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Bundesblatt

73. Jahrgang.

Bern, den 9. Februar 1921.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stampft! & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesbeschlusses vom 17. Juni 1914 über die Berechnung des Reinertrages der Privatbahnen.

(Vom 7. Februar 1921.)

L Wiederholte Meinungsverschiedenheiten zwischen der Aufsichtsbehörde und den privaten Eisenbahngesellschaften über den Begriff und die Berechnung des Reinertrages, der massgebend sein soll, für die Ermittlung des Kaufpreises im Falle der Verstaatlichung einer Bahn, für die Herabsetzung der Transporttaxen, für den Bezug der Konzessionsgebühr und für die Ausrichtung der im Nebenbahnengesetz zugestandenen ausserordentlichen Entschädigung für die Posttransporte, haben die eidgenössischen Bäte dazu geführt, diesen Gegenstand mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 1914*) besonders zu regem. Der Beschluss stellt zunächst den Grundsatz auf, dass bei Anwendung der einschlägigen Gesetzes- und Konzessionsbestimmungen für den Rückkauf auf den Reinertrag des Transportgeschäftes, dagegen für die Herabsetzung der Taxen, für die Festsetzung der Konzessionsgebühren und für die Ausrichtung der ausserordentlichen Postentschädigung auf den Reingewinn des Aktienkapitals oder des gewinnberechtigten Kapitals abzustellen ist. Ferner bestimmt er als Wegleitung für die Ermittlung des Reingewinnes des Aktienkapitals oder des gewinnberechtigten Kapitals, dass folgende Verwendungen nicht zu den Reingewinnbestandteilen gezählt werden sollen: a. die durch die Gesellschaftsstatuten vorgeschriebenen Einlagen in den ordentlichen Reservefonds; b. die reglementarischen. Einlagen in den Erneuerungsfonds; *) Siehe Eidgen. Gesetzsammlung n. F., Bd. XXX, S. 259.

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

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170 e. die Einlagen in Eeserven für bevorstehende Bauverluste oder besondere Betriebsausgaben bis zu der vom Bundesrate genehmigten Höhe der jährlichen Einlagen und des Bestandes der Eeserven; d. die Einlagen in eine von der Bahngesellschaft als notwendig erachtete Reserve für Deckung von Schäden aus ausserordentlichen Naturereignissen bis zu der vom Bundesrate genehmigten Höhe der jährlichen Einlagen und des Bestandes der Eeserve.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass der Beschluss seinen Zweck, Meinungsverschiedenheiten zwischen der Aufsichtsbehörde und den privaten Eisenbahngesellschaften über die Berechnung des Eeinertrages auszuschliessen, nur zum Teil erfüllt. Die Anwendung der im Beschluss getroffenen Bestimmungen stösst immer wieder auf Schwierigkeiten, da einzelne Unternehmungen insbesondere dem unter a erwähnten Zugeständnis eine Auslegung zu geben versuchen, die wir aus folgenden Erwägungen nicht alszutreffend erachten können.

II.

In unserem der Bundesversammlung am 81. Mai 1910 erstatteten Bericht über die Berechnung des Eeinertrages der Privatbahnen schlugen wir vor, die Einlagen in den durch die Konzession vorgeschriebenen Eeservefonds inskünftig bis zur Höhe von 5 % des Jahresgewinnes solange nicht zum Eeingewinn zu rechnen, als, der Bestand der Eeserve 10 % des Aktienkapitals oder des gewinnberechtigten Kapitals nicht überschreite. Dieser Vorschlag stützte sich darauf, dass die Statuten der Eisenbahngesellschaften die zur Äufnung des Eeservefonds bestimmte jährliche Eücklage fast durchwegs auf 5 % des Ertrages festsetzten, unter gleichzeitiger Beschränkung des Bestandes der Eeserve auf eine Quote des Aktienkapitals.

Nur bei einigen wenigen Unternehmungen sehrieben die Statuten einen niedrigem oder einen höhern Prozentsatz des Ertrages oder auch eine feste Summe als jährliche Eücklage vor. Die von uns vorgeschlagene Eegelung wurde vom Nationalrat gutgeheissen.

Der Ständerat dagegen liess die Begrenzung der Einlagen in den Eeservefonds auf 5 % des Jahresgewinnes und des Bestandes der Eeserve auf 10 % des Aktienkapitals fallen in der Meinung, dass auch für die wenigen Unternehmungen mit abweichenden Vorschriften die Eücklagen in die ordentliche Eeserve nur in dem die statutarisch vorgeschriebene Mindesteinlage überschreitenden Betrage zum Eeingewinn zu zählen seien. Der Nationalrat stimmte dieser Änderung nachträglich zu, so dass die Vorschrift im Bundesbeschluss die oben unter lit. a angegebene Passung erhielt.

