigensunbedeutenden, einheimischen Produktion bildet den Gegenstand besonderer Bestimmungen. Die zur Prüfung dieser Lösung einberufene Kommission hat die einfache Übernahme des gegenwärtigen englischen Systems deshalb nicht empfohlen, weil der englische Rohtabakzoll unter Verzicht auf die Anpassung ad valorem die fiskalische Last bloss nach dem Wassergehalt des Tabaks differenziert. Der auf Grund der Beratungen dieser Kommission ausgearbeitete Entwurf unseres Experten strebte dieAnpassung des Zollsystems an die besondern schweizerischen Verhältnisse an. Dieser Entwurf erlitt das gleiche Schicksal wie die früheren. Was ihn verhinderte zu einer Verständigungsvorlage zu werden, war der Gegensatz der sich kreuzenden, regionalen Interessen der Fabrikanten einerseits, und die Unvereinbarkeit der Händlerinteressen mit den Fabrikanteninteressen anderseits.

Wir müssen darauf verzichten, im prinzipiellen Gegensatz zueinanderstehende Interessen .aussöhnen zu wollen. Aus diesen* verschiedenen Feststellungen geht hervor, dass sehr geringe Aussicht besteht, zwischen Fabrikanten und Händlern eine Verständigung herbeizuführen und dass jeder dahinzielende Versuch ausser zu einem Zeitverlust zu keinem andern Ergebnis führen würde.

Die finanzielle Lage der Eidgenossenschaft erheischt dagegen, und zwar in der imperativsten Form, dass der Tabak ohneweiteren Verzug endlich einen erheblichen Zuschuss leistet.

Diese Erwägungen haben den Bundesrat dazu geführt, Ihnen eine provisorische und sofortige Erhöhung der Tabakzölle vorzuschlagen. Unter den vorliegenden Verhältnissen und vorgängig;

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einer definitiven Lösung der Frage der Tabakbesteuerung, von der zu hoffen ist, dass sie nicht mehr länge auf sich warten lassen wird, ist dies der einzige verfassungsmässige und gesetzliche Weg, um den Tabak zu vermehrten fiskalischen Leistungen heranzuziehen. Aber auch im Hinblick auf die bedeutende Wertsteigerung des Tabaks ist eine Erhöhung der Zollsätze gerechtfertigt, indem der Einfuhrzoll zurzeit auf Fr. 120 festgesetzt werden müsste, um das gleiche Verhältnis wieder herzustellen, wie es zur Zeit des Inkrafttretens des Greneraltarifs zwischen dem tarifgemässen Ansatz von Fr. 25 für Rohtabak und dem Wert desselben bestand. Wir erinnern daran, dass dieser Zollansatz bei Anlass der 1920 vorgenommenen Zollerhöhungen nur auf Fr. 75 per Meterzentner erhöht wurde.

Der Ihnen unterbreitete Entwurf bezweckt eine Revision der Zollkategorie Tabak (I. F.). In Anlehnung an das englische Sj'stem schlagen wir Ihnen, vor, den Tabak durch das Mittel der Einfuhrzölle zu belasten. Diese Lösung präjudiziert in keiner Weise die endgültige Form der Besteuerung; vielmehr bietet sie den unbestreitbaren Vorteil Erfahrungen sammeln zu können, die sich bei der endgültigen Regelung der Tabakbesteuerung verwerten lassen werden.

Das neue System.

Nach dem zurzeit in Kraft bestehenden Zolltarif unterliegen alle unbearbeiteten Rohtabakblätter einem einheitlichen Zollansatz von Fr. 75 per Meterzentner Bruttogewicht, ohne Rücksicht auf deren Qualität, Herkunft und Wert. Die gewöhnlichen Tabaksorten sind somit zum gleichen Ansatz verzollbar wie die feinen, hochwertigen.

Die vorgesehene Neuerung bricht somit mit dem System der einheitlichen Zollbelastung, die im Grunde genommen eine Ungleichheit bedeutet, da sie für alle Qualitäten, ob deren Wert Fr. 3 oder Fr. 60 per kg beträgt, den nämlichen Ansatz festsetzt.

Der Entwurf sieht nicht bloss eine Erhöhung der gegenwärtigen Ansätze des Tarifs vor, sondern vielmehr die Einführung von Ansätzen, die nach dem Wert der verschiedenen Tabaksorten abgestuft sind.

Die Aufteilung der Kategorie I. F., Tabak, des Zolltarifs ist wie folgt gedacht:

38 Zollansaiz per 100 kg brutto bisher neu anderer als ZlgaZigaretten- rettenTabak Tabak Fr. B'r.

Fr.

