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1389

V. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Massnahmen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 12. September 1921.)

In Nachachtung von Art. 3 des Bundèsbesehlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr beehren wir uns, Ihnen über die seit Herausgabe unseres vierten Berichtes (20. Juni 1921) getroffenen neuen Anordnungen Bericht zu erstatten.

I.

1. Anlässlich der Beratung unserer ersten drei Berichte sind am 20. Juni 1921 im Nationalrat drei Motionen und ein Postulat erheblich erklärt worden.

Die Motion I lautet wie folgt: ,,Der Bundesrat ist ersucht, Art. 4 der Vollziehungsverordnung dahin zu ergänzen, dass für die Einfuhr von Waren, die in der Schweiz überhaupt nicht oder nicht in genügender Menge oder Qualität hergestellt werden, keine Gebühren, sondern nur die Taxe von Fr. 2 pro Bewilligung erhoben werden.a Wir haben in Berücksichtigung dieser Motion den Art. 4 der Vollziehungsverordnung am 5. Juli 1921 abgeändert. Den Wortlaut der neuen Fassung wollen Sie aus Beilage I entnehmen.

Die ursprüngliche Fassung hatte vorgesehen, dass die für Einfuhrbewilligungen zu entrichtende Gebühr 2--6 % vom Warenwert, mindestens aber Fr. 2 pro Bewilligung zu betragen habe. Das Volkswirtschaftsdepartement erhob, gestützt auf diese Bestimmung, bei den meisten Warenkategorien eine Gebühr von 5 °/o vom

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Wert, bei einigen wenigen eine solche von 2°/o. Nach der abgeänderten Fassung kann nun die Gebühr auch per Kilogramm oder nach der Stückzahl berechnet werden. Dieser Modus ermöglicht eine bedeutende Vereinfachung in der Erledigung der Einfuhrgesuche. Über die Höhe der Gebühren wird bestimmt, dass sie keinen fiskalischen Charakter tragen dürfen und lediglich zur Deckung der aus dem Vollzug der Einfuhrbeschränkungen erwachsenden Kosten ausreichen sollen. Das Volkswirtschaftsdepartement ist zudem ermächtigt, für nachweisbar in der Schweiz nicht bzw. nicht in genügender Menge oder Qualität zur Herstellung gelangende Waren lediglich eine Schreibgebühr festzusetzen.

Gestützt auf den neuen Wortlaut von Art. 4 der Vollziehungsverordnung hat das Volkswirtschaftsdepartement einen am I.Juli 1921 in Kraft getretenen Tarif ausgearbeitet, der ausschliesslich auf dem Gewicht erhobene Gebühren enthält. ,Die Ansätze variieren von 10 Rappen bis auf Fr. 10 pro 100 kg brutto und sind nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Ware abgestuft. Nur für Goldund Silberwaren und Bijouterien besteht ein Ansatz von Fr. 50.

Es ist also eine ganz bedeutende Herabsetzung der Gebühren erreicht worden. Da die Mehrzahl der Einfuhrbewilligungen Sendungen betrifft, deren Gewicht nicht beträchtlich ist, so wird ein Grossteil der Bewilligungen nur mit Fr. 2 belastet, welcher Betrag als Minimum der Gebührenhöhe festgelegt worden ist und nur als Schreibgebühr bewertet werden kann.

Die abgeänderte Gebührenordnung ermächtigt ferner das Volkswirtschaftsdepartement im Sinne des Wortlautes der Motion für die Einfuhr von Waren, die in der Schweiz nicht oder nicht in genügender Menge bzw. Qualität hergestellt werden, nur die Taxe von Fr. 2 zu erheben. Die Durchführung dieses Grundsatzes stösst indessen auf erhebliche praktische Schwierigkeiten, da sich bei der Behandlung der Gesuche nicht immer mit Sicherheit feststellen lässt, ob tatsächlich die in Frage kommenden Artikel in der Schweiz hergestellt werden oder werden können.

Die heute geltende Gebührenordnung legt dem Importeur derartig geringe Leistungen auf, dass, wie bereits erwähnt, für mehr als die Hälfte aller Einfuhrgesuche heute lediglich diese Minimalgebühr bezahlt wird.

