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Bundesbeschluss betreffend

die Berechnung des Reinertrages der Privatbahnen, (Vom

14. Dezember 1921.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar

1921, beschliesst: 1. Bei Anwendung der einschlägigen Gesetzes- und Konzessionsbestimmungen durch den Bundesrat ist für den Rückkauf der Reinertrag des Transportgeschäftes, dagegen für die Herabsetzung d erTaxen, für die Festsetzung der Konzessionsgebühren und für die Ausrichtung der ausserordentlichen Postentschädigungen der Reingewinn des Aktienkapitals oder des gewinnberechtigen Kapitale massgebend.

2. Bei Berechnung des Reingewinnes für die Herabsetzung der Taxen, für die Festsetzung der Konzessionsgebühren und für dieBemessung der Entschädigung für die Posttransporte sollen nicht, zum Reingewinn gezählt werden : a. die reglementarischen Einlagen in den Erneuerungsfonds ; b. die Einlagen in den ordentlichen Reservefonds, jedoch nur bis zur Höhe von 15 % des Jahresgewinnes und nur so lange, als der Fonds 30 °/o des Aktienkapitals nicht überschreitet, Da wo das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens herabgesetzt wurde, ist der ursprüngliche Nominalwert massgebend; c. die Einlagen in Reserven für bevorstehende Bauverluste oder besondere Betriebsausgaben bis zu der vom Bundesrate genehmigten Höhe der jährlichen Einlagen und des Bestandes der Reserven ; d. die Einlagen in eine von der Bahngesellschaft als notwendig erachtete Reserve für Deckung von Schäden aus ausserordentlichen Naturereignissen bis zu der vom Bundesrate genehmigten Höhe der jährlichen Einlagen und des Bestandes der Reserve.

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3. Wo die Konzessionen als Voraussetzung der Taxherabsetzung: auf einen während drei aufeinanderfolgenden Jahren 6 °/o übersteigenden Reingewinn abstellen, soll die Taxherabsetzung in Zukunft erst dann angeordnet werden, wenn der auf das Aktienkapital oder das gewinnberechtigte Kapital entfallende Jahresgewinn während sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % übersteigt, und wenn die deshalb zur Herabsetzung der bestehenden Taxen aufgeforderte Bahn den Bedürfnissen der Bevölkerung nicht durch Gewährung anderer Taxerleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen' genügend Rechnung trägt.

4. Der Bundesbeschluss vom 17. Juni 1914 betreffend die Berechnung des Reinertrages der Privatbahnen*) wird aufgehoben.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 6. Oktober 1921.

Der Präsident: Dr. J. Baumaniu Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 14. Dezember 1921.

Der Präsident: Dr. Klöti.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 14. Dezember 1921.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates,.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung : 28. Dezember 1921.

Ablauf der Referendumefrist : 28. März 1922.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXX, S. 259.

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Bundesbeschluss betreffend die Berechnung des Reinertrages der Privatbahnen, (Vom 14.

Dezember 1921.)

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