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Bundesblatt

73. Jahrgang.

Bern, den 22. Juni 1921.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Uri für die Entwässerung der rechtseitigen Reussebene von Erstfeld bis zum Vierwald stättersee.

(Vom 4. Februar 1921.)

Herr Kulturingenieur Girsberger hat in seinem Memorial vom September 1918 dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Regierung des Kantons Uri die Entwässerung und Bodenverbesserungen in der Reussebene als wichtiges Kulturwerk dargestellt, das dazu berufen wäre, die Lebensmittelversorgung des Kantons Uri zu einem guten Teil sicherzustellen.

Das Volkswirtschaftsdepartement hat dann das eidgenössische Departement des Innern, ,, ,, Militärdepartement, ,, ,, Ernährungsamt, die Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und dessen Experten, Herrn Girsberger, die Regierung des Kantons Uri, Vereinigung für industrielle Landwirtschaft, " ,, schweizerische Genossenschaft für Gemüsebau au einer Konferenz in Bern auf den 17. Dezember 1918 eingeladen, um den vorerwähnten Vorschlag anzuhören und dessen Durchführung zu besprechen.

Es wurde hierbei in erster Linie möglichst rasche Ausführung der Vermessung in der Reussebene und Projektierung des Meliorationsunternehmens in Aussicht genommen. Die übrigen Beschlüsse betreffen Vorbereitungen für die Finanzierung des Unternehmens.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. m.

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Während der Verhandlungen hatte der Oberbauinspektor erklärt, dass die mit dem Meliorationsprojekt in Verbindung stehenden Korrektionsarbeiten an der Stillen Reuss, am GHessen, am Gangbach bei Schattdorf und am Altdorfer Dortbach vom schweizerischen Departement des Innern behandelt und zur Subventionierung an den Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte weitergeleitet werden können. Die Bundesversammlung werde in letzter Linie über die Höhe des Bundesbeitrages auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes, nach welchem ein Höchstbetrag von 50 % der wirklichen Kosten zugesichert werden kann, zu entscheiden haben.

Vor der Einsendung einer Projekt vorläge ersuchte die Regierung des Kantons Uri den Bundesrat um einen Vorentscheid über die anlässlich der Schächenkorrektion übernommene Verpflichtung, im Einzugsgebiet des Schächentalergangbaches gewisse Aufforstungen auszuführen, wobei erklärt wurde der Kanton könne nicht gleichzeitig die ausgedehnten Arbeiten in der Reussebene und die erwähnten Aufforstungen ausführen, und erstere seien die wichtigeren.

Hierauf hat dann der Bundesrat in seiner Sitzung vom 11. April 1919 der Kantonsregierung gegenüber die Erklärung abgegeben : a. der Bundesversammlung auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 1877 die Bewilligung eines Bundesbeitrages von 50 °/o an die Kosten der Gewässerkorrektionen in der Reussebene zu beantragen ; die hierfür erforderlichen Bauvorlagen sind von der Regierung des Kantons Uri dem Bundesrate als Grundlage eines Subventionsgesuches einzureichen und vom schweizerischen Oberbauinspektorate zu prüfen ; 6. an die Kosten der eigentlichen Meliorationsarbeiten aus dem Kredite für Bodenverbesserungen ausnahmsweise einen Bundesbeitrag von 40 °/o zu bewilligen, auch wenn die Beiträge von anderer Seite nicht diesen Prozentsatz erreichen ; c. in Rücksicht auf die Interessen, welche der Bund als Besitzer der militärischen Betriebe und als Arbeitgeber im Meliorationsgebiet am Zustandekommen des Werkes hat, einen ausserordentlichen Beitrag bis zum Maximum von Fr. 100,000 zu gewähren. Es wird bei der definitiven Bewilligung dieses Betrages bestimmt werden, welchem, Kredite derselbe zu entnehmen ist;

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d. auf die sofortige Durchführung des Verbau- und Aufforstungsprojektes im Gangbachgebiet zu verzichten und eine nochmalige Prüfung dieses Projektes im Sinne tunJichster Einschränkung der Arbeiten auf das absolut Notwendige anzuordnen. Voraussetzung hierfür ist die unverzügliche Inangriffnahme der Melioration der rechtseitigen Reussebene.