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Im Sinne der Erwägungen, durch die sich die eidgenössischen Bäte bei Aufstellung der Vorschrift leiten liessen, bestimmen die von uns am 29. September 1914 zum Bundesbeschluss vom 17. Juni 1914 erlassenen Ausführungsvorschriften*), dass unter den nicht zum Beingewinn zu zählenden Einlagen in den Beservefonds die statutarischen, ordentlichen Beträge verstanden werden sollen, solange der vorgesehene Höchstbestand der Beserve nicht erreicht ist.

Bei der Festsetzung des Beinertrages auf Grund der neuen Vorschriften ergaben sich zunächst Anstände daraus, dass die Statuten der Eisenbahngesellschaften die jährliche Zuwendung an den Beservefonds meistens als Mindesteinlage bestimmen. Gestützt auf diese Begelung stellten einzelne Verwaltungen, die in Jahren mit guten Ergebnissen dem Beservefonds einen über die statutarische Mindesteinlage hinausgehenden Betrag zuwiesen, das Begehren, die Zuwendung an den Fonds sei in ihrer ganzen Höhe als in den Statuten vorgeschriebene Einlage zu behandeln und somit nicht zum Beingewinn zu zählen. Wir haben dieser Forderung gegenüber stets daran festgehalten, dass nach der Vorschrift des Bundesbeschlusses vom 17. Juni 1914 als nicht zum Beingewinn zu zählende Bücklagen in den Beservefonds nur die Mindesteinlagen gelten können, zu denen die Bahnverwaltungen nach ihren Statuten alljährlich verpflichtet sind. Wollte man die weitergehenden Zuwendungen an den Fonds ebenfalls nicht als Beingewinnbestandteile anrechnen, so würde die Entscheidung darüber, ob der Bund die Konzessionsgebühr gemäss Art. 19 des Eisenbahngesetzes beanspruchen darf, oder ob er zur Zahlung der Postentschädigung auf Grund von Art. 4 des Nebenbahnengesetzes verpflichtet ist, vollständig in das Belieben der Eisenbahnverwaltungen gestellt. Diese hätten bloss die Einlage in den Beservefonds jeweilen so festzusetzen, dass 'der verbleibende Teil des Jahresgewinnes 4 % nicht erreicht, um sich der Verpflichtung zur Zahlung der Konzessionsgebühr zu entziehen und ein Anrecht auf die Entrichtung der ausserordentlichen Postentschädigung zu erhalten.

Im Jahre 1918 hat dann eine Bahngesellschaft in ihre Statuten, die bis dahin eine jährliche Bücklage von 10 % des Bohertrages bis zur Erreichung eines Fondsbestandes in der Höhe von 5 % des Aktienkapitals vorsahen, die Vorschrift aufgenommen, es sei alljährlich der
ganze verfügbare Einnahmenüberschuss dem Beservefonds zuzuwenden, bis dieser auf die Hälfte des Aktienkapitals von Franken 700,000 angewachsen sei. Für das Jahr 1918 betrug der dem Beservefonds zugewiesene Einnahmenüberschuss nach Abzug des Saldovor*) Siehe EidgeD. Gesetzsammlung n. F., Bd. XXX, S. 603.

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träges vom Vorjahre rund Fr. 42,500, für das Jahr 1919 Fr. 87,000, und für das Jahr 1920 wird die Zuwendung voraussichtlich den Betrag von rund Fr. 50,000 erreichen. Bringt man von diesen Reservestellungen unter Anwendung der für die meisten Unternehmungen geltenden Grundsätze einen Betrag von 5 % als nicht zum Beingewinn gehörend in Abzug, so entspricht der Best einer Bendite von 5,7 %, 11,8 % und 6,7 % des Aktienkapitals. Die Bahngesellschaft nimmt jedoch gestützt auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung im Bundesbeschluss vom 17. Juni 1914 den Standpunkt ein, es sei angesichts der Vorschrift ihrer Statuten, dass alljährlich der ganze verfügbare Einnahmenüberschuss dem Beservefonds zuzuweisen sei, nicht zulässig, irgendeinen Teil der Bücklage als Beingewinn anzurechnen. Nicht nur stehe dem Bund unter diesen Umständen kein Anspruch auf den Bezug einer Konzessionsgebühr zu, sondern es sei zudem die Postverwaltung verpflichtet, der Bahngesellschaft die ausserordentliche Postentschädigung gemäss Nebenbahnengesetz auszuzahlen.