2. Die zweite Motion lautet: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, dafür zu sorgen, dass die Schuhpreise mit den gesunkenen Lederpreisen in Einklang gebracht werden (15--40% Preisabschlag), ohne Verschlechterung der Ware."

32 Hierzu sei bemerkt, dass das Volkswirtschaftsdepartement den Schuhpreisen ständig seine Aufmerksamkeit widmet. Es hat noch vor Erheblicherklärung der Motion Veranlassung genommen, unter Heranziehung der Produzenten und Händler Richtpreise für Schuhwerk gangbarer Qualitäten aufzustellen. Die Veröffentlichung dieser Richtpreise in der Tagespresse erfolgte Mitte Juni dieses Jahres.

3. Die dritte Motion lautet: ,,Der Bundesrat wird ersucht, bevor er Gesuche über Einfuhrbeschränkungen bewilligt, eine sorgfältige Prüfung des Verhältnisses zwischen Produktionskosten und Verkaufspreise der in Betracht kommenden Produkte auf dem Schweizer Markt vorzunehmen. Die Bevölkerung soll in geeigneter Weise über diese Verhältnisse aufgeklärt werden und die Behörden sollen mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dahin wirken, dass besonders geschützte Produkte im Preis herabgesetzt werden."

Den in dieser Motion enthaltenen Leitsätzen wird durch das Volkswirtschaftsdepartement schon seit Einführung der Importbeschränkungen stets nachgelebt. Bevor das Volkswirlschaftsdepartement der Kommission für Einfuhrbeschränkungen jeweilen die Gesuche der den Schutz wünschenden Industriegruppen vorlegt, unterhandelt es regelmässig mit denselben und ihren Abnehmern über die Preislage, und die Gesuche gelangen an die Kommission erst, wenn diese Verhandlungen ein befriedigendes Resultat erzielt haben. In den über die neuen Einfuhrbeschränkungen jeweilen an die Presse erlassenen offiziellen Mitteilungen sind, soweit es infolge der Natur der Waren möglich ist, ebenso regelmässig Angaben über die Preisverhältnisse in den geschützten Branchen enthalten.

4. Zu dem ebenfalls erheblich erklärten Postulat: ,,Zur Einschränkung der Arbeitslosigkeit und zur Vermeidung der Überschwemmung des Inlandsmarktes durch ausländische Fabrikate wird der Bundesrat eingeladen, zu prüfen, ob nicht, in Abänderung der geltenden Bestimmungen über die Einfuhrbeschränkungen oder vielleicht in Verbindung damit, das System der Wertzuschläge nach Massgabe der Valutaentwertung oder das System der ausgleichenden Zollzuschläge zur Einführung gelangen sollten.

In der Anwendung darf keines der beiden Systeme die der Exportindustrie unentbehrlichen Artikel belasten.

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Der auf die Einwirkung dieser Zuschläge zurückzuführende Ertrag wäre zur Förderung des Preisabbaues durch die Liquidation der Vorräte an Monopolwaren zu Tagespreisen zu verwenden."

sei folgendes bemerkt: Schon als vor 2*/2 Jahren die ersten Gesuche um Schutz, vor der durch die Valuta begünstigten ausländischen Konkurrenz einliefen, fragte man sich, ob nicht der ^Valuta-Einfuhr 1 ' durch Zuschläge auf den Zöllen gesteuert werden könne. Es waren die grossen technischen Schwierigkeiten, welche stets wieder davon abhielten, zu diesem System zu greifen. Die Frage wird indessen zurzeit erneut geprüft.

II.

Bereits im Februar 1920, als in Zürich und verschiedenen andern Orten grosse Auktionen von Kunstwerken meist unbekannter ausländischer Künstler veranstaltet wurden, wandte sich die Gesellschaft schweizerischer Maler, Bildhauer und Architekten an uns mit dem Ersuchen, Massnahmen zum Schütze unserer Künstler vor dieser ungesunden Konkurrenz zu treffen. Da damals aber nur für die Erzeugnisse der Möbelindustrie Einfuhrbeschränkungen bestanden, und wir von der Ausdehnung dieser Massnahme auf andere Erwerbszweige Umgang nehmen zu können , glaubten, so wurde dem Gesuche der Künstler vorläufig keine Folge gegeben.

