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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern VerwaltungsstellendesäBundes.es.

Tarifentscheide des

schweizerischen Zolldepartements in den Monaten Januar bis März 1901.

Z U C i s . .

S K: Aspirin; Trional.

Mäste aus Eisen oder Stahl für elektrische Stromzuführung (Kabelträger).

498 4. -- Glatter Tüll, halbgebleicht.

Beim Tarifentscheide ad 502/503 ist nach ,,Baumwollgewebe, glatte" in Parenthese beizufügen : glatter Tüll ausgenommen, siehe Nr. 498.

530 8. -- Gewebe aus Leinen, Hanf, Jute, etc., in Verbindung mit einfarbigem rohem, geteertem oder gefirnißtem Papier, für Couverts und Verpackungszwecke dienlich.

570/571 16. -- Decken aus Seide oder Halbseide, bloß mit 572 40. -- / Umwurf versehen.

629* 175. -- Beim Tarifentscheide ,,Decken aus Seide oder Halbseide", etc., sind die Worte ,,auch bloß mit Umwurf versehen" zu streichen.

649 20. -- Zeltbahnen aus Segeltuch, auch mit Ösen, Schnüren, etc., versehen.

Tarif-nZollansatz. Fr.

15 8. -- 241 4. --

{

Beze

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Verkauf von Wollartikeln.

Es wird eine Partie außer Ordonnanz erklärter wollener Handschuhe und Leibbinden hiermit zum V e r k a u f e ausgeschrieben.

Staats- und Gemeindebehörden, sowie gemeinnützige Anstalten werden auf diese Gelegenheit besonders aufmerksam gemacht.

Wehrmänner haben das Recht, einzelne Paare oder Stücke zum bisherigen Verkaufspreis von 30 Cts. zu kaufen. An Zwischenhändler werden nur Partien von mindestens 500 Paar respektive Stück zu noch zu vereinbarenden Bedingungen abgegeben.

Muster können bei der unterzeichneten Verwaltung, beim Montierungsmagazin Beundenfeld, sowie bei den kantonalen Militärverwaltungen eingesehen werden.

Schriftliche Offerten sind bis 30. April 1901 einzureichen an die

Eidg. Kriegsmaterialverwaltung.

Technische Abteilung.

B e r n , den 2. April 1901.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 25. März 1901 suchte die Direktion der Spiez-Frutigen-Bahn um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Rang der cirkä 15,i km. langen normalspurigen Eisenbahn von Spiez nach Frutigen, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des eidgenössischen Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 800,000 behufs Sicherstellung eines zur Vollendung des Baues der Bahn zu verwendenden Anleihens in gleicher Höhe.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 20. April 1901 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 9. April 1901.

Im Namen des Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

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Liquidation der Centralbahngesellschaft.

Laut Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 107 vom 25., 110 vom 27. und 114 vom 29. März 1901, ist die schweizerische Centralbahngesellschaft gemäß Beschluß der Generalversammlung vom 22. März 1901 aufgelöst und in Liquidation getreten, und laut Vertrag vom 5. November 1900 die Centralbahnunternehmung in das Eigentum des Bundes übergegangen. Mit der Verwaltung dieser Unternehmung bis Ende des Jahres 1901 ist das Direktorium beauftragt, welches die Centralbahngesellschaft bis zu ihrer Auflösung vertreten hat; dessen Mitglieder sind die Herren Wilhelm Heusler, Präsident, Dr. Johann Jakob Oberer, Vizepräsident, Josef Flury, Oskar Erismann und Jakob Hui, alle wohnhaft in Basel. Dem genannten Direktorium stehen bis Ende 1901 alle diejenigen Rechte und Kompetenzen zu, welche ihm in Vertretung der in Liquidation getretenen Centralbahngesellschaft zugestanden sind (vergi, schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 50 vom 7. April 1883, Seite 384).

Dasselbe wird, wie bisher, zeichnen : Für das Direktorium der Schweiz. Centralbahn : (folgen die Unterschriften.)

B e r n , den 27. März 1901.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung :

[3/ä]

sig. Zemp.

Ankauf von Artillerie-Bundespferden im Mai 1901.

