187 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Schweizerische Kraftübertragung A.-G. für Vermittlung und Verwertung von Elektrizität in Bern stellt das Gesuch, es möchte ihr die Bewilligung zur Ausfuhr folgender elektrischer Energiemengen aus ihrem Sammelnetz gestattet werden: I. Nach dem Elsass an die Gesellschaften ,,Forces Motrices du Haut-Rhin S.-A.", Mülhausen, und an die ,,Electricité de Strasbourg S.A.

in Strassburg: a) Eine Quote von maximal 9000 kW Sommerenergie, lieferbar normalerweise in der Zeit vom 1. April bis 30. September jeden Jahres während 180 Tagen, wovon an 150 Tagen zusam menhängend.

b) Eine weitere Quote von 4500 kW täglicher Sommerabfallenergie, lieferbar in derselben Zeit, soweit diese Energie vorhanden ist.

Es soll der Schweizerischen Kraftübertragung A.-G. überdies gestattet sein, bei sehr günstigen Wasserverhältnissen mit der Energielieferung im Frühjahr einen Monat früher zu beginnen und sie im Herbst um zwei weitere Monate auszudehnen. Vom 1. Dezember bis Ende Februar soll unter allen Umständen eine Lieferung unterbleiben.

Die Bewilligung soll auf die Dauer von 20 Jahren erteilt werden.

II. Nach Lothringen an die ,,Compagnie Lorraine d'Electricitéa in Nancy : a) Eine Quote von 5500 kW 24-stündiger Sommerenergie über 6 Monate konstant vom 1. April bis 30. September.

b) Eine Quote von 6500 kW Sommerabfallkraft, 24-stündig über drei aufeinanderfolgende Monate konstant zur Verfügung in der Zeitdauer vom 1. April bis 30. September.

In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar soll unter allen Umständen eine Lieferung unterbleiben.

Die Dauer der Bewilligung soll 15 Jahre betragen.

188 Gemeinsame Bestimmungen: Diese Energiemengen bezieht die Schweizerische Kraftübertragung aus ihrem Sammelnetz und beabsichtigt sie den genannten Abnehmern über bestehende Anlagen in Delle und Laufenburg und über neue Anlagen der Gesellschaft zuzuführen.

Zunächst sollen ab Frühling 1921 im gesamten bis zu 8000 kW aus dem Kraftwerk Mühleberg an die französischen Unternehmungen abgegeben werden.

Für den Fall der Bewilligung dieses Ausfuhrgesuches verpflichten sich die genannten französischen Gesellschaften für fünf Jahre zur Lieferung von Kohlen zu Vorzugspreisen an die Schweizerische Kraftübertragung A.-G. in dorn Sinne, dass für jede ausgeführte Kilowattstunde im Mittel 275 Gramm Industriekohle mit einem Heizwert von mindestens 6500 Kalorien abgegeben werden.

Der Preis ist zu 75 % des jeweiligen Marktpreises der Kohle gleicher Provenienz loko Schweizergrenze angesetzt. Die Pflicht zur Lieferung dieser Kohlen besteht so lange, als der Preis der Tonne, franko verzollt Basel berechnet, nicht unter Fr. 100 schweizerischer Währung sinkt. Die gesuchstellende Firma verpflichtet sich, die Kohle den. schweizerischen Verbrauchern zur Verfügung zu stellen. An Stelle dieser Kohlen sollen die französischen Gesellschaften nach Ablauf der fünf Jahre allenfalls an die Schweizerische Kraftübertragung kalorische Winterenergie abgeben. Eine bindende Zusicherung liegt indessen noch nicht vor.

Die Schweizerische Kraftübertragung A.-G. ist eingeladen worden, Vorschläge über die rationelle Verwendung dieser Kohle zu unterbreiten.

Entsprechend den Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung vom 1. Mai 1918 über die Ausfuhr elektrischer Energie wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung, einen allfälligen Strombedarf für den Verbrauch im Inlande bis 12. März 1921 bei der unterzeichneten Amtsstelle anzumelden.

B e r n , den 2. Februar 1921.

(2.).

Eidg. Amt fllr Wasserwirtschaft.

Aufruf.