Mittlerweile vermehrten sich aber die Klagen der Künstler.

Sie wiesen anhand zahlreicher Zeitungsinserate, neuer Auktionsankündigungen etc. darauf hin, dass immer grössere Mengen von Kunstwerken meist dubioser Provenienz und Qualität durch ausländische Kunsthändler und Antiquare, sowie vor allem durch; Gelegenheitsspekulanten, besonders aus den valutaschwachen Ländern in die Schweiz eingeführt und hier zu Preisen feilgeboten werden, die den einheimischen Kunstmarkt stark beeinträchtigen und die Existenz unserer Künstler völlig zu untergraben drohen. Erhebungen ergaben denn auch, dass im Jahre 1920 Kunstwaren im Werte von über 12 Millionen Franken gegenüber durchschnittlich 'i1/z Millionen vor dem Kriege eingeführt wurden, während der Export um über die Hälfte auf rund Fr. 400,000 zurückgegangen war. Dieser Umstand und die weitere Tatsache, dass nach Schätzung der Hilfskasse für schweizerische bildende Künstler und anderer eingeweihter Kreise zurzeit mindestens ein Drittel unserer Künstler als arbeits- und

34 verdienstlos zu betrachten ist, und dass selbst die tüchtigsten unter ihnen der Valutaverhältnisse wegen im Ausland gar keine Werke mehr absetzen können und im Inland wohl gerade infolge der ausländischen Konkurrenz auch nur sehr spärlichen Verdienst finden, veranlasste die eidgenössische Kunstkommission, den Brlass von Einfuhrbeschränkungen für Kunstwerke von nur untergeordnetem Werte ebenfalls zu befürworten. Anlässlich der Beratung des Voranschlages pro 1921 wurde ferner auch vom Ständerat ein Postulat als erheblich erklärt, durch das der Bundesrat zur Prüfung der Frage eingeladen wurde, ,,ob nicht Massnahmen zu treffen seien, um die schweizerischen bildenden Künstler vor der ungesunden internationalen Konkurrenz zu schützen, die aus den Valutaverhältnissen für sie erwächst"1.

Es wurde daher auf eine erneute Prüfung der Angelegenheit eingetreten. Da diese Prüfung die verzweifelte Lage unserer Künstler zur Evidenz dartat, so entschlossen wir uns, die Einfuhr von Kunstgegenständen zeitweilig einzuschränken. Es geschah das durch Beschluss vom 15. Juli, den Sie als Beilage II abgedruckt finden.

Seinem Zwecke entsprechend zielt dieser Besehluss selbstverständlich nicht darauf ab, die Einfuhr bedeutender Kunstwerke, die eine Bereicherung des öffentlichen und privaten Kunstbesitzes unseres Landes, sowie von Museums- und Gesellschaftsausstellungen bedeuten, zu verhindern oder auch nur zu erschweren. Werke von dauerndem Werte und besonders Werke alter Kunst sind uns nach wie vor willkommen und werden ohne weiteres zur Einfuhr zugelassen werden. Das, was 'der Beschluss anstrebt, ist vielmehr nur, wertlose und minderwertige Kunstobjekte fernzuhalten, der Profitmacherei mit sogenannter Valutaware den Riegel zu stossen und damit der Notlage unserer Künstler nach Möglichkeit zu steuern und abzuhelfen.

Der Vollzug der Einfuhrbeschränkung, die sich- auf Gemälde jeder Art, Glasmalereien und künstlerische Bildhauerarbeiten in Stein, Bronze etc. erstreckt (Erzeugnisse der graphischen Künste und Holzbildhauerarbeiten waren schon vorher geschützt), liegt dem Departement des Innern ob, das die Gesuche und wenn nötig die zu importierenden Gegenstände selbst durch künstlerische Sachverständige (Mitglieder der eidgenössischen Kunstkommission) prüfen lässt. Die bisherigen Erfahrungen des Departements bestätigen,
dass auf diesem Wege die nötige Ausscheidung zwischen unerwünschter Kunstware einer- und bedeutenden Kunstwerken anderseits sich leicht vollziehen lässt und dass die Einfuhrbeschrän-

35 kung selbst zum Schütze unserer Künstler und des ernsthaften einheimischen Kunsthandels unerlässlich war.

