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Bundesblatt

73. Jahrgang.

Bern, den 13. Juli 1921.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an dieBuchdruckereii Stampfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des von der Arth-Rigibahngesellschaft mit der Gemeinde Arth abgeschlossenen Vertrages vom 6. Oktober 1919 betreffend den Betrieb der Strecke Arth-Goldau.

(Vom 8. Juli 1921.).

Durch Bundesbeschluss vom 14. Juni 1880 (E. A. S. VI, 27) haben Sie den am 21. Januar 1880 zwischen der Arth-Rigibahngesellschaft und der Gemeinde Arth über den Betrieb der Bahnstrecke Arth-Goldau abgeschlossenen Vertrag und die daraus für die genannte Bahnunternehmung hervorgehenden Konzessionsänderungen genehmigt und mit Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1905 (E. A. S.

XXI, 304) auch dem Nachvertrag dazu vom 28. Oktober 1904, sowie den dadurch bedingten Konzessionsänderungen die Genehmigung erteilt.

Die Arth-Rigibahngesellschaft und die Gemeinde Arth haben nun diese Verträge einer Revision unterzogen und durch einen am 6. Oktober 1919 abgeschlossenen Ergänzungsvertrag die Betriebsverhältnisse der Talbahn Arth-Goldau anders geordnet.

Wir beehren uns, Ihnen diesen Vertrag, der von der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Arth-Rigibahn am 10. Dezember 1919 und von der Gemeindeversammlung von Arth am 6. Juni 1920 ratifiziert worden ist, zur Genehmigung vorzulegen.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. III.

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714 Der Art. l lautet: «Das Minimum der täglichen Fahrten in jeder Eichtung wird auf 8 reduziert, in der Weise, dass die Bahn mit einer Personalschicht auskommt, und zwar bei Innehaltung der nach dem Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes höchstzulässigen Arbeitszeit. Die Aufstellung der Fahrpläne erfolgt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat Arth. Im Falle von Meinungsdifferenzen entscheidet das Eisenbahndepartement endgültig.» Geraäss Art. 2 des Nachtragsvertrages vom 28. Oktober 1904 sollten auf der Strecke ArthGoldau täglich mindestens 16 Fahrten in jeder Eichtung ausgeführt werden. Nachdem sich nun gezeigt hat, dass die nach dem Fahrplan ab 8. Juli 1920 verkehrende Anzahl von je 9 Zügen in jeder Eichtung genügt und mit der für den Fahrplan ab 1. Juni 1921 vorgesehenen gleichen Zugszahl der Verkehr ohne Unzukömmlichkeiten bewältigt werden kann, haben wir gegen die Herabsetzung der Mindestzahl der Fahrten auf 8 nichts einzuwenden.

Aus der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmung über die Arbeitszeit ist nicht ersichtlich, wie die Diensteinteilung gestaltet werden wird. Es ist daher in den Genehmigungsbeschluss ein Vorbehalt betreffend die Beachtung der gesetzlichen und verordnungsgemässen Vorschriften über Arbeitszeit und Fahrplanwesen aufgenommen worden.

Der Art. 2 bestimmt: «Die Dienstzeit für die Annahme und Ausgabe von Gütern und Gepäck richtet sich nach den Vorschriften des schweizerischen Transportreglements.» Diese Bestimmung kann selbstverständlich die Bundesbehörden nicht in ihrer Befugnis beeinträchtigen, der Bahn auf Ansuchen hin gegebenenfalls Ausnahmen von den Vorschriften des Transportreglements über die Dienstzeiten der Gepäck- und Güterexpeditionsstellen zu bewilligen. Immerhin scheint es uns zur Vermeidung späterer Missverständnisse zwischen der Bahn und der Gemeinde Arth als zweckmässig, dies hier ausdrücklich festzustellen.

Gegen die im Art. 4 des Ergänzungsvertrages vorgesehenen Personentaxen für einfache Fahrt, in denen die vorübergehenden Zuschläge einbegriffen sind, lässt sich nichts einwenden. Es ist jedoch zu bemerken, dass in diesem Tarif, der im Einverständnis mit dem Gemeinderat von Arth aufgestellt wurde, die Taxen als Minimaltaxen festgesetzt sind, während die Konzessionen sonst Maximaltaxen vorsehen.

Die Aufhebung der Verpflichtung zur Ausgabe von Billetten für Hin-
und Eückfahrt mit ermässigten Taxen ist nicht zu beanstanden, da es sich bei der Talbahn um einen tramwayähnlichen Betrieb handelt. Hinsichtlich der Gepäcktaxen wird im gleichen

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Artikel bestimmt, dass sich dieselben nach denjenigen der Bundesbahnen richten, wobei es die Meinung hat, dass die Berechnung nach Massgabe der im Tarif vorgesehenen Tarif Miometer vorzunehmen ist.

Hiegegen, wie auch gegen die daselbst vorgesehenen Gütertaxen und die Überführungsgebühren in Arth-Goldau, Station der Bundesbahnen, haben wir ebenfalls keine Einwendungen zu erheben.

In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 1921 erklärt der Begierungsrat des Kantons Schwyz, dass ihm der Ergänzungsvertrag zu keinen Bemerkungen Anlass gebe.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Genehmigungsbeschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. Juli

1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

716 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des von der Arth-Rigibahn-Gesellschaft mit der Gemeinde Arth abgeschlossenen Vertrages vom 6. Oktober 1919 betreffend den Betrieb der Strecke Arth-Goldau.

_____ Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines zwischen der Arth-Kigibahngesellschaft und der Gemeinde Arth abgeschlossenen Ergänzungsvertrages betreffend den Betrieb der Bahnstrecke Arth-Goldau vom 6. Oktober 1919; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 1921, beschliesst: 1. Dem unterm 6. Oktober 1919 zwischen der Arth-Bigibahngesellschaft und der Gemeinde Arth abgeschlossenen Ergänzungsvertrag zum Vertrag über den Betrieb der Bahnstrecke Arth-Goldau vom 21. Januar 1880 und zu dem Nachtragsvertrag dazu vom 28. Oktober 1904 wird unter dem nachstehenden Vorbehalt die Genehmigung erteilt : «Gegenüber der im Art. l enthaltenen Bestimmung über die Arbeitszeit bleiben die gesetzlichen und verordnungsgemässen Vorschriften betreffend Arbeitszeit und Fahrplanwesen ausdrücklich vorbehalten. » 2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des von der Arth-Rigibahngesellschaft mit der Gemeinde Arth abgeschlossenen Vertrages vom 6.

Oktober 1919 betreffend den Betrieb der Strecke Arth-Goldau. (Vom 8. Juli 1921.).

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Jahr

1921

Année Anno Band

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28

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1461

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.07.1921

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713-716

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