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Bundesblatt

73. Jahrgang.

Bern, den 14. September 1921.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Artikel 30 und 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, vom 11. Oktober 1902.

(Vom 12. September 1921.)

Unter den manigfachen Massnahmen, die während den ausserordentlichen Zuständen, hervorgerufen durch den Weltkrieg, vom Bundesrat, gestützt auf die ihm erteilten ausserordentlichen Vollmachten, zur Versorgung des Landes und zur Erhaltung dessen Produktion erlassen wurden, befanden sich auch solche über die Holzversorgung und die Erhaltung einer nachhaltigen Produktion der schweizerischen Waldungen.

Während erstere allmählich abgebaut und aufgehoben werden konnten, kommen unter letztern einige vor, die, als im Interesse der schweizerischen Waldwirtschaft gelegen, sich bewährt haben und deren Beibehaltung auch für die Zukunft angezeigt erscheint.

Es sind dies die Bestimmungen betreffend Überwachung der Holzmitzungen in den privaten Nichtschutzwaldungen und diejenigen über Erhöhung der Bussen für verbotene Abholzungen.

Erstere wurden erlassen, um die infolge der starken Nachfrage nach Holz und der enormen Preissteigerung für solches, im Winter 1918/1919 in besorgniserregender Weise einsetzenden Holznutzungen in den privaten Nichtschutzwaldungen tunlichst einzuschränken. Es erschien unumgänglich, eine staatliche Kontrolle auch über die Nutzungen in den privaten Nichtschutzwaldungen einzuführen, ähnlich derjenigen, wie sie bereits für die öffentlichen und die privaten Schutzwaldungen gesetzlich vorgeschrieben war. Dies erfolgte in der Weise, dass den Kantonen die Pflicht überbunden wurde, darüber zu wachen, dass in den privaten Nichtschutzwaldungen, ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

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26 Behörde, keine Kahlschläge in Hochwâldungen und keine erheblichen Holznutzungen zum Verkaufe oder für ein eigenes industrielles Gewerbe vorgenommen werden.

Wenn auch zur Zeit, bei der geringen Nachfrage nach Holz und den beträchtlich gesunkenen Holzpreisen die Gefahr starker Nutzungen in den privaten Nichtschutzwalduiigen beseitigt ist, so sind letztere durch die intensiven Nutzungen während der Vorjahre so stark hergenommen worden, dass vielerorts die frühern Holzvorräte stark erschöpft sind und es Jahrzehnte brauchen wirdT bis sie wieder einigermassen hergestellt sein werden.

Einzelne Kantone besassen bereits durch ihre Gesetzgebung die Kompetenz einer Beaufsichtigung der privaten Nichtschutzwaldungen, andern musste solche durch bundesrätlichen BeschlussT gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten, erst geschaffen werden. Die hierauf allgemein eingeführte staatliche Überwachung der Holznutzungen in den privaten Nichtschutzwaldungen hat sich als Maasnahme zur Erhaltung des Privatwaldes bewährt und gleichzeitig die Möglichkeit geboten, bei dem oft stark parzellierten Privatwaldbesitz, die Nachbarbestände gegen die durch Kahlschläge hervorgerufenen schädlichen Einflüsse der unorganischen Natur,, wie Windruf, Sonnenbrand etc. zu schützen.

Es ist denn auch von verschiedenen Kantonen sowie seitens des schweizerischen Forstvereins zu wiederholten Malen die Anregung gemacht worden, die staatliche Aufsicht über die Nutzungen in den privaten Nichtschutzwaldungen als bleibende Institution in die ordentliche forstliche Gesetzgebung des Bundes überzuführen.

Wenn wir die Tragweite einer solchen Massnahme näher prüfen, so müssen wir feststellen, dass dieser Eingriff in das freie Verfügungsrecht sich sowohl im allgemeinen Interesse, als auch in demjenigen des Privatwaldbesitzers selbst rechtfertigt.

Aus nachstehender Flächenübersicht der Privatwaldungen der Schweiz ergibt sich, dass von den 270,000 ha Privatwald 162,000 ha Schutzwald sind und nur 108,000 ha Nichtschutzwald, oder zirka 40 °/o, aufweiche die staatliche Aufsicht neu zur Anwendung käme.