III.

1. In Verfolgung der empfehlenden Begutachtung weiterer Schutzgesuche durch die Kommission für Einfuhrbeschränkungen wurde durch Bundesratsbeschluss vom 19. Juli d. J. der Import nachstehender Warenkategorien von der Einholung einer Bewilligung abhängig gemacht: a. gewisse weitere Positionen der Kategorie Holz, Holzwaren ; b. Kartons zum Aufkleben von Photographien, Abreisskalender; c. elastische Gewebe; d. Korbflaschen; e. Flaschenkapseln, Tuben; f. Clichés; g. Kinderwagen, -schütten und -fahrräder.

Hinsic'htlich der in Betracht fallenden Zolltarifnummern sei auf den als Beilage III folgenden Wortlaut des Bundesratsbeschlusses vom 19. Juli betreffend die Beschränkung der Einfuhr verwiesen. Der Beschluss ist am 25. gleichen Monats in Kraft getreten.

2. Über die vom Bundesratsbeschluss betroffenen Warengattungen sei im einzelnen folgendes ausgeführt: a. H o l z und H o l z w a r e n , Pos. 230, 232, 237, 240, 248, 250/52, 2576, 258, 270, 271; ex 898 c H o l z r i e m e n scheiben.

In dieser Gruppe sind nachstehende Warengattungen zusammengefasst : Bau- und Nutzholz (exkl. Laubholz), roh, gesägt oder abgebunden ; gewöhnliches Verpackungsmaterial aus weichem Holz, Holzwolle ; Bauschreinerwaren ; Drechslerwaren ; sonstige fertige Holzwaren : Holzriemenscheiben. Für alle diese Warengattungen, die zum Teil mit bereits unter Einfuhrbeschränkung stehenden Artikeln eng zusammenhängen, sind schon seit langem zahlreiche dringende Schutzgesuche eingegangen. Ihre Empfehlung durch die Kommission wurde verzögert aus der Erwägung heraus, dass es sich in der Hauptsache um Baustoffe handelt, und dass die Allgemeinheit in Anbetracht der Wohnungsnot grosses Interesse an der Verwendung möglichst billigen Baumaterials hat. Inzwischen mehrten sich jedoch die Klagen der Sägereien, Zimmerei-

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und Baugeschäfte, namentlich aus den an Österreich und Deutschland anstossenden Gebieten. Der Bezug fertig bearbeiteter Bretter^ abgebundenen Bauholzes, Bauschreinerwaren, ja ganzer Häuser vom Ausland musste auf das Gewerbe der anstossenden schweizerischen Grenzgebiete um so lähmender wirken, als der Bedarf zufolge der anhaltenden Stockung im Wohnungsbau, namentlich aber mit Rücksicht auf den seit Kriegsende rapid zurückgegangenen Export bearbeiteten Holzes, ausserordentlich nachgelassen hatte.

Nachstehende als Beispiele gewählte Mengenangaben sollen den seit Abbruch der Feindseligkeiten erfolgten Umschwung in der Gestaltung unseres sich speziell auf Bauholz beziehenden Aussenhandels illustrieren: 1917

Pos.

1920

Einfuhr

Ausfuhr

Einfuhr

Ausfuhr

q

q

q

q

237 (Bretter aus Nadelholz) . . 111,524 3,317,537 240 (abgebundenes Bau- und Nutzholz) 580 104,738

602,268 1,618,641 6,774

23,456

913,965

5,916

15,853

2,571

4,064

1,090

1918 251 (rohe Bauschreinerwaren)

.

435

1917 252

(andere Bauschreinerwaren)

205

Aber nicht nur die verarbeitenden Holzbranchen, sondern auch unsere einheimische Waldwirtschaft begann den Import der den natürlichen Bedarf übersteigenden Mengen ausländischen Holzes zu spüren. Die unserem Forstwesen drohende Gefahr hat in den letzten Monaten auch die Kantonsregierungen auf den Plan gerufen. Es sind Schutzbegehren eingelaufen von der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich, vom Regierungsrat des Kantons Schaff hausen, vom Kleinen Rat des Kantons Graubünden, von der Direktion des Innern des Kantons Aargau, vom Departement für das Forst- und Fischereiwesen des Kantons Thurgau.