Im Auftrag des Tit. schweizerischen Militärdepartements und unter Mitwirkung der kantonalen Behörden werden dieses Jahr an nachbezeichneten Tagen und Plätzen Artillerie-Bundespferde angekauft :

961 Mittwoch

den 1. Mai in Schupf heim, vormittags 9 Uhr, Luzern, nachmittags 2 s /2 Uhr, Donnerstag ,, 2. ,, ,, Schwyz, vormittags 9 Uhr, Einsiedeln, nachmittags 3'/s Uhr, Freitag ,, 3. ,, ,, Benken (Kaltbrunn), vormittags 9 Uhr, Landquart, nachmittags 2 Uhr, Samstag ,, 4. ., ,, Buchs, vormittags 9'/2 Uhr, Altstätten, nachmittags 3 Uhr, Montag ,, 6. fl ,, Thun, vormittags 9 Uhr, Riggisberg, nachmittags l1/-.! Uhr, Dienstag ,, 7. ,, ,, Bern, vormittags 9 Uhr, Burgdorf, nachmittags 2 Uhr, Mittwoch ,, 8. ,, ,, Delsberg, vormittags 9 Uhr, Tavannes, nachmittags 2 Uhr, Donnerstag ,, 9. ,, ,, Colombier, vormittags 8 Uhr, Orbe, nachmittags IVs Uhr, Freitag ,, 10. ,, ,, Morges, vormittags 9 Uhr, Aigle, nachmittags l'/a Uhr, Samstag ,, 11. ,, ,, Payerne, vormittags 10'/s Uhr.

Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften : 1. Die anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmaß von mindestens 152 cm. aufweisen.

2. Die Pferde sollen nicht unter 5 Jahre und nicht über 7 Jahre alt sein.

3. Die Pferde müssen von vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und soll deren Abstammung durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Sollte bei der Kontrollierung dieser Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement sich eine Unregelmäßigkeit zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises und Vergütung der erwachsenen Kosten an die Hand zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd innert 8 Tagen sich als Beißer oder Schläger zeigen oder demselben sonst von den im Art. 71 des Verwaltungsreglementes erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollte.

T h u n , den 2. April 1901.

Direktion der eidgenössischen Pferderegieanstalt.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. II.

62

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Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende Februar .

März Januar bis Ende März .

.

1901.

388 460

1900.

318 426

848

744

Zu- oder Abnahme.

-f70 + 3 4 -f-

104

Bern, den 16. April 1901.

(B.-ßl. 1901, I, 948.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Neue italienische Münzen.

Infolge der Besteigung des italienischen Königsthrones durch Viktor Emanuel III. werden die Münzen dieses Landes inskünftig mit neuen Stempeln geprägt werden.

Da nach Artikel 8 des internationalen Münzvertrages die Staaten der lateinischen Münzunion die Prägung von Fünffrankenthalern eingestellt haben, da ferner die Einfuhr der italienischen Silberscheidemünzen in die Schweiz nach deren im Jahre 1894 erfolgtem Rückzug verboten worden ist, und endlich die italienischen Nickel- und Kupfermünzen nie in unserem Lande kursierten, so ist es unnötig, sich hier mit dem neuen Münzbilde dieser Sorten zu beschäftigen. Dagegen ist es notwendig, daß die schweizerische Bevölkerung mit den neuen goldenen italienischeu Zehn- und Zwanzigfrankenstücken bekannt gemacht werde, weil diese Münzen laut Artikel 2 des citierten Münzvertrages von den öffentlichen Kassen der Staaten der lateinischen Münzunion in unbeschränktem Betrage angenommen werden.

Der Bundesrat bringt deshalb zur allgemeinen Kenntnis, daß die neuen goldenen italienischen Zehn- und Zwanzigfrankenstücke folgendes Gepräge erhalten werden : Avers. Das nach links gekehrte Kopfbild des jetzigen Königs mit der Überschrift ,,Vittorio Emanuele in". Revers: Der heraldische savoyische Adler. Um denselben herum sind angebracht: Oben die Inschrift ,,Regno d'Italia", auf jeder Seite das Band des Annunziatenordens und unten die Wertangabe nebst dem Prägungsjahre mit dem zwischen

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zwei Sternchen eingefügten Buchstaben R, welcher die Münzstätte (Rom) bezeichnet.

Selbstverständlich behalten daneben die gegenwärtig kurshabenden italienischen Goldmünzen und Fünf'frankenthaler mit dem Bildnisse der frühern Herrscher aus dem Hause Savoyen ihre Gültigkeit.

B e r n , den 16. April 1901.

Iin Namen des Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gernäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in ändern Ländern anfhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1901

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.04.1901

Date Data Seite

958-963

Page Pagina Ref. No

10 019 595

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