Kantone

Gesamtfläche der Privatwaldungen ha

Zürich Bern Luzern Uri Übertrag

24,764 72,338 26,432 1,149 124,683

Von den Privatwaldungen sind Schutzwald Nichtschutzwald ha ha

5,295 48,263 7,048 1,149 61,755

19,469 24,075 19,384 -- 62,928

27 Gesamtfläche der Privatwaldungen

Kantone

ha

Übertrag Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus

. . . .

. . . .

124,683 2,500 916 1,500 880 .

1,540

Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt . .

Basel-Land . .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt . i .

Wallis Neuenburg . .

Genf

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. .

Zusammen

12,517 5,935 207 3,490 1,829 4,395 2,112 17,591 12,122 8,404 11,932 15,533 23,238 6,322 10,705 2,389 270,740

Von den Privatwaldungen sind Schutzwald Nichtschutzwald

ha

ha

61,755 2,180 685 1,200 500

62,928 320 231 300 380

960

580

4,691 5,171 207 1,272 810 4,395 2,112 15,006 12,122 1,573 722 15,533 14,268 6,322 10,705 --

7,826 764 -- 2,218 1,019 -- -- 2,585 -- 6,831 11,210 -- 8,970 -- -- 2,389

162,189

108,551

Die privaten Nichtschutzwaldungen liegen in 17 Kantonen und bleiben in 6 derselben unter einem Mass von 800 ha. Nur in 11 Kantonen übersteigt deren Fläche 1000 ha, und zwar in Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, Basel-Land, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Waadt und Genf, meist in den ebeneren Teilen gelegen. Wenn man ferner in Betracht zieht, dass von diesen Waldungen noch ein Teil als Nieder- und Mittelwald angesprochen werden muss, für welchen eia Verbot der Kahlschläge nicht zur Anwendung kommt, und es den Kantonen anheimgestellt wird, das Mass festzusetzen, welches als ,,erhebliche Holznutzung"1 anzusehen ist, so muss zugegeben werden, dass diese staatliche Aufsicht nicht als schwerer Eingriff in die Rechte des Privatwaldbesitzers bezeichnet werden kann.

Nur in wenigen Kantonen wird diese Massnahme, die nunmehr bereits besteht, eine erhebliche Mehrbelastung des Forst-

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Personals durch die Anzeichnung «1er Holzschläge mit sich bringen, die jedenfalls in keinem Verhältnis steht zum Nutzen, der der Allgemeinheit aus der Verhinderung der Kahlschläge erwächst.

Was die Erhöhung der Bussen für verbotene Abholzungen von Fr. 2--10 auf Fr. 10--40 der Festmeter anbetrifft, so ist solche durch die gegenüber früher gestiegenen Holzerlöse gegeben und bedarf wohl keiner weitern Begründung.

Die gesetzliche Regelung der erwähnten Massnahmen lässt sich am zweckentsprechendsten durch eine Revision der Artikel 30 und 46, ZifFer 7, des Bundesgesetzes betreffend die eidg.

Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, auf dem Wege eines diesfälligen Bundesbeschlusses, erreichen, damit .auch die Aufhebung der gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates erlassenen diesfälligen Beschlüsse.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme empfehlen, versichern wir Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 12. September

1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschliiss betreffend

Abänderung der Artikel 30 und 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes betr. die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 24 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 12. September 1921, beschliesst : I. Die Artikel 30 und 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 werden wie folgt abgeändert: Art. 30. Auf die privaten Nichtschutzwaldungen finden nur Anwendung die Art. 20. (Erhaltung der Bestockung der Weidwaldungen), 29. (Kahlschläge in Hochwaldungen und erhebliche Holznutzungen), 31. (Verbot der Ausreutung), 32. (Verjüngung der Schlagflächen), 47. (Vollstreckung bei Widersetzlichkeit), 49. 2. Alinea (Verbot von Ausreutungen und Schlägen mit Strafbestimmungen für den Übergang).

Art. 46, Ziffer 7. Bei verbotenen Abholzungen: Fr. 10 bis Fr. 40 für jeden Festmeter.

H. Der Bundesrat ist beauftragt, gemäss der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1874 betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse gegenwärtigen Bundesbeschluss zu veröffentlichen und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Artikel 30 und 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, vom 11. Oktober 1902. (Vom 12. September 1921.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

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