Die am 14. Juni in Zürich abgehaltene interkantonale Oberförsterkonferenz sprach sich ebenfalls dringend dafür aus, dass zugunsten der zu 73 °/o in öffentlichem Besitz befindlichen Forstwirtschaft Einfuhrbeschränkungen erlassen werden. Die Allgemeinheit ist im Hinblick auf die Besitzverhältnisse am Waldboden unmittelbar · daran interessiert, dass sich die Schlagkosten noch lohnen und dass die im Walde liegenden Holzvorräte Abnehmer finden.

Die Einfuhr bedrohte in mehr oder weniger erheblichem Masse zirka 2000 schweizerische Betriebe mit 8000 bis 10,000 Arbeitern und 25--30 Millionen jährlicher Lohnsumme. Die Gesamtvorräte allein an Rundholz werden bei den Waldbesitzern

37

und Sägereien auf zirka 400,000 m s geschätzt, was ungefähr «inem Jahresbedarf entspricht. Angesichts dieser grossen, dem einheimischen Konsum zur Verfügung stehenden Mengen einerseits und des geringern Verbrauchs anderseits bestand offenbar keine Gefahr für Preistreibereien, und so begutachtete die Kommission die Gesuche öffentlicher und privater Organe der Holzindustrie und Waldwirtschaft in empfehlendem Sinne. Vorher wurde in zwei mit den Interessenten (Holzproduzenten, verarbeitenden Betrieben und Konsumenten) abgehaltenen Konferenzen die Angelegenheit eingehend besprochen und hierbei auf die Preisfrage besonders Gewicht gelegt. Folgende Preise wurden als angemessen bezeichnet: Für Holz, abfuhrbereit am Waldrand Fr. 35 bis Fr. 60, je nach Qualität und Gegend ; für Schnittware, frisch gesägt, ab Säge Fr. 85 bis Fr. 120, je nach Qualität und Gegend.

Es liegt uns daran, hier noch ausdrücklich zu bemerken, ·dass B r e n n h o l z nicht in Frage kommt.

Was im weitern Drechslerwaren anbelangt (Pos. 257 ö, 258), so hatte der Schweizerische Drechslermeister.verband schon lange dringend gewünscht, dass die für Möbel angeordnete Einfuhrbeschränkung auch auf Drechslerarbeiten ausgedehnt werde. Es handelt sich hauptsächlich um Gegenstände der Möbeldrechslerei, die bereits der Beschränkung unterliegen, wenn sie auf Möbel montiert sind. Daher darf es als konsequent bezeichnet werden, dass diese Beschränkung auch die nicht montierten Drechslerarbeiten treffe. Der Import erfolgt hauptsächlich aus Deutschland.

Das seit Kriegsende erfolgte sprunghafte Ansteigen der Einfuhr veranschaulicht nachstehende Tabelle: 1918 1910 1920 PAD Fos<

q

q

q

2576 (rohe Drechsler waren, exkl. Holzspulen). .

102 211 587 258 (Drechslerwaren, andere als rohe) 108 236 347 Im weitern sind die unter sub a erwähnte Kategorie noch die Holzriemenscheiben (aus Pos. 898 c) aufgenommen worden.

b. Zugeschnittene Kartons zum A u f k l e b e n von P h o t o g r a p h i e n , W a n d - u n d A b r e i s s k a l e n d e r , Pos.

318, 337.

Hier handelt es sich lediglich um die Vervollständigung der am 14. März d. J. angeordneten Einfuhrbeschränkung für Papiererzeugnisse. Die Importziffern zeigen auch hier in den

38

letzten Jahren das nämliche Bild eines abnormen, die Grenzen des natürlichen Bedarfes überschreitenden Ansteigens.

p 1918 1919 1920 318

(Kartons zum Aufkleben von Photographien etc., zugeschnitten) . .

337 (Wand- und Abreisskalender) . .

q

i

q

51 453

136 753

311 901

c. E l a s t i s c h e G e w e b e , Pos. 527, ex 557/559; H o s e n träger, Strumpfbänder, Sockenhalter, Gürtel: aus elastischen Geweben.

