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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössische Kriegsgewinnsteuer.

Gemäss Art. 33 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 ist die Kriegsgewinnsteuer für das Jahr 1915 vom Tage des Inkrafttretens des genannten Beschlusses, d, h. am 18. September 1916, für die nachfolgenden Jahre am ersten Tage nach Ablauf des Steuerjahres verfallen. Die Steuerpflichtigen haben ihre Bücher und Jahresrechnungen alljährlich abzuschliessen, und zwar entweder auf Ende des Kalenderjahres oder, falls ihr übungsgemässer Abschlusstermin auf einen andern Tag des Jahres fällt, regelmässig auf diesen Tag. Die Veranlagung richtet sich nach den auf diese Weise abgeschlossenen Geschäftsjahren (abgeänderte Fassung des Art. 19 gemäss Bundesratsbeschluss vom 21. Juni 1920).

In Anwendung von Art. 33, Abs. 4, des obgenannten Bundesratsbeschlusses hat das eidgenössische Finanzdepartement die Zahlungstermine für die Kriegsgewinnsteuer festgesetzt wie folgt : für das Steuerjahr 1915 und 1915/16 auf 31. Mai 1917, ,, ,, ,, 1916 ,, 30. November 1917, ,, ,, ,, 1916/17 ,, 31. Mai 1918, ,, ,, 1917 ,, 30. November 1918, ,, ,, ,, 1917/18 ,, 31. Mai 1919, ,, ,, ,, 1918 ,, 30. November 1919, ,, ,, 1918/19 ,, 31. Mai 1920, ,, .,, ,, 1919 ,, 30. November 1920, ,, 1919/20 ,, 31. Mai 1921, ,, ,, ,, 1920 ,, 30. November 1921.

Die Steuerpflichtigen haben den Steuerbetrag bis längstens zu den genannten Terminen an die eidgenössische Staatskasse oder für deren Rechnung an die schweizerische Nationalbank in bar und kostenfrei zu bezahlen. Für die Steuerbeträge, die bis zum festgesetzten Zahlungstermin nicht bezahlt werden, wird Betreibung eingeleitet, und es wird überdies von dem auf den

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Zahlungstermin folgenden Tage hinweg ein Verzugszins von 6 °/o berechnet, und zwar gelangt dieser Zins auch dann zur Anrechnung, wenn die definitive Einschätzung aus irgendeinem Grunde erst nach dem vom Finanzdepartement festgesetzten allgemeinen Zahlungstermin erfolgt. Massgebend für die Zinsberechnung ist einzig der Termin, auf welchen die Steuer verfallen war.

Ebenso hemmt die Einreichung eines Rekurses gegen die Taxation den Zinsenlauf nicht, sofern die eidgenössische Rekursbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

. Ist ein Steueranspruch gefährdet, oder hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die eidgenössische Steuerverwaltung jederzeit Sicherheit verlangen.

Jeder Steuerpflichtige erhält eine persönliche Zahlungseinladung, sei es auf Grund der erfolgten Einschätzung oder, wonn diese noch nicht stattgefunden hat, auf Grund seiner Steuererklärung, wobei die endgültige Abrechnung nach erfolgter Einschätzung vorbehalten wird. Er kann aber schon vorher Abschlagszahlungen auf den festzustellenden Steuerbetrag leisten.

Für Abschlagszahlungen, die wenigstens 30 Tage vor Ablauf der festgesetzten Zahlungsfristen erfolgen, wird ein Zins von 6 % für die Zeit vom Tage der Zahlung bis zum Zahlungstermin vergütet.

Es werden jederzeit auch Vorauszahlungen auf die Kriegsgewinnsteuer späterer Steuerperioden entgegengenommen, und es wird für solche Vorauszahlungen den Steuerpflichtigen ebenfalls ein Zins von 6 °/o gewährt, berechnet vom Tage der Zahlung bis zum später festzusetzenden Zahlungstermin für die betreffende Steuerperiodo.

Jede an die eidgenössische Staatskasse oder für deren Rechnung an die schweizerische Nationalbank geleistete Abschlagszahlung oder Vorauszahlung ist der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern zu avisieren.

B e r n , im Juli 1921.

(2..)

Eidgenössische Steuerverwaltung.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersj'steme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeiehen erteilt : Fabrikant : Compagnie pour la Fabrication des Compteurs et Matériel d'Usines à Ga,a S. A., Genève.

^^" Induktionszähler für Mehrphasenstrom mit zwei Trieb^7) Systemen. Type A. C. T. IV.

Fabrikant: Ateliers H. Cuénod S. A., Genève.

£2* Spannungswandler, Typen Ot 6, 10, 16, 25, 35, 45, \J£?

60, von 40 Perioden an aufwärts.

B e r n , den 25. Juli 1921.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission :

J. Landry.

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10.08.1921

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