Gegen diese Auffassung der Bahnverwaltung ist einzuwenden, dass es nicht die Absicht der gesetzgebenden Behörden gewesen sein kann, durch ihren Beschluss vom 17. Juni 1914 Unternehmungen, die einen Beingewinn in der oben angegebenen Höhe erzielen, nicht bloss von der Verpflichtung zur Zahlung einer Konzessionsgebühr zu entbinden, sondern ihnen auch noch einen Zuschuss in Form der Postsubvention zuzuwenden.

Die Konzession verpflichtet die Gesellschaft allerdings zur Äufnung eines hinreichenden Reservefonds. Diese Verpflichtung wird aber, wie sich aus einer in alle neuern Konzessionen aufgenommenen Bestimmung ergibt, als erfüllt betrachtet, wenn dem Beservefonds alljährlich 5% des Jahresgewinnes zugewiesen werden, bis der Bestand der Beserve 10 % des Aktienkapitals erreicht hat. Die Gesellschaft geht also damit, dass sie statt eines Teiles den ganzen Einnahmenüberschuss zu Beservestellungen verwendet und den Bestand der Beserve auf 50 % statt auf 10 % des Aktienkapitals festsetzt, freiwillig über ihre konzessionsmässige Verpflichtung hinaus.

Gewiss ist das Bestreben der Gesellschaft, die Zukunft des Unternehmens durch starke Beservestellungen in finanzieller Hinsicht möglichst zu sichern, durchaus zu begrüssen. Allein dieses Bestreben darf nicht zum Nachteil des Bundes
verwirklicht werden. Nach der im Ne'benbahnengesetz in klarer Weise ausgesprochenen Absicht des Gesetzgebers soll die besondere Postentschädigung nur schlechtrentierenden, d. h. einen Beinertrag von weniger als 4 % aufweisenden Eisenbahnunternehmungen zugute kommen. Es liegt auf der Hand, dass die in Frage stehende Eisenbahn angesichts der von ihr erzielten

173 Einnahmenüberschüsse schlechterdings nicht zu den Unternehmungen gerechnet werden kann, zu deren Gunsten das Nebenbahnengesetz die Postverwaltung zur Leistung von Zuschüssen verpflichtet.

Im übrigen darf nicht ausser acht gelassen werden, dass die von einer Bahngesellschaft angelegten Eeserven in Wirklichkeit eine Vermögensvermehrung für die Aktionäre bedeuten und diesen z. B. auch im Falle der Verstaatlichung der Bahn zur freien Verfügung verbleiben.

Darin, dass bei der Berechnung des Beinertrages für die Festsetzung der Konzessionsgebühren und der Postentschädigung ein Teil der Reservestellungen bis zur Erreichung eines gewissen Fondsbestandes nicht als Beingewinn angerechnet wird, liegt somit ein bedeutendes Zugeständnis zugunsten ' der Eisenbahngesellschaften. Eine Ausdehnung dieser Begünstigung in dem Sinne, da.ss die jährlichen Bücklagen und der Bestand der Beserven bis zu jedem beliebigen von den Eisenbahngesellschaften bestimmten Betrage bei der Beinertragsberechnung unberücksichtigt blieben, wäre mit den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes über den Bezug der Konzessionsgebühren und des Nebenbahnengesetzes über die Ausrichtung der ausserordentlichen Postentschädigung nicht vereinbar und würde auch dem Zwecke des Bundesbeschlusses vom 17. Juni 1914 zuwiderlaufen.

III.

Uni Anständen der erwähnten Art bei der Berechnung des Beinertrages der Privatbahnen für die Zukunft vorzubeugen, empfiehlt es sich, die im Abschnitt I angegebenen Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 17. Juni 1914 in dem Sinne abzuändern, das§ ausdrücklich festgesetzt wird, bis zu welcher Höhe die Reservestellungen nicht zum Beingewinn gezählt werden sollen. Bei dieser Begelung wird der Hinweis auf die in den Statuten enthaltenen Einlagenormen, die von den Gesellschaften jederzeit geändert werden können, entbehrlich. An die Stelle der bisherigen schwankenden Berechnungsgrundlage tritt eine feste, allgemein gültige Begel, die Gewähr dafür.bietet, dass alle Gesellschaften aus der zugestandenen Begünstigung in gleichem Masse Nutzen ziehen.