Ein erstes Projekt im Kostenvoranschlag von Fr. 920,000 ist mit Sehreiben vom 6. September 1919 dem eidgenössischen Departement des Innern eingereicht worden.

Diese Vorlage war nicht vollständig genug, um als Grundlage einer Beschlussfassung dienen zu können. Inzwischen hatte man aber auf Grund der vorerwähnten Erklärung des Bundesrates die Arbeiten in Angriff genommen.

Die Ausführungspläne der einzelnen Bauten wurden jeweilen dem Oberbauinspektorate oder der Abteilung für Landwirtschaft vorgelegt und von diesen Instanzen, meist nach gemeinsamer Besprechung, in technischer Hinsicht begutachtet, wobei auch auf die Notwendigkeit einer baldigen Einsendung des endgültigen Projektes hingewiesen worden ist.

Am 7. Februar 1920 erklärte die Kantonsregierung, es sei auf Grund eines ausgearbeiteten Detailprojektes eine Ausschreibung der Bauarbeiten vorgenommen worden; das Resultat derselben habe aber so grosse Überschreitungen gegenüber dem Kostenvoranschlag ergeben, dass die Grundlage, auf der die Finanzierung des Projektes basiere, bedroht scheine. Die Genossenschaft der Melioration habe Herrn Böhi, Oberingenieur der Rheinkorrektion, mit der Ausarbeitung eines Gutachtens beauftragt, welches noch ausstehe.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1920 reichte die Regierung des Kantons Uri dem eidgenössischen Departement des Innern ein ausführliches Projekt für die mit der Melioration der ganzen rechtseitigen Reussebene in Betracht fallenden Gewässerkorrektionen ein. Zur Überprüfung der Vorflutanlagen für die Detailentwässerung wurde gleichzeitig ein Doppel der hierzu gehörenden Pläne der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes übermittelt.

Der Kostenvoranschlag hat sich nun trotz einiger Vereinfachungen, welche auf Antrag Böhi am früheren Projekt angebracht werden konnten, auf Fr. 1,890,000 erhöht. Die Mehrkosten in bezug auf die erste Vorlage sind bedingt durch die

560 höheren Einheitspreise und vollständigeren Ufersicherungen an den Kanälen.

Die Regierung sagt hierzu, es sei darin die Unsicherheit in der Preisgestaltung, unter der gegenwärtig alle Bauarbeiten leiden, in einem Masse Rechnung getragen, die voraussichtlich eine Kostenüberschreitung ausschliesse.

Im weiteren heisst es in diesem Schreiben: ,,Die zur Korrektion vorgesehenen Gewässer bilden einen integrierenden Bestandteil des grossen Bodenverbesserungsprojektes.

Bei der Stillen Reuss und dem G-iessen handelt es sich um die Verbesserung des Abflusses der ausserordentlich starken Grundwasseraufstösse und um die Unschädlichmachung des allzu grossen Rückstaues durch die Reuss- und Seehochwasser. Der Walenbrunnen ist ausserdem vorgesehen zur Aufnahme von drei gelegentlich sehr schädigenden Wildbächen in Erstfeld. Mit dem Einbau eines Kiessammlers in den Lauf des Gangbaches bei Schattdorf und der Verbesserung seines Abflussproftles im Unterlauf wird eine Ursache öfterer Überschwemmung und der dauernden Versumpfung der anstossenden Grundstücke behoben und werden die in früheren Jahren durchgeführten Verbauungsarbeiten im Einzugsgebiet zum eigentlichen Abschluss gebracht.

Die nähere Darstellung der vorgesehenen Arbeiten müssen wir dem schon erwähnten technischen Bericht überlassen.