Schmid, Johann Jakob, von Urnäsch, geboren den 12. November 1854, von Joh. Jakob und Anna Elisabeth Grubenmann, anfangs der 90er Jahre in Paris, ist seit 1896 nachrichtenlos abwesend;

189

Schmid, Johann Otto, von Urnäsch, geboren den 7. November 1871, illeg. von Katharina Friderika Schmid, geschieden von Sophie geb. Danioth, ist seit 1897 nachrichtenlos abwesend; Schmid, Max Oskar, von Urnäsch, geboren den 3. August 1873, illeg. von Katharina Friderika Schmid, früher angeblich in München, ist seit 1895 nachrichtenlos abwesend.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 31. Januar 1921 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB werden hiermit die Vermissten selbst und ausser ihnen jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann,o aufgefordert, sich bis zum 3. Februar 1922 beim Gemeindehauptmannamt in Urnäsch zu melden.

T r o g e n , den 1. Februart!921.

(i.)

(Appeuzell A.-Eh.)

Die Obergerichtskanzlei.

Verschollenerklärung.

Schläpfer, Johann Jakob, ursprünglich von Wald (Appenzell A.-Rh.), seit 1861 Neubürger von Nordamerika, geboren den 10. Januar 1827, von Konrad und Anna Katharina Rechsteiner, seit 5. Februar 1861 nachrichtenlos abwesend, ist auf Grund erfolglos gebliebener Ausschreibung gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 31. Januar 1921 im Sinne von Art. 38 ZGB verschollen erklärt worden.

T r o g e n , den 1. Februar 1921.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Schwerzmann, Konrad Ludwig Silvan, Sohn"des Schwerzmann, Eduard sei. und der Theresia Karol. Alb. Ross, von Zug, geboren zu München, den 29. März 1876, angeblich verheiratet seit 3. September 1904 mit Eunice geb. Handus, hat sich in den 1890er Jahren von Zug nach den Vereinigten Staaten von Amerika begeben, wo er sich in den Jahren 1897 -- 1907 in New York, Brooklyn, Delta, Colona, Cortez und Denver aufgehalten und als Handlungs- oder Bureaugehilfe, Lehrer, Pfarrer der MethodistenKirche, zuletzt als Gesellschafter in der Firma Nelson & Schwerzmann in Denver betätigt haben soll. Am 23. Oktober 1907 soll er sich aus seiner Wohnung fortbegeben haben und seither von ihm keine Nachricht mehr eingegangen sein.

190

Auf Verlangen des Herrn Eduard Schwerzmann "Werkmeister in Bonstetten, wird hiermit der genannte Schwerzmann, Konrad Ludwig Silvan, sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 31. Dezember 1921 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Nachricht eingehen, wird Schwerzmann, Konrad Ludwig Silvan, für verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn dessen Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 26. November 1920.

(3..).

Im Auftrage des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Dienstabteilung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

Besoldung

Anmeldungstermin

3700 bis 4800

19. Febr.

1921

Finanz- und Zoll- 2 Revisoren Gute allgemeine Bildung ; 3700 departement, 11. Kl. der Ab- Erfahrung im Zolldienst bis 4800 Oberzolldirektion teilung Handels- und in zollstatistischen in Bern Arbeiten ; Kenntnis statistik der Oberzoll direktion zweier Landessprachen

19. Febr.

1921

Finanz- und Zoll- Kanzleisekretär Kenntnis des Zolldepartement, der eidg.

dienstes; Beherrschung Oberzolldirektion Oberzoll d irektion zweier Landessprachen In Bern

Finanz- und Vorstand des Zoll département Hauptzollamtes Zürich-Eilgut (Zollverwaltung),

Umfassende Kenntnis des Zolldienstes

(Zollverwaltung), Zollkrelsdlrektlon IV In Lugano

(2.).

4200 19. Febr.

1921 bis 5600

Zolikrelsdlrektlon II In Schaffhausen

Finanz- und Zolldepartement

fc\ \ (2.).

(2.).

Sekretär bei Umfassende Kenntnis des Zolldienstes der Zollkreisdirektion Lugano

4200 bis 5400

12. Febr.

1921 (2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1921

Année Anno Band

1

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06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.02.1921

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187-190

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10 027 837

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