Nach dem Bundesbeschluss vom 17. Juni 1914 sind neben den Einlagen in den ordentlichen Beservefonds auch die Einlagen in besondere Beserven für bevorstehende Bauverluste oder besondere Betriebsausgaben, sowie zur Deckung von Schäden aus ausserordentlichen Naturereignissen bis zu der vom Bundesrate genehmigten Höhe der jährlichen Einlagen und des Bestandes der Beserven nicht als Beingewinn anzurechnen. Bei vielen Unternehmungen sind die besondern Reserven und der ordentliche Reservefonds jedoch nicht

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ausgeschieden, sondern es wird nur eine Reserve angelegt, die für alle in Betracht kommenden Zwecke aufzukommen hat. Unter diesen Umständen wird es Zweck-massig sein, die Höhe der nicht zum Beingewinn zu rechnenden Eücklagen und des Fondsbestandes nicht für jede Art der Reserven besonders festzusetzen, sondern nur eine sich auf die Gesamtheit der Reservestellungen beziehende Höchstgrenze zu bestimmen. Im Hinblick darauf, dass die neuen Konzessionen die Unternehmungen zur Äufnung einer ordentlichen Reserve durch jährliche Rücklagen in der Höhe von 5 % des Jahresgewinnes bis zur Erreichung eines Fondsbestandes von 10 % des Aktienkapitals verpflichten, entspricht es der Billigkeit, die Einlagen in die ordentliche Reserve bis zu dieser Grenze bei der Reinertragsberechnung unberücksichtigt zu lassen. Im Sinne eines weitergehenden Entgegenkommens dürfte die gleiche Begünstigung auch für die Einlagen in die Sonderreserven gewährt werden. Wir schlagen daher als neue Regel vor, die Rücklagen in die verschiedenen in Betracht kommenden Reserven bis zur Höhe von insgesamt 10 % des Jahresgewinnes solange nicht zum Reingewinn zu rechnen, als der Gesamtbestand der Reserven 20 % des Aktienkapitals nicht überschreitet.

Der beiliegende Entwurf eines Bundesbeschlusses enthält neben den im Sinne der vorstehenden Ausführungen abgeänderten Vorschriften über die Berechnung des Reingewinnes für die Herabsetzung der Taxen, für die Festsetzung der Konzessionsgebühren und für die Bemessung der Entschädigung für die Posttransporte in genauer Wiedergabe den ganzen übrigen Inhalt des Bundesbeschlusses vom 17. Juni 1914, so dass dieser Beschluss aufgehoben werden kann.

Wir erlauben uns, Ihnen den Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen, und benutzen den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 7. Februar 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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{Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Berechnung des Reinertrages der Privatbahnen.

Die Bundesversammlung der .schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar 1921, beschliesst: 1. Bei Anwendung der einschlägigen Gesetzes- und Konzessionstestimmungen durch den Bundesrat ist für den Rückkauf der Reinertrag des Transportgeschäftes, dagegen für die Herabsetzung der Taxen, für die Festsetzung der Konzessionsgebühren und für die Ausrichtung der ausserordentlichen Postentschädigungen der Reingewinn des Aktienkapitals oder des gewinnberechtigten Kapitals massgebend.

2. Bei Berechnung des Reingewinnes für die Herabsetzung der Taxen, für die Festsetzung der Konzessionsgebühren und für die Bemessung der Entschädigung für die Posttransporte sollen nicht zum Reingewinn gezählt werden: a. die reglementarischen Einlagen in den Erneuerungsfonds; b. die Einlagen in den ordentlichen Reservefonds, in Reserven für bevorstehende Bauverluste oder besondere Betriebsausgaben, sowie in eine von der Bahngesellschaft als nötig erachtete Reserve für Deckung von Schäden aus ausserordentlichen Naturereignissen, jedoch insgesamt nur bis zur Höhe von 10 % des Jahresgewinnes und nur solange, als der Gesamtbestand des ordentlichen Reservefonds und der übrigen Reserven 20 % des Akientkapitals nicht überschreitet.

3. Wo die Konzessionen als Voraussetzung der Taxherabsetzung auf einen während drei aufeinanderfolgenden Jahren 6 % übersteigenden Reingewinn abstellen, soll die Taxherabsetzung in Zukunft erst dann angeordnet werden, wenn der auf das Aktienkapital oder das gewinnberechtigte Kapital entfallende Jahresgewinn während ·sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % übersteigt, und wenn die deshalb zur Herabsetzung der bestehenden Taxen aufgeforderte Bahn den Bedürfnissen der Bevölkerung nicht durch Gewährung anderer Taxerleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt.

4. Der Bundesbeschluss vom 17. Juni 1914 betreffend die BeTechnung des Reinertrages der Privatbahnen wird aufgehoben.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesbeschlusses vom 17. Juni 1914 über die Berechnung des Reinertrages der Privatbahnen. (Vom 7. Februar 1921.)

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