Der Bundesrat hat, gestützt auf eine frühere Eingabe, im Prinzip beschlossen, den eidgenössischen Räten eine Subventionierung unserer Arbeiten für die Gewässerkorrektionen mit dem gesetzlichen Höchstmass zu beantragen. Nur auf diese Zusicherung hin konnte die weitere Bearbeitung des Projektes und die Aufnahme der Arbeiten erfolgen, da uns sonst die Verhältnisse gezwungen hätten, trotz der bestimmt zu erwartenden grossen Vorteile auf die Ausführung des grossen Werkes zu verzichten.

Heute wiederholen wir unser Gesuch vom September 1919 in aller Form und ersuchen Sie um wohlwollende Prüfung der Vorlage und um Genehmigung des vorliegenden Projektes. Gleichzeitig bitten wir Sie, den h. eidgenössischen Räten das Maximum, also eine Subvention von 50 % der ausgewiesenen Kosten zu beantragen.

Da die verschiedenen Bundesratsbeschlüsse, welche eine bedeutende Erleichterung der Finanzierung solcher Unternehmungen boten, aufgehoben sind, müssen wir Sie dringend bitten, die Feststellung der jährlichen Raten dem Bauprogramm so gut als

561 'möglich anzupassen. Wir erlauben uns, im Anschlüsse an unsere Vorlage Ihnen folgende Verteilungsweise in Vorschlag zu bringen : Ausgaben

auf Ende 1920 = Fr.

im Jahre 1921 = ,, ,, ,, 1922 = ,,

Bundesbeitrag

950,000 760,000 180,000

1921 Fr. 400,000 1922 ,, 400,000 1923 fl 145,000

Total Fr. 1,890,000

Fr. 945,000

Die möglichst rasche Durchführung der Gewässerkorrektiou ist aus folgenden Gründen geboten : In verschiedenen Gebieten muss die entwässernde Wirkung der Tieferlegung und Kanalisierung der Bach- und Flussläuf'e abgewartet werden, bevor die Drainage in Angriff genommen werden kann. Eine zu lange Bauzeit für die Schaffung der Vorflut würde daher die Durchführung der Drainage lange hinausschieben. Ferner drängen die Verhältnisse in Erstfeld, wie sie durch die dortigen Wildwasser und den Mangel eines richtigen Abflusses derselben sich herausgebildet haben, zu möglichst rascher Ausführung des Kanals gegen Erstfeld.

Zum Schlüsse verweisen wir nochmals darauf, dass zufolge des Bundesratsbeschlusses vom 11. April 1919 und auf Drängen des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes, sowie des eidgenössischen Amtes für Arbeitslosenfürsorge im September 1919 die Arbeiten aufgenommen werden mussten.

Wir sind deshalb gezwungen, Sie dringend zu ersuchen, die Vorlage soviel als nur möglich zu fördern und dahin zu wirken, dass die Aufnahme der ersten von uns vorgeschlagenen Jahresrate noch in das Budget der Eidgenossenschaft für das Jahr 1921 erfolgen kann."

Beschreibung des Projektes.

Die auf Grund des Wasserbaupolizeigesetzes subventionierbaren Gewässer sind : I. die Stille Reuss; II. der Gangbach bei Schattdorf: III. der Walenbrunnen ; IV. der Giessen.

I. Die S t i l l e H e u s s ist das zwischen Erstfeld und Schatldorf, am Fusse der Reynachfluh in verschiedenen, mit auffallend Starken Quellen zutage tretende Gewässer, welches zurzeit un-

562 mittelbar oberhalb der Schächenmündung in die Reuss einmündet.

Eine Tieferlegung der Wasserstände ist dort schon früher als wünschbar erachtet worden, man hat deshalb bei der Ausführung des Schächenkanales in den Jahren 1911/12 in geeigneter Tiefe unter der Sohle dieses Wildbaches das für die Unterführung der Stillen Reuss erforderliche Gewölbe mit den Widerlagern ausgeführt, so dass jetzt eine Durchleitung dieses Quellbaches unter dem Schächen hindurch, zwecks Gewinnung der erforderlichen Vorflut, keine besonderen Schwierigkeiten bietet.

