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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen te Bundes Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Seilbahn Rigiviertel A.-6. in Zürich IV hat das Gesuch gestellt, daß ihm bewilligt werde, die 0,804 km.

lange Drahtseilbahn von der Universitätsstraße zum Rigiviertel samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Range zu verpfänden für den Betrag von Fr. 100,000 zur Sicherstellung eines Obligationenkapitals in gleicher Höhe, welches zum Zwecke des Baues der Drahtseilbahn ausgegeben wurde.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hierdurch öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 8. Januar 1902 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 21. Dezember

1901.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

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Errichtung eines Nebenzollamtes Beurnevésin II.

Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der Bundesrat unterm 19. November dieses Jahres die Errichtung eines Nebenzollamtes an der Straße von Pfetterhausen nach Beurnevésin beschlossen hat, welches in dem für diesen Zweck erstellten neuen Zollhause bei Beurnevésin untergebracht und vom 1. Januar nächsthin an geöffnet sein wird. Dieses Zollamt erhält die Bezeichnung Beurnevésin II zur Unterscheidung vom bisherigen Nebenzollamt in gleicher Ortschaft an der Straße nach Réchésy, welches fortan mit Beurnevésin l bezeichnet wird. Das neue Nebenzollamt ist mit den aus Art. 8 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz sich ergebenden Abfertigungsbefugnissen ausgestattet und außerdem innert den Grenzen der viehsanitätspolizeilichen Vorschriften auch für den Viehverkehr geöffnet, wogegen die Einfuhr von Pflanzen gemäß der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894, verboten ist.

B e r n , den 19. Dezember

1901.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzeseutwürfen ; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmeu, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die successiv erscheinenden Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die

1324 Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande; i'erner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i k a t i o n s organ für das Transport- und Tarifwesen der E i s e n b a h n e n auf dem Gebiete der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t .

Bestellungen auf da's Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1902 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1901.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1901

Année Anno Band

4

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52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1901

Date Data Seite

1322-1324

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