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Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Rechnungen der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1920.

(Vom 6. Oktober 1921.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des Berichtes der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen vom 5. April 1921 über die Geschäftsführung und die Rechnungen des Jahres 1920; 2. des bezüglichen Berichtes und Antrages des Verwaltungsrates vom 27. April an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung; 3. der Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1921, beschliesst: I. Die Eechnungen des Jahres 1920 und die Bilanz auf 81. Dezember 1920 der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen werden genehmigt.

II. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1920, abschliessend mit einem Passivsaldo von Fr. 92,737,762.14 auf Ende des Geschäftsjahres, wird genehmigt. Dieser Saldo ist auf neue Rechnung vorzutragen in der Voraussetzung, dass dessen Deckung durch Einnahmenüberschüsse späterer Jahre nach und nach möglich sein wird, III. Die Geschäftsführung der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen im Jahre 1920 wird genehmigt.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 4. Oktober 1921.

Der Präsident: Garbani-Nerini.

Der Protokollführer : G. Bovet.

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Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 6, Oktober

1921.

Der Präsident : Dr. J. Baumann, Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 6. Oktober 1921.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Steiger.

Postulate des Nationalrates vom 4. Oktober 1921.

1.

Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und darüber zu berichten, ob nicht das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung in de.m Sinne zu revidieren sei, dass die S. B. B. von der Verpflichtung, ihr Personal bei der eidgenössischen Unfallversicherungsanstalt zu versichern, entbunden werden, wobei sie Selbstversicherer für die gleichen Leistungen bleiben, wie sie heute dem Personal garantiert sind.

2.

Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob die Bewachung der Niveauübergänge der S. B. B., wie dies bereits in Amerika und Schweden geschehen, in Frankreich in Vorbereitung ist, nicht mit Vorteil durch automatisch wirkende optische und akustische Signale zu ersetzen seien.

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Bundesbeschluss betreffend Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Rechnungen der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1920. (Vom 6. Oktober 1921.)

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Jahr

1921

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42

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19.10.1921

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625-626

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