Der Kanal der Stillen Reuss hat zwischen seiner Mündung und der Attinghauser Brücke eine Sohlenbreite von 5 m, weiter oben verschmälert sich dieselbe auf 8,50 und schliesslich auf 2 m.

Das Gefäll beträgt 2 %o für die Strecke unterhalb des Schächens und l °/oo oberhalb der Unterführung.

Es werden leichte Uferpflästerungen mit Verwendung der im Aushub gewonnenen Bachkieseln ausgeführt, die Sohle liegt in grobem Geschiebe eingebettet und bedarf keines weiteren Schutzes. Sicherungen mit regelrechter Pflasterung sind nur bei der Mündung, in der Unterführung und auf ganz kurzen Strecken bei den Brücken vorgesehen.

II. Der G a n g b a c h ist ein kleiner Wildbach, welcher in den Gebirgsstöcken oberhalb Schattdorf seinen Ursprung nimmt und mit dem gleichnamigen, viel gefährlicheren Bache im Schächental, der in der Einleitung anlässlich gewisser Forstbedingungen erwähnt worden ist, nichts Gemeinsames hat.

Das Einzugsgebiet ist ziemlich gut bewaldet, Rutschungen und Muhrgänge haben sich seit den vor Jahren ausgeführten Verbauungen und Aufforstungen nicht mehr bemerkbar gemacht, und die Ufer lassen auf einen ziemlich regelmässigen Abfluss schliessen. Immerhin gelangen zuweilen Geschiebemengen zu Tal, welche teilweise in einem kleinen Sammler an der Gotthardstrasse aufgehalten werden konnten. In der Ebene liegt das jetzige Gerinne um l--2 m höher als der bebaute Talboden. Zahlreiche Überflutungen des engen Kanales, womit häutig Ablagerungen von Geschiebe verbunden waren, und jeweilige unvollständige Wiederherstellung der Ufer mögen allmählich zu diesem unnatürlichen Zustande geführt haben.

Man wollte zuerst diesen Bach in einem ganz neuen, geraden Gerinne auf kürzestem Wege durch die tiefsten Lagen des Talbodens nach der Stillen Reuss führen. Eine solche Trasse hätte aber die Grundstücke zu sehr zerschnitten, so dass man sich

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entschlossen hat, die Richtung des alten Laufes beizubehalten und das Gerinne tiefer zu legen und genügend zu erweitern.

Mittels einigen Abstürzen wird das Gefalle auf 6 °/oo herabgesetzt, so dass bei den vorgesehenen flachen Böschungen ein leichter Uferschutz aus unbearbeiteten Steinen und eine Berasung der Böschungen haltbar sein dürfte.

Das wenige zu Tal gelangende Geschiebe wird in dem zu erweiternden Kiessammler an der Gotthardstrasse zurückgehalten werden, ferner ist bei der Einmündung in die Stille Reuss ein Schlammsammler projektiert. Dem Gangbach wird auch der Schattdorfer Dorfbach in einer Zementrohrleitung zugeführt.

III. W a l e n b r u n n e n bei Erstfeld. Dieses Gewässer wird mittels eines Eanales von l,5o--2 m Sohlenbreite der Stillen Reuss zugeführt. Das Gefalle ist so gering, dass ausser einem leichten Schutz der Böschungen mittels Fussbrettern und Berasung keine weiteren Sicherungsarbeiten vorgesehen werden müssen.

IV. G i esse n. Der neue Giessenkanal führt das in der rechtseitigen Reussebene zwischen Altdorf und Flüelen zusammenströmende Quellwasser direkt in den See. Das Bergwasser wird zunächst vom Altdorfer Dorfbach aufgenommen, ein Teil davon strömt mit diesem nach dem See, während ein Überlauf des Dorfbaches in einer Röhrenleitung dem Giessenkanal zugeführt werden soll. Der obere Teil des Giessen ist ebenfalls in Röhren gefasst.