Tarif-Nr.

bisherige neue

109» 107« 109« 1070 109a 107c 109« 107t?

Tarif-Nr.

bisherige neue

Tabakblätter, unbearbeitet, vergoren oder nicht, auch über Rauch getrocknet : --Kentucky, dunkle Virginia, St. Domingo, Rio Grande, Sta. Catarina (Blumenau) -- Java -- orientalische Sorten . . . .

-- nicht anderweit genannte Sorten

75 75 75 75

140 190 600 250

400 450 1000 510

Zollansatz per 100 kg brutto bisher neu

Fr.

Fr.

109« 108« Tabakrippen und -Stengel 75 140 1096 108& Tabaklaugen, nicht denaturiert . . .

75 100 Abfälle der Tabakfabrikation: 107 109a -- in Mehlform 300 400 108 1096--andere 75 150 Tabakblätter, verarbeitet : 110 110« -- Karotten ; Stangen ; Rollen, zur Schnupftabakfabrikation 250 330 111 110&--Schnupf- und Kautabak; Rauchtabak in Rollen oder Platten 300 400 Rauchtabak, geschnitten : .111 lila -- Zigarettentabak 300 1000 111 1116--anderer 300 600 112 112 Zigarren . . 800 900 113 113 Zigaretten 1200 1300 Über die Teilung der Rohtabake in vier Sortenklassen gestatten wir uns folgendes zu bemerken : Der Wert und die Verwendbarkeit des Tabaks richtet sich nach Klima, Bodenbeschaffenheit und Pflege. Ausser diesen Faktoren beeinflusst die Brennbarkeit, die Deckfähigkeit, der Geschmack usw. die Wertgestaltung des Tabaks. Allen diesen Verhältnissen wurde bei der Einreihung der verschiedenen Tabaksorten in die vier Sortenklassen und bei Festsetzung der Ansätze innerhalb des Rahmens von Fr. 140 bis Fr. 1000 Rechnung getragen. Der am wenigsten belasteten untersten Klasse (Tarif-

39 iiummer 107 a) wurde das zur Herstellung der gewöhnlichen Rauchtabake dienende Rohmaterial zugewiesen, ebenso das zur Fabrikation der ,,Stumpen" benötigte. Die Tarifnummer 107 b umschliesst die Javatabake, die vor allem als Deckblätter Verwendung finden., Unter Tarifnummer 107 c gehören die hochwertigen orientalischen Tabaksorten, die sich wachsender Beliebtheit erfreuen und vorzugsweise zur Herstellung von Zigaretten dienen. Alle übrigen Sorten fallen unter Tarifnummer 107 d.

Anerkanntermassen vermögen die Zigaretten eine Verhältnismassig schärfere fiskalische Belastung zu ertragen als die Zigarren ; die vom Departement angefragten Experten fanden, dass eine Zuschlagssteuer von Fr. 5 per 1000 angemessen sei. Da man aus 100 kg Tabak ungefähr 100,000 Zigaretten herstellen kann, entsprechen die Fr. 5 per 1000 einer Zuschlagssteuer von Fr. 500 per Meterzentner. Weil wir jedoch zurzeit die Befugnis zur Erhebung von besondern Steuern auf die im Inland verkauften oder hergestellten Zigaretten noch nicht besitzen, so erscheint es angezeigt, die Spezialsteuer durch eine stärkere Belastung der Zigaretten gegenüber den Zigarren zu ersetzen, und zwar durch Erhöhung des Zollansatzes auf den Zigarettentabaken. Die unterschiedliche Behandlung von Waren nach ihrem Verwendungszweck hat im letzten Generaltarif eine grosse Ausdehnung erfahren, so dass es sich hier um keine grundsätzliche Neuerung handelt, sondern nur um die Ausdehnung eines für gewisse Waren längst bestehenden Verzollungsprinzips auf einem bisher davon nicht berührten Warenartikel. Die Erhebung von nach dem Verwendungszweck abgestuften Zöllen begegnet zweifellos erheblichen technischen Schwierigkeiten. Das Prinzip der fiskalischen Gleichbelastung einerseits und die Wahrung der finanziellen Interessen der Eidgenossenschaft anderseits verlangen jedoch, dass dieses System eingeführt und dass die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten in der Durchführung überwunden werden müssen.

