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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Basel (Kantonsgrenze bei St. Jakob) nach Liestal, mit allfälliger Abzweigung von Muttenz nach Neuewelt.

(Vom 10. Juni 1921.)

Durch Bundesbeschluss vom 4. April 1914 (E. A. S. XXX, 71) ist dem Kanton Basel-Landschaft zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von Basel (Kantonsgrenze bei St. Jakob) nach Liestal, mit allfälliger Abzweigung von Muttenz nach Neuewelt, erteilt worden. Mit Bundesbeschluss vom 22. Juni 1916 (E. A.

S. XXXII, 49) wurde der Gesellschaft gestattet, die Bahn in zwei Sektionen, auszuführen, nämlich: I. Kantonsgrenze bei St. JakobMuttenz; II. Muttenz-Liestal und allenfalls Muttenz-Neuewelt.

In einer Eingabe an den Bundesrat vom 31. Januar 1921 führt der Verwaltungsrat der Bahngesellschaft aus, dass die erste Sektion Kantonsgrenze bei St. Jakob-Muttenz gebaut und am 22. Januar 1921 dem Betrieb übergeben worden sei. Nun sei der Verwaltungsrat zur Überzeugung gelangt, dass mit Bücksicht auf die Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Baukapitals die Erstellung der II. Sektion in einem Stück zurzeit unmöglich, dass es vielmehr notwendig sei, auch diese II. Sektion etappenweise zu bauen, und zwar in der Meinung, es solle vorläufig nur die Strecke Muttenz-Pratteln zur Ausführung gelangen. Der Verwaltungsrat stellt daher das Begehren, es sei der erwähnte Bundesbeschluss vom 22. Juni 1916 dahin abzuändern, dass der Gesellschaft gestattet werde, von der II. Sektion Muttenz-Liestal und allenfalls Muttenz-Neuewelt vorläufig nur die Teilstrecke Muttenz-Pratteln zu bauen.

In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 1921 erklärt die Regierung des Kantons Basel-Landschaft, dass sie aus den vom Verwaltungsrat der basellandschaftlichen Überlandbahn geltend gemachten Gründen dem gestellten Begehren zustimme.

520 Das Konzessionsänderungsgesuch veranlasst uns zu keinen Einwendungen. Wir beantragen daher, demselben durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu entsprechen, und benützen auch diesen Anlass, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 10. Juni 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Basel (Kantonsgrenze bei St. Jakob) nach Liestal, mit allfälliger Abzweigung von Muttenz nach Neuewelt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der basellandschaftliehen Überlandbahn vom 81. Januar 1921; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1921, beschliesst : 1. Art. 6 der durch Bundesbeschluss vom 4. April 1914 (E. A.

S. XXX, 71) erteilten und durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 1916 (E. A. S. XXXII, 49) abgeänderten Konzession einer elektrischen

521 Schmalspurbahn von Basel (Kantonsgrenze bei St. Jakob) nach Liestal, mit allfälliger Abzweigung von Muttenz nach Neuewelt, erhält, hinsichtlich der noch nicht erstellten II. Sektion der Bahn, folgende neue Fassung: «Es wird der Gesellschaft gestattet, die II. Sektion MuttenzLiestal und allenfalls Muttenz-Neuewelt in zwei Teilen auszuführen, nämlich : I. Muttenz-Pratteln ; II. Pratteln-Liestal und allenfalls Muttenz-Neuewelt.

Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Erstellung der ersten Strecke Muttenz-Pratteln zur Genehmigung einzureichen.

Innert sechs Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung dieser ersten Strecke zu beginnen.

Binnen zwei Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die erwähnte erste Strecke zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Für die Erstellung der zweiten Strecke sowie der allfälligen Abzweigung von Muttenz nach Neuewelt wird der Bundesrat nach Anhörung der Bahngesellschaft und der Kantonsregierung die erforderlichen Fristen festsetzen.

Die Nichteinhaltung der Fristen für eine Strecke hat nur den Hinfall der Konzession für die betreffende Strecke zur Folge.» 2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1921 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Basel (Kantonsgrenze bei St. Jakob) nach Liestal, mit allfälliger Abzweigung von Muttenz nach Neuewelt. (Vom 10. Juni 1921.)

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1921

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