Der untere Teil des Kanales liegt höher als das alte Bachbett, damit auch bei gestautem See die nötige Vorflut vorhanden ist.

Die mit dem Giessen parallel laufenden Sammelstränge münden in eine Pumpenanlage, welche das Wasser dem Hauptkanal zuführt.

Die Kosten der Pumpenanlage betreffen das vorliegende Projekt nicht.

Kostenvoranschlag.

Korrektion der Stillen Reuss Fr. 740,000 Korrektion des Gangbaches ,, 250,000 Korrektion des Walenbrunnen ,, 510,000 Korrektion des Giessen ,, 390,000 Total nach Aufstellung vom April 1920 Fr. 1,890,000 Aus den im nachfolgenden erläuterten Gründen wird obiger Betrag um Fr. 10,000 erhöht ,, 10,000 und demnach auf aufgerundet.

Fr. 1,900,000

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Das Oberbauinspektorat ist mit den im Projekt vorgesehenen Ausführungen im allgemeinen einverstanden. Einzig die Sicherungsarbeiten im Gangbach sollten nach der Meinung dieser Abteilung etwas stärker gehalten werden.

Auf spezielles Verlangen hin hat dann der Kantonsingenieur mit Schreiben vom 18. August abhin eine Variante eingereicht, welche für die gewünschten Verstärkungsarbeiten Mehrkosten im Betrage von Fr. 39,000 voraussehen lässt.

Die Kantonsregierung bestätigt in ihrem Schreiben vom 28. August die vorgenannte Planvorlage ihres Ingenieurs, wünscht aber, dass der Kostenvoranschlag des gesamten Werkes nicht entsprechend der oben angegebenen Summe erhöht werde, indem sie die Ansicht durchblicken lässt, es könnten in den für die übrigen Bauten eingesetzten Summen entsprechende Ersparnisse gemacht werden.

Das Oberbauinspektorat hält dies nicht für unmöglich, beantragt aber, dass bei den gegenwärtigen unbeständigen Einheitspreisen der vom Kanton aufgestellte Kostenvoranschlag von Fr. 1,890,000 auf die runde Summe von Fr. 1,900,000 erhöht werde.

Die Wirtschaftlichkeit des ganzen Meliorationswerkes wird durch die Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements mit Schreiben vom 1. September 1920 folgendermassen dargestellt : ,,Aus dem generellen Projekt ergibt sich eine voraussichtlich zu drainierende Fläche von 273 ha. Durch die Gewässerkorrektion wird im fernem entwässert und vor Hochwasserschäden bewahrt eine Fläche von 173 ha. Das gesamte Meliorationsgebiet umfasst somit eine Fläche von 446 ha.

Die Kosten für die Gewässerkorrektionen sind auf Fr. \ ,900,000 veranschlagt. Für die eigentlichen Bodenverbesserungsarbeiten kommen in Betracht: 270 ha Drainage (im Mittel pro ha Fr. 2600) = ca. Fr. 700,000 Pumpenanlage veranschlagt zu ,, 100,000 Feldweganlagen und Güterzusammenlegung sowie Unvorhergesehenes ,, 300,000 Total Verbesserungsarbeiten

Fr. 1,100,000

Die Gesamtkosten der Arbeiten in der rechtseitigen Reussebene betragen demnach: 1. Gewässerkorrektionen Fr. 1,900,000 2. Bodenverbesserungen ,, 1,100,000 Total ca. Fr. 3,000,000

565 Wird dieser Betrag auf die zu 446 ha angegebene Fläche des ganzen Wirkungsgebietes bezogen, so erhält man einen durchschnittlichen Kostenbetrag von Fr. 6700 per ha. Diese starke Belastung lässt die Rentabilität des Unternehmens zweifelhaft erscheinen. Unter Berücksichtigung, dass die projektierte Gangbachkorrektion, veranschlagt zu Fr. 250,000, als Wildbachverbauung anzusehen ist, die nicht unmittelbar der Entwässerung dient, können ihre Kosten bei der Rentabilitätsberechnung des Unternehmens nicht voll in Betracht gezogen werden, so dass diese Berechnung sich etwas günstiger gestaltet. Unter Würdigung aller Verhältnisse kann das projektierte Werk, trotz der hohen Kosten, zur Ausführung empfohlen werden.