Die neuen Ansätze für die gewöhnlichen Tabaksorten, welche den grössten Teil der Tabakeinfuhr ausmachen, bewegen sich in massigen Grenzen, ihr Einfluss auf die Gestaltung der Verkaufspreise wird nicht erheblich sein. Durch Berechnungen wurde festgestellt, dass die dadurch veranlasste Erhöhung der Detailverkaufspreise für gewöhnliche Qualitäten nicht mehr als 15% betragen
könne. Der Bundesrat behält sich übrigens vor, in bezug auf die Preisgestaltung für diejenigen Tabakfabrikate, deren Detailpreise mit der fiskalischen Belastung der verwendeten Tabakblätter nicht im richtigen Verhältnis stehen, Anträge zu stellen. Die für die Fabrikate vorgesehenen Zölle stehen in einem gewissen Verhältnis

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zu den auf den Tabakblättern zu erhebenden, damit die ausländische Konkurrenz nicht ausgeschaltet wird und die einheimische Tabakindustrie nicht zu einer Monopolstellung gelangt. Es darf übrigens bei der Beurteilung der auf den Zigarren- und Zigaretten lastenden Zölle nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich dabei in der Regel um feinere Erzeugnisse handelt, die eine Stärkere Zollbelastung sehr wohl zu ertragen vermögen.

Bei der Festsetzung der Ansätze für die Tabakblätter sowohl, als auch für die Tabakfabrikate, ist auf die Taraverhältnisse billige Rücksicht genommen worden. Von dem gesetzlich festgelegten System der Bruttoverzollung glaubten wir indessen nicht abweichen zu sollen. Wenn auch zuzugeben ist, dass dieses System in gewissen Fällen zu ungewollter Härte führen kann, so darf anderseits nicht übersehen werden, dass sich die Zollerhebung nach dem Bruttogewicht wesentlich einfacher und reibungsloser gestaltet, als bei der Nettoverzollung. Es wäre zudem nicht angezeigt provisorisch für eine einzelne Warengattung ein besonderes Zollbemessungssystem einzuführen. Bei der allgemeinen Revision des Zolltarifs, die nicht mehr lange auf sich warten lassen kann, wird sich Gelegenheit bieten, diese in den eidgenössischen Räten schon wiederholt erörterte wichtige Frage neuerdings zu prüfen und grundsätzlich zu entscheiden ob das bisherige Verzollungssystem beibehalten werden, oder ob an dessen Stelle ein gemischtes System treten soll.

Man kann sich fragen, ob die Einführung erhöhter Zölle nicht eine bedeutende Zunahme des einheimischen Tabakanbaues zur Folge haben könnte. Wir gestatten uns jedoch hiezu zu bemerken, dass der Tabakbau in der Schweiz niemals eine grosse Bedeutung gehabt hat. Da diese Kultur sehr von den klimatischen Verhältnissen abhängig ist und diejenigen der Schweiz nicht günstige zu nennen sind, ist der Tabakbau seit einer Reihe von Jahren in stetem Rückgang begriffen. Der mittlere Ertrag kann gegenüber einer durchschnittlichen jährlichen Einfuhrmenge von 75,000 Meterzentnern höchstens auf 4000 Meterzentner fabrikationsreifer Ware veranschlagt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Erhöhung der Tabakzölle eine wirtschaftlich nicht zu begrüssende Steigerung des inländischen Tabakanbaues 7,ur Folge haben könnte.

Wir haben diese Möglichkeit vorgesehen und behalten uns vor,
falls es die Umstände erheischen, Ihnen über die Behandlung des einheimischen Tabakbaues, gestützt auf die bis dahin gesammelten Erfahrungen, Bericht und Antrag zu stellen. Die aufgeworfene Frage wird erhöhte Bedeutung erlangen, wenn im

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Interesse unserer Tabakexportindustrie die Vergütung des auf dem verwendeten Rohstoff erlegten Einfuhrzolles bewilligt werden sollte (Drawbacks).

Mutmassliclier Ertrag der neuen Zölle.

Der Ertrag der neuen Zölle dürfte sich schätzungsweise jährlich auf 22--25 Millionen Franken belaufen, was, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet, einer Belastung von Fr. 5. 50 im Jahr gleichkommt; diese kann somit, da es sich um ein Gcnussmittel handelt, unter den heutigen Verhältnissen als eine ·durchaus normale angesehen werden. Ein Vergleich mit der fiskalischen Belastung dieses Genussmittels in den Nachbarstaaten zeigt übrigens, dass die vorgeschlagenen Ansätze annehmbare sind.