Vor dem Kriege hatte ein nicht unbedeutender Export elastischer Gewebe nach Deutschland stattgefunden. Er betrug unter Pos. 527 im Jahre 1912 q 325 und im Jahre 1913 q 301. Der Import aus Deutschland war bedeutend geringer. Im Verlaufe der Kriegsjahre hörte der Import aus dem Deutschen Reich sozusagen gänzlich auf, während umgekehrt der Export dorthin in den Jahren 1916 und 1917 sich sogar noch etwas über den Friedensdurchschnitt hob (1917 q 356). Diese Verhältnisse haben sich seit Kriegsende von Grund auf geändert. Deutschland nahm uns im Jahre 1919 nur 30 q, im Jahre 1920 sogar nur 16 q ab und im laufenden Jahre kann die schweizerische Handelsstatistik überhaupt keinen Export mehr nach jenem Lande verzeichnen.

Umgekehrt beginnt Deutschland in stets wachsendem Masse elastische Gewebe zu exportieren. Sein Export nach der Schweiz stieg von q 2 im Jahre 1919 auf q 68 im Jahre 1920 an, und im ersten Semester des laufenden Jahres beträgt der Import aus Deutschland ebenfalls bereits q 68. Dazu ist diese Ware zufolge der Valuta ca. 20--30 °/o billiger als die gute einheimische Qualität.

Die geschilderten Verhältnisse konnten nicht ohne Rückwirkungen auf die einheimischen Elastikfabriken bleiben. Dieselben beschäftigten normalerweise ca. 500 Arbeiter. Die Arbeiterzahl sank im Verlaufe auf ca. 370, wovon überdies ein erheblicher Teil nicht voll beschäftigt war. Die Lager bei den bedrohten Betrieben decken den Bedarf für 4--5 Monate. Grössere Mengen können nicht auf Lager gelegt werden, da Gummibänder bei längerer Aufbewahrung dem Verderben ausgesetzt sind.

Die Kommission fand, dass angesichts der Sachlage ein Schutz der einheimischen Elastikfabrikation am Platze sei. Da die Pos. 527 die konfektionierten elastischen Gewebe nicht in sich begreift, mussten wir im Bundesratsbeschluss aus den Pos. 557 ö, 558r 559 die wichtigsten unter Verwendung von Elastik hergestellten Artikel besonders erwähnen.

3» d. K o r b f l a s c h e n , Pos. 696.

Hier handelt es sich wiederum lediglich um eine Ergänzung der am 14. März d. J. angeordneten Einfuhrbeschränkung für Glasflaschen. Die Importmengen für Korbflaschen sind andauernd ausserordentlich hohe. Hatten sie im Jahre 1912 q 1100 und 1913 q 1190 betragen, so stiegen sie 1919 auf q 2449, 1920auf q 3525 an und im ersten Semester des laufenden Jahres erreichte der Import bereits die ungefähr das Siebenfache der Friedenseinfuhr ausmachende Menge von q 3713.

e. F l a s c h e n k a p s e l n , T u b e n , Pos. 8586; ex: 846r 847, 857, 858 c, 867.

Auch die diese Artikel herstellenden einheimischen Betriebe sind durch die Entziehung eines grossen Teiles des einheimischen, Marktes stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Eine Flaschenkapselfabrik beispielsweise beschäftigte normalerweise 45--50 Arbeiter und konnte vor Anordnung der Schutzmassnahmen nur noch 18 Leuten Arbeit bieten. Die gänzliche Betriebseinstellung war nur noch eine Frage der Zeit. Ausländische Flaschenkapseln kosten per 1000 Stück für den Schweizer kauf er inkl. Fracht und Zoll Fr. 35. 52, während die Selbstkosten der entsprechenden schweizerischen Ware Fr. 41.10 betragen.

f. C l i c h é s , Pos. ex 902.

Hier handelt es sich um eine Massnahme, die zusammenhängt mit der Einfuhrbeschränkung für Papiererzeugnisse. Seit langem beschwerte sich das schweizerische Clichégewerbe über die durch die Kursverhältnisse begünstigte zunehmende ausländische Konkurrenz. Das Gewerbe beschäftigt heute noch ca.

