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Bunde sblatt

73. Jahrgang.

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1528

Bern, den 21. Dezember 1921.

Band V.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Gesellschaft der MontreuxBerner Oberland-Bahn und der Gesellschaft der Eisenbahn Clarens-Chailly-Blonay abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 15. Dezember 1921.} Mittels Eingabe vom 19. Juli 1921 stellte die Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn das Gesuch um Genehmigung des zwischen ihr und der Gesellschaft der Eisenbahn ClarensChailly-Blonay am 29. Dezember 1920 abgeschlossenen neuen Betriebsvertrages.

Wir beehren uns, Ihnen diesen Vertrag gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 zur Genehmigung vorzulegen. Er ist durch die Generalversammlungen der Aktionäre beider Bahngesellschaften vom 27. Mai 1921 angenommen worden.

Einleitend wird im Vertrage ein mit den Gläubigern abgeschlossenes freihändiges Abkommen über die finanzielle Reorganisation der Clarens-Chailly-Blonay-Bahngesellschaft erwähnt.

Gemäss Art. l überträgt die Bahngesellschaft Clarens-ChaillyBlonay den Betrieb ihrer Linie der Gesellschaft der MontreuxBerner Oberland-Bahn, welche sich verpflichtet, den Betrieb und den Unterhalt der Linie C. C. B. zu den in der Konzession und in den gesetzlichen Vorschriften betreffend den Betrieb der Eisenbahnen festgesetzten Bedingungen, sowie nach den Situationsplänen und Längenprofilen zu übernehmen.

Bundesblatt.

73. Jahrg. Bd. V.

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Durch Art. 5 verpflichtet sich die Gesellschaft der M. 0. B., unter andern folgende Verpflichtungen zu übernehmen : ». die Anstellung und Ausbildung des nötigen Personals; b. die Aufstellung und Inkraftsetzung sämtlicher Tarife für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern, den Abschluss von Konkurrenzverträgen betreffend den Personen-, Gepäck- und Gütertransport, im Einvernehmen mit der C. C. B ; c. die Feststellung und Veröffentlichung der Fahrpläne im Einvernehmen mit der C. C. B.; d. die Überwachung und den Unterhalt sämtlicher Teile und Einrichtungen der Bahn und ihrer Zugehör, den Stationsdienst, den Zugsdienst, die Lieferung der elektrischen Kraft und sämtlicher Materialien und Gebrauchsgegenstände ; c. den Bezug und die Kontrolle der Einnahmen, die Kontrolle der Ausgaben, die Buch- und Kassaführung für den Bau und Betrieb ; f. die Versicherung des Personals, der Reisenden und der Drittpersonen gegen Unfälle, eventuell auch die Versicherung des Gepäcks und der Güter, die Versicherung des Mobiliars und des Rollmaterials gegen Feuerschaden, sowie die Führung der von der C. C. B. in die Pensions- und Hilfskasse einbezahlten Summen ; g. die Erledigung der den Betrieb der Gesellschaft C. C. B.

betreffenden Reklamationen und Prozesse ; ii. den Verkehr mit den Behörden ; i. die Erstellung der Entwürfe der Geschäftsberichte und Jahresrechnungen ; &, den allf'älligen Reklatnedienst ; l. den Polizeidienst der Eisenbahnen.

Nach Art. 6 ist die Anstellung, Beförderung und Entlassung des Personals ausschliesslich der Gesellschaft der M. 0. B. vorbehalten, ebenso die Aufsicht über das Personal samt den zu treffenden Disziplinarmassnabmen. Dagegen ist sie auf Verlangen der Gesellschaft C. C. B. verpflichtet, jeden Angestellten, der zu begründeten Klagen Anlass geben sollte, zu versetzen oder zu entlassen.

Gemäss Art. 8 übernimmt die M. 0. B. den ganzen Betrieb der Linie C. C. B., mit Inbegriff der Lieferung der elektrischen Kraft, des Unterhaltes des Rollmaterials sowie sämtlicher Anlagen.

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427

Art. 9 bestimmt folgendes : Falls sich für die Zeit vom 1. Januar 1921 bis zum 31. Dezember 1925 aus den für die Linie C. C. B. geführten Rechnungen ein Defizit zu Lasten der M. 0. B. ergeben sollte, ist dieses Defizit nebst dem zum Kontokorrentzinsfuss der Bank von Montreux berechneten Zins der M. 0. B. vorab vollständig zurückzuzahlen, sobald die Rechnungen mit einem Aktivsaldo abschliessen.

Nach erfolgter Rückzahlung ist von dem Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung vorab die zur Speisung des Erneuerungsfonds notwendige Summe zu entnehmen, bis dieselbe den vom Eisenbahndepartement vorgeschriebenen, der vom 1. Januar 1921 an verflossenen Zeit entsprechenden Betrag erreicht hat.