Das Studium der Vorlage betreffend die Gewässerkorrektion ergibt, dass die projektierten Tiefen der Vorflutgewässer die später noch notwendig werdenden Detailentwässerungen ermöglichen.

Wir hatten seinerzeit für die Korrektion des ,,Oberen Giessenu in Altdorf wegen dem kiesigen Untergrund und den vorkommenden starken Grundwasseraufstössen statt einer geschlossenen eine offene Ableitung vorgeschlagen.

Die Unternehmung hat aber einer geschlossenen Leitung den Vorzug gegeben. Weitere Bemerkungen betreffend die Gewässerkorrektionen mit Ausnahme des Vorbehaltes einer Nachprüfung der Trassewahl des Gangbaches werden unserseits keine gemacht."

Den Wünschen der Abteilung für Landwirtschaft und der Regierung des Kantons Uri, welche die mit den Drainierungsarbeiten nicht direkt zusammenhängende Korrektion des Gangbaches nur soweit ausführen will, als es der vorgesehene Kredit gestattet, ist im Beschlussentwurf, Art. 7, Rechnung getragen worden.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen erklärt, dass vom forstlichen Standpunkt nur der Schattdorfer Gangbach in Betracht falle. Von der Aufstellung von forstlichen Bedingungen, die an eine allfällige Subventionierung der Melioration der Reussebene zu knüpfen wäre, wird gemäss Antrag vom 28. Juni 1920 Umgang genommen.

Die Arbeiten sind zurzeit schon ziemlich weit fortgeschritten.

Der untere Teil der Korrektion der Stillen Reuss und die zum Giessen gehörenden, meist in unterirdischer Leitung geführten Hauptsammeistränge, sowie der grösste Teil des Giessenkanals sind vollendet.

566

Wir haben, wie schon eingangs angedeutet wurde, eine rasche Inangriffnahme der Arbeiten mit Rücksicht auf die Interessen des Bundes selber verlangt und die Bauausführung mit Geldvorschüssen unterstützt.

Nunmehr erlauben wir uns, Ihnen nachfolgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung Hochachtung.

B e r n , den 4. Februar

unserer vorzüglichen

1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

567 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Uri für die Entwässerung der rechtseitigen Reussebene von Erstfeld bis zum Vierwaldstättersee.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Uri vom 25. Mai 1920, einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Februar 1921, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend Wasserbaupolizei, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Uri wird für die Entwässerung der rechtseitigen Reussebene von Erstfeld bis zum Vierwaldstättersee ein Bundesbeitrag von 50 % der wirklichen Kosten bis zum Höchstbetrage von Fr. 950,000 als 50 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 1,900,000 zugesichert.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden drei Jahre eingeräumt.

Art. 3. Die Ausbezahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag wird für die Jahre 1921 und 1922 auf je Fr. 400,000 ·und für das folgende Jahr auf Fr. 150,000 festgesetzt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen

568 und die unmittelbare Bauaufsicbt; dann die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen!

irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut, Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe)^ auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind diejährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötigeAuskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die für die Gangbachkorrektion ausgearbeiteten Varianten sind vor der Inangriffnahme der Arbeiten noch durch weitere Studien im Rahmen des Gesamtvoranschlages zu ergänzen.

Die Prüfung dieser Vorlagen wird durch das Oberbauinspektorat mit Beiziehung der Abteilung für Landwirtschaft vorgenommen, Art. 8. Dem Kanton Uri wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahmserklärung nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Uri zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11.

beauftragt.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben-

-«K«-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Uri für die Entwässerung der rechtseitigen Reussebene von Erstfeld bis zum Vierwaldstättersee. (Vom 4. Februar 1921.)

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22.06.1921

Date Data Seite

557-568

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10 027 988

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