100 Personen, gegenüber rund 200 im Sommer 1919. Die Arbeiterschaft erklärt sich mit den Prinzipalen hinsichtlich der Schutzmassnahmen solidarisch. Da in der Hauptsache nur geübte Spezialisten in den Clichéanstalten Beschäftigung finden, so würde deren allmähliche Abwanderug für diese Anstalten die Unmöglichkeit bedeuten, bei einem Wiederanziehen des Beschäftigungsgrades den technischen Anforderungen genügen zu können.

g. K i n d e r w a g e n , - s c h ü t t e n und -fahrräder,, Pos. 910.

Unsere einheimische, zirka 20 Firmen umfassende Kinderwagenindustrie hat das Anwachsen des Importes von Fertigfabrikaten nach Kriegsende in besonders starkem Masse zu spüren bekommen. Hatte der Import 1918 nur q 64 betragen, so stieg er im folgenden Jahre plötzlich auf q 2376 und im Jahre 1920

40 ·auf q 3450 an. Das erste Semester des laufenden Jahres zeigt ein weiteres Anwachsen der Einfuhr. Sie betrug für diese sechs Monate q 1878. Die Kinderwagenfabrikanten haben denn auch schon vor geraumer Zeit das Ersuchen um Schutz gegen die sie völlig lahmlegende ausländische Konkurrenz gestellt und haben dieses Gesuch ständig wieder erneuert. Angesichts der erheblichen Arbeiterzahl, die in dieser Branche Beschäftigung findet (normalerweise zirka 600), konnten wir uns der Einsicht nicht verschliessen, dass die Beschränkung des Importes auf ein normales Mass im Interesse der Erhaltung eines nicht unbedeutenden Produktionszweiges am Platze sei.

3. Wie bei allen bis jetzt angeordneten Einfuhrbeschränkungen, so ist auch diesmal, vor Erlass der Schutzmassnahmen, ·der Preisgestaltung in den zu schützenden Branchen und der Frage der Rückwirkung dieser Massnahmen auf die Preise volle Beachtung geschenkt worden. Die den Schutzgesuchen beigegebenen Unterlagen betreffend die Gestehungskosten der einheimischen Erzeugnisse und die Konkurrenzpreise für ausländische Waren erfuhren eine eingehende Nachprüfung. Es handelte sich auch diesmal um Gesuche, die schon seit geraumer Zeit, ja zu ·einem erheblichen Teil seit mehr als Jahresfrist eingereicht worden waren, die aber gerade mit Rücksicht auf den Preisabbau immer und immer wieder zurückgestellt wurden.

Für keine der geschützten Branchen erfolgt eine völlige Absperrung der Grenze. Nach wie vor soll der Import der seitens der Schweiz tatsächlich benötigten ausländischen Produkte vor sich gehen und seine preisnivellierende Wirkung ausüben. Gleich den seither erlassenen Einfuhrbeschränkungen wird auch durch die zuletzt angeordneten lediglich bezweckt, unsere einheimische Produktion vor der durch die Valutaverhältnisse ausserordentlich begünstigten ausländischen Konkurrenz einigermassen zu schützen.

Die Organisationen und Firmen der geschützten Branchen haben, nachdem wir die Beschränkung des Importes beschlossen hatten, durch das Volkswirtschaftsdepartement die nämliche Mitteilung erhalten, die bereits in unserem IV. Bericht vom 20. Juni d. J.

(Bundesblatt 1921, Bd. III, S. 670) abgedruckt ist. Es ist den Branchen also zur Pflicht gemacht worden, das Inland möglichst vorteilhaft sowohl nach Preis als auch nach Qualität zu bedienen, und sie wissen, dass die
sofortige Wiederfreigabe der Einfuhr ins Auge gefasst würde, wenn die Importbeschränkung in preisverteuerndem Sinne ausgenützt werden sollte.

Es sei hier beigefügt, dass selbstverständlich nicht nur die Preise der zuletzt mit Einfuhrbeschränkungen bedachten Branchen

41 beobachtet werden, sondera dass auch auf die Preisgestaltung der bereits früher geschützten Industrie- und Gewerbegruppen fortlaufend geachtet wird.

Wir beantragen Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen.