Sobald dieser Fonds im Sinne des vorstehenden Absatzes gespiesen ist, soll der Aktivsaldo der Gewinn- .und Verlustrechnung zuerst zu der nicht kumulierten Verzinsung von 4 1 /s °/o des auf Fr. 246,800 reduzierten Obligationenkapitals verwendet werden.

Falls ein jährlicher Saldo verfügbar bleibt, ist derselbe zur Ergänzung des gesetzlichen Betrages des Erneuerungsfonds zu verwenden. Der verbleibende Überrest ist in einem solchen Verhältnisse zu teilen, dass der Gesellschaft der C. C. B. 2/s und der M. 0. B. */3 zufallen. Die M. 0. B. hat das Recht, aus dem Erneuerungsfonds diejenigen Summen zu erheben, die ihm nach den Bundesvorschriften belastet werden können, und zwar selbst dann, wenn dieser Fonds nicht genügend dotiert sein sollte.

Im Falle der Auflösung des Vertrages ist der an die Gesellschaft C. C. B. zu weisende Anteil des Reservefonds der Pensionsund Hilfskasse zurückzuerstatten. Dieser Anteil wird durch Experten festgesetzt werden.

Die C. C. B. wird verpflichtet, der M. O. B. die von letzterer Gesellschaft für die Rechnung der C. C. B. in die Pensions- und Hilfskasse geleisteten Einlagen zurückzubezahlen. Falls jedoch die C. C. B. das in ihrem Dienst gestandene Personal nicht weiter beanspruchen sollte, würde ihr von der Pensions- und Hilfskasse nichts zurückzuerstatten sein. Die in den Statuten der erwähnten Kasse vorgesehenen Rechte des Personals werden vorbehalten.

Laut Art. 11 behält sich die Verwaltung der C.C.B, die Entscheidung über folgende Punkte vor : 1. Jahresrechnungen und Geschäftsberichte; 2. Neubauten, Ankauf neuen Rollmaterials, Hochbauten etc. ; 3. Beschlüsse betreffend die Verwaltungsbehörden (Aktionärversammlung, Verwaltungsrat, Direktionskomitee etc.).

428 Art. 12 sieht vor, dass der Vertrag am 1. Januar 1921 iu Kraft tritt. Er ist auf eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen, die am 31. Dezember 1925 ablaufen wird. Wenn der Vertrag nicht von der einen oder andern Gesellschaft mindestens ein Jahr vor seinem Ablauf mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wird, so gilt er jeweilen ohne weiteres für ein Jahr erneuert.

Wenn jedoch nach Ablauf dieser fünf Jahre die Betriebsrechnung noch immer ein Defizit aufweist, so kann die Gesellschaft der C. C. B. das Vertragsverhältnis erst nach vollständiger Rückerstattung dieses Defizits nebst dea laut Art. 9 zu berechnenden Zinsen an die Gesellschaft der M. 0. B. lösen. Im Falle der Auflösung des Vertrages ist die M. 0. B. verpflichtet, das von der C. C. B. zu bezeichnende neue Personal vor Vertragsablauf im Dienste der C. C. B. auszubilden. Auf Verlangen der M. 0. B.

hat jedoch die C. C. B. das von der M. 0. B. fiir den Dienst der C. C. B. angestellte Personal zu übernehmen.

Die Regierungen der beteiligten Kantone Bern, Freiburg und Waadt erklärten in ihren Vernehmlassuagen vom 9. August, 25. Oktober und 24. November 1921, dass sie gegen diesen Betriebsvertrag nichts einzuwenden haben.

Da er auch uns zu keinen besondern Bemerkungen veranlasst, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme, der den üblichen Vorbehalt enthält, dass für die Erfüllung der von der betriebsführenden Gesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Verpflichtungen auch die Bahneigentümerin haftet.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Dezember 1921.

Im Namen des Schweiz, ßundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

429

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreuend

Genehmigung des zwischen der Gesellschaft der MontreuxBerner Oberland-Bahn und der Gesellschaft der Eisenbahn Ciarens-Chailly-Blonay abgeschlossenen Betriebsvertrages vom 29. Dezember 1920.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Montreux-Berner OberlandBahn vom 19. Juli 1921, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1921, beschliesst: 1. Dem unterm 29. Dezember 1920 zwischen der Gesellschaft der M. 0. B. und der Gesellschaft der Eisenbahn C. C. B.

abgeschlossenen Betriebsvertrag wird die Genehmigung mit dem Vorbehalt erteilt, dass für die Erfüllung der von der Gesellschaft der M. 0. B. übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten, im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1922 in Kraft tritt, beauftragt.

--O-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1921

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1528

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21.12.1921

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