Endlich, um Spekulationen zu verhindern, welche die Wirkung der beantragten Erhöhungen auf Jahre hinaus hätten illusorisch machen können, hat sich der Bundesrat gezwungen gesehen, die sofortige Inkraftsetzung der neuen Ansätze zu beschliessen. Die bedeutende Menge Rohtabak, welche im vergangenen Dezember «ingeführt wurde, hat die Dringlichkeit einer solchen Massnahme ·erwiesen. Laut Bericht der Oberzolldirektion an das Zolldepartement sind gegen Mitte Dezember innerhalb 8 Tagen ungefähr ·600,000 kg über die Grenze gekommen.

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen ·den nachfolgenden Beschlussesentwurf, dem wir die Dringlichkeitsklausel beigefügt haben zu unterbreiten und ihnen die Gutheissung ·der getroffenen Massnahmen zu empfehlen.

Genehmigen Sie, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 31. Dezember 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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Bundesfoeschluss betreffend

die Erhöhung der Tabakzölle.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 81. Dezember 1921, beschliesst: Art. 1.

Die durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 1920 abgeänderte Kategorie I. F. des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 erhält folgende Fassung:

I. F. Tabak.

Vorbemerkung: 1. Tabakersatzstoffe, sowie ganz oder teilweise aus solchen Ersatzstoffen hergestellte Fabrikate werden, soweit ihre Einfuhr bzw.

ihr Verbrauch nicht verboten ist, nach Massgabe von Artikel 2 des Zolltarifgesetzes vom 10. Oktober 1902 wie Tabak bzw. Tabakfabrikate verzollt.

2. Als Zigarettentabak wird aller Tabak behandelt, der zur Herstellung von Zigaretten verwendet wird. Rauchtabak, geschnitten, mit einer Schnittbreite von I,D mm und darunter, wird als Zigarettentabak verzollt.

3. Tabakblätter, deren Stengel oder Mittelrippen ganz oder teilweise fehlen, unterliegen einem Zollzuschlag von 20 % zum Ansätze der Sortenklasse. Für anderswie bearbeitete Tabakblätter, sofern sie zufolge ihrer Beschaffenheit nicht unter die Tabakfabrikate der Nr. HOa/113 gehören, erhöht sich der Zuschlag auf 30%.

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4. Mischungen verschiedener Sorten von Tabakblättern unterliegen für das Gesamtgewicht dem Ansätze der in dem Frachtstück enthaltenen höchstbelasteten Sorte.

5. Als Zigaretten werden, ohne Rücksicht auf die Hülle oder das Deckblatt, auch Zigarren mit geschnittenen Einlagen (Cigarillos und dergleichen) betrachtet.

Zollansatz

{TA Fr.

107« 1076 107 c 107 d

108« 1086 109a 1096 110a 1106

T a b a k b l ä t t e r , unverarbeitet, vergoren oder nicht, auch über Rauch getrocknet: --· Kentucky, dunkle Virginia, St. Domingo, Rio Grande, Sta. Catarina (Blumenau) . .

-- Java -- orientalische Sorten -- nicht anderweit genannte Sorten . . . .

NB. Auf Tabakblättern, die nachweislich zu andern Zwecken als zur Herstellung von Zigaretten oder Zigarettentabak Verwendung gefunden haben, werden unter Vorbehalt der von der Zollverwaltung aufzustellenden Kontrollmassnahmen folgende Rückerstattungen auf je 100 kg Bruttogewicht bewilligt: auf Tabakblättern der Sortenklassen Nr. 107 a, 1076 und 107d Fr. 260 auf Tabakblättern der Sortenklasse 107 c » 400 Tabakrippen und -Stengel Tabaklaugen, nicht denaturiert Abfälle der Tabakfabrikation: -- in Mehlform -- andere Tabakblätter, verarbeitet : -- Karotten; Stangen; Rollen; zur' Schnupftabakfabrikation -- Schnupf- und Kautabak; Rauchtabak in Rollen oder Platten NB. ad 110a/6. Waren dieser Nummern aus Tabak der Nummer 107 c werden nach dieser letztern Nummer verzollt.

400 450 1000 510

140 100 400 150

330' 400

44 Zollansatz Tarif-Nr.

""V"?

kg brutto

Fr.

IH a Ulfe 112 118 .

Rauchtabak, geschnitten: -- Zigarettentabak (siehe Vorbemerkung, Ziffer 2) -- anderer Zigarren Zigaretten

1000 600 900 1800

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt als dringlicher Natur auf 1. Januar 1921 rückwirkend in Kraft und ersetzt Art. l des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1920.

Art. 3.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erhöhung der Tabakzölle. (Vom 31. Dezember 1920.)

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1921

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1359

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.01.1921

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