B e r n , den 12. September 1921, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

Beilagen : 1. Bundesratsbeschluss vom 5. Juli 1921 betreffend der Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss betreuend die Beschränkung der Einfuhr; 2. Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 1921 betreffend Einfuhr von Kunstgegenständen ; 3. Bundesratsbeschluss vom 19. Juli 1921 betreffend Einfuhr.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

teilweise Abänderung vom 18. Februar gl. J.

die Beschränkung der die Beschränkung der

4

42 Seilage. I.

Bimdesratsfoeschluss betreffend

teilweise Abänderung der Vollzietvungsverordnung zum Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom S.Juli 1921.)

· Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat, gestützt auf Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreifend die Beschränkung der Einfuhr*), beschliesst: Art. 1. Art. 4 der Vollziehungsverördnung vom 14. März 1921**) zum Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr erhält folgende Fassung: Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, für die Einfuhrbewilligungen eine Gebühr zu erheben, die per kg, nach der Stückzahl oder gemäss dem Wert der Ware berechnet werden kann. Diese Gebühr trägt keinen fiskalischen Charakter.

Sie soll derart bemessen sein, dass sie zur Deckung der dem Volkswirtschaftsdepartement durch den Vollzug der Einfuhrbeschränkungen erwachsenden Kosten ausreicht.

Für nachweisbar in der Schweiz nicht bzw. nicht in genügender Menge oder Qualität zur Herstellung gelangende Warenkategorien ist das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, lediglich eine Schreibgebühr festzusetzen.

Art. 2. Der gegenwärtige Bundesratsbeschluss tritt am 1. Juli 1921 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement ist mit seinem Vollzuge beauftragt.

B e r n , den 5. Juli 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 130.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 193.

43 Beilage II.

Bundesratsfoeschluss betreffend

die Beschränkung der Einfuhr von Kunstgegenständen.

.

(Vorn 15. Juli 1921.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr*) und die am 14. März 1921 erlassene Vollziehungsverordnung**), b eschliesst: Art. 1. Bis auf weiteres wird die Einfuhr folgender Warengattungen von der Einholung einer Bewilligung abhängig gemacht : Gemälde Zolltarifnummern 328/329 Bildhauerarbeiten aus mineralischen Stoffen ,, 599/600 Glasmalereien ,, 701 a Bronzewaren ., 839 b Statuen aus Metall ,, 11636 Art. 2. Der gegenwärtige Beschluss tritt am 25. Juli 1921 in Kraft. Das Departement des Innern und das Zolldepartement sind mit seinem Vollzuge beauftragt. Ersteres wird die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen.

B e r n , den 15. Juli

1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler : Steiger.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 130.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 193.

44 Beilage III.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 19. Juli 1921.)

i Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr*) und die am 14. März 1921 erlassene Vollziehungsverordnung **) ; beschliesst: Art. 1. Bis auf weiteres wird die Einfuhr folgender Warengattungen von der Einholung einer Bewilligung abhängig gemacht : a. Holz und Holzwaren, Zolltarifnummern 230, 232, 237, 240, 248, 250/252, 257b, 258, 270, 271; ex 898c Holzriemenscheiben; 6. zugeschnittene Kartons zum Aufkleben von Photographien, Wand- und Abreisskalender, Zolltarifnummern 318, 337; c. elastische Gewebe, Zolltarifnummern 527 ; ex 557/559 Hosenträger, Strumpfbänder, Sockenhalter, Gürtel: aus elastischen Geweben; d. Korbflaschen, Zolltarifnummer 696 ; e. Flaschenkapseln, Tuben, Zolltarifnummern 8586; ex: 846, 847, 857, 858c 867; f. Clichés (ohne Rücksicht auf die Herstellungsart), Zolltarifnummer ex 902 ; g. Kinderwagen, -schütten und -fahrräder, Zolltarifnummer 910.

Art. 2. Der gegenwärtige Beschluss tritt am 25. Juli 1921 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement und das Zolldepartement sind mit seinem Vollzuge beauftragt. Die Behandlung der Einfuhrgesuche wird der Sektion für Ein- und Ausfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes übertragen.

B e r n , den 19. Juli 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 130.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 193.

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V. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Massnahmen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr. (Vom 12. September 1921.)